Verwarnungsgeld beim Parken in einer Tempo 30 Zone |
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Verwarnungsgeld beim Parken in einer Tempo 30 Zone |
01.05.2006, 13:15
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 01.05.2006 Mitglieds-Nr.: 18937 |
Tempo 30 Zone, schmale Fahrbahn. Mal auf der linken, mal auf der rechten Fahrbahnseite sind durch Fahrbahnmarkierungen Parkflächen eingezeichnet. Dazwischen sind keine Markierungen. Auch keine Zackenlinie, die das Parken dort untersagen. Außerdem ist kein Halteverbotsschild vorhanden. Nun ist es mir schon das 3. Mal passiert, dass ich ein Knöllchen an der Scheibe hatte, weil ich nicht in einem der gemalten Kästchen stand. Begründung auf dem Knöllchen: "Sie haben außerhalb der Parkfläche gestanden!" In meinen Augen sagen die gemalten Kästchen aus, dass ich da parken kann. Anders herum gibt es aber keine Beschilderung, dass ich außerhalb der "Kästchen" nicht parken oder halten darf. Wohl gemerkt, ich habe nicht so gestanden, dass der Durchgangsverkehr behindert wurde. Auch habe ich nicht vor einer feuerwehreinfahrt gestanden. (Das hätte dann eh auf dem Knöllchen gestanden und der Preis wäre dann nicht 15 €) Bin ich jetzt falsch gewickelt oder der PHK? Gruß Hoddel |
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01.05.2006, 13:52
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
wars nicht vielleicht doch ein verkehrsberuhigter bereich?
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01.05.2006, 13:59
Beitrag
#3
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Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Wenn es kein verkehrsberuhigter Bereich war oder eine eingeschränkte Haltverbotszone mit ZZ. "außerhalb markierter Parkflächen" und du sonst auch nicht gegen §12 StVO verstoßen ahst, darfst du dort stehen. Der Tatvorwurf ist so erstmal nicht richtig.
-------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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01.05.2006, 16:40
Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 01.05.2006 Mitglieds-Nr.: 18937 |
Das ist eine ganz normale Straße mit 30-er Begrenzung. (Tempo 30 Zone) keine Spielstraße oder ähnliches.
Meine Einsprüche, den ersten hatte ich im Februar gemacht, sind bislang nicht beantwortet worden. Folgenden Wortlaut hatte ich der Behörde zugeschickt: Zitat Ich habe am 22.02.2006 um 18:32 Uhr mein Fahrzeug vorschriftsmäßig abgestellt. Begründung: In ca. 100 m Entfernung steht zwar ein Gebotsschild, dass man in den vorgezeichneten Feldern parken darf, es ist jedoch für den genannten Bereich kein Verbotsschild vorhanden, dass das Parken außerhalb der Bereiche verbietet. Ebenso ist keine entsprechende Fahrbahnmarkierung (Zeichen 299) dort aufgebracht. Ich habe auch nicht so geparkt, dass ich den Verkehr behindert habe. Denn das hätten sie bei der Verwarnung sofort mit berücksichtigt. Aus den genannten Gründen möchte ich sie bitten, die Verwarnung zurück zu nehmen. Bekommt man überhaupt eine Nachricht, wenn die Verwarnung zurück gezogen wird? Das sind die ersten Knöllchen, die ich seit Anfang der 70-er überhaupt bekommen habe. (Ich war über 30 Jahre im Außendienst in Hamburg tätig, also kein Gelegenheitsfahrer) |
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02.05.2006, 06:00
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#5
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Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Welches Schild stand denn da in ca. 100m?
-------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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05.05.2006, 12:49
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#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 01.05.2006 Mitglieds-Nr.: 18937 |
Das ist ein einfaches weißes Schild 20x30cm. was eigentlich aussieht, als wäre es von der Siedlungsgesellschaft aufgestellt.
Wortlaut: Parken innerhalb der ausgezeichneten Flächen erlaubt. |
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05.05.2006, 12:57
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#7
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Das sagt aber noch nichts, dass es außerhalb der Flächen verboten wäre. Schicke doch einfach die selbe Beründung (mit neuem Datum ) hin. Mal sehen, was dann kommt.
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05.05.2006, 16:41
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#8
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Auf Restflächen neben Parkmarkierungen ist das Parken erlaubt, sofern es weder belästigt noch behindert oder gefährdet (BGHSt 29 180 = NJW 80 845, OLG Hamburg VRS 54 221 und zahlreiche andere). Wird jemand belästigt, behindert oder gefährdet, liegt ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, nicht jedoch gegen § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO vor.
Denkbar ist darüber hinaus auch ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO bzw. § 41 Abs. 3 Nr. 3 lit. a, letzter Satz StVO. |
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05.05.2006, 18:18
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#9
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Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Das ist ein einfaches weißes Schild 20x30cm. was eigentlich aussieht, als wäre es von der Siedlungsgesellschaft aufgestellt. Wortlaut: Parken innerhalb der ausgezeichneten Flächen erlaubt. Siet für mich eher s aus, als wenn das kein Zeichen der StVO ist. -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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05.05.2006, 19:23
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Denkbar wäre hier neben den von Peter Lustig genannten Vorschriften auch ein Verstoß gegen
Zitat (3) Das Parken ist unzulässig 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, Vorstellbar wäre weiterhin, dass die Straße sich innerhalb eine Zonenhaltverbots befindet und dass die Grenzen der Verbotszone übersehen wurden. Wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine der genannten Regeln ein Parken verbieten, müsste es erlaubt sein. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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