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> Wenden bei zweigeteilter Strasse, Vorfahrt
Gast_Mathias_*
Beitrag 03.03.2004, 19:26
Beitrag #1





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Hallo allerseits,

könnt Ihr mir zu folgender Situation eine Klärung geben?

Wir haben eine breite Strasse, (zwei Fahrspuren in jede Richtung, bauliche Trennung durch Zaun und Grünstreifen), von dieser Strasse geht eine extra Linksabbieger-Spur ab. Von der einmündenden Nebenstrasse ist nur Rechtsabbiegen erlaubt, also keine Kreuzung.

Wenn jetzt ein Fahrzeug die Linksabbiegespur zum Wenden nutzen will, hat er dann Vorfahrt vor dem Rechtsabbieger aus der Nebenstrasse?

Gilt das gleiche auch, wenn es sich nicht um eine Einmündung, sondern um eine Kreuzung handelt?

Herzlichen Dank!
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Rolf Tjardes
Beitrag 03.03.2004, 19:41
Beitrag #2


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Zitat (Mathias @ 03.03.2004, 19:26)
Wenn jetzt ein Fahrzeug die Linksabbiegespur zum Wenden nutzen will, hat er dann Vorfahrt vor dem Rechtsabbieger aus der Nebenstrasse?

Nein.

Ob begrifflich überhaupt "Wenden" oder "zweimaliges Linksabbiegen" vorliegt sei mal dahingestellt.

Grundsätzlich gilt:

Entgegenkommende Rechtsabbieger haben Vortritt vor Linksabbiegern.

Beim Wenden hat sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist -> schon deshalb ist er wartepflichtig.
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Peter Lustig
Beitrag 04.03.2004, 08:50
Beitrag #3


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think.gif Rolf, entschuldige, aber hier muss ich widersprechen.

Ich gehe einmal davon aus, dass das Wenden an der Örtlichkeit nicht verboten ist. Der wendende Kraftfahrer befindet sich auf der Vorfahrtstraße und verlässt diese auch nicht bei seinem Wendevorgang. Der Rechtsabbieger kommt aus der untergeordneten Straße und hat die Vorfahrt jeglichen Verkehrs auf der Vorfahrtstraße zu beachten. Ein klassischer Fall des § 8 StVO. wink.gif

Dass bei der Vorfahrtstraße zwei durch einen Mittelstreifen getrennte Richtungsfahrbahnen vorliegen, spielt keine Rolle. Anders wäre die Situation lediglich dann zu sehen, wenn der Mittelstreifen außergewöhnlich breit wäre und die Mittelstreifenüberfahrt als eine eigene Fahrbahn angesehen werden könnte. In diesem Fall wäre der "Wender" als Linksabbieger gegenüber dem entgegenkommenden Rechtsabbieger wartepflichtig (§ 9 Abs. 4 StVO).
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Gast_Mathias_*
Beitrag 04.03.2004, 09:53
Beitrag #4





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Klar, wenden ist dort nicht verboten. Wenn ich Deiner Auffassung folge, kannst Du mir dann sagen, ab wann der Mittelstreifen als eigene Fahrbahn gewertet werden kann?

Bei besagter Einmündung kommt der beschriebene Fall aus meiner Beobachtung relativ häufig vor; für den Rechtsabbieger ist nicht klar erkennbar, ob der Abbieger wenden will oder nur abbiegen (es gibt ja keinen Wendeblinker), andererseits erlaubt das Abbiegezeitfenster kein längeres Warten (innerstädtische Bundesstrasse).

Regelkonform muss dann also der gesamte Abbiegeverkehr erstmal runter von der Kreuzung, weil ja auch ein "Wender" dabei sein kann (für den Wendekreis werden meist beide Spuren benötigt)?

Danke.
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Peter Lustig
Beitrag 04.03.2004, 10:17
Beitrag #5


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Zitat
...kannst Du mir dann sagen, ab wann der Mittelstreifen als eigene Fahrbahn gewertet werden kann?

Sprechen wir besser von einem eigenständigen Straßenteil. Die Literatur gibt dazu keine Anhaltswerte her. Dieser Fall dürfte aber erst dann gegeben sein, wenn der Mittelstreifen eine Breite bzw. der Mittelstreifendurchbruch eine Länge von wesentlich mehr als einer Fahrzeuglänge hat, so dass man auch bei den von dem überbreiten Mittelstreifen getrennten Richtungsfahrbahnen schon von eigenständigen Straßen sprechen kann. Im Grenzbereich wird die Straßenverkehrsbehörde hier kaum umhin kommen, aus Verkehrssicherheitsgründen Maßnahmen z.B. durch Aufstellung von vorfahrtregelnden Schildern zu treffen.

Wesentlich häufiger ist eine vergleichbare Situation beim sog. freilaufenden Rechtsabbieger anzutreffen, und zwar dort, wo dieser Straßenteil in die querende Fahrbahn einmündet (siehe dazu Bild in meinem Posting vom 15.02.04, 13:18 Uhr). Auch der freilaufende Rechtsabbieger ist ein solcher eigenständiger Straßenteil.
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Uwe Brandt
Beitrag 04.03.2004, 11:10
Beitrag #6


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Zitat (Peter Lustig @ 04.03.2004, 08:50)
Ich gehe einmal davon aus, dass das Wenden an der Örtlichkeit nicht verboten ist. Der wendende Kraftfahrer befindet sich auf der Vorfahrtstraße und verlässt diese auch nicht bei seinem Wendevorgang. Der Rechtsabbieger kommt aus der untergeordneten Straße und hat die Vorfahrt jeglichen Verkehrs auf der Vorfahrtstraße zu beachten. Ein klassischer Fall des § 8 StVO. wink.gif

Vorsichtiger Einspruch zum Einspruch ...

Ohne Rücksicht auf die Breite des Mittelstreifens hat derjenige, der dem Wendenden aus einer dem Mittelstreifendurchbruch gegenüberliegenden Strasse entgegenkommt, den Vorrang (auch bei VZ 205!), OLG Hamburg DAR 81 327. Quelle: Kommentar StVR Hentschel, 33. Auflage, § 9 StVO Rz. 50, Beck-Verlag.

Bin mal auf Deinen Kommentar gespannt... think.gif


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Peter Lustig
Beitrag 04.03.2004, 11:46
Beitrag #7


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Uwe, Du machst mir Freude. wink.gif Da versucht man einmal, sich auf seinen Menschenverstand zu verlassen und guckt nicht in den Kommentar, und schon machen einem die "Rechtsverdreher" wieder einen Strich durch die Rechnung. crybaby.gif Anstatt auch hier von einem blitzblanken Vorfahrtfall auszugehen, was an sich durchaus naheliegend und für eínen gewöhnlichen Kraftfahrer auch leichter nachvollziehbar wäre , da sich ein Kraftfahrer ganz klar auf einer Vorfahrtstraße befindet und ein anderer aus einer untergeordneten Straße herauskommt, greift man sich lieber wieder einmal von hinten durch die Brust ins Auge. In der Juristerei ist man vor keiner Überraschung gefeit. Ich hätte es eigentlich wissen müssen und gebe mich hiermit offiziell geschlagen. blushing.gif

Zu dem zitierten Urteil hier der Leitsatz (DAR 81 327):
Zitat
Das Wenden unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs besteht aus einem (§ 9 Abs. 5 StVO) oder mehreren Abbiegevorgängen (doppeltes Linksabbiegen), auf die die Absätze 1 - 4 des § 9 StVO in allen Fällen unmittelbar anwendbar sind. Deshalb ist ein Kraftfahrer, der dem Wendenden aus einer dem Mittelstreifendurchbruch gegenüberliegenden, nicht bevorrechtigten Straße entgegenkommt, ungeachtet eines Verkehrszeichens 205 gemäß § 9 Abs. 4 StVO vorrangig befugt, nach rechts in die Vorfahrtstraße einzubiegen. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 2.7.81 (" Ss 121/81 OWi)
.
Ich habe fertig! huh.gif
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Uwe Brandt
Beitrag 05.03.2004, 08:07
Beitrag #8


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Hallo Peter wavey.gif

Ich bin ehrlich, anfangs hatte ich es auch anders eingeschätzt. Letztlich gilt abzuwägen zwischen "Vorfahrtsstrasse" und dem Ausschliessen einer "Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer" durch Wenden.

Die Hanseaten haben das "Wenden" offensichtlich (ebenfalls) als gefährlichen Verkehrsvorgang eingestuft, der nur mit äußerster Sorgfalt vorgenommen werden darf. Der Wendende trägt die Verantwortung praktisch allein, fremde Mitschuld ausgenommen (= allgemeine Rechtsprechung). Ob "nur" abgebogen ("Regelfall") oder darüber hinaus gewendet wird, ist für andere Verkehrsteilnehmer erst dann absehbar, wenn der Verkehrsvorgang abgeschlossen ist.

Unter diesen Voraussetzungen hat man dem Wendenden letztlich indirekt eine Wartepflicht auferlegt. Nachvollziehen kann man das.

Gruss
Uwe


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Peter Lustig
Beitrag 05.03.2004, 08:12
Beitrag #9


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Zitat
Nachvollziehen kann man das.

Da gebe ich Dir durchaus Recht. Nur einfacher und irgendwie auch konsequenter wäre die Lösung rein über den § 8 StVO gewesen. So schafft man nur wieder einen Sonderfall. Und wer kennt schon alle Sonderfälle und Ausnahmen? mad.gif
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Gast_Mathias_*
Beitrag 05.03.2004, 14:54
Beitrag #10





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Hallo Ihr,

danke für die aufschlussreiche Diskussion. Ich freue mich, dass die Hanseaten das schon vor einiger Zeit so entschieden haben. Ich denke nämlich im Gegensatz zu Peter, dass diese Methodik logischer ist, da sich der Wender nicht mehr auf der Hauptstrasse befindet (im Sinne des zweimaligen Linksabbiegens) und damit eine Gleichbehandlung von T-Einmündungen und Kreuzungen gegeben ist.

wie gesagt herzlichen Dank, wink.gif mit dem Leitsatz werde ich mich mal an die besagte Strasse stellen und Verkehrserziehung betreiben wink.gif
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