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> Fahrrad überholen innerorts bei durchgezogener Linie
Vittel
Beitrag 29.04.2006, 23:25
Beitrag #1


Neuling


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Hallo

Ich habe mit meiner Freundin eine kleine Wette am Laufen. Es geht um folgendes: Darf man innerorts bei einfach durchgezogener Linie mit dem Auto ein Fahrrad überholen? Um zu überholen, muss die durchgezogene Linie überfahren werden, um ausreichenden Seitenabstand zum Fahrrad zu gewähren. Weitere Verkehszeichen wie z.B. ein Überholverbot liegen nicht vor.

Eine klare Antowrt "ja, ist erlaubt" oder "nein, ist nicht erlaubt", wäre hilfreich, damit nun klar ist, wer die Wette gewonnen hat... whistling.gif Link zu Gesetzestexten oder Gerichtsuretilen wären natürlich auch super. Wir haben da im Internet trotz ausführlicher Suche nichts finden können.

Vielen Dank schonmal.
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GM_
Beitrag 29.04.2006, 23:29
Beitrag #2


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ist nicht erlaubt.

Aber wenn Platz ist, macht man es trotzdem.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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DerAlex
Beitrag 29.04.2006, 23:31
Beitrag #3


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Nein, darf man nicht, weder innerorts noch außerorts. Bin aber jetzt zu müde um Paragraphen zu suchen.

Als ich vor anderthalb Jahren den A-Schein machte, wies der Fahrlehrer in der Theorie extra nochmal daraufhin, daß ich mit dem Motorrad unter Umständen in einer solchen Situation überholen dürfte (wenn ausreichender Abstand möglich ist), er mit dem Auto aber warten müßte.
Falls so etwas in der Prüfung aufgetreten wäre, hätte ich überholen sollen (da man ja mit dem Motorrad so fahren sollte als hätte man nicht das Fahrschulauto an der Backe), danach aber warten müssen, bis er ne legale Überholmöglichkeit hat.

edit: Wie die Praxis aussieht... whistling.gif


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durban
Beitrag 30.04.2006, 01:58
Beitrag #4


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Ihr wollt Gesetze? Könnt Ihr haben. Das "Überholverbot" ergibt sich einfach daraus, daß die durchgezogene Linie nicht überfahren werden darf. Und das steht hier:

Zitat
StVO zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Zeichen 295

Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.

a )Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.

Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.

Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. (...)


Die Verbindlichkeit der Leitlinie als Verkehrszeichen an sich ergibt sich aus § 37 StVO.


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Kolbenfeder
Beitrag 30.04.2006, 07:17
Beitrag #5


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Zusatzfrage:

Durch welche Rechtsprechung oder Teile welcher Verordnung wird das Überfahren der durchgezogenen Linie legitimiert wenn nicht überholt wird sondern an einem bewegungsunfähigen Hinderniss vorbei gefahren wird, z.B. LKW mit Achsenbruch, umgestürzter Baum in einer Waldstrasse etc.?

Das Gebot der enormen Vorsicht um jede Gefährdung des Gegenvekehres auszuschließen wäre sowieso dabei selbsverständlich.

Unfall mit Verkehrsregelung durch Polizeikräfte ist bei der Frage nicht gemeint.
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Opir022
Beitrag 30.04.2006, 07:19
Beitrag #6


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Zitat (durban @ 30.04.2006, 03:58) *
Ihr wollt Gesetze? Könnt Ihr haben. Das "Überholverbot" ergibt sich einfach daraus, daß die durchgezogene Linie nicht überfahren werden darf.


Sofern nicht ein Fahrstreifen mit einer Breite von ca. 3,7 m oder mehr vorliegt, sodaß man mit dem erforderlichen Abstand und rechts der Linie überholen könnte. Das sieht man zwar nicht allzu oft, kommt aber durchaus vor, ich kenne da auch einige Stellen.

Zitat
Darf man innerorts bei einfach durchgezogener Linie mit dem Auto ein Fahrrad überholen?


Solange man die Linie nicht überfährt, wäre für diesen Teil deiner Frage also "Ja" die richtige Antwort, da sich aus der Linie selbst kein rechtskräftiges Überholverbot ergibt, nur ein Verbot, die Linie zu überfahren. Das gilt allerdings nicht nur innerorts, sondern auch außerorts. Ob eine Linie einfach oder doppelt durchgezogen ist, spielt hierbei auch keine Rolle, da eine doppelte Fahrstreifenbegrenzung aus zwei vollständig durchgezogenen Linien zu einer einfachen rechtlich gleichwertig ist.

Zitat
Um zu überholen, muss die durchgezogene Linie überfahren werden, um ausreichenden Seitenabstand zum Fahrrad zu gewähren.


Das wäre widerum aus den von durban hinreichend erläuterten Gründen nicht zulässig.

Zitat
Weitere Verkehszeichen wie z.B. ein Überholverbot liegen nicht vor.


Ein Überholverbotszeichen hätte für das Überholen eines Fahrrads ohnehin keine rechtliche Relevanz. Das Überholen eines Fahrrads kann durch kein alleine stehendes Überholverbotszeichen unzulässig werden, ebenso wie das überholen einer Straßenbahn stets erlaubt ist, da sowohl Fahrrad als auch Staßenbahn keine Kfz sind. Ebenso darf man Motorräder ohne Beiwagen stets überholen. Ich kenne allerdings auch Überholverbotszeichen, bei denen durch Zusatzschilder das Überholen einer Straßenbahn explizit verboten wurde, da die Schienen auf der rechten Fahrspur liegen und man bei zulässigem Überholen der Straßenbahn in den Gegenverkehr fahren dürfte - naja, dürfte man mangels Übersichtlichkeit eigentlich nicht, das steht nämlich in einer scharfen S-Kurve, aber in Deutschland glaubt ja jeder zweite, was nicht durch ein VZ verboten ist, sondern "nur" durch den Gesetzestext, könne getrost ignoriert werden, und wenn man dann dadurch Selbstmord begeht, oder jemanden umbringt, ist es ja auch nur halb so schlimm...

Deshalb stehen da jetzt neuerdings auch so schöne erläuternde Zusatzschilder unterm Grünpfeil, und auf der Autobahn mindestens 5 m breite und 2 m hohe Tafeln mit der Aufschrift "Sicherheitsabstand einhalten - mindestens 'halber Tacho'". Ich bin mal gespannt, wann die ersten auf die Idee kommen, daß bei dem Grünpfeil, wo kein Zusatzschild steht, ohne Anhalten durchgefahren werden darf - soviel zum Thema Verbesserung des Verkehrsverhaltens durch erläuternde Zusatschilder.

Das einzige Zeichen, das wirksam das Überholen eines Fahrrades (oder einer Straßenbahn, oder eines Motorrades ohne Beiwagen, usw.) verbietet, ist der Fußgängerüberweg. Mit dem Fahrrad darf andersherum - unter Beachtung der nötigen Sorgfalt - auch jeder überholt werden, ganz gleich wo, außer am Fußgängerüberweg, natürlich.
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Kolbenfeder
Beitrag 30.04.2006, 07:21
Beitrag #7


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Ergänzung Radfahrerthema:

Nach welcher Strecke, besonders Steigungen, ist es einem Radfahrer wiederum zuzumuten ggf. abzusteigen und an die Seite zu treten, um anderen schnelleres Fortkommen zu ermöglichen?
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Opir022
Beitrag 30.04.2006, 08:15
Beitrag #8


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Zitat (Kolbenfeder @ 30.04.2006, 09:17) *
Zusatzfrage:

Durch welche Rechtsprechung oder Teile welcher Verordnung wird das Überfahren der durchgezogenen Linie legitimiert wenn nicht überholt wird sondern an einem bewegungsunfähigen Hinderniss vorbei gefahren wird, z.B. LKW mit Achsenbruch, umgestürzter Baum in einer Waldstrasse etc.?

Das Gebot der enormen Vorsicht um jede Gefährdung des Gegenvekehres auszuschließen wäre sowieso dabei selbsverständlich.

Unfall mit Verkehrsregelung durch Polizeikräfte ist bei der Frage nicht gemeint.


Das ist in der StVO nicht eindeutig geregelt - jedenfalls habe ich diesbezüglich keine eindeutige Regelung gefunden.

Einen unbefahrbaren Fahrstreifen muß man allerdings nicht benutzen; da sich durch die Unbefahrbarkeit die Begrenzung des nutzbaren Fahrbahnteils nach links verschiebt, entsteht ein Widerspruch zwischen - nicht markierter - Fahrbahnbegrenzung und der Fahrstreifenbegrenzung. Daher wird die Fahrstreifenbegrenzung in solch einem Fall erkennbar sinnwidrig und daher ungültig. Außerdem stellt ein Folgen des Verlaufs der benutzbaren Fahrbahn - also das Vorbeifahren - m. E. keinen Fahrtrichtungswechsel dar, ist daher zulässig.

Die Alternative eines Wartens auf die Beseitigung eines Hindernisses, möglicherweise noch über mehrere Stunden oder gar Tage, wäre außerdem weder zumutbar noch verhältnismäßig. Das Vorhandensein eines Hindernisses zu nutzen, um unter Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung zu Wenden, wäre allerdings ein Fahrtrichtungswechsel und unter normalen Umständen ein Verstoß gegen das Verbot, sie zu überfahren.

Dennoch ist derjenige, der vorbeifährt, im Falle eines Unfalls haftbar, dies ergibt sich bereits aus § 6 StVO und ist außerdem auch dann der Fall, wenn eine einfache Leitlinie an Stelle der Fahrstreifenbegrenzung angeordnet wäre.

Zitat
Die Verbindlichkeit der Leitlinie als Verkehrszeichen an sich ergibt sich aus § 37 StVO.


Ich glaube, Du meinst eher § 39.
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Icke aus Berlin
Beitrag 30.04.2006, 08:19
Beitrag #9


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Zitat (Opir022 @ 30.04.2006, 08:19) *
Ein Überholverbotszeichen hätte für das Überholen eines Fahrrads ohnehin keine rechtliche Relevanz. Das Überholen eines Fahrrads kann durch kein alleine stehendes Überholverbotszeichen unzulässig werden, ebenso wie das überholen einer Straßenbahn stets erlaubt ist, da sowohl Fahrrad als auch Staßenbahn keine Kfz sind. Ebenso darf man Motorräder ohne Beiwagen stets überholen.


Aber auch nur, weil in der StVo explizit vom Überholverbot von mehrspurigen Kraftfahrzeugen die Rede ist!


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Nur wer nicht Auto fährt, macht keine Fehler!

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Achim
Beitrag 30.04.2006, 11:33
Beitrag #10


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Zitat (Kolbenfeder @ 30.04.2006, 08:17) *
Zusatzfrage:

Durch welche Rechtsprechung oder Teile welcher Verordnung wird das Überfahren der durchgezogenen Linie legitimiert wenn nicht überholt wird sondern an einem bewegungsunfähigen Hinderniss vorbei gefahren wird, z.B. LKW mit Achsenbruch, umgestürzter Baum in einer Waldstrasse etc.?

Das Gebot der enormen Vorsicht um jede Gefährdung des Gegenvekehres auszuschließen wäre sowieso dabei selbsverständlich.

Unfall mit Verkehrsregelung durch Polizeikräfte ist bei der Frage nicht gemeint.

Zur Linie in der StVO hier mehr
Diskussion dazu auch hier zu finden


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Opir022
Beitrag 30.04.2006, 13:03
Beitrag #11


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Das heißt also, wenn ein Hindernis vorliegt, von dem zu erwarten ist, daß es auf nicht absehbare Zeit dort verbleibt, darf die Linie überfahren werden, so das Urteil vom BayObLG VRS 70,55 aus dem Link.

Da hier auch auf Abbieger verwiesen wird, was genau heißt das? Ist es ein Zufall, daß hier von Abbiegern gesprochen wird, oder Thema in dem genannten Urteil? Wenn ich nun an einer Kreuzung stehe, wo ich nur nach rechts darf, da ich sonst die Linie überführe, nun rechts aber ein Hindernis stünde, welches mir das Überfahren der Linie rechtlich ermöglichen würde, dürfte ich dann eigentlich gleich nach links abbiegen? Ich selbst denke eigentlich nein, wäre aber mal eine interessante Überlegung, schließlich ginge es um dieselbe OWI, die das gleiche Gefährdungspotential hätte, aber nur in einem Fall zu ahnden wäre.

Anderes Beispiel: Was wäre z. B., wenn ich mich aufgrund eines Hindernisses an einer gefährlichen, unübersichtlichen Stelle dazu entschlösse, vor der Verengung wider der Anordnung der Linie links abzubiegen, um nicht - auf zulässige Weise die Linie mißachtend - in die Verengung einfahren zu müssen?
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Achim
Beitrag 30.04.2006, 18:15
Beitrag #12


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In beiden Fällen bleibt das Linksabbiegen verboten. Auch bei einem Hindernis ist es verboten, jedoch in der Praxis nicht zu ahnden. Dies sind getrennte paar Schuhe. Bei der einen Variante ignoriere ich die Linie bewusst, bei der anderen kann ich nicht anders.


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