Rollerfahren ohne Führerschein, kein Führerschein erforderlich, wenn vor dem 1.4.1965 geboren? |
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Rollerfahren ohne Führerschein, kein Führerschein erforderlich, wenn vor dem 1.4.1965 geboren? |
21.05.2006, 21:57
Beitrag
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 21.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19601 |
Ich habe mich auf der Suche nach einer Antwort auf meine Frage bereits durch die FAQ gelesen und möchte nur ganz 100%ig sicher sein, dass ich beim Thema "Motorrad-Führerscheinklassen,Kleinkrafträder,Mofas" unter dem Eintrag vom 27.06.2005, 19:52 nichts missverstanden habe: Wenn man VOR dem 01.04.1965 geboren ist, darf man Mofas und Motorroller mit 50 ccm fahren, die ca. 45 - 50 km/h schnell fahren können, OHNE dass man im Besitz eines Führerscheins sein muss? In letzter Zeit habe ich darüber mit Familienmitgliedern heftig diskutiert, aber wir haben bisher noch nirgends eine definitive Antwort gefunden. Wen ich auch frage - keiner kann mir irgendwo zeigen/belegen, dass Personen, die vor oben genanntem Datum geboren wurden, KEINEN Führerschein benötigen und sich wirklich nicht strafbar machen, wenn sie ohne irgendeinen Führerschein einen Motorroller fahren. Wo könnte ich denn bitte den "Beweis" finden? Kann mir das hier jemand sagen? Vielen Dank für eure Hilfe! |
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Gast_Klabautermann_* |
21.05.2006, 21:58
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#2
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Du darfst nur Mofas fahren.
Dazu auch hier lesen. |
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21.05.2006, 22:03
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Die gesetzliche Grundlage dazu findest Du in § 76 FeV:
Zitat § 5 Abs. 1 (Prüfung für das Führen von Mofas) gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben. Der entsprechende § 5 FeV: Zitat 1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) führt, muß in einer Prüfung nachgewiesen haben, daß er
ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt. Die zuständige Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt die prüfende Stelle. -------------------- |
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21.05.2006, 22:10
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1966 Beigetreten: 23.06.2004 Wohnort: Unterhaching Mitglieds-Nr.: 3925 |
Und Mofas sind:
Zitat (§4 (1) Nr.1 FeV) einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
-------------------- [BE] [C1E] [CE] [MSLT]
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Gast_Klabautermann_* |
21.05.2006, 22:13
Beitrag
#5
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Die gesetzliche Grundlage dazu findest Du in § 76 FeV: Zitat § 5 Abs. 1 (Prüfung für das Führen von Mofas) gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben. Der entsprechende § 5 FeV: Zitat 1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) führt, muß in einer Prüfung nachgewiesen haben, daß er ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt. Die zuständige Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt die prüfende Stelle. Und Mofas sind: Zitat (§4 (1) Nr.1 FeV) einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein, Das sagte ich bereits mit der Verlinkung. |
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21.05.2006, 22:16
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
Weil mich das selbst mal irritiert hat: ein Roller kann eine Mofa sein. Entweder schon ab Werk, oder später gedrosselt. Als etwas älteres Baujahr hatte ich bei Mofa auch immer ein anderes Bild vor Augen, fahre inzwischen aber selbst einen Mofaroller.
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21.05.2006, 22:19
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#7
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 21.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19601 |
Danke für eure Antworten
Ich finde die ganzen neuen Führerscheinklassen, die es mittlerweile gibt, schon recht verwirrend. Zwar weiß ich, dass mein "3er" die neuen Klassen A1, B, BE, C1, C1E, M, S und L einschließt, aber ich versuche herauszubekommen, ob ein 49jähriger, der überhaupt keinen Führerschein besitzt, einen Motorroller fahren darf, ohne dass er Probleme bekommen kann. Also MUSS man zum legalen Fahren mit einem Motorroller einen Führerschein haben, auch wenn man VOR dem 01.04.1965 geboren ist? Wo bitte könnte ich das finden? Es geht nicht um ein Mofa sondern um einen Motorroller, wie man ihn heutzutage in vielen Einkaufs- oder Baumärkten kaufen kann. Der Beitrag wurde von Boncuk bearbeitet: 21.05.2006, 22:23 |
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21.05.2006, 22:35
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Wie Du oben lesen kannst, geht das nicht. Lediglich ein Mofa (vgl. Def. des § 4 FeV) ist erlaubt. Für einen Roller ("50er") benötigt auch er einen FS der Klasse M.
Zitat Das sagte ich bereits mit der Verlinkung Die führte vorhin aber noch woanders hin. -------------------- |
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21.05.2006, 23:01
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#9
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 21.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19601 |
Oh wei - oh wei.....
Dann fährt er ja schon ein halbes Jahr "illegal" duch die Gegend? Ich muss unbedingt nochmal mit ihm reden und ihn zu überzeugen versuchen. Einen größeren Strafzettel oder den Verlust des Rollers (oder was immer dadurch passieren kann) kann er sich eigentlich nicht erlauben. Lieben Dank für eure Hilfe! |
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21.05.2006, 23:05
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Den Roller kann er wohl behalten, aber es droht kein Strafzettel, sondern ein Strafverfahren mit einer recht erkläglichen Geldstrafe. Das wäre Fahren ohne Fahrerlaubnis und ist eine Straftat.
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22.05.2006, 13:34
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#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 769 Beigetreten: 29.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4607 |
Hallo,
falls das noch nicht klar rauskam: Ein Roller, der max. 25km/h schnell ist, kann auch ein Mofa sein. Für die meisten mit einer Höchstgeschwndigkeit von 45km/h angebotenen Roller gibt es Drosselsätze. Wichtig ist der Eintrag in der Betriebserlaubnis: 25km/h, einsitzig = Mofa = kein FS nötig, sofern vor dem angegebenen Stichtag geboren, 45km/h, auch zweisitzig = "50er" = FS Klasse M nötig. Dabei hat sich aber bei den neuen FS-Klassen wenig geändert. Lediglich mußten früher Mofas immer Pedale haben, auch wenn deren Sinn bei den meisten nur noch darin bestand, sie wie einen Kickstarter benutzen zu können. Diese schwachsinnige Vorschrift ist endlich mal weggefallen, es geht jetzt hauptsächlich neben dem Hubraum um die max. Geschwindigkeit. Gruß, Michael |
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22.05.2006, 13:39
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#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
es geht jetzt hauptsächlich neben dem Hubraum um die max. Geschwindigkeit. Bei Mofas gibt es keine Hubraumbeschränkung. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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24.05.2006, 09:00
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#13
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 769 Beigetreten: 29.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4607 |
Hallo,
Zitat Bei Mofas gibt es keine Hubraumbeschränkung. Ok. In der FeV anscheinend nicht. Ich habe aber noch nie ein Mofa mit mehr als 50cm³ gesehen, vermutlich, weil es dann laut StVZO nicht mehr zulassungsfrei wäre? Gruß, Michael |
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24.05.2006, 11:10
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#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Ich habe aber noch nie ein Mofa mit mehr als 50cm³ gesehen Ich auch nicht! -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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24.05.2006, 13:28
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#15
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Ok. In der FeV anscheinend nicht. Ich habe aber noch nie ein Mofa mit mehr als 50cm³ gesehen, vermutlich, weil es dann laut StVZO nicht mehr zulassungsfrei wäre? Gruß, Michael Mofas, Kleinkrafträder und -roller sowie Leichtkrafträder und -roller sind grundsätzlich zulassungsfrei. Sie benötigen jedoch eine Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, die Du wahrscheinlich gemeint hast. Eine Zulassung benötigen erst solche Krafträder, für die die FE-Klasse A erforderlich ist. Bevor nun Fragen zu den Leichtkrafträdern kommen: ja, auch Leichtkrafträder und -roller sind zulassungsfrei, benötigen jedoch anders als bei den übrigen genannten Fahrzeugen, für die ein Versicherungskennzeichen ausreicht, ein amtliches Kennzeichen. |
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24.05.2006, 15:08
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#16
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 769 Beigetreten: 29.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4607 |
Hallo,
lt. FeV §4 sind Mofas: Zitat einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein, also keine Hubraumbeschränkung, lediglich auf einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbeln (also auch Roller), die max. 25km/h schnell sein dürfen. lt. StVZO sind zulassungsfrei: Zitat a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen), und Zitat 4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3), Ein Mofa mit mehr als 50cm³ wäre also dann lt. StVZO evtl. als Leichtkraftrad einzustufen und hätte demzufolge ein amtl. Kennzeichen zu führen oder bei mehr als 125cm³ wäre es ein nicht mehr zulassungsfreies KFZ. Gibt es solche Fahrzeuge (lt. FeV Mofa, da mehr als 50cm³, lt. StVZO nicht)? Gruß, Michael |
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24.05.2006, 17:08
Beitrag
#17
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Ein Mofa mit mehr als 50cm³ wäre also dann lt. StVZO evtl. als Leichtkraftrad einzustufen und hätte demzufolge ein amtl. Kennzeichen zu führen oder bei mehr als 125cm³ wäre es ein nicht mehr zulassungsfreies KFZ. Gibt es solche Fahrzeuge (lt. FeV Mofa, da mehr als 50cm³, lt. StVZO nicht)? Gruß, Michael Deine Frage erscheint mir etwas praxisfremd und ist daher wohl eher akademischer Art. Da es in der Praxis Mofas mit mehr als 50 ccm kaum gibt (mir ist zumindestens keines bekannt) und dies vom wirtschaftlichen Standpunkt für die Hersteller wohl auch kaum Sinn machen würde, brauchen wir die Frage hier, wie ich meine, nicht ernsthaft zu vertiefen. Es erscheint mir bereits fraglich, ob das KBA solche Fahrzeuge in der BE überhaupt noch als Mofas einstufen und die entsprechende BE erteilen würde. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 29.03.2024 - 06:57 |