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> 125ccm österr B-Klasse Code111 in Deutschland erlaubt?, mit österr B-Schein und Code111 in D 125Roller fahren?
katerhajoe
Beitrag 10.07.2006, 15:36
Beitrag #1


Neuling


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hallo alle zusammen,

ich bin österr Staatsbürger, habe auch meinen Hauptwohnsitz dort, bin aber viel in Deutschland unterwegs.
Ich habe einen österr Führerschein der Klasse B mit dem Zusatzeintrag Code 111, d.h. ich darf ein Leicht-Motorrad bis 11kW und 125ccm lenken - Gleichbedeutend in Deutschland mit der Klasse A1.
Voraussetzung für die Erweiterung der Fahrerlaubnis ist der mind 5-jährige Besitz des B-Führerscheins und eine praktische Fahrausbildung. Dann wird der Code111 im Führerschein eingetragen.

Nun hab ich gehört, dass Deutschland diesen österr Führerschein, bzw den Zusatz Code111, nicht anerkennt, ich also in Deutschland mit meiner 125er ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs wäre.

Es ist mir nicht gelungen, eine verbindliche Aussage diesbezüglich zu bekommen - niemand weiß nix genaues nicht...... bzw widersprechen sich die Aussagen.

Die EU-Richtlinie 91/439/EWG schreibt die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine / Fahrerlaubnisse vor- so auch der §4 in der Deutschen "Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)". Andererseits scheint das in diesem Fall nicht zu gelten, weil im österr Führerschein die Unterklasse A1 nicht existiert bzw die Erlaubnis zum Lenken einer 125er Maschine mit dem nationalen Code111 in der B-Klasse eingetragen ist.

Wer weiß Rat?
Vielen Dank von katerhajoe
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Uwe W
Beitrag 10.07.2006, 15:49
Beitrag #2


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Die EU-Führerscheinrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet das Fahren von Leichtkrafträdern mit einem Klasse B Führerschein zu gestatten.

Es bleibt jedem EU-Mitgliedstaat selbst überlassen, ob er diese Regelung praktiziert.
Italien macht es generell, Frankreich und Spanien wenn der B Führerschein schon zwei/drei Jahre alt ist.

Es wird also der B Führerschein anerkannt, aber der länderspezifische Code 111 kommt in Deutschland nicht zur Anwendung.

Auch in umgekehrter Richtung gibt es Anerkennungsprobleme: Der deutsche A1 Führerschein wird bei 16/17 jährigen Führerscheininhabern von Österreich nicht anerkannt: Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt nämlich kraft EU-Recht erst ab dem 18. Geburtstag.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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katerhajoe
Beitrag 12.07.2006, 18:41
Beitrag #3


Neuling


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danke für die Antwort,
ich hab inzwischen Kontakt zum österr Autofaherclub ÖAMTC - wie der ADAC - beide sind der Meinung, dass diese Einschränkungen nicht rechtens sind. Es wird versucht eine Lösung zu finden.
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Peter Lustig
Beitrag 12.07.2006, 20:18
Beitrag #4


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Solche Regelungen findet man in der EU und - umgekehrt sogar in Österreich smile.gif - öfter, ohne dass deren Rechtmäßigkeit angezweifelt wird. Siehe z.B. auch hier:
Zitat
Anerkennung deutscher Führerscheine der Klasse A 1 in Österreich

Aufgrund einer entsprechenden Anfrage wurde bekannt, dass Kraftfahrer mit einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Österreich Probleme dahingehend bekamen, dass sie strafrechtlich verfolgt und eine Weiterfahrt unterbunden wurde.

Generell ist es so, dass - basierend auf der Richtlinie 91/439/EWG vom 29.07.1991, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/26/EG und hier insbesondere Art. 1 Abs. 2 und 10 - der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen die volle Anerkennung aller einem Führerscheininhaber im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse umfasst.

Durch Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie ist jedoch jedem Mitgliedsstaat die Möglichkeit gegeben, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Hierbei heißt es, dass Mitgliedsstaaten die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheines in ihrem Hoheitsgebiet ablehnen können, wenn der Führerscheininhaber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Von dieser Bestimmung wurde im österreichischen Führerscheingesetz im Hinblick auf die deutsche Fahrerlaubins A1 Gebrauch gemacht.

Für einen deutschen Führerscheininhaber mit der Fahrerlaubnis der Klasse A1, der das 18. lebensjahr noch nicht vollendet hat und österreichisches Hoheitsgebiet befährt, bedeutet dies, dass er sich strafbar macht (Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Lenkberechtigung)!

Die Strafandrohung liegt hier bei einer Mindestgeldstrafe von 365 €, die Weiterfahrt wird untersagt.

Die rechtliche Klärung wurde bei der Tiroler Landesregierung, Dr. Bernhard Knapp, herbeigeführt.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.07.2006, 13:23
Beitrag #5





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Ich sehe die Situation etwas anders als meine Vorredner. Dass 16- und 17-jährige Inhaber der deutschen Klasse A1 nicht in Österreich fahren dürfen, ist richtig. Liegt nämlich nach nationalen Vorschriften das Mindestalter für eine FE-Klasse unter 18 Jahren, dann haben andere Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, diese Führerscheine erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres anzuerkennen. Das ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 3 der RiLi 91/439/EWG:

"Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen."

Von dieser Möglichkeit macht Österreich bei der Klasse A1 (leider) Gebrauch.

Anders ist aber beim Inhaber einer österreichischen Fahrerlaubnis der Klasse B mit Code 111. Hier geht es ja nicht um das Mindestalter, sodass einer gegenseitigen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfte. Die Anerkennung erfolgt auf Grundlage des Artikels 1 Abs. 2 der RiLi 91/439/EWG:

"Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt."

Und nach nationalem (deutschen) Recht steht einer Anerkennung auch nichts im Wege, denn in § 4 Abs. 1 IntKfzVO heißt es:

"Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben."

Oder habe ich irgendeinen Passus übersehen, der die Anerkennung eines österreichischen BE-Führerscheins mit Code 111 in Deutschland verhindern würde?
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Peter Lustig
Beitrag 14.07.2006, 13:31
Beitrag #6


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Mit der RiLi 97/26/EWG vom 2.6.1997 wurden die harmonisierten Gemeinschaftscodes 01 bis 99 eingeführt. Diese finden in der gesamten EU gleichermaßen Anwendung. Darüber hinaus haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, nationale Codes (ab 100) festzulegen, die dann aber nur Gültigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates haben.
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Uwe W
Beitrag 14.07.2006, 13:39
Beitrag #7


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@Georg_g: hier scheint in der Tat ein gewisser Widerspruch zwischen der IntKfZVO und der europäischen Führerscheinrichtlinie zu bestehen.

Ich würde diesen Widerspruch so lösen, dass der österreichische Code 111 kraft EU-Führerscheinrichtlinie auf das österreichische Hoheitsgebiet beschränkt ist.

Österreich hat mit seiner Regelung festgelegt, dass unter gewissen Bedingungen (Erwerb des Code 111 nach entsprechender Fahrschulausbildung) Leichtkrafträder im Staatsgebiet von Österreich mit einem B-Führerschein gefahren werden dürfen. Solche Regelungen sind nach der EU-Führerscheinrichtlinie auf das eigene Hoheitsgebiet beschränkt.

Es ist ja weiterhin so, dass es sich um eine Fahrerlaubnis der Klasse B handelt, die in Deutschland eben nicht zum Fahren von Leichtkrafträdern berechtigt. Der Begriff "Umfang der Berechtigung" ist deshalb so auszulegen, dass das Führen von Leichtkrafträdern außerhalb Österreichs nicht dazu gehört.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.07.2006, 13:46
Beitrag #8





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Könntet ihr beide mir bitte mal aus der RiLi 97/26/EWG (die mir hier nicht vorliegt) den genauen Passus zitieren, aus dem hervorgeht, dass ein nationaler Code, der nicht Auflagen oder Beschränkungen zum Inhalt hat, sondern den Umfang der Fahrberechtigung regelt, nicht im EU-Ausland gilt? Wenn es so sein sollte, dann wäre dies ein Widerspruch zur IntKfzVO, denn die dortige Formulierung "im Umfang ihrer Berechtigung" lässt doch eigentlich keinen Platz für Missverständnisse.

Zitat
Der Begriff "Umfang der Berechtigung" ist deshalb so auszulegen, dass das Führen von Leichtkrafträdern außerhalb Österreichs nicht dazu gehört.

Oh, offenbar lässt die Formulierung doch Interpretationsspielraum. Der Umfang der Berechtigung ist also nicht der Umfang der Berechtigung. Dabei bezieht sich die IntKfzVO mit dieser Regelung doch ganz klar auf den Umfang, der im Heimatland gilt. Hmm, darüber muss ich erst sinnieren ...
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Uwe W
Beitrag 14.07.2006, 14:00
Beitrag #9


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EU-Führerscheinrichtlinie

Zitat
Artikel 5 (3) Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Gültigkeit festlegen:

a)dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge fallen unter einen Führerschein für die Klasse A oder A1;

b)Leichtkrafträder fallen unter einen Führerschein für die Klasse B.


Die Regelung der Codes erfolgt in Anhang I:

Zitat
Für die auf Seite 4 verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

-Code-Nrn. 1 bis 99:

harmonisierte Gemeinschaftscodes,

-Code-Nrn. 100 und mehr:

einzelstaatliche Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausstellt.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.07.2006, 16:57
Beitrag #10





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Danke für die Textstellen. Dann gibt es tatsächlich einen Widerspruch zum Text der IntKfzVO. Eigentlich nicht nur zum Text, sondern auch zum (von mir vermuteten) gesetzgeberischen Willen, denn mit der Formulierung in der IntKfzVO wollte man doch wohl gerade nationale Besonderheiten bzw. abweichende Regelungen ds Heimatlandes berücksichtigen, oder irre ich mich da?

Rechtsprechung gibt es zu diesem Spezialfall wohl noch nicht?
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Peter Lustig
Beitrag 14.07.2006, 20:48
Beitrag #11


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Die mir vorliegende Kommentierung Heiler/Jagow, Führerschein, enthält dazu keine weiteren Ausführungen.
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katerhajoe
Beitrag 18.07.2006, 15:48
Beitrag #12


Neuling


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Nochmals Danke für die zahlreichen Hinweise. Im Grunde gehts laut Adac und Öamtc um einen Beamtenstreit.
"wenn ihr unseren A1 nicht anerkennt, dann erkennen wir euren B111 auch nicht an! ...ätsch...." und umgekehrt - echt traurig im Zeitalter der EU! Eine derartige Auslegung der RiLi 97/26/EWG und der IntKfzVO war sicher nicht im Sinne des Erfinders.
Der Witz an der Sache ist ja, dass es den dt A1 bzw österr B111 ja als EU-Code 72 gäbe.
Eventuell besteht die Möglichkeit das in einem intl Führerschein so umzuschreiben?
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Uwe W
Beitrag 18.07.2006, 23:02
Beitrag #13


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Hier werden aber Äpfel mit Birnen verglichen. Ein Zusammenhang zwischen den Nichtanerkennungen besteht nicht.

Der deutsche A1 muss von Österreich anerkannt werden, sobald der Inhaber 18 Jahre alt geworden ist. Nur bei 16/17 jährigen erlaubt die Führerscheinrichtlinie hier eine Ausnahme.

Die Nichtanerkennung des B111 beruht auf der Entscheidung des deutschen Verordnungsgebers, dass man 125er nicht mit einem B Führerschein fahren darf. Nicht mit einem deutschen und auch nicht mit einem italienischen, einem französischen, einem spanischen oder österreichsichen, obwohl in den entsprechenden Ländern unter gewissen Voraussetzungen mit einem B-Führerschein Leichtkrafträder gefahren werden dürfen.

Die Nichtanerkennung des B111 hat jedenfalls mit der Nichtanerkennung des A1 für 16/17 jährige nichts zu tun.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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katerhajoe
Beitrag 20.07.2006, 14:27
Beitrag #14


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offiziell hat das eine mit dem anderen sicher nichts zu tun - ich berufe mich hier auf die Aussagen von Öamtc und Adac. Diesen wurde das mit der gegenseitigen Anerkennung seitens der involvierten Behörden unter der Hand anscheinend so verklickert.

Wo genau / in welcher Verordnung steht nun eigentlcih das Verbot bzw die Nichtanerkennung des B111? Ein klares Nein konnte ich bis jetzt nirgends finden - nur entsprechende Interpretationen.
Und nochmals gefragt: wäre ein Eintrag zB im intl FS mit dem EU-Code 72 möglich?

Paragraphen hin - Paragraphen her - im Sinne einer offenen EU ist diese Haarspalterei sicher nicht. Sowohl für den A1 ist ja eine Ausbildung nötig, als auch für den B111. Also was soll das Ganze? Richtlinien sollten wohl zum Wohle des Bürgers ausgelegt werden und nicht gegen ihn. Vielleicht sollte man das mal so hinterfragen....
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markus27
Beitrag 02.08.2006, 12:38
Beitrag #15


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Ich stehe in einer ähnlichen Situation, sehe aber das Problem eindeutig im österreichischen Führerschein. Was hindert die österreichische Polizei einen Führerschein der EU-Klasse A1 auszustellen, anstatt diese eigenartige 111-Eintragung durchzuführen?

Dafür hat man sich doch auf einheitliche Klassen geeinigt. War da nicht auch ein österreichischer Vertreter dabei in Brüssel?

Seit kurzem gibt es in Ö ja auch den neuen Karten-Führerschein. Weiß jemand, ob die Klasse A1 da drin nun aufscheint?

Wäre für Infos sehr dankbar.

Liebe Grüße.
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Uwe W
Beitrag 02.08.2006, 14:42
Beitrag #16


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Ein A1 Führerschein darf nach gegenwärtiger Rechtslage (EU-Führerscheinrichtlinie) nur aufgrund einer theoretischen und praktischen Prüfung erteilt werden, für die in der Führerscheinrichtlinie auch ziemlich genaue Auflagen gemacht werden.

Daneben kann jedes Land aber bestimmen, dass Inhaber eines B-Führerscheins im eigenen Hoheitsgebiet ebenfalls Leichtkrafträder fahren dürfen.

Da für den Erwerb der österreichichischen 111-Berechtigung zwar eine Fahrschulausbildung, aber keine Prüfung vorgeschrieben ist, kann diese nur als Speziallfall der Sonderregelung für B-Führerscheine angesehen werden.

Es wäre zwar möglich, dass Österreich den A1 auch offiziell einführt, was bisher anscheinend nicht geschehen und in der EU-Richtlinie auch nicht vorgeschrieben ist. Das macht aber meiner Meinung nach nur Sinn, wenn auch 16 bis 17 jährige ihn erwerben dürfen, was von Österreich anscheinend nicht gewollt ist. Für mindestens 18 jährige ist der A beschränkt/unbeschränkt ja die bessere Alternative, wenn sie sich schon einer vollständigen Motorradausbildung und -prüfung unterziehen wollen.

Alleine die praktische Prüfung kostet wegen der TÜV-Gebühren und des Vorstellungsentgelts seitens der Fahrschule in Deutschland z.B. soviel wie die in Österreich für den Erwerb der 111Berechtigung vorgeschriebenen Fahrstunden.

Ein Angebot, für viel Geld den A1 erwerben zu dürfen, wird bei mindestens 18 jährigen deshalb nur auf geringe Nachfrage stoßen.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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markus27
Beitrag 02.08.2006, 18:13
Beitrag #17


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Wow! Danke, das nenn ich aber eine schnelle Info. smile.gif

Jedenfalls kenn ich mich jetzt - glaube ich - besser aus. Wenn ich das zusammenfassen darf: Wenn ich mit österr. Schein in Deutschland 125ccm fahren will, brauch ich von den österreichischen Führerscheinklassen mindestens Klasse A, da hilft kein Jammern oder Meckern.
Wenn ich als Erwachsener in Deutschland den Schein machen will, dann gleich den ganzen A - auch schon egal.

Alles oder nix also. Trotzdem ganz schön viel Aufwand dafür, dass ich nach einem Umzug nach Deutschland eigentlich nur dort weiter das fahren will, was ich in Österreich schon bisher durfte. ranting.gif
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Uwe W
Beitrag 03.08.2006, 20:13
Beitrag #18


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Zitat (markus27 @ 02.08.2006, 19:13) *
Wenn ich als Erwachsener in Deutschland den Schein machen will, dann gleich den ganzen A - auch schon egal.

Das ist allerdings nur eine Empfehlung. Es ist in Deutschland für Erwachsene rechtlich durchaus möglich, "nur" den A1 zu machen. Das würde ich aber nur empfehlen, wenn man sicher ist, bis zu seinem Lebensende nur 125er fahren zu wollen.

Der Aufwand ist für den Klasse A und den A1 in Deutschland ziemlich gleich.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Peter Lustig
Beitrag 03.08.2006, 20:32
Beitrag #19


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Zitat (katerhajoe @ 20.07.2006, 15:27) *
Wo genau / in welcher Verordnung steht nun eigentlcih das Verbot bzw die Nichtanerkennung des B111?

Das ist Ausfluss aus der hier zitierten EU-Richtlinie, aufgrund derer die einzelnen EU-Staaten nationale Regelungen treffen können, die jedoch nur im Erwerberstaat Geltung haben und die dann eine Codenummer ab 100, z.B. die 111, haben müssen.
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