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> Dauerbrenner Führerschein vor 1986 und Automatik! Hilfe!!!, Umschreibung falsch
Taxpert
Beitrag 17.11.2006, 10:33
Beitrag #1


Neuling


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Problem: Führerschein aus 01/1983, Eintrag prüfung auf Automatik.
Verkehrsbehörde in Bayern fügt bei Umschreibung Kz 78 ein! Nach Rücksprache keinerlei Einsicht der Behörde.
Begründung: Kommentar "Führerschein" Heiler/Jagow.

Wer hat in Bayern ähnliche Probleme gehabt und wie wurden SIe gelöst?

Warte handeringend auf Antwort!
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Andreas
Beitrag 17.11.2006, 10:41
Beitrag #2


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astaubach
Beitrag 17.11.2006, 11:04
Beitrag #3


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Ich denke mal, dass der Gang zum Verkehrsrechts-Anwalt das Beste wäre.

Ich bleibe solange wie möglich bei meinem grauen Lappen.
Habe zur Sicherheit immer einen Ausdruck im Führerschein liegen.
(Edit: Das ist ja zum Glück mit den alten Lappen noch möglich laugh2.gif )

Zitat
Beschränkung auf das Fahren von Automatikfahrzeugen:
Nach der bis zum 31.3.86 geltenden Fassung des § 11 Abs 1 S 2 und Abs III StVZO erfolgte die Beschränkung nicht, wenn durch die schriftliche Erklärung einer Fahrschule nachgewiesen wurde, daß eine Ausbildung von mindestens 6 Fahrstunden von je 45 Min auf einem Kfz der Kl 3 mit Schaltgetriebe erfolgt war; allerdings wurde die Ablegung der Prüfung auf AutomatikFz im FS vermerkt. Vermerke dieser Art in älteren FSen beschränken nicht die FE auf FZe mit automatischer Kraftübertragung.

Die in der Zeit vom 01. Januar 1983 bis 31.März 1986 ausgestellten Führerscheine enthalten vielfach Einträge mit folgendem (oder ähnlich lautendem) Inhalt: "Fahrprüfung wurde auf Automatikfahrzeugen abgelegt." Die EG-Führerscheinrichtlinie schrieb vor, dass die Ablegung der Prüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischem Getriebe in dem Führerschein zu vermerken ist, deshalb sahen die Behörden sich verpflichtet, diesen Tatsachenvermerk in die Führerscheine einzutragen. Der Vermerk stellt aber keine amtliche inhaltliche Beschränkung der Fahrerlaubnis dar und hat für das Inland keine Bedeutung.

POLIFA (Bu) 8-3-0-1 S. 25, Erläuterungen zu Absatz § 17(6)FeV


Ist aus alten Beiträgen des VP kopiert.


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Gruß, Andreas
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Taxpert
Beitrag 20.11.2006, 08:55
Beitrag #4


Neuling


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Erstmal Danke für schnelle Hilfe! ABER....


Die Forumseinträge hatt ich schon gefunden und habe die Behörde auch damit konfrontiert, leider ohne Erfolg!
Daher meine Frage: Aus welche (möglichst amtlich!) Veröffentlichungen stammen diese Auszüge in den Beiträgen? Was ist POLIFA (Bu), klingt amtlich? Kann jemand VG-Urteile nennen?

Vielen Dank im Voraus
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Peter Lustig
Beitrag 20.11.2006, 14:35
Beitrag #5


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Hier handelt es sich um das Polizeifachhandbuch, Ausgabe Bund, herausgegeben vom Verlag Deutsche Polizeiliteratur.

Heiler/Jagow, Führerschein, Vogel Verlag München (einer der "großen" anerkannten FE-Rechtskommentierungen in D) schreibt sinngemäß im Abschnitt 6.9.10.1:

Wer die im Führerschein (ausgestellt zwischen dem 1.1.1983 und 1.4.1986) eingetragene Bemerkung "Die Prüfung wurde auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt" gestrichen haben will, muss die praktische Prüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe nachholen. Dieser Vermerk stellt zwar im Inland keine inhaltliche Beschränkung der Fahrerlaubnis dar und hat daher keinerlei Bedeutung, jedoch kann es im Ausland zu Problemen kommen, da der Vermerk dort ggf. als echte Beschränkung missverstanden werden kann.

Dies entspricht inhaltlich auch den Ausführungen im PoliFaHa.

Die Eintragung der Kennzahl 78 (Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe) halte ich vor dem beschriebenen Hintergrund für falsch, da es sich hier um eine gegenständliche Beschränkung der Fahrerlaubnis ausschließlich auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe handelt mit der Folge, dass demnach das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe ein Fahren ohne Fahrerlaubnis darstellen würde. Die Kennzahl 78 kann daher nur bei einem ab dem 1.4.1986 ausgestellten Führerschein zur Anwendung kommen. Die FS-Stelle legt Heiler/Jagow nach meiner Auffassung in Deinem Fall falsch aus.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 20.11.2006, 14:47
Beitrag #6





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@ Peter Lustig:

Hast du dich jetzt vertippt oder steht das im Kommentar tatsächlich so drin? Wenn die Eintragung "Die Prüfung wurde auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt" keine inhaltliche Beschränkung der FE darstellt, warum soll dann zur Streichung des Vermerks eine praktische Prüfung auf einem Pkw mit Schaltgetriebe notwendig sein?

Wenn das so im Kommentar stehen sollte, halte ich die Aussage für widersprüchlich.
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Peter Lustig
Beitrag 20.11.2006, 16:33
Beitrag #7


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Die zitierte Aussage von Heiler/Jagow in dem angeführten Abschnitt lässt sich so, wie sie im Textzusammenhang seht, den jeweiligen Zeiträumen (1.1.1983 - 31.3.1986 bzw. ab 1.4.1986) nicht eindeutig zuordnen und ist insofern tatsächlich etwas missverständlich. Ausschlaggebend für diese Aussage scheinen mir möglicherweise formaljuristische Überlegungen zu sein. Interessant wäre dazu auch ein Vergleich mit einer anderen Kommentierung wie z.B. Bouska/Laeverenz. Dieser zur Zeit hochaktuelle Kommentar liegt mir jedoch leider nicht vor.

Das Problem sollte sich jedoch aufgrund der eindeutigen Aussage, dass es sich in dem angeführten Zeitraum von 1983 bis 1986 eben nicht um eine gegenständliche Beschränkung mit Auswirkungen auf den Geltungsumfang der Fahrerlaubnis gehandelt hat, anlässlich der Umstellung auf eine EU-Karte leicht lösen lassen, indem dann genau die Kennzahl 78 in diesem Fall nicht mehr einzutragen ist, da diese ausschließlich auf eine gegenständliche Beschränkung abstellt und den Geltungsumfang der FE insofern einschränkt.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 20.11.2006, 17:36
Beitrag #8





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Hypothetische Annahme (ohne Anreiz zu Tricksereien geben zu wollen): Wenn man seinen alten Führerschein mit dem Automatik-Eintrag nicht mehr findet, weil man ihn irgendwo "verloren" hat, und dann guten Gewissens einen neuen beantragt und über den Verbleib des alten eine Erklärung an Eides statt abgibt (auch guten Gewissens, denn der alte FS wurde ja wirklich versehentlich in die Mülltonne geworfen ...), kann man dann bei der Neu-Ausstellung des FS den früheren Automatik-Eintrag noch nachvollziehen? Ist er aus der Karteikarten-Abschrift der damals erteilenden Behörde ersichtlich?
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Peter Lustig
Beitrag 20.11.2006, 18:17
Beitrag #9


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Ich denke ja. Diese Frage sollte uns jemand aus einer FEB beantworten können.
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Sasquatch
Beitrag 21.11.2006, 09:39
Beitrag #10


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Ja, kann man. Genau das Szenario hatte ich vor ca. 15 Jahren einmal. Der alte, graue Führerschein kam mitsamt der Tasche, in der er sich befand, abhanden, so dass ich einen neuen benötigte. In dem (dann rosa Führerschein) steht auch drin, dass ich die Prüfung auf Automatic abgelegt habe.


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Lexus
Beitrag 21.11.2006, 11:47
Beitrag #11


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Zitat (Peter Lustig @ 20.11.2006, 16:33) *
Interessant wäre dazu auch ein Vergleich mit einer anderen Kommentierung wie z.B. Bouska/Laeverenz. Dieser zur Zeit hochaktuelle Kommentar liegt mir jedoch leider nicht vor.


Da steht leider gar nix zu dem Problem drin. Ein VG- oder OVG-Urteil hab ich bisher auch nicht finden können.

Allerdings muss doch wohl der sehr stringente Wortlaut des § 17 Abs. 6 FeV berücksichtigt werden, der von einer eindeutigen Beschränkung der Fahrerlaubnis spricht. Wenn man nun in § 76 FeV keine die alten Führerscheine begünstigenden Übergangsregelungen finden kann, dann wird man wohl von den Inhabern einer alten Ausbildungsbescheinigung das Ablegen einer kurzen praktischen Prüfung mit Schaltgetriebe verlangen können. Insofern ist wohl die Vorgabe durch die EU-Führerschein-Richtlinie zwingend (ältere C-FE-Inhaber können sich ja gegen den Verlust ihrer weitergehenden Rechte aus der Klasse 2 auch nicht auf den alten Besitzstand berufen; der Gesetzgeber ist frei, mit Wirkung für die Zukunft in den Umfang einer Fahrberechtigung einzugreifen).


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Peter Lustig
Beitrag 21.11.2006, 15:04
Beitrag #12


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§ 17 Abs. 6 FeV ist erst ab dem Inkrafttreten der FeV zum 1.1.1999 anzuwenden und gilt insofern nicht für die vor diesem Datum ausgestellten Führerscheine. Von Bedeutung wird die Bestimmung jedoch in dem Fall, wenn ein vor dem 1.1.1999 ausgestellter Führerschein auf die EU-Karte umgestellt wird.

Aufgrund der 1. EG-FS-RiLi war seit dem 1.1.1983 vorgeschrieben, dass die Ablegung der Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe im Führerschein zu vermerken ist. Dabei hatte dieser Eintrag jedoch - wie weiter oben schon erwähnt - keinerlei inhaltliche Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Folge, d.h. trotz des Eintrags durften auch Fahrzeuge mit Schaltgetriebe gefahren werden. Ein Verstoß gegen § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis lag in diesem Fall nicht vor.

Aufgrund zunehmender Kritik ging man dann jedoch von dieser Regelung ab und hob sie durch die Einführung des § 11b StVZO zum 1.4.1986 (VkBl. 86 S. 116) auf. Das hatte zur Folge, dass zwar auch weiterhin die Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe gemacht werden konnte, dies jedoch zur Folge hatte, dass die Fahrerlaubnis dann auch auf das Führen von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe beschränkt war (gegenständliche Beschränkung). Das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe war demnach ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn sich der erwähnte Eintrag im FS befand.

Heiler/Jagow schreibt, was Georg_g in seinem gestrigen Posting von 14:47 Uhr nicht ganz zu Unrecht etwas irritiert nochmals hinterfragt:
Zitat
Der in der Zeit vom 1.1.1983 bis 31.3.1986 im FS eingetragene, die Berechtigung der Fahrerlaubnis nicht einschränkende Vermerk " Die Prüfung wurde auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt", kann ebenfalls nachträglich getilgt werden, indem eine Prüfungsfahrt auf einem Kfz mit Schaltgetriebe nachgeholt wird. War diese Prüfungsfahrt erfolgreich, so entfällt die Grundlage für den Vermerk; er kann gestrichen werden. § 11b Satz 2 StVZO* war entsprechend anzuwenden.

Wenn durch eine nachgeholte Prüfung die Beschränkung auf ein Automatikfahrzeug aufgehoben werden kann, so muss dies erst recht für die Beseitigung eines Vermerks ausreichen, der keine keie Beschränkung enthält, sondern lediglich eine Tatsache bekundet.

*Die Beschränkung ist aufzuheben, wenn der Inhaber der FE dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeug der entsprechenden Klasse befähigt ist.

Diese Ausführungen sind für mich nicht ganz nachvollziehbar. Georg_g hat hier auch nach meinem Dafürhalten zu Recht angemahnt, dass es nicht sein kann, dass eine rechtlich unerhebliche Tatsache wie in diesem Fall nicht noch durch eine nachträgliche Prüfung aus der Welt geschafft werden muss. Ich sehe hier einen unnötigen und an der Praxis vorbeigehenden Formaljurismus.

Ich vermute einmal, dass sich die FE-Behörde im vorliegenden Fall aber genau auf den zitierten Passus bezieht und daher die Kz 78 nur dann nicht in den neuen FS eintragen will, wenn vorher eine Prüfungsfahrt auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erfolgreich absolviert worden ist.
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Lexus
Beitrag 21.11.2006, 15:24
Beitrag #13


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Zitat (Peter Lustig @ 21.11.2006, 15:04) *
§ 17 Abs. 6 FeV ist erst ab dem Inkrafttreten der FeV zum 1.1.1999 anzuwenden und gilt insofern nicht für die vor diesem Datum ausgestellten Führerscheine. Von Bedeutung wird die Bestimmung jedoch in dem Fall, wenn ein vor dem 1.1.1999 ausgestellter Führerschein auf die EU-Karte umgestellt wird.


Diesen Schluss finde ich sehr kühn, weil er an § 76 FeV vorbei sieht. Alles Historische stimmt natürlich. Aber das ändert doch nichts daran, dass die FeV auch auf alle vor ihrem In-Kraft-Treten erteilten Fahrerlaubnisse anwendbar ist. Soweit es überhaupt nach EU-Recht zulässig war, wurden Besitzstände in § 76 FeV aufrechterhalten oder geregelt. Wenn dort nichts steht, dann gibt es auch keine Besitzstandswahrung. Denn eine seit langem bestehende Fahrerlaubnis kann nachträglich beschränkt werden! Das ist vielfach entschieden worden.

Wenn es den Besitzstand mit der Ausbildungsbestätigung geben würde, dann wäre dies sowieso EU-rechtswidrig, weil D. keine Ausnahme für die Fahrberechtigung für Schaltgetriebewagen zugebilligt worden ist. Insofern würde eine Ausnahme (Besitzstandswahrung) gegen die 2. EU-FS-Richtlinie verstoßen. Man kann nicht immer nur Vorteile aus dem EU-Recht ziehen, sondern man muss auch mal die Nachteile akzeptieren können. Inhaber der Klasse 2 mussten das schließlich auch lernen.

Auch von der Sache her ist es doch nicht verantwortbar, jemanden, der vor über 30 Jahren mal ein paar Stunden unter Aufsicht und Hilfe auf einem Schaltwagen gefahren ist, jetzt ungeprüft mit einem Schaltgetriebe in den Großstadtverkehr zu lassen.


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Sasquatch
Beitrag 21.11.2006, 16:14
Beitrag #14


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Zitat (Lexus @ 21.11.2006, 15:24) *
Auch von der Sache her ist es doch nicht verantwortbar, jemanden, der vor über 30 Jahren mal ein paar Stunden unter Aufsicht und Hilfe auf einem Schaltwagen gefahren ist, jetzt ungeprüft mit einem Schaltgetriebe in den Großstadtverkehr zu lassen.

Wobei anders herum auch nicht gerade sinnvoll ist: vor etlichen Jahren mal unter Aufsicht einen Automatic gefahren, dann nur noch Schaltwagen. Gerade im Stadtverkehr kann man da durch den unüberlegten Tritt auf die Kupplung (oft erwischt man das etwas größer gehaltene Bremspedal) ruck-zuck einen Auffahrunfall provozieren.


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Peter Lustig
Beitrag 21.11.2006, 16:58
Beitrag #15


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Zitat (Lexus @ 21.11.2006, 15:24) *
Auch von der Sache her ist es doch nicht verantwortbar, jemanden, der vor über 30 Jahren mal ein paar Stunden unter Aufsicht und Hilfe auf einem Schaltwagen gefahren ist, jetzt ungeprüft mit einem Schaltgetriebe in den Großstadtverkehr zu lassen.

Wie schaut aber denn nun die Praxis aus? Personen, die vor dem 1.4.1986 den Führerschein auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe gemacht haben, also auch die, die dies vor dem 1.1.1983 getan haben, wobei bis zu diesem Termin der beschriebene Eintrag weder vorgeschrieben war noch in der Praxis erfolgt ist, dürfen sowohl Automatik- als auch Schaltgetriebefahrzeuge fahren, solange sie ihre alten Führerscheine haben. Warum sollten sie nun anlässlich der Umstellung auf die EU-Karte plötzlich dies nicht mehr dürfen? Mit welcher Berechtigung soll diesen Leuten nun auf einmal die Kz 78 eingetragen werden, wenn sie nicht noch nachträglich eine Prüfung auf einem Schaltgetriebefahrzeug ablegen? Dies kann ich einfach nicht nachvollziehen.

Ich habe meinen Führerschein vor dem 1.1.1983 erhalten. Meine Ausbildung erfolgte damals wechselweise aus organisatorischen Gründen, nicht, weil ich es wollte und für besser hielt, in der Fahrschule sowohl auf Schaltgetriebe- als auch auf Automatikfahrzeugen. Meine Prüfung habe ich auf einem Schaltgetriebefahrzeug abgelegt. Nirgendwo in meiner Akte befindet sich irgendein Vermerk darüber. Ich darf mit meinem FS beide Fahrzeugarten fahren und habe dies in meiner langen Zeit als Autofahrer auch getan. Als mir seitens meines Brötchengebers seinerzeit ein Automatikfahrzeug gegeben wurde, hat kein Mensch nach einer Ausbildung auf diesem Fahrzeug gefragt. Als ich vor einiger Zeit auf eine EU-Karte umgestellt habe, weil mein alter grauer FS nahezu unleserlich geworden war, hat mich auch niemand danach gefragt.

Wenn der o.a. Eintrag also in der Zeit ab dem 1.1.1983 bis 31.3.1983 aufgrund der seinerzeit anzuwendenden 1. EU-FS-RiLi aus rein formalen Gründen erfolgt ist, jedoch keinerlei Auswirkungen auf den Umfang der Fahrerlaubnis hatte, ist nicht einzusehen, warum den Inhabern solcher Fahrerlaubnisse bei einer Umstellung auf die EU-Karte nun auf einmal aus rein formalistischen und bürokratischen Gründen die Kz. 78 eingetragen werden soll und sie damit plötzlich keine Schaltgetriebefahrzeuge fahren dürfen. mad.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 21.11.2006, 17:08
Beitrag #16





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Zitat (Lexus @ 21.11.2006, 15:24) *
Diesen Schluss finde ich sehr kühn, weil er an § 76 FeV vorbei sieht. Alles Historische stimmt natürlich. Aber das ändert doch nichts daran, dass die FeV auch auf alle vor ihrem In-Kraft-Treten erteilten Fahrerlaubnisse anwendbar ist. Soweit es überhaupt nach EU-Recht zulässig war, wurden Besitzstände in § 76 FeV aufrechterhalten oder geregelt. Wenn dort nichts steht, dann gibt es auch keine Besitzstandswahrung. Denn eine seit langem bestehende Fahrerlaubnis kann nachträglich beschränkt werden! Das ist vielfach entschieden worden.

Das sehe ich anders. Früher erteilte Fahrerlaubnisse gelten bezüglich ihres Umfangs immer noch nach den Vorschriften der damaligen StVZO. Erst bei einem Umtausch des alten Führerscheins in einen Kartenführerschein gilt die FeV, dann aber im Rahmen der Umstellungstabelle aus Anlage 3 zur FeV. Eine besondere Schlüsselzahl zu diesem Spezialfall existiert nicht, sodass nur die zwei Fälle "mit Schlüsselzahl 78" oder "ohne Schlüsselzahl 78" in Frage kommen.

Wenn doch aber der frühere Automatik-Eintrag nur informativen Charakter hatte und den Umfang der Fahrerlaubnis nicht einschränkte, dann darf mit einer Umstellung auf einen Kartenführerschein nicht plötzlich eine solche Beschränkung erfolgen. Im deutschen Verkehrsrecht ist man ja nun regelrecht darauf spezialisiert, zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Ein bloßes Umtauschen des Dokumentes kann die damit verbundene Berechtigung aber nicht plötzlich einschränken, es sei denn, die FeV würde dies ausdrücklich so vorsehen, was aber eben nicht der Fall ist.

Insofern kann ich auch Heiler/Jagow nicht verstehen, denn einerseits wird explizit darauf hingewiesen, dass der frühere Eintrag den Umfang der FE nicht einschränkt, andererseits wird dennoch eine Prüfung zur Streichung des Vermerks für nötig gehalten. Eine praktische Prüfung, die nicht mit einer Erweiterung des FE-Umfangs oder dem Wegfall von Beschränkungen verbunden ist, ist im deutschen Fahrerlaubnisrecht schlichtweg nicht vorgesehen.

Zitat
Auch von der Sache her ist es doch nicht verantwortbar, jemanden, der vor über 30 Jahren mal ein paar Stunden unter Aufsicht und Hilfe auf einem Schaltwagen gefahren ist, jetzt ungeprüft mit einem Schaltgetriebe in den Großstadtverkehr zu lassen.

Das kann kein Argument sein, denn es gibt etliche andere, vergleichbare Situationen, in denen aber dennoch völlige Rechtssicherheit besteht: Der Klasse-3-Inhaber, der zum ersten mal in seinem Leben einen Lastzug aus 7,5-Tonner-Lkw und Tandemachsanhänger fährt, der Klasse 3- oder B-Inhaber, der zum ersten mal mit einem Klasse-M-Roller fahren soll, der Fahrer eines 1980er Ford Fiesta, der heute einen BMW 750i mit i-drive fahren soll, der Engländer, der zum ersten mal in Deutschland fährt. Die bloße Erfordernis, sich umgewöhnen zu müssen, kann kein Grund sein, eine praktische Prüfung zu fordern.
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Peter Lustig
Beitrag 21.11.2006, 18:12
Beitrag #17


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Dann sind wir uns ja einig. smile.gif

Nun hat sich der TE Taxpert noch nicht gemeldet. Ich hoffe, dass unsere ganzen Bemühungen, ihm Material an die Hand zu geben, mit dem er seinen Fall doch noch zu einem guten Enden bringen kann, jetzt nicht vergebens waren. sad.gif

Aber sei´s drum. Man kann wahrscheinlich abwarten, bis diese Fragestellung wieder einmal auftaucht. Dann ersparen wir uns eben erneute Ausführungen dazu und brauchen nur auf diesen Thread zu verweisen. smile.gif
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Michael_
Beitrag 21.11.2006, 19:53
Beitrag #18


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Manch einer findet den Thread wahrscheinlich auch alleine und verschwindet wieder heimlich ohne weitere Fragen. Dann müsst ihr überhaupt nichts mehr tun wink.gif


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Gruß, Michael
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Peter Lustig
Beitrag 21.11.2006, 21:25
Beitrag #19


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Was heißt "Ihr"? Du hast doch mit Deinen Anmerkungen und kritischen Fragestellungen tatkräftig zur Aufhellung beigetragen. Also wenn schon, dann nicht "Ihr", sondern "Wir". smile.gif
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Michael_
Beitrag 21.11.2006, 21:32
Beitrag #20


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Ähem, anderswo vielleicht, in diesem Thread aber nicht wink.gif

Hab extra nochmal nachgeschaut wavey.gif


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Gruß, Michael
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Lexus
Beitrag 21.11.2006, 21:41
Beitrag #21


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Zitat (Georg_g @ 21.11.2006, 17:08) *
Insofern kann ich auch Heiler/Jagow nicht verstehen, denn einerseits wird explizit darauf hingewiesen, dass der frühere Eintrag den Umfang der FE nicht einschränkt, andererseits wird dennoch eine Prüfung zur Streichung des Vermerks für nötig gehalten. Eine praktische Prüfung, die nicht mit einer Erweiterung des FE-Umfangs oder dem Wegfall von Beschränkungen verbunden ist, ist im deutschen Fahrerlaubnisrecht schlichtweg nicht vorgesehen.



Zitat
Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, Nr. 19 zu § 17 FeV:

"Die Aufhebung einer Automatik-Beschränkung ist eine Erweiterung der FE."


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Lexus
Beitrag 21.11.2006, 21:58
Beitrag #22


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Zitat (Georg_g @ 21.11.2006, 17:08) *
Wenn doch aber der frühere Automatik-Eintrag nur informativen Charakter hatte und den Umfang der Fahrerlaubnis nicht einschränkte, ...


Auch das ist nur halb richtig, denn es traf ja nur auf einen Teil der Betroffenen zu, den nämlich, der eine entsprechende Ausbildungsbescheinigung vorweisen konnte. Das ist aber möglicherweise nur eine Minderheit gewesen, viele Automatikfahrschüler werden ihre Ausbildung und ihre Prüfung ausschließlich auf einem Automatikwagen absolviert haben.

Wenn nun die EU verbindlich beschließt, dass es künftig nur noch die Schlüsselnummer 78 mit Beschränkung geben darf, dann hätte sich D. eine Ausnahme für ältere Führerscheine bewilligen lassen müssen. Dann wäre etwas Entsprechendes auch in § 76 FeV erschienen. Das ist aber nicht der Fall, obwohl man sonst an alles Mögliche gedacht hat. Also war es doch die Absicht des Gesetzgebers, das Ausbildungsbescheinigungsunwesen ein für allemal zu bereinigen und abzuschaffen.

Was ist denn so schlimm daran, mal eben schnell eine kleine praktische Prüfung mit einem Schaltgetriebe hinzulegen? Es hat jedenfalls den Vorteil, das nicht ein Polizeibeamter auf Malta sich mit einer Ausbildungsbescheinigung in deutscher Sprache als Zusatzberechtigung zu einem deutschen Führerschein herumplagen muss. EU-rechtlich soll von der Gegenmeinung akzeptiert werden, dass jemand, der seine Eignung zum Führen von Schaltwagen niemals in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat, diese Erweiterung durch den ersatzlosen Wegfall der 78 quasi als Vergangenheitsrelikt geschenkt bekommen soll.

Schließlich muss ja niemand umtauschen.

Und noch eine letzte verzweifelte Frage: Wenn ich verlange, dass mir die FE-Behörde einen Kartenführerschein ohne Schlüsselzahl 78 ausstellt, muss ich doch eine Rechtsgrundlage für mein Verlangen haben, oder? Wo ist die Bestimmung, die die FE-Behörde dazu verpflichtet, vom Wortlaut des § 17 Abs. 6 FeV abzusehen??? (Nur zur Erinnerung: die entsprechenden §§ der "alten" StVZO existieren nicht mehr).


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Peter Lustig
Beitrag 21.11.2006, 22:32
Beitrag #23


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Zitat (Lexus @ 21.11.2006, 21:41) *
Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, Nr. 19 zu § 17 FeV:

"Die Aufhebung einer Automatik-Beschränkung ist eine Erweiterung der FE."

Da gebe ich Dir Recht, was die ab dem 1.4.1986 erteilten Fahrerlaubnisse angeht. Worin soll aber die Erweiterung bestehen, wenn einer wie z.B. unser TE diese Berechtigung trotz des Eintrags in seinem Führerschein bereits besessen hat, zumal es sich faktisch auch um keinerlei Beschränkung gehandelt hat?

Zitat (Lexus @ 21.11.2006, 21:58) *
[Schließlich muss ja niemand umtauschen.

Doch, ich musste, da mein grauer Führerschein im Laufe der Jahre nahezu nicht mehr lesbar war. sad.gif

Deine Argumentation ist nicht unbedingt von Hand zu weisen, ist mir jedoch viel zu sehr von ausschließlich formaljuristischen, teilweise zweifelhaften Überlegungen bestimmt. Hier hätte die FS-Stelle nach meinem Dafürhalten die Möglichkeit, zu Gunsten des Betroffenen fünfe gerade sein zu lassen, ohne dass ein Schaden zu Lasten irgendeiner anderen Person zu befürchten wäre, aber offensichtlich scheint auch hier einmal wieder bürokratisches Denken im Vordergrund zu stehen, wobei eine durchaus zu diskutierende, nicht durch Gerichtsentscheidungen unterlegte Kommentatormeinung als Begründung dienen muss. Wenn der Betroffene die EU-Karte ohne die "78" in Händen hat, kräht doch anschließend kein Hahn mehr danach, ob bei ihm vorher der Eintrag, der überdies keinerlei Rechtswirkung hatte, drinstand oder nicht.

Zitat (Lexus @ 21.11.2006, 21:58) *
Und noch eine letzte verzweifelte Frage: Wenn ich verlange, dass mir die FE-Behörde einen Kartenführerschein ohne Schlüsselzahl 78 ausstellt, muss ich doch eine Rechtsgrundlage für mein Verlangen haben, oder? Wo ist die Bestimmung, die die FE-Behörde dazu verpflichtet, vom Wortlaut des § 17 Abs. 6 FeV abzusehen??? (Nur zur Erinnerung: die entsprechenden §§ der "alten" StVZO existieren nicht mehr).

Auch wenn die alten StVZO-Bestimmungen rechtlich nicht mehr existent sind, so ist aber der oben schon zitierte § 11b StVO für die Altführerscheine immer noch von Bedeutung. Und der galt nun einmal erst ab dem 1.4.1986. sad.gif

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 21.11.2006, 22:36
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 22.11.2006, 00:14
Beitrag #24





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Zitat (Lexus @ 21.11.2006, 21:41) *
Zitat

Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, Nr. 19 zu § 17 FeV:
"Die Aufhebung einer Automatik-Beschränkung ist eine Erweiterung der FE."


Dem Satz stimme ich ja zu 100% zu. Im Ausgangsfall bestand aber doch keine Beschränkung, die man aufheben könnte.
Zitat (Lexus @ 21.11.2006, 21:58) *
Was ist denn so schlimm daran, mal eben schnell eine kleine praktische Prüfung mit einem Schaltgetriebe hinzulegen?

Ich kann mich dieser Sichtweise einfach nicht anschließen. Ich könnte ja antworten "Nein, eine prakt. Prüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe ist nun wirklich kein Weltuntergang". Ich sehe aber eben nicht die Erfordernis einer solchen Prüfung, und wenn man eine Prüfung nicht zwingend ablegen muss, dann ist es doch auch verständlich, dass man sie nicht ablegen will. Es ist doch nicht einzusehen, dass jemand für mehr als 20 Jahre die Berechtigung hat, Kraftfahrzeuge mit Schaltgetriebe zu führen und plötzlich soll er eine neue Prüfung ablegen, damit seine Berechtigung nicht verloren geht.
Zitat
Und noch eine letzte verzweifelte Frage: Wenn ich verlange, dass mir die FE-Behörde einen Kartenführerschein ohne Schlüsselzahl 78 ausstellt, muss ich doch eine Rechtsgrundlage für mein Verlangen haben, oder? Wo ist die Bestimmung, die die FE-Behörde dazu verpflichtet, vom Wortlaut des § 17 Abs. 6 FeV abzusehen??? (Nur zur Erinnerung: die entsprechenden §§ der "alten" StVZO existieren nicht mehr).

Die Rechtsgrundlage ist Anlage 3 der FeV, die schließlich eigens für den Vergleich alt/neu geschaffen wurde. Die Bestimmungen des § 17 FeV hingegen können frühestens für Fahrerlaubnisse gelten, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, also ab dem 01.01.1999, erteilt wurden, was natürlich nicht ausschließt, dass es zwischen 1986 und 1999 die Automatik-Beschränkung auch schon gab, wenn man die Prüfung auf einem Automatik-Fahrzeug abgelegt hat. Dann erfolgt die Umstellung aber eben nach Anlage 03, nicht nach § 17 FeV. Und ich könnte erneut auf den Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein hinweisen - schließlich wird mit dem Umtausch in einen Kartenführerschein nur das Dokument gewechselt, nicht der Umfang der damit nachgewiesenen Berechtigung.
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Lexus
Beitrag 23.11.2006, 01:07
Beitrag #25


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Zitat (Georg_g @ 22.11.2006, 00:14) *
Die Rechtsgrundlage ist Anlage 3 der FeV, die schließlich eigens für den Vergleich alt/neu geschaffen wurde. Die Bestimmungen des § 17 FeV hingegen können frühestens für Fahrerlaubnisse gelten, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, also ab dem 01.01.1999, erteilt wurden, was natürlich nicht ausschließt, dass es zwischen 1986 und 1999 die Automatik-Beschränkung auch schon gab, wenn man die Prüfung auf einem Automatik-Fahrzeug abgelegt hat. Dann erfolgt die Umstellung aber eben nach Anlage 03, nicht nach § 17 FeV. Und ich könnte erneut auf den Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein hinweisen - schließlich wird mit dem Umtausch in einen Kartenführerschein nur das Dokument gewechselt, nicht der Umfang der damit nachgewiesenen Berechtigung.


Kannst du mir dann mal Zeile und Spalte in der Anlage 3 benennen, aus denen sich eine solche Rechtsgrundlage ergeben soll?

Ich gehe davon aus, dass sich im gesamten geltenden Fahrerlaubnisrecht keine Regelung findet, die eine FE-Behörde berechtigen würde, eine FE ohne Schlüsselzahl 78 ohne praktische Prüfung auf einem Schaltwagen zu erteilen. Jetzt kann man sich fragen, ob es sich um ein Versehen des Gesetzgebers handelt oder um ein bewusstes Abschaffen der früher gegebenen Möglichkeit. Ich gehe halt von letzterem aus, der EU-Gesetzgeber wollte und der nationale Gesetzgeber musste daher bewusst den Unsinn mit der gesonderten Ausbildungsbescheinigung in deutscher Sprache mit Rücksicht auf Polizeikontrollen in über 20 Ländern abschaffen; es handelt sich nicht um eine Gesetzeslücke, sondern um eine nachträgliche gewollte Beschränkung der Fahrberechtigung, wozu der Gesetzgeber nach ständiger BVerwG-Rechtsprechung jederzeit befugt ist, weil es sich bei der Fahrerlaubnis um einen sog. Dauerverwaltungsakt handelt, der jederzeit nachträglich auch zum Nachteil des FE-Inhabers abgeändert werden kann.

@Peter Lustig, natürlich gönne ich jedem das, was ihr für zulässig haltet, und bin auch damit einverstanden, dass man mal fünfe grade sein lassen kann. Mir ging es nur um die saubere juristische Begründung. Und eine durchschlagende Begründung für eine Verpflichtungsklage wäre ja der Grundsatz "5 ist eine gerade Zahl" auch nicht.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.11.2006, 12:49
Beitrag #26





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Zitat (Lexus @ 23.11.2006, 01:07) *
Ich gehe davon aus, dass sich im gesamten geltenden Fahrerlaubnisrecht keine Regelung findet, die eine FE-Behörde berechtigen würde, eine FE ohne Schlüsselzahl 78 ohne praktische Prüfung auf einem Schaltwagen zu erteilen.

Solche Fälle gibt es durchaus: So ist beispielsweise bei einer prüfungsfreien Umschreibung eines US-Führerscheins keine Schlüsselzahl 78 vorgesehen, obwohl in den USA die praktische Prüfung zu nahezu 100% auf Automatik-Fahrzeugen abgelegt wird. Bei wörtlicher Auslegung des § 17 Abs. 6 FeV wäre das nicht möglich. Dass es doch so ist, liegt daran, dass diese Beschränkung eben nur für in Deutschland nach dem 01.01.1999 abgelegte Prüfungen gilt.

Ich denke, die Ursache für unsere unterschiedlichen Sichtweisen liegt darin begründet, dass du davon ausgehst, dass der Gesetzgeber bewusst auch Altfälle in diese Regelung mit einbezogen hat, während ich davon ausgehe, dass man die Spezialfälle aus den Jahren 1983 bis 1986 entweder tatsächlich vergessen hat oder eine nähere Regelung nicht für notwendig hielt, eben weil auch schon damals keine Beschränkung vorlag.

Ansonsten kann ich bei der derzeitigen Unsicherheit nur jedem Betroffenen raten, seinen Führerschein derzeit nicht in einen Kartenführerschein umzutauschen oder vorab abzuklären, ob die Führerscheinstelle den Eintrag der Schlüsselzahl 78 beabsichtigt. Sollte die FS-Stelle in einem solchen Fall die 78 eintragen, würde ich die Annahme dieses Führerscheins einfach verweigern und mich mit meinem grauen Lappen wieder von dannen machen.
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Michael_
Beitrag 23.11.2006, 14:00
Beitrag #27


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Mal etwas abseits der juristischen Feinheiten überlegt:

Wieviele Führerscheininhaber tauschen wohl ihren Lappen naiv ein, ohne sich detailiert die Schlüsselzahlen zu übersetzen? Fahren da wohl einige mit dem ewig gefahrenen Schaltwagen zum Amt, um dann schon auf der Rückfahrt eine Straftat zu begehen? think.gif

Oder wird man da detailiert darauf hingewiesen?


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Gruß, Michael
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.11.2006, 14:05
Beitrag #28





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Zitat (Michael_ @ 23.11.2006, 14:00) *
Oder wird man da detailiert darauf hingewiesen?

Ob tatsächlich in allen Fällen detailliert darauf hingewiesen wird, kann ich nicht sagen. Zumindest ist in Anlage 9 der FeV (Schlüsselzahlen) gefordert:
"Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren."
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Peter Lustig
Beitrag 23.11.2006, 16:26
Beitrag #29


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Zitat (Lexus @ 23.11.2006, 01:07) *
1. Kannst du mir dann mal Zeile und Spalte in der Anlage 3 benennen, aus denen sich eine solche Rechtsgrundlage ergeben soll?

Ich gehe davon aus, dass sich im gesamten geltenden Fahrerlaubnisrecht keine Regelung findet, die eine FE-Behörde berechtigen würde, eine FE ohne Schlüsselzahl 78 ohne praktische Prüfung auf einem Schaltwagen zu erteilen. Jetzt kann man sich fragen, ob es sich um ein Versehen des Gesetzgebers handelt oder um ein bewusstes Abschaffen der früher gegebenen Möglichkeit. Ich gehe halt von letzterem aus, der EU-Gesetzgeber wollte und der nationale Gesetzgeber musste daher bewusst den Unsinn mit der gesonderten Ausbildungsbescheinigung in deutscher Sprache mit Rücksicht auf Polizeikontrollen in über 20 Ländern abschaffen; es handelt sich nicht um eine Gesetzeslücke, sondern um eine nachträgliche gewollte Beschränkung der Fahrberechtigung, wozu der Gesetzgeber nach ständiger BVerwG-Rechtsprechung jederzeit befugt ist, weil es sich bei der Fahrerlaubnis um einen sog. Dauerverwaltungsakt handelt, der jederzeit nachträglich auch zum Nachteil des FE-Inhabers abgeändert werden kann.

2. @Peter Lustig, natürlich gönne ich jedem das, was ihr für zulässig haltet, und bin auch damit einverstanden, dass man mal fünfe grade sein lassen kann. Mir ging es nur um die saubere juristische Begründung. Und eine durchschlagende Begründung für eine Verpflichtungsklage wäre ja der Grundsatz "5 ist eine gerade Zahl" auch nicht.


Zu 1.
Eine solche Regelung ist im vorliegenden Fall auch nicht vonnöten. Die Fahrerlaubnis wurde im Bezugsfall vor 1983 erteilt und ist nach wie vor im damals erteilten Umfang unverändert gültig. Wir haben hier doch lediglich den rein formalen Akt der Umschreibung des alten Führerscheins auf einen EU-Führerschein, nicht mehr und nicht weniger. Dabei sollten die alten Rechte im Rahmen der Besitzstandswahrung doch für den neuen Führerschein ebenso gelten wie für den alten.

Wenn der Gesetzgeber damals gewollt hätte, dass auch die, die ihre FE nach Ablegung der Prüfung auf einem Automatikfahrzeug vor dem 1.4.1986 erteilt bekommen haben, denselben Regelungen unterliegen wie die Erwerber ab dem 1.4.1986, hatte er viele Jahre Zeit gehabt, die Rechtsgrundlagen entsprechend zu ändern. Das hat er in den folgenden 13 Jahren nicht getan, und das hat er auch nicht in der neuen FeV getan. Offensichtlich bestand kein Bedarf oder entsprechender Druck, dies zu ändern. Jetzt nach mehr als 20 Jahren aus rein formalen Gründen, die ich noch dazu so nicht nachvollziehen kann, darauf zu bestehen, dass eine Prüfung abzulegen ist, um das weiterhin zu dürfen, was man bislang auch schon durfte, halte ich schlicht gesagt für einen Witz und Bürokratie pur.

Zu 2.
Ich beziehe mich auf meine vorstehenden Ausführungen. Mit der "5" ist mir der Gaul durchgegangen, weil ich das Verhalten der FE-Behörde absolut nicht verstehen und einsehen kann. Eine rein emotionale Argumentation. wink.gif Juristisch gesehen hast Du natürlich Recht. smile.gif
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Taxpert
Beitrag 27.01.2007, 18:04
Beitrag #30


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Hallo alle zusammen und vielen Dank für die ausführliche Behandlung meines Problems!

War bereits erfolgreich und habe deshalb länger nicht ins Forum geschaut.

Habe die Führerscheinstelle mit folgender Argumentation "geknackt":

Alle Kommentare und ähnliches sprechen davon, dass für die TILGUNG des Eintrages eine praktische Prüfung abzulegen sei. Eine Tilgung setzt jedoch einen aktiven Antrag des Führerscheininhabers voraus! Eine Umschreibung kann nicht als konkludenter Antrag auf Tilgung gewertet werden. Habe daraufhin darauf bestanden, dass der nicht-beschränkende Eintrag ausdrücklich im Eu-Schein aufgenommen wird.Dies ist natürlich nicht möglich, da entsprechende Schlüsselziffer fehlt!

Habe argumetiert, dass es sich hier um eine gewollte Regelungslücke des gesetzgebers handelt, da der alte Eintrag heute ohne Relevanz ist.

Dies in Verbindung mit der Bitte um vorläufigen Rechtsschutz (andernfalls Antrag auf einstweilifge Anordnung beim VG!) haben die Führerscheinstelle überzeugt. Meine Rechtsauffassung wurde mir grundsätzlich durch den ADAC bestätigt. Der materiell-rechtliche Umfang der FE kann nicht bei Umschreibung beschränkt werden.
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Uwe W
Beitrag 28.01.2007, 02:48
Beitrag #31


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Vielen Dank für die Rückmeldung und herzlichen Glückwunsch zur Tilgung der Schlüsselzahl!


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Kolbenfeder
Beitrag 28.01.2007, 11:28
Beitrag #32


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Angst vor Fahrprüfungen, vorhanden aber unverständlich!

So wie früher die Landwirte mit altem 4er und dnn 20 Jahre Gogomoil fuhren.

Umgekehrt in der 60er-jahren, die "Lausbuben" mit 15 000km Fahrtstreckenübung auf Kreidler-Florett ( vmax um 90km/h ) dann sehr locker die Fahrprüfung auf dem Zündapp-Bella der Fahrschule für den vollen 1er mit 18 absolvierten.
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Sapperlott
Beitrag 28.01.2007, 21:51
Beitrag #33


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[quote name='Taxpert' date='27.01.2007, 18:04' post='598080']
Hallo alle zusammen und vielen Dank für die ausführliche Behandlung meines Problems!

War bereits erfolgreich und habe deshalb länger nicht ins Forum geschaut.

Hallo Taxpert,

schön für dich dass du die Sache zu deinen Gunsten über die Bühne gebracht hast. Trotzdem möchte ich noch ein Anhängsel dazu beitragen. Vielleicht ist es einmal zu einem späteren Zeitpunkt von Nutzen. wavey.gif

Nachfolgend der relevante Verordnungstext von § 11 a, der StVZO aus dem Jahre 1972:

Zitat: BESCHRÄNKUNG DER FAHRERLAUBNIS AUF KRAFTFAHRZEUGE MIT AUTOMATISCHER KRAFTÜBERTRAGUNG

(1) Die Fahrerlaubnis ist auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken, wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet war. Bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 gilt Satz 1 nicht, wenn der Antragsteller durch eine schriftliche Erklärung einer Fahrschule, die von ihm durch Unterschrift zu bestätigen ist, nachweist, daß er mindestens 6 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Kratfahrzeug der Klasse 3 mit Schaltgetriebe ausgebildet worden ist. whistling.gif

(2) Beantragt der Inhaber einer nach Absatz 1 Satz 1 beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse 3 die Aufhebung der Beschränkung, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. laugh2.gif

Anmerkung: Seit 1.1.83 verlangte dann die erste EG-Führerscheinrichtlinie bei Prüfung auf Automatikfahrzeug einen Eintrag: Prüfung wurde auf Automatikfahrzeug abgelegt. Das war rein informativ und hatte keinerlei Beschränkung zur Folge.

Ab 1.4.86 wurde dann bei Prüfung auf Automatikfahrzeugen im Führerschein eingetragen: Vorstehende Fahrerlaubnis berechtigt nur zum Führen von Kfz. mit automatischer Kraftübertragung. rofl1.gif

Seitdem kann der Eintrag nur durch eine erneute Fahrprüfung aufgehoben werden. crybaby.gif

Mit einem schönen Gruß
Sapperlott wavey.gif











Sorry! Zitieren ist scheinbar nicht meine Stärke. rofl1.gif


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Es grüßt, wie immer sehr freundlich,
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Sapperlott
Beitrag 29.01.2007, 15:28
Beitrag #34


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Nachtrag zu meinem letzten Beitrag:

Eintrag Nr. 1: "Die Prüfung wurde auf einem KFZ mit automatischer Kraftübertragung abgelegt" whistling.gif

Eintrag Nr. 2: "Vorstehende Fahrerlaubnis berechtigt nur zum Führen von Kfz mit automatischer
Kraftübertragung"

Beide Einträge sind heute sicher noch in einer Vielzahl von Führerscheinen anzutreffen, wobei Nr. 1 mit Abstand der Häufigere sein wird.

Es wäre leicht denkbar, dass bei den Fahrerlaubnisbehörden gelegentlich Nr.1 mit Nr. 2 verwechselt wird. rofl1.gif Die Folge davon ist dann das, was Taxpert erfahren mußte. ranting.gif

mfG.
S.


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Sapperlott

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uwda2005
Beitrag 09.10.2007, 22:57
Beitrag #35


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Zitat (Sapperlott @ 29.01.2007, 17:28) *
Nachtrag zu meinem letzten Beitrag:Eintrag Nr. 1: "Die Prüfung wurde auf einem KFZ mit automatischer Kraftübertragung abgelegt" whistling.gif Eintrag Nr. 2: "Vorstehende Fahrerlaubnis berechtigt nur zum Führen von Kfz mit automatischer Kraftübertragung" Beide Einträge sind heute sicher noch in einer Vielzahl von Führerscheinen anzutreffen, wobei Nr. 1 mit Abstand der Häufigere sein wird.Es wäre leicht denkbar, dass bei den Fahrerlaubnisbehörden gelegentlich Nr.1 mit Nr. 2 verwechselt wird. rofl1.gif Die Folge davon ist dann das, was Taxpert erfahren mußte. ranting.gif mfG.S.
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts ,Beschrenkung von Fahrerlaubnissen auf Automaticgetriebe.Eintrag 1:Die Sclüßelzahl 78 wird daher nicht eingetragen,wenn im bisherigen Führerschein lediglich der bis 31.März 1986 vorgeschriebene"Automatic-Prüfvermerk" eingetragen ist,der als bloßer Tatsachennachweis die Fahrerlaubnis nicht beschränkt.Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist in diesen Fällen keine Eintragung auf dem Kartenführeschein vorgesehen.Eintrag 2:Wir teilen die Auffassung der Landeshauptstadt Münschen.das die Schlüsselzahl 78(Nur Fahrzeuge mit Automaticgetriebe)nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts auf die neuen Klassen nur dann auf dem Kartenführerschein eingetragen wird,wenn die Fahrerlaubnis tatsächlich auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung Beschränkt ist.Das ist aus einem Brief vom BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNEREN vom13.08.1999Ich selber hatte das gleiche problem und habe meinen alten Fürerschein gegen einen Kartenführerschein eingewechseltum im auß -und inland keine probleme mehr zu habenmfg uwda wavey.gif wavey.gif
Zitat (Taxpert @ 17.11.2006, 12:33) *
Problem: Führerschein aus 01/1983, Eintrag prüfung auf Automatik.Verkehrsbehörde in Bayern fügt bei Umschreibung Kz 78 ein! Nach Rücksprache keinerlei Einsicht der Behörde.Begründung: Kommentar "Führerschein" Heiler/Jagow.Wer hat in Bayern ähnliche Probleme gehabt und wie wurden SIe gelöst?Warte handeringend auf Antwort!
Brief vom BAYERISCHES STAATSMINESTERIUM DES INNERIN vom 13.08.1999 Aktenzeichen:IC4-3615.223-1,habe meinFürerschein gegen einen Kartenführeschein eingewechselt.mfg uwda wavey.gif
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Beitrag 09.10.2007, 23:12
Beitrag #36


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Zitat (Peter Lustig @ 20.11.2006, 16:35) *
Hier handelt es sich um das Polizeifachhandbuch, Ausgabe Bund, herausgegeben vom Verlag Deutsche Polizeiliteratur.

Heiler/Jagow, Führerschein, Vogel Verlag München (einer der "großen" anerkannten FE-Rechtskommentierungen in D) schreibt sinngemäß im Abschnitt 6.9.10.1:

Wer die im Führerschein (ausgestellt zwischen dem 1.1.1983 und 1.4.1986) eingetragene Bemerkung "Die Prüfung wurde auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt" gestrichen haben will, muss die praktische Prüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe nachholen. Dieser Vermerk stellt zwar im Inland keine inhaltliche Beschränkung der Fahrerlaubnis dar und hat daher keinerlei Bedeutung, jedoch kann es im Ausland zu Problemen kommen, da der Vermerk dort ggf. als echte Beschränkung missverstanden werden kann.

Dies entspricht inhaltlich auch den Ausführungen im PoliFaHa.

Die Eintragung der Kennzahl 78 (Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe) halte ich vor dem beschriebenen Hintergrund für falsch, da es sich hier um eine gegenständliche Beschränkung der Fahrerlaubnis ausschließlich auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe handelt mit der Folge, dass demnach das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe ein Fahren ohne Fahrerlaubnis darstellen würde. Die Kennzahl 78 kann daher nur bei einem ab dem 1.4.1986 ausgestellten Führerschein zur Anwendung kommen. Die FS-Stelle legt Heiler/Jagow nach meiner Auffassung in Deinem Fall falsch aus.

Der Vermeck Prüfung auf Automaticgetribe abgelegt wird beim umtausch in einen Kartenführerschein nicht mehr geführt wenn der Führerschein zwischen dem 1.1.1983-31.03.1868 gemacht worden ist.mfg uwda rolleyes.gif
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Highlandlady
Beitrag 10.10.2007, 06:59
Beitrag #37


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Zitat (uwda2005 @ 10.10.2007, 01:12) *
zwischen dem 1.1.1983-31.03.1868

think.gif think.gif think.gif whistling.gif


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Gruß Highlandlady
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asdf555
Beitrag 12.07.2009, 18:33
Beitrag #38


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Muss wohl heißen: 01. Januar 1983 bis 31.März 1986
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Gast_klaus62_*
Beitrag 12.07.2009, 18:37
Beitrag #39





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Stimmt, aber das juckt nach 2 Jahren niemanden mehr wavey.gif laugh2.gif laugh2.gif
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Naivling
Beitrag 31.05.2021, 09:10
Beitrag #40


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Zitat (klaus62 @ 12.07.2009, 18:37) *
Stimmt, aber das juckt nach 2 Jahren niemanden mehr wavey.gif laugh2.gif laugh2.gif


Doch, es interessiert immer noch.
Es gibt auch immer noch Menschen, die ganz naiv Ihren alten Führerschein umtauschen und dann mit Erschrecken feststellen, dass plötzlich die Schlüsselzahl 78 als Beschränkung eingetragen ist.

Und selbst nach vielen Jahren wissen die Behörden nicht, wie sie mit den Führerscheinen umgehen sollen, die zwischen dem 1.1.1983 und 31.3.1986 ausgestellt wurden.
crybaby.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.05.2021, 15:55
Beitrag #41





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Was ist denn passiert? Hast du die SZ 78 eingetragen bekommen? Die Rechtslage sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben, anderenfalls lässt sie sich auch recherchieren. Einen Führerschein, in dem fälschlicherweise die SZ 78 eingetragen ist, würde ich gar nicht entgegen nehmen.
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Naivling
Beitrag 31.05.2021, 19:15
Beitrag #42


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Ja, bei mir wurde beim Umtausch SZ 78 eingetragen. Der neue Führerschein kam am Freitag Nachmittag und die Behörde war bereits geschlossen. Der Führerschein wurde mir wegen Corona zugesandt. Da ärgert man sich natürlich tage - und nächtelang und macht sich Gedanken.
Heute morgen telefonierte ich mit der Führerscheinstelle und reklamierte den Eintrag. Durch Umzüge lag dem Landratsamt nicht der richtige Eintrag vor (ich denke aber eher, der/die Mitarbeiterin hat den Unterschied der Eintragungsvermerke nicht gekannt).
Ein Wunder geschah, das Landratsamt rief mich heute Nachmittag und bestätigte mir den Falscheintrag. Am kommenden Montag kann ich bereits die neue Karte abholen.

Wichtig für alle, die in Zukunft umtauschen wollen:
Im Zeitraum vom 1.1.1983 -31.3.1986 bestand eine Sonderregelung und es gab zwei verschiedene Einträge, wenn man auf Automatik die Prüfung abgelegte:

Eintrag Nr. 1: "Die Prüfung wurde auf einem KFZ mit automatischer Kraftübertragung abgelegt"
Eintrag Nr. 2: "Vorstehende Fahrerlaubnis berechtigt nur zum Führen von Kfz mit automatischer Kraftübertragung"

Und hier eine Stellungnahme der Fahrerlaubnisbehörde Weimar:

Nach der bis zum 31.3.86 geltenden Fassung des § 11 Abs 1 S 2 und Abs III erfolgte die Beschränkung nicht, wenn durch die schriftliche Erklärung einer Fahrschule nachgewiesen wurde, daß eine Ausbildung von mindestens 6 Fahrstunden von je 45 Min auf einem Kfz der Kl 3 mit Schaltgetriebe erfolgt war; allerdings wurde die Ablegung der Prüfung auf AutomatikFz im FS vermerkt. Vermerke dieser Art in älteren FSen beschränken nicht die Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung."

Vielen Dank an alle, die in diesem Forum geschrieben und mir dadurch bei meiner Recherche geholfen haben.

Der Naivling

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.05.2021, 20:54
Beitrag #43





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Ende gut, alles gut. Danke für die Rückmeldung.
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