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> 2 Strafzettel wegen Falschparken an einem Tag - gleiche Stelle
Funker03
Beitrag 05.07.2006, 13:56
Beitrag #1


Neuling


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Moin,

habe gerade 2 Strafzettel bekommen wegen Falschparken auf dem Gehweg (15€) einmal um 8.40 Uhr und um 17.42 am gleichen Tag, an der gleichen Stelle. War an dem Tag nicht da und deshalb keine Chance Auto umzuparken.

Meine Frage: Wieviel Strafzettel kann man eigentlich am Tag bekommen. Es kann ja nicht sein, das die Politesse jede halbe Stunde wieder vorbeikommt und dabei jedes Mal ein neues Ticket ausstellt.

Würde mich über Eure Antworten freuen, vielleicht sogar mit Rechtsgrundlage oder Urteil.

Danke
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Luxfur
Beitrag 05.07.2006, 14:01
Beitrag #2


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Nein, nein, nein.
Moment bitte, ich suche gerade mal ein paar Links raus.

Eine Erklärung dazu...
...zweite (fortführende) Erklärung dazu.
Habe ich beide unlängst hier geschrieben. Und mit der Suchfunktion hätten sich noch entschieden mehr finden lassen wink.gif.


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"Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan
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Funker03
Beitrag 05.07.2006, 14:28
Beitrag #3


Neuling


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Vielen Dank, das war sehr deutlich!
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pauli7
Beitrag 28.03.2007, 14:25
Beitrag #4


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Hallo,
ich wollte keinen eigenen Thread aufmachen, da sich meine Frage auf etwas ähnliches bezieht.

Ich habe beim Parken einen Teil des Gehwegs zugeparkt und bemerkte, als ich zurück zum Wagen kam, dass ich einen Strafzettel hinter die Wischblätter geklemmt bekommen hatte. ("Parken auf dem Gehweg").
Nun kamen heute aber zwei Briefe an:
- Parken auf dem Gehweg (9:05-9:10 Uhr) - 15 Euro
- Parken auf dem Gehweg - länger als eine Stunde (10:10-10-15 Uhr) - 25 Euro

Beide am gleichen Tag, Fahrzeug wurde in der Zeit nicht bewegt, von demselben A.i.A. ausgestellt.

Ich habe über die Suchfunktion folgende Aussage gefunden:
Zitat
Da der TE das Fzg. weder umparkte, noch von dem rechtswidrigen Zustand Kenntnis erlangte handelt es sich um ein Dauerdelikt. Das darf aber, gem. Art 103 III GG (Verbot der Doppelbestrafung) nur einmal geahndet werden.


Trotz der verschiedenen "Benennungen" würde ich als Verkehrsrechtslaie sagen, dass mein Fall genau hierunter fällt, da mein Parken ein Dauerdelikt war. Liege ich da richtig? Heißt es dass ich die 25 Euro überweise und gegen die 15 Euro Einspruch erhebe oder zunächst gegen beides Einspruch erhebe mit dem Hinweis, dass ich nicht zweimal für das selbe Vergehen angemahnt werden kann? Oder frecherweise die 15 Euro überweise und zu den 25 Euro schreibe, dass ich bereits einmal dafür angemahnt wurde blushing.gif ?
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Luxfur
Beitrag 28.03.2007, 22:24
Beitrag #5


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Du liegst in der Sache richtig, in der Herleitung ist der Wurm drin, aber das geht auf die Ordnungshüter vor Ort zurück.
Kann natürlich für einen Verstoß, wie du richtig erkannt hast, nur einmal geahndet werden. Hier sind es auch garkeine zwei Begebenheiten die auf einen Verstoß zurückgehen, sondern vielmehr eine, die da jemand dumm verpackt hat.
Um 9:05 Uhr kam ein OAler und sah, dass du falsch stehst. Das hat er bis 9:10 beobachtet damit es nachher nicht heißt "Ja aber ich hielt ja nur, sie waren doch eh keine 3 Minuten lang da". Das hat er sich notiert.
Um 10:10 sah er, dass du Schlingel immernoch da stehst. Hier hat er -wieder nach fünf Minuten, die diesmal garnichtmehr nötig gewesen wären, u.A. weil bereits zu Beginn der 2. Ahndung die 1. 65 Minuten zurücklag- also festgestellt: "Wunderbar, der steht ja immernoch da, also 1h+.", und hat sich auch das notiert.

Eigentlich hätte an der Stelle die erste Notiz editiert gehört (ich gehe mal von einem mobilen Datenerfassungsgerät aus), so dass es direkt als nur ein Vorgang behandelt wird. Solche v.g. Bedienfehler führen dazu, dass es in der EDV zwei Vorgänge gibt.

Allerdings, was du als "frecherweise" bezeichnest, öffnet sich da tatsächlich eine Türe: Ich persl. würde hier die EUR 15 überweisen, und unter Angabe der Überweisungsnummer und beider AZ der Bußgeldstelle mitteilen, dass ihnen da wohl leider ein Fehler unterlaufen seie, und das Verwarngeld doch bereits entrichtet seie.
Denn das Verbot der Doppelbestrafung beinhaltet m.E. auch das Verbot die Qualifizierung eines Tatbestandes nachträglich zu ahnden, wenn dessen Grundform bereits geahndet wurde. Wollte man dann aus der eigentlichen Qualifizierung einen weiteren, einzelnen, Grundtatbestand konstruieren ("Okay, dann stand er nicht zu lange da, aber trotzdem da, also nochmal EUR 15"), dann wäre es wieder ein Fall von "ne bis in idem" in Reinform - also ein nicht ahndbares Dauerdelikt.


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Lexus
Beitrag 28.03.2007, 23:14
Beitrag #6


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@Luxfur, deine Theorie ist zwar sehr deutlich, wie jemand schrieb, aber nach meiner Auffassung nicht ganz zutreffend.

Ganz klar ist, dass ein ununterbrochenes verbotswidriges Parken ein Dauerverstoß ist, auf den die Grundsätze der Handlungseinheit (Tateinheit) anzuwenden sind. Jetzt haben wir aber das Problem des Unterschieds zwischen einer Verwarnung und einem Bußgeldbescheid. Nur beim Bußgeldbescheid kommt der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung zum Zuge (ne bis in idem), bei einer Verwarnung ist das nicht so. Bei einer Verwarnung wird lediglich ein Verfahrenshindernis "eigener Art" geschaffen. Das hat zur Folge, dass durch die Verwarnung nur solche Handlungsbestandteile abgegolten werden, die mit dem Angebot konkret gemeint sind; Handlungsteile der gesamten Dauerordnungswidrigkeit, die beim ersten Verwarnungsgeldangebot noch gar nicht vorlagen, sondern erst später begangen wurden, können weiterhin verfolgt werden.

Man kann es so ausdrücken: Mit der ersten Verwarnung wird nur der unqualifizierte Anteil der Gesamthandlung (dein Beispiel) erfasst; mit dem zweiten dann sowohl der unqualifizierte wie auch der qualifizierte. Wenn also die Zeiten feststehen, dann muss die erste Verwarnung bezahlt werden, von der zweiten dann der nach Abzug der ersten Verstoßzeit verbleibende Teil.

Ich kann mich dunkel erinnern, dass wir irgendwann mal heftig über dieses Problem diskutiert haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass man nicht das erste, sondern das zweite Verwarnungsgeldangebot bezahlen soll, das ja die Gesamthandlung umfasst und dann darauf drängen soll, dass das Verfahren bezüglich des ersten Angebots wegen des Vorliegens des Verfahrenshindernisses eingestellt wird. So wird auch auf jeden Fall sichergestellt, dass die verwirkte höchste "Strafe" zum Zuge kommt, also die Gesamtverstoßzeit berücksichtigt wird.

Man kann auf ne bis in idem nur kommen, indem man beide Verwarnungsangebote ignoriert, sodass es zu Bußgeldverfahren kommt; da besteht dann das Doppelbestrafungsverbot, sodass die Grundlage für den zweiten Bußgeldbescheid wegfällt, wenn man den Einspruch gegen den ersten zurücknimmt oder rechtskräftig verurteilt wird (beides ist natürlich mit Mehrkosten verbunden, die es wohl kaum lohnen lassen, nicht besser beide Verwarnungsgelder zu bezahlen).

Die feinsinnige Unterscheidung zwischen Verwarnung und Bußgeldbescheid liegt in § 56 Abs. 4 OWiG begründet:

"Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist."

Die Einschränkung besagt gerade, dass auf Verwarnungen der Grundsatz ne bis in idem nicht anwendbar ist. Denn unter dem Gesichtspunkt eines Fortdauerns des Falschparkens ist ja die erste Verwarnung nicht erteilt worden.

Zitat
OLG Jena DAR 2006, 162 ff. (Beschl. v. 03.11.2005 - 1 Ss 226.05):

"... Zu keiner anderen Beurteilung kann der Umstand führen, dass zunächst ein Verwarnungsverfahren durchgeführt werden sollte und der Betr. hinsichtlich des Parkverstoßes von 10.13 Uhr bis 10.18 Uhr den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 16. 3. 2005 zurückgenommen hat. Der Betr. hat hinsichtlich ihm weiter angelasteter Parkverstöße dem Verwarnungsverfahren durch schlüssiges Verhalten - keine Einverständniserklärung mit dem Verwarnungsverfahren, Beantragung von Akteneinsicht durch den Verteidiger - widersprochen, sodass eine Überleitung in das Bußgeldverfahren erfolgte und die Bußgeldbescheide vom 16. und 22. 3. 2005 erlassen wurden. Damit scheidet eine Anwendung der Regelung des § 56 Abs. 4 OWiG, die für den Fall einer wirksamen Verwarnung ein eingeschränktes Verfahrenshindernis (u.a. keine Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem” - Göhler, a.a.O., § 56 Rdn. 43 m.w.N.) regelt, aus. Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 16.3.2005 führte nicht nachträglich zu einer wirksamen Verwarnung nach § 56 Abs. 2 OWiG.

Damit sind die Grundsätze aus den Entscheidungen des BayObLG in DAR 1971, 304, 305 bzw. des OLG Düsseldorf in VRS 1991, 129 nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. ..."


Da du ja zu Kommentaren Zugang hast, kannst du ja mal die RdNr. 43 zu § 56 bei Göhler, OWiG, nachlesen.


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