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> Fahrzeug mit abgelaufenem Kurzzeitkennzeichen geparkt
Philleicht
Beitrag 22.04.2006, 14:14
Beitrag #1


Neuling


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Hallo!

Es geht um folgendes:

Ich hatte an einem Auto ein Kurzzeitkennzeichen. Am Ende der 5 tägigen Laufzeit, habe ich das Auto unmittelbar hinter unserem Haus auf einen öffentlichen Parkplatz gestellt. Es gab keine Möglichkeit das Fahrzeug woanders unterzubringen. Das Auto stand dann ein paar Tage dort, bis ich ein neues Kurzzeitkennzeichen angebracht habe um das Auto wegzufahren. Jetzt kam letztens ein Anhörungsbogen mit dem Vorwurf: "Sie setzten das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb, obwohl der auf dem Kennzeichen angegebene Zeitraum abgelaufen war. §28 Abs. 1, 4, §18 Abs. 1, §69a StVZO; §24 StVG; 178 BKat" Als Beweis steht hier "Foto".

Dieser Vorwurf ist ja an sich schon mal nicht korrekt. Das Fahrzeug wurde an einem öffentlichen Ort mit Kurzzeitkennzeichen abgestellt, aber nicht in Betrieb genommen. Zusätzlich war es ja ein Parkplatz.
Laut Bußgeldkatalog wäre es folgender Verstoß:

179) Fahrzeug außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraumes auf öffentlicher Straße abgestellt 23 Abs.1b Satz 2, 69a Abs.2 Nr.10a, 40€ Strafe

Denn gefahren oder bewegt habe ich das Auto nicht.
Dummerweise war ich zu dem Zeitpunkt als der Brief kam nicht da. Deswegen habe ich nach der 1 wöchtigen Frist im Ordnungsamt angerufen und gefragt ob es noch OK ist, wenn ich Einspruch einlege. Das wurde mir mit einem Ja beantwortet. Wie gesagt so getan. Ich habe auf der Rückseite des Brief´s ein "nein" angekreuzt, also dass ich den Verstoß nicht zugebe.

Heute kommt nun ein Bußgeldbescheid. Ich soll 75€ zahlen und bekomme 3 Punkte. So, was nun? Soll ich gegen diesen Bußgeldbescheid auch in Einspruch gehen? 3 Punkte sind für mich in der Probezeit sehr hart und der Tatvorwurf ist ja auch nicht korrekt.

Was noch dazu kommt: Ich habe meinen Führerschein etwas mehr als 2 Jahre. Damals als ganz frischer Fahrer habe ich jemanden die Vorfahrt genommen und musste ein Aufbauseminar absolvieren. Aus kapitalen Gründen habe ich das aber nicht in der Frist geschafft (leider zählt "kein Geld" nicht als Verlängerung der Frist, nicht mal mit Nachweis). Darauf hin musste ich meinen Führerschein schreddern lassen und einen neuen beantragen. Das heißt: Nochmal viel mehr Geld ausgeben. Nun habe ich gesehen, wenn ich die 3 Punkte bekomme, dann muss ich zum Fahreignungsutachten. Das finde ich doch schon sehr heftig, weil ich mich wirklich bemühe ordentlich zu fahren und dann wegen einem Parkenden Auto riesen Probleme bekomme.

Über ein paar Antworten wäre ich dankbar.

Grüße
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GM_
Beitrag 22.04.2006, 14:25
Beitrag #2


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Ja, ich würde Einspruch einlegen, (am Besten per Einschreiben).

Du hast schon Recht, das ist nur ein 179 BKat und somit kein A-Verstoß sondern ein B-Verstoß und bringt dir damit noch keine Nachschulung.

Die andere Frage, die ich mir stelle, ist, ob man dir den 179 beweisen kann, denn das Auto kann sonstwer da hin gestellt haben. Ich würde die Beweisbarkeit hier verneinen, hoffe aber, dass sich da noch ein Experte dazu äußert.

Wenn das so zutrifft, dann müßte das Verfahren eingestellt werden, ggf. könnte man dir - da das ruhender Verkehr ist, die Verfahrenskosten aufbrummen (25 Euro), aber keinen Punkt und somit nichtmal ein B-Verstoß.

Der Beitrag wurde von GM_ bearbeitet: 22.04.2006, 14:31


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Achim
Beitrag 22.04.2006, 15:53
Beitrag #3


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Der Tatvorwurf ist schlichtweg falsch. Den zutreffenden Tatbestand hast Du je selber gefunden. Jetzt musst Du also mit der Begründung, dass das Fahrzeug nur abgestellt, aber nicht in Betrieb genommen wurde, Widerspruch einlegen. Machst Du dies nicht, wird der Bescheid nach 14 Tagen rechtskräftig.
Und die Verfahrenskosten tragen brauchst Du auch nicht, da der Vorwurf ja kein Vorwurf des ruhenden Verkehrs ist.


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Blechbeule
Beitrag 22.04.2006, 17:14
Beitrag #4


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Wäre im übrigen das In-Betrieb-Setzen eines Kfz mit abgelaufenem Kurzzeitkennzeichen nicht auch ein Verstoß gegen das PflichtVersG, also eine Straftat?
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Achim
Beitrag 22.04.2006, 17:18
Beitrag #5


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Ja, aber nur, wenn wirklich keine Versicherung bestand. Dies muss man aber erst ermitteln und kann es nicht so pauschal sagen.


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Uwe W
Beitrag 22.04.2006, 17:53
Beitrag #6


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Ich würde vorliegend auch Einspruch einlegen, weil die Fahrereigenschaft hier ja schlecht nachgewiesen werden kann.

Wenn das Verfahren eingestellt wird, gibt es dann keine Punkte, und es wird weder als A- noch als B-Verstoß gewertet.

Ich verstehe allerdings nicht, warum der im Bußgeldbescheid erhobene Vorwurf ein A-Verstoß sein soll.
A-Verstöße sind nach der Anlage 12, A Nr. 2.2. nur Verstöße gegen die Zulassungspflicht.

Ein Inbetriebsetzen nach Ablauf des Datums auf dem Kurzzeitkennzeichen (Bußgeldkatalog Nr. 178) wäre dementsprechend nur ein B-Verstoß, der allerdings zu 3 Punkten führt im Gegensatz zu dem einen Punkt, den man für das Abstellen eines Fahrzeugs nach Ablauf des Kurzzeitkennzeichens bekommt.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 22.04.2006, 20:17
Beitrag #7


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Zitat (Philleicht @ 22.04.2006, 15:14) *
Was noch dazu kommt: Ich habe meinen Führerschein etwas mehr als 2 Jahre. Damals als ganz frischer Fahrer habe ich jemanden die Vorfahrt genommen und musste ein Aufbauseminar absolvieren. Aus kapitalen Gründen habe ich das aber nicht in der Frist geschafft (leider zählt "kein Geld" nicht als Verlängerung der Frist, nicht mal mit Nachweis). Darauf hin musste ich meinen Führerschein schreddern lassen und einen neuen beantragen. Das heißt: Nochmal viel mehr Geld ausgeben. Nun habe ich gesehen, wenn ich die 3 Punkte bekomme, dann muss ich zum Fahreignungsutachten.



Zitat (GM_ @ 22.04.2006, 15:25) *
Du hast schon Recht, das ist nur ein 179 BKat und somit kein A-Verstoß sondern ein B-Verstoß und bringt dir damit noch keine Nachschulung.

@GM_:
Ein erneuter A-Verstoß hätte hier keine Nachschulung, sondern eine MPU zur Folge.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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GM_
Beitrag 22.04.2006, 21:26
Beitrag #8


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@Mr.T

Ups - da habe ich ja ganz falsch gelesen ! blushing.gif blushing.gif blushing.gif

@Uwe W

BKat 178 ist - wenn ich dort richtig lese - nur bei Saisonkennzeichen ein B-Verstoß, ganz ohne Zulassung aber ein A-Verstoß. Habe mich da neulich auch mal "verkuckt".


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Philleicht
Beitrag 22.04.2006, 22:37
Beitrag #9


Neuling


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Danke für eure vielen Antworten.
Keine Angst GM, hattest dich nicht verguckt, ich hatte den Beitrag nur nochmal Editiert, nachdem oder während du geschrieben hast.

Liebe Grüße
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GM_
Beitrag 22.04.2006, 22:44
Beitrag #10


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Zitat (Philleicht @ 22.04.2006, 23:37) *
Keine Angst GM, hattest dich nicht verguckt, ich hatte den Beitrag nur nochmal Editiert, nachdem oder während du geschrieben hast.

Danke, dass du das noch aufklärst.

Ich dachte schon ich werde alt. laugh2.gif

(Naja, ab und zu schreibt man ja schon wirklich mal Blödsinn, das geht halt auch alles sehr schnell hier.)


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Uwe W
Beitrag 23.04.2006, 13:41
Beitrag #11


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Zitat (GM_ @ 22.04.2006, 22:26) *
BKat 178 ist - wenn ich dort richtig lese - nur bei Saisonkennzeichen ein B-Verstoß, ganz ohne Zulassung aber ein A-Verstoß. Habe mich da neulich auch mal "verkuckt".

Ganz so einfach ist das nicht:

In BKat 178 werden ja drei Tatbestände zusammengefasst:
1. Inbetriebsetzen ohne Zulassung/Betriebserlaubnis
2. Inbetriebsetzen außerhalb des Zeitraums, der auf dem Saisonkennzeichen steht
3. Inbetriebsetzen nach Ablauf des Datums auf dem Kurzzeitkennzeichen

Für die Einordnung als A- oder B-Verstoß ist alleine die Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung verbindlich. Im amtlichen Bußgeldkatalog gibt es nämlich keine Einordnung als A- oder B-Verstoß. Diese Einordnung ist nur hier im VP zur Bequemlichkeit der User eingefügt worden, ohne einen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit.

In Anlage 12 sind die A-Verstöße im Einzelnen aufgeführt, alles andere sind B-Verstöße.
Ein A-Verstoß ist jedoch nur ein Verstoß gegen die Zulassungspflicht bzw. ein Fahren ohne Betriebserlaubnis.
Damit ist Nr. 1 ein A-Verstoß.

Da bei Saisonkennzeichen Zulassung und Betriebserlaubnis auch außerhalb des Saisonzeitraums erhalten bleiben, handelt es sich bei Nr. 2 deshalb nur um einen B-Verstoß.

Problematisch wird es bei Nr. 3: Kurzzeitkennzeichen dienen ja dazu, die nach § 28 STVZO erlaubte Möglichkeit, Prüfungs- Probe- und Überführungsfahrten auch ohne Zulassung/Betriebserlaubnis durchführen zu können, rechtlich zu dokumentieren.

Ich hatte deshalb gedacht, dass ein Fahren nach Ablauf des Kurzzeitkennzeichens ein B-Verstoß ist, da er nicht als "Fahren trotz erloschener Betreiberlaunbis" eingeordet werden kann (sonst wäre seine Erwähnung in der Auflistung ja überflüssig).

Da ein Kurzzeitkennzeichen aber selber keine Zulassung bewirkt (im Gegensatz zum Saisonkennzeichen), sondern nur das Fahren ohne Zulassung erlaubt, ist es wohl doch so, dass ein Fahren nach Ablauf des Kurzzeitkennzeichens als Fahren ohne Zulassung ein A-Verstoß ist.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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