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> TÜV abgelaufen, Wie lange darf man drüber sein ohne "Folgen"?
Celerimo
Beitrag 10.08.2006, 12:05
Beitrag #1


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Hi Leute,

angenommen bei einem Auto, dessen Fahrer, welcher sich noch in der Probezeit befindet und nicht gleichzeitig der Halter des Fahrzeugs ist, sei der TÜV seit Beginn des Monats August diesen Jahres abgelaufen, das Fahrzeug soll allerdings eh in nächster Zeit verschrottet werden. Wie lange kann das Fahrzeug noch bewegt werden bzw. angemeldet bleiben ohne dass es ernsthafte Schwierigkeiten mit der Polizei bzw. der Zulassungsstelle gibt?

Wenn dies beispielsweise einer Politesse auffallen, würde sie es den Ordnungshütern melden? Was würde bei einer Allgemeinen Verkehrskontrolle oder gar einem Unfall passieren?

Ich freue und bedanke mich schon mal für alle kompetenten Antworten! smile.gif

Gruß Celerimo


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Andreas
Beitrag 10.08.2006, 12:13
Beitrag #2


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Erst bei mehr als 2 Monaten Überschreitung gibt es ein Verwarnungsgeld von 15,- €. Allerdings kann die Polizei schon früher eine Mängelkarte ausstellen. Wird die Frist zur Behebung versäumt, kann die Zulassungsstelle die Zwangsstilllegung veranlassen.


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CvR
Beitrag 10.08.2006, 12:17
Beitrag #3


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Fangen wir vorn an, bei dem Bussgeld: Ein solches wird imho erst fällig, wenn die Frist um zwei Monate überschritten wurde. Möglicherweise könnte jedoch dennoch eine Mängelkarte ausgestellt werden, dann wäre der Mangel der fehlenden Untersuchen binnen einer darauf angegebenen Frist abzustellen.

Im Falle eines Unfalles würde die HU auch nicht weiter ins Gewicht fallen, sofern das Fahrzeug in einem einwandfreien technischen Zustand ist. Wenn hingegen der Unfall durch einen technischen Defekt verursacht wurde, der bei der HU erkannt werden hätte können, sähe es vielleicht weniger gut aus.

Ganz nebenbei: Sollte der Wagen Mängel haben die zum Nichtbestehen der HU führen könnten, kann dies ggf. selbstverständlich von der police.gif bemerkt werden und - unabhängig vom Vorführtermin - zu einer Mängelkarte führen.


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DerSaint
Beitrag 10.08.2006, 13:52
Beitrag #4


Neuling


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Zitat (Celerimo @ 10.08.2006, 14:05) *
Hi Leute,

angenommen bei einem Auto, dessen Fahrer, welcher sich noch in der Probezeit befindet und nicht gleichzeitig der Halter des Fahrzeugs ist, sei der TÜV seit Beginn des Monats August diesen Jahres abgelaufen, das Fahrzeug soll allerdings eh in nächster Zeit verschrottet werden. Wie lange kann das Fahrzeug noch bewegt werden bzw. angemeldet bleiben ohne dass es ernsthafte Schwierigkeiten mit der Polizei bzw. der Zulassungsstelle gibt?

Wenn dies beispielsweise einer Politesse auffallen, würde sie es den Ordnungshütern melden? Was würde bei einer Allgemeinen Verkehrskontrolle oder gar einem Unfall passieren?

Ich freue und bedanke mich schon mal für alle kompetenten Antworten! smile.gif

Gruß Celerimo


"Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um bis zu 2 Monate."
= 15 EUR

2-4 Monate kosten schon 25 EUR.

Unter Punkt 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO fallen auch ganz normale Pkw [...] mit nicht mehr als 8 Fahrplatzgästen (Punkt 2.1.2.1).

DerSaint
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Andreas
Beitrag 10.08.2006, 14:06
Beitrag #5


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Zitat (DerSaint @ 10.08.2006, 14:52) *
"Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um bis zu 2 Monate."
= 15 EUR


Das hast du die falsche Tatbestandsnummer erwischt. Ein PKW unterliegt nicht der SP, daher stimmt der o.g. Text in diesem Fall nicht.


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DerSaint
Beitrag 10.08.2006, 14:27
Beitrag #6


Neuling


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Zitat (Andreas @ 10.08.2006, 16:06) *
Zitat (DerSaint @ 10.08.2006, 14:52) *

"Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um bis zu 2 Monate."
= 15 EUR


Das hast du die falsche Tatbestandsnummer erwischt. Ein PKW unterliegt nicht der SP, daher stimmt der o.g. Text in diesem Fall nicht.



Die Tatbestandsnummer stimmt. Im Anzeigentext wird nur der jeweils nicht zutreffende Begriff gestrichen.

DerSaint
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Peter Lustig
Beitrag 10.08.2006, 14:39
Beitrag #7


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Andreas hat Recht. Einschlägig ist die TBNr. 186.2 BKat.

Im Übrigen geht aus dem Tatbestand hervor, dass die Nichtvorführung eines Fahrzeugs zur HU ein Halterverstoß ist und nicht den Fahrer trifft.
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3erCOMPACT
Beitrag 10.08.2006, 15:21
Beitrag #8


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Also in meinem Bußgeldkatalog von Januar 2006 steht folgendes:

HU überzogen:
- zwischen 2 und 4 Monaten : 15€ Verwarnungsgeld
- bis zu 8 Monaten : 25€ Verwarnungsgeld
- über 8 Monate : 40€ Bußgeld und 2 Punkte

AU überzogen:
- zwischen 2 und 8 Monaten : 15€ Verwarnungsgeld
- über 8 Monate : 40€ Bußgeld und 1 Punkt



Oder hat sich da schon wieder was geändert?
MfG


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Celerimo
Beitrag 10.08.2006, 15:23
Beitrag #9


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Alles klar vielen Dank für die super Antworten! smile.gif Das Forum ist echt klasse. cool.gif


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Andreas
Beitrag 10.08.2006, 15:24
Beitrag #10


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Zitat (3erCOMPACT @ 10.08.2006, 16:21) *
Oder hat sich da schon wieder was geändert?


Nein, der Text von @DerSaint bezieht auf Fahrzeuge die SP-pflichtig sind. Ein PKW muß jedoch nicht zur Sicherheitsprüfung. dry.gif


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3erCOMPACT
Beitrag 10.08.2006, 15:51
Beitrag #11


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Zitat (Andreas @ 10.08.2006, 17:24) *
Zitat (3erCOMPACT @ 10.08.2006, 16:21) *

Oder hat sich da schon wieder was geändert?


Nein, der Text von @DerSaint bezieht auf Fahrzeuge die SP-pflichtig sind. Ein PKW muß jedoch nicht zur Sicherheitsprüfung. dry.gif


also ist das richtig was ich geschrieben habe?


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Andreas
Beitrag 10.08.2006, 16:06
Beitrag #12


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Zitat (3erCOMPACT @ 10.08.2006, 16:51) *
also ist das richtig was ich geschrieben habe?


Ja


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