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> StVG 5(b) 6 - Aufstellung von VZ auf Privatgrundstück
Verkehrsplaner
Beitrag 22.11.2006, 19:55
Beitrag #1


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Wie schaut es mit der Duldung des Eigentümers aus?
Unter welchen Vorraussetzungen kann die Behörde das VZ aufstellen lassen,
auch ohne die Zustimmung des Eigentümers. Ist eine Enteignung des
Grundstückes oder eine Eintragung einer Dienstbarkeit Vorraussetzung für
die Aufstellung.
Wie ist schaut es mit den Entschädigungen aus, was ist unter "nicht unerheblich"
zu verstehen.

MfG Verkehrsplaner
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Uwe W
Beitrag 22.11.2006, 20:07
Beitrag #2


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Hier die zitierte Vorschrift:
Zitat
StVG § 5b (6) Können Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht auf der Straße angebracht werden, haben die Eigentümer der Anliegergrundstücke das Anbringen zu dulden. Schäden, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstehen, sind zu beseitigen. Wird die Benutzung eines Grundstücks oder sein Wert durch die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht unerheblich beeinträchtigt oder können Schäden, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstanden sind, nicht beseitigt werden, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Zur Schadensbeseitigung und zur Entschädigungsleistung ist derjenige verpflichtet, der die Kosten für die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu tragen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 5 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Durch diese Vorschrift werden verfassungskonform (Artikel 14) die Grenzen des Eigentums gesetzlich geregelt.
Unerhebliche Beeinträchtigungen durch ein Verkehrszeichen hat der Eigentümer eines Anliegergrundstücks hinzunehmen. Bei nicht mehr unerheblichen Beeinträchtigungen oder bei Beschädigungen von Grundstück und Gebäude ist eine Entschädigung zu zahlen, da in diesem Fall eine teilweise Enteignung des Eigentümers stattfindet.

Ich würde eine Beeinträchtigung als nicht mehr unerheblich ansehen, wenn das Verkehrszeichen die Benutzung des Grundstücks stärker stört, als es seine räumliche Ausdehnung ausmacht oder wenn es die Benutzung vorhandener Einrichtungen auf dem Grundstück erschwert, also etwa direkt in der Einfahrt stehen soll oder direkt vor einem Fenster angebracht ist.

Es kommt aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Wenn die Behörde bei der Wahl des Standortes flexibel ist, sollte sie das Zeichen so aufstellen können, dass es nur unerheblich stört.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Peter Lustig
Beitrag 22.11.2006, 20:21
Beitrag #3


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Der Hentschel, StVR sowie die HAV enthalten dazu leider gar nichts. Auch eine Recherche bei Juris erbrachte kein Resultat. Eventuell könntest Du hier etwas in Erfahrung bringen: Straßenverkehr, Kommentar zu StVG, StVO, FeV, StVZO, Fahrlehrerrecht, Europäisches Verkehrsrecht, Bußgeld, OWiG und StGB von Hermann Lütkes/Wolfgang Ferner/Christine Kramer, Verlag Luchterhand.
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Achim
Beitrag 22.11.2006, 20:36
Beitrag #4


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Eigentlich sagt die Antwort von Uwe W. alles aus. Auf diese Grundlage wird in der Praxis auch immer wieder zurückgegriffen.


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Verkehrsplaner
Beitrag 22.11.2006, 20:43
Beitrag #5


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Also wenn der Eigentümer nicht zustimmt, dann darf der Straßenmeister das Grundstück betreten
und das Verkehrszeichen setzen (Vorausgesetzt die Verkehrsrechtliche Anordnung liegt vor und
der Standort ist dort auch genau festgelegt)?
Der Eigentümer kann dann im "Nachgang" seine Entschädigung verlangen.
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Achim
Beitrag 22.11.2006, 20:45
Beitrag #6


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Nein, dann müsste erst ein Verwaltungsverfahren mit einem Verwaltungsakt erlassen werden. Wir sind doch in einem Rechtsstaat whistling.gif


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Peter Lustig
Beitrag 23.11.2006, 15:37
Beitrag #7


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Behördliche Anordnung als belastender Verwaltungsakt. Der Betroffene hat zwar grundsätzlich das Recht, dem zu widersprechen. Jedoch dürften die Aussichten auf Erfolg vor dem Hintergrund des § 5b Abs. 6 StVG als nicht sehr hoch einzuschätzen sein, wenn die beabsichtigte Maßnahme sach- und fachgerecht geplant ist und vorgenommen wird.
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