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> Rollerfahren ohne Führerschein, kein Führerschein erforderlich, wenn vor dem 1.4.1965 geboren?
Boncuk
Beitrag 21.05.2006, 21:57
Beitrag #1


Neuling


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Ein freundliches *Hallo* allen hier.

Ich habe mich auf der Suche nach einer Antwort auf meine Frage bereits durch die FAQ gelesen und möchte nur ganz 100%ig sicher sein, dass ich beim Thema "Motorrad-Führerscheinklassen,Kleinkrafträder,Mofas" unter dem Eintrag vom 27.06.2005, 19:52 nichts missverstanden habe:

Wenn man VOR dem 01.04.1965 geboren ist, darf man Mofas und Motorroller mit 50 ccm fahren, die ca. 45 - 50 km/h schnell fahren können, OHNE dass man im Besitz eines Führerscheins sein muss?

In letzter Zeit habe ich darüber mit Familienmitgliedern heftig diskutiert, aber wir haben bisher noch nirgends eine definitive Antwort gefunden. Wen ich auch frage - keiner kann mir irgendwo zeigen/belegen, dass Personen, die vor oben genanntem Datum geboren wurden, KEINEN Führerschein benötigen und sich wirklich nicht strafbar machen, wenn sie ohne irgendeinen Führerschein einen Motorroller fahren.

Wo könnte ich denn bitte den "Beweis" finden? Kann mir das hier jemand sagen?

Vielen Dank für eure Hilfe!
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Gast_Klabautermann_*
Beitrag 21.05.2006, 21:58
Beitrag #2





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Du darfst nur Mofas fahren.
Dazu auch hier lesen.
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RA XDiver
Beitrag 21.05.2006, 22:03
Beitrag #3


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Die gesetzliche Grundlage dazu findest Du in § 76 FeV:

Zitat
§ 5 Abs. 1 (Prüfung für das Führen von Mofas)

gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.


Der entsprechende § 5 FeV:

Zitat
1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) führt, muß in einer Prüfung nachgewiesen haben, daß er

ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und

mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt. Die zuständige Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt die prüfende Stelle.


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DaRealAd
Beitrag 21.05.2006, 22:10
Beitrag #4


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Und Mofas sind:
Zitat (§4 (1) Nr.1 FeV)
einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,


--------------------
[BE] [C1E] [CE] [MSLT]
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Gast_Klabautermann_*
Beitrag 21.05.2006, 22:13
Beitrag #5





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Zitat (RA XDiver @ 21.05.2006, 23:03) *
Die gesetzliche Grundlage dazu findest Du in § 76 FeV:

Zitat
§ 5 Abs. 1 (Prüfung für das Führen von Mofas)

gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.


Der entsprechende § 5 FeV:

Zitat
1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) führt, muß in einer Prüfung nachgewiesen haben, daß er

ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und

mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt. Die zuständige Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt die prüfende Stelle.




Zitat (DaRealAd @ 21.05.2006, 23:10) *
Und Mofas sind:
Zitat (§4 (1) Nr.1 FeV)
einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,



Das sagte ich bereits mit der Verlinkung.
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Medusa
Beitrag 21.05.2006, 22:16
Beitrag #6


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Weil mich das selbst mal irritiert hat: ein Roller kann eine Mofa sein. Entweder schon ab Werk, oder später gedrosselt. Als etwas älteres Baujahr hatte ich bei Mofa auch immer ein anderes Bild vor Augen, fahre inzwischen aber selbst einen Mofaroller.
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Boncuk
Beitrag 21.05.2006, 22:19
Beitrag #7


Neuling


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Danke für eure Antworten smile.gif

Ich finde die ganzen neuen Führerscheinklassen, die es mittlerweile gibt, schon recht verwirrend. Zwar weiß ich, dass mein "3er" die neuen Klassen A1, B, BE, C1, C1E, M, S und L einschließt, aber ich versuche herauszubekommen, ob ein 49jähriger, der überhaupt keinen Führerschein besitzt, einen Motorroller fahren darf, ohne dass er Probleme bekommen kann.

Also MUSS man zum legalen Fahren mit einem Motorroller einen Führerschein haben, auch wenn man VOR dem 01.04.1965 geboren ist?

Wo bitte könnte ich das finden? Es geht nicht um ein Mofa sondern um einen Motorroller, wie man ihn heutzutage in vielen Einkaufs- oder Baumärkten kaufen kann.

Der Beitrag wurde von Boncuk bearbeitet: 21.05.2006, 22:23
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RA XDiver
Beitrag 21.05.2006, 22:35
Beitrag #8


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Wie Du oben lesen kannst, geht das nicht. Lediglich ein Mofa (vgl. Def. des § 4 FeV) ist erlaubt. Für einen Roller ("50er") benötigt auch er einen FS der Klasse M.

Zitat
Das sagte ich bereits mit der Verlinkung


Die führte vorhin aber noch woanders hin. whistling.gif wink.gif


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Boncuk
Beitrag 21.05.2006, 23:01
Beitrag #9


Neuling


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Oh wei - oh wei.....

Dann fährt er ja schon ein halbes Jahr "illegal" duch die Gegend? huh.gif

Ich muss unbedingt nochmal mit ihm reden und ihn zu überzeugen versuchen. Einen größeren Strafzettel oder den Verlust des Rollers (oder was immer dadurch passieren kann) kann er sich eigentlich nicht erlauben.

Lieben Dank für eure Hilfe!
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RA XDiver
Beitrag 21.05.2006, 23:05
Beitrag #10


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Den Roller kann er wohl behalten, aber es droht kein Strafzettel, sondern ein Strafverfahren mit einer recht erkläglichen Geldstrafe. Das wäre Fahren ohne Fahrerlaubnis und ist eine Straftat.


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MichaelW
Beitrag 22.05.2006, 13:34
Beitrag #11


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Hallo,

falls das noch nicht klar rauskam:

Ein Roller, der max. 25km/h schnell ist, kann auch ein Mofa sein. Für die meisten mit einer Höchstgeschwndigkeit von 45km/h angebotenen Roller gibt es Drosselsätze. Wichtig ist der Eintrag in der Betriebserlaubnis: 25km/h, einsitzig = Mofa = kein FS nötig, sofern vor dem angegebenen Stichtag geboren, 45km/h, auch zweisitzig = "50er" = FS Klasse M nötig.

Dabei hat sich aber bei den neuen FS-Klassen wenig geändert. Lediglich mußten früher Mofas immer Pedale haben, auch wenn deren Sinn bei den meisten nur noch darin bestand, sie wie einen Kickstarter benutzen zu können. Diese schwachsinnige Vorschrift ist endlich mal weggefallen, es geht jetzt hauptsächlich neben dem Hubraum um die max. Geschwindigkeit.

Gruß,
Michael
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Mr.T
Beitrag 22.05.2006, 13:39
Beitrag #12


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Zitat (MichaelW @ 22.05.2006, 14:34) *
es geht jetzt hauptsächlich neben dem Hubraum um die max. Geschwindigkeit.

Bei Mofas gibt es keine Hubraumbeschränkung.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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MichaelW
Beitrag 24.05.2006, 09:00
Beitrag #13


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Hallo,

Zitat
Bei Mofas gibt es keine Hubraumbeschränkung.


Ok. In der FeV anscheinend nicht. Ich habe aber noch nie ein Mofa mit mehr als 50cm³ gesehen, vermutlich, weil es dann laut StVZO nicht mehr zulassungsfrei wäre?

Gruß,
Michael
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Mr.T
Beitrag 24.05.2006, 11:10
Beitrag #14


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Zitat (MichaelW @ 24.05.2006, 10:00) *
Ich habe aber noch nie ein Mofa mit mehr als 50cm³ gesehen

Ich auch nicht! cool.gif


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Peter Lustig
Beitrag 24.05.2006, 13:28
Beitrag #15


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Zitat (MichaelW @ 24.05.2006, 10:00) *
Ok. In der FeV anscheinend nicht. Ich habe aber noch nie ein Mofa mit mehr als 50cm³ gesehen, vermutlich, weil es dann laut StVZO nicht mehr zulassungsfrei wäre?

Gruß,
Michael

Mofas, Kleinkrafträder und -roller sowie Leichtkrafträder und -roller sind grundsätzlich zulassungsfrei. Sie benötigen jedoch eine Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, die Du wahrscheinlich gemeint hast. Eine Zulassung benötigen erst solche Krafträder, für die die FE-Klasse A erforderlich ist.

Bevor nun Fragen zu den Leichtkrafträdern kommen: ja, auch Leichtkrafträder und -roller sind zulassungsfrei, benötigen jedoch anders als bei den übrigen genannten Fahrzeugen, für die ein Versicherungskennzeichen ausreicht, ein amtliches Kennzeichen.
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MichaelW
Beitrag 24.05.2006, 15:08
Beitrag #16


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Hallo,

lt. FeV §4 sind Mofas:
Zitat
einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,


also keine Hubraumbeschränkung, lediglich auf einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, auch ohne Tretkurbeln (also auch Roller), die max. 25km/h schnell sein dürfen.

lt. StVZO sind zulassungsfrei:
Zitat
a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),


und

Zitat
4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3),


Ein Mofa mit mehr als 50cm³ wäre also dann lt. StVZO evtl. als Leichtkraftrad einzustufen und hätte demzufolge ein amtl. Kennzeichen zu führen oder bei mehr als 125cm³ wäre es ein nicht mehr zulassungsfreies KFZ.

Gibt es solche Fahrzeuge (lt. FeV Mofa, da mehr als 50cm³, lt. StVZO nicht)?

Gruß,
Michael
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Peter Lustig
Beitrag 24.05.2006, 17:08
Beitrag #17


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Zitat (MichaelW @ 24.05.2006, 16:08) *
Ein Mofa mit mehr als 50cm³ wäre also dann lt. StVZO evtl. als Leichtkraftrad einzustufen und hätte demzufolge ein amtl. Kennzeichen zu führen oder bei mehr als 125cm³ wäre es ein nicht mehr zulassungsfreies KFZ.

Gibt es solche Fahrzeuge (lt. FeV Mofa, da mehr als 50cm³, lt. StVZO nicht)?

Gruß,
Michael

Deine Frage erscheint mir etwas praxisfremd und ist daher wohl eher akademischer Art. wink.gif

Da es in der Praxis Mofas mit mehr als 50 ccm kaum gibt (mir ist zumindestens keines bekannt) und dies vom wirtschaftlichen Standpunkt für die Hersteller wohl auch kaum Sinn machen würde, brauchen wir die Frage hier, wie ich meine, nicht ernsthaft zu vertiefen. Es erscheint mir bereits fraglich, ob das KBA solche Fahrzeuge in der BE überhaupt noch als Mofas einstufen und die entsprechende BE erteilen würde.
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