1 Monat Fahrverbot wegen 23 km/h zu schnell? |
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1 Monat Fahrverbot wegen 23 km/h zu schnell? |
15.05.2006, 14:41
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 15.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19361 |
der freund eines freundes, nennen wir ihn im folgenden FeF, wurde im vergangenen februar auf der a9 bei neufahrn mit 23 km/h zuviel geblitzt. zuerst wurde dem FeF ein anhörungsbogen zugestellt, den er aber unbeantwortet ließ. danach standen irgendwann zwei grüne freunde zwecks identifizierung vor der tür. der FeF machte keine aussage und wünschte seinen grünen freunden noch einen schönen sonntag (!). nun ging am freitag, 12.5. das etwas verblüffende fahrverbot ein. hier das schreiben: http://img115.imageshack.us/img115/4780/knolle19bb.gif http://img107.imageshack.us/img107/2157/knolle26hr.gif der FeF rechnete doch glatt nur mit 40 € und einem punkt. stattdessen gab's 105,07 €, einen monat fahrverbot und einen punkt! anbei wäre zu erwähnen, dass der FeF noch nie seinen schein abgeben musste, d.h. vorige vergehen lagen in ähnlicher höhe. da im anschreiben auf "beharrliche pflichtverletzung" verwiesen wird hat der FeF im bundeseinheitlichen tatbestandskatalog nachgeschaut. dort heißt's eigentlich, dass man beim 2. verstoß über 26 km/h von beharrlicher pflichtverletzung spricht. das ist aber eigentlich nicht der fall. würde es jetzt sinn machen, einspruch zu erheben? oder welche schritte wären denkbar? wie schnell bekommt man denn den auszug aus dem punktekonto, wenn man den per brief beantragt? im moment ist der FeF der meinung, dass wohl nichts bringt und er sich besser der willkür der beugt. oder gibt's da etwa hoffnung? vielen dank für eure kommentare im vorraus |
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15.05.2006, 14:51
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Zitat dort heißt's eigentlich, dass man beim 2. verstoß über 26 km/h von beharrlicher pflichtverletzung spricht. das ist aber eigentlich nicht der fall. Nö... bei dem von dir genannten Fall, nach einer Übertretung von mehr als 26km/h im Laufe eines Jahres den selben Bock noch einmal zu schießen ist dem Fahrer ein Regelfahrverbot von einem Monat sicher. Da dein FeF aber bereits zwei Voreintragungen hat (ich nehme mal an auch beide zum Thema Geschwindigkeit?) ist hier mit dem dritten Verstoß ein Verhalten gegeben das die zuständige Bußgeldstelle als -durchaus legitim- beharrlich betrachtet. Damit ist sie dazu angehalten hier ein FV von einem Monat auszusprechen. Zitat würde es jetzt sinn machen, einspruch zu erheben? oder welche schritte wären denkbar? Nein, macht es nicht. Die Behörde wird hier kaum eine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen haben, zumal bei drei Verstößen eine Erhöhung des Regelsatzes sowie ein FV zu einem Monat absolut nichts ungewöhnliches sind. Das wird auch der Richter im Zweifelsfalle mit reichlicher Sicherheit so bestätigen. Hat man eine RSV kann man es natürlich versuchen... da diese einem danach aber den Vertrag kündigen könnte wäre es wohl eher ein verlustiges Geschäft. Zitat wie schnell bekommt man denn den auszug aus dem punktekonto, wenn man den per brief beantragt? Das dauert ein paar Tage... was genau erhofft der FeF sich denn von dem Registerauszug? Zitat im moment ist der FeF der meinung, dass wohl nichts bringt und er sich besser der willkür der beugt. oder gibt's da etwa hoffnung? Die gibt es m.E. tatsächlich nicht. "Willkür" ist hier aber das falsche Wort: FeF hat Mist gebaut. FeF hat nochmal Mist gebaut. FeF hat ein drittes mal Mist gebaut. Und alle drei male hat sich der mutmaßlich unbelehrbare FeF erwischen lassen... was ihn nun erwartet ist keine Willkür, sondern eine absehbare Maßnahme. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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15.05.2006, 15:46
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 15.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19361 |
Zitat dort heißt's eigentlich, dass man beim 2. verstoß über 26 km/h von beharrlicher pflichtverletzung spricht. das ist aber eigentlich nicht der fall. Nö... bei dem von dir genannten Fall, nach einer Übertretung von mehr als 26km/h im Laufe eines Jahres den selben Bock noch einmal zu schießen ist dem Fahrer ein Regelfahrverbot von einem Monat sicher. der selbe "bock" wurde ja nicht geschossen, da dieses mal "nur" 23 km/h zu viel. Das dauert ein paar Tage... was genau erhofft der FeF sich denn von dem Registerauszug? naja, der FeF kann sich nicht erinnern, in welchem zeitraum die vorigen eintragungen (alles geschwindigkeit außerorts) lagen. die höchste einzelstrafe waren 3 punkte und eine zweites bußgeld über 40€ gab's wohl im selben jahr nicht, sonst hätte es die "beharrliche pflichtverletzung" schon früher gegeben. oder sind die im anschreiben 2 eintragungen explizit nicht verjährt? "Willkür" ist hier aber das falsche Wort: FeF hat Mist gebaut. FeF hat nochmal Mist gebaut. FeF hat ein drittes mal Mist gebaut. Und alle drei male hat sich der mutmaßlich unbelehrbare FeF erwischen lassen... was ihn nun erwartet ist keine Willkür, sondern eine absehbare Maßnahme. naja, bis jetzt hat der FeF nur die regelung gefunden, dass 2 verstöße über 26 km/h eine beharrliche pflichtverletzung darstellen. also SCHEINT das fahrverbot für den FeF im ermessen des bearbeitenden kommissars zu liegen. auch die höhe des bußgeldes PLUS fahrverbot erscheint dem FeF zu hart. ob "mist" dagegen das richtige wort ist sei dahingestellt. 3-spurige autobahn, variable geschwindigkeitsbegrenzung, fast komplett frei (sieht man schon daran, dass sich der FeF auf spur 3 befand. aber über rechtsempfinden muss man ja hier nicht diskutieren. jedenfalls schon mal vielen dank für deine anmerkungen. |
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15.05.2006, 16:16
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Zitat der selbe "bock" wurde ja nicht geschossen, da dieses mal "nur" 23 km/h zu viel. Ich habe auch nichts anderes geschrieben... dennoch reichen drei Geschwindigkeitsverstöße durchaus aus, um eine Beharrlichkeit anzunehmen. Zitat naja, der FeF kann sich nicht erinnern, in welchem zeitraum die vorigen eintragungen (alles geschwindigkeit außerorts) lagen. die höchste einzelstrafe waren 3 punkte und eine zweites bußgeld über 40€ gab's wohl im selben jahr nicht, sonst hätte es die "beharrliche pflichtverletzung" schon früher gegeben. oder sind die im anschreiben 2 eintragungen explizit nicht verjährt? Bei zweimal 21km/h drüber, auch innerhalb eines Jahres, muss nicht direkt auf Beharrlichkeit erkannt werden. Nun mit dem dritten Verstoß war das Maß für die zuständige Behörde allerdings voll. Davon, dass die Verstöße die Tilgungsreife noch nicht erreicht haben darf ausgegangen werden. Bestehen daran ernste Zweifel kann man natürlich ersteinmal gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und den Registerauszug beim KBA beantragen. Das Ergebnis ist aber i.a.R. ernüchternd. Wichtig dabei: Nicht vergessen den Einspruch rechtzeitig zurückzuziehen, sonst geht der Fall vors Gericht. Zitat naja, bis jetzt hat der FeF nur die regelung gefunden, dass 2 verstöße über 26 km/h eine beharrliche pflichtverletzung darstellen. also SCHEINT das fahrverbot für den FeF im ermessen des bearbeitenden kommissars zu liegen. auch die höhe des bußgeldes PLUS fahrverbot erscheint dem FeF zu hart. Rabää ? Natürlich liegt die Entscheidung im Ermessen des Sachbearbeiters. Rechtsnorm ist hier §25 I StVG. Der SB ist allerdings bei seiner Entscheidung daran gebunden, den FeF nicht anders zu behandeln als andere Personen mit identischen Fällen auch, er ist also an die Handlungspraxis der Bußgeldstelle gebunden. Sollte der FeF daran Zweifel hegen, dass hier eine korrekte Entscheidung gefällt wurde steht ihm das Rechtsmittel des Einspruches frei. Die Sache wird dann zur Verhandlung ans zuständige Amtsgericht gegeben, wo ein Richter entscheidet, ob die Entscheidung des SB korrekt (anzunehmen) oder ermessensfehlerhaft (sehr unwahrscheinlich) war. Das erhöhte Bußgeld kommt daher, dass die Geldbuße (ehem. EUR 40) "angemessen erhöht werden" kann. Das geht i.d.R. bis zu 100%, und ist hier genau so gehandhabt worden. Die EUR 40 wurden zu EUR 80. Die Auslagen und Gebühren von EUR 25,60 hätte er so oder so zu zahlen gehabt, es wurde also von 40 auf 80, resp. von 65 auf 105, Euro erhöht. Zitat ob "mist" dagegen das richtige wort ist sei dahingestellt. 3-spurige autobahn, variable geschwindigkeitsbegrenzung, fast komplett frei (sieht man schon daran, dass sich der FeF auf spur 3 befand. Nunja, vielleicht ist Mist nicht das richtige Wort. Wenn man aber -sich der Konsequenzen bewusst- dennoch rechtsfeindlich verhält und sich dann noch über die Konsequenzen aufregt, dann kann ich darin auch nichts bewundernswertes mehr finden . -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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15.05.2006, 16:30
Beitrag
#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 15.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19361 |
Davon, dass die Verstöße die Tilgungsreife noch nicht erreicht haben darf ausgegangen werden. Bestehen daran ernste Zweifel kann man natürlich ersteinmal gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und den Registerauszug beim KBA beantragen. Das Ergebnis ist aber i.a.R. ernüchternd. Wichtig dabei: Nicht vergessen den Einspruch rechtzeitig zurückzuziehen, sonst geht der Fall vors Gericht. reicht denn die einspruchsfrist von 2 wochen nicht, um sich den auszug aus dem punktekonto zu besorgen? wenn man einspruch erhebt um zeit zu gewinnen, wann ist das zurückziehen noch rechtzeitig? oder gibt einem das zuständige amt auskunft über vergangene sünden, wenn man da wegen dem bußgeldbescheid anruft und fragt? thx. |
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15.05.2006, 16:35
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Zitat reicht denn die einspruchsfrist von 2 wochen nicht, um sich den auszug aus dem punktekonto zu besorgen? Würde ich annehmen, mich jedoch nicht drauf verlassen. Zitat wenn man einspruch erhebt um zeit zu gewinnen, wann ist das zurückziehen noch rechtzeitig? Bevor ein Gerichtstermin angesetzt wurde. Das sind i.d.R. einige Wochen. Sollte er angesetzt sein kann man den Einspruch immernoch zurückziehen (bis dahin wäre aber auch der Registerauszug längst da), es fallen dann nur die Ladungskosten des Gerichts an. Zitat oder gibt einem das zuständige amt auskunft über vergangene sünden, wenn man da wegen dem bußgeldbescheid anruft und fragt? Aus Gründen des Datenschutzes eher unwahrscheinlich. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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26.05.2006, 13:10
Beitrag
#7
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 15.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19361 |
Hallo nochmal.
Nur zur Vervollständigung, falls es jemanden interessiert: Der Auszug aus dem Punktekonto ist beim FeF eingetroffen. Es sind 2 Eintragungen. 1. 31 km/h zu schnell (außerorts). 75 € Geldbuße. 3 Punkte. Datum der Tat: 11.10.2002. Rechtskräftig am 21.1.2003. Tilgungsdatum: 21.1.2005 2. 32 km/h zu schnell (außerorts). 75 € Geldbuße. 3 Punkte. Datum der Tat: 10.4.2004. Rechtskräftig am 3.8.2004. Tilgungsdatum 3.8.2006 Der erste Verstoß geht dann wohl aufgrund der Tilgungshemmung mit rein. Ich finde es schon ein bisschen grenzwertig, ausgerechnet jetzt, 2006 bei 23 km/h zu schnell von beharrlicher Pflichtverletzung zu sprechen. Aber der FeF spart sich wohl eher den Ärger und fährt einen Monat mit dem Bus Danke nochmal... |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 19.03.2024 - 03:24 |