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> betrunken, unfall gebaut und fahrerflucht
tom bombadil
Beitrag 28.02.2006, 18:48
Beitrag #1


Neuling


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hallo alle zusammen,
ich habe vorgestern einen unfall mit meinem auto gebaut.
zu diesem zeitpunkt war ich betrunken und habe ein parkendes auto an einen lkw geschoben. bei meinem auto und dem parkendem entstand jeweils ein totalschaden. dem lkw ist nicht viel passiert. als der unfall sich ereignete war nur ich am unfallort und der lkwfahrer, der durch den knall aufgewacht ist. anschließend hatte ich kurz mit dem lkwfahrer geredet und angegeben, dass ich das ganze am nächsten morgen selbst regeln werde. daraufhin bin ich wieder zurück ins auto und wollte dort übernachten. irgendwann wurde es dann so kalt, dass ich um 5 uhr in der früh mich auf den nachhauseweg machen wollte. dabei hat mich ein arbeiter, der aus dem ort, in dem der unfall passiert ist, mitgenommen.dem habe ich nichts vom unfall erzählt. es gab also keine zeugen, bis auf den ausländischen lkwfahrer. am nächsten tag wurde ich von der polizei am handy angerufen und ich habe mich mit denen an der unfallstelle getroffen. ich musste sofort einen alkoholtest machen und es zeigte 0,46 promille an. anschließend wurden mir 2 blutproben im abstand von 20 min entnommen. bei der polizei habe ich keinerlei angaben gemacht, wie alles passiert ist usw.
meinen führerschein habe ich noch. ich bin fahranfänger und noch im ersten jahr der probezeit.
die polizisten wurden von dem lkwfahrer am nächsten tag angerufen. der hatte angeblich ausgesagt, dass ich sofort nach dem unfall weggelaufen bin und nicht mehr wieder gekommen bin. was aber nicht stimmte, denn ich habe 6 stunden im auto versucht zu schlafen. der lkwfahrer konnte kein wort deutsch hat mir die polizei heute gesagt, als ich nochmal angerufen habe. da wundere ich mich, wie der sagen kann, dass ich weggelaufen bin und alkoholtypische sympthome hatte. von dem lkwfahrer habe ich den namen, von daher wird es kein großes problem sein, mit dem zu reden. von dem mann, der mich um 5 uhr in der früh mitgenommen hat, kann ich auch den namen rausfinden und mit dem reden.
kann mir jemand sagen, was jetzt auf mich zu kommt und mit welchen kosten das alles verbunden ist.
gibt es irgendwelche tricks, die ich noch anwenden kann, um mich aus der fahrerflucht und dem alkohol vom vorabend raus zu reden.
ich hatte der polizei noch angegeben, dass ich am morgen, als ich heimgekommen bin noch 2-3 bier getrunken hatte um mich zu beruhigen.

MfG tom bombadil
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Achim
Beitrag 28.02.2006, 19:59
Beitrag #2


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tom bombadil
Beitrag 28.02.2006, 20:59
Beitrag #3


Neuling


Gruppe: Neuling
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das hatte ich sowieso vor.
doch mit welchen folgen habe ich zu rechnen.
wie lange kann mir der führerschein entzogen werden. mit welcher höhe an geldstrafe muss ich rechnen.
wie hoch wird meine blutalkoholkonzentration 10 std. nach einem vollrausch sein?
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Commodore25E
Beitrag 28.02.2006, 21:44
Beitrag #4


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Wann hattest Du den Unfall und wann hast Du die Blutprobe gegeben? Wieviel Stunden lagen dazwischen?

Was Dich erwartet: FE-Entzug, Sperrfrist von geschätzt 12-16 Monate, evtl. länger. Dazu Anklage wegen Trunkenheitsfahrt mit Unfallfolge nach §315c StGB sowie VU-Flucht. Daraus resultierend Geldstrafe in geschätzt 2-facher Nettogehalt-Höhe. Je nach zurückgerechneter BAK (deshalb meine Frage nach der vergangenen Zeit) ist bei Blutwerten über ~2.3 Promille auch Anklage nach §323a StGB (Vollrausch) möglich. Folgen: Die Gleichen wie oben beschrieben.

Zusätzlich dürfte entweder wegen der BAK oder wegen der TF mit VU-Flucht eine MPU vor Neuerteilung ins Haus stehen. Als Sahnehäubchen wird die Probezeit um weitere 2 Jahre auf insgesamt 4 verlängert, wobei die PZ während des Entzuges ruht, und ein Seminar für alkoholauffällige Kraftfahrer in der PZ folgt auch noch nach.

Deshalb: Ab zum Anwalt.

Achso: Die Versicherung dürfte auch noch Regreß von Dir fordern, bis zu 5000€ sind drin........


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Commodore25E
Beitrag 28.02.2006, 21:56
Beitrag #5


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Zitat (tom bombadil @ 28.02.2006, 20:59) *
wie hoch wird meine blutalkoholkonzentration 10 std. nach einem vollrausch sein?


Gehen wir mal davon aus, daß Du 0,46 Promille BAK hattest. 10 Stunden vorher war der Unfall. Nun wird zurückgerechnet, wobei die ersten 2 Stunden keine Berücksichtigung finden, da man hier noch von der Anflutungsphase ausgeht. Also sind effektiv 8 Stunden maßgebend.

Pro Stunde geht die Medizin von einem Alkoholabbau von 0,1 Promille aus. Also werden zu den 0,46 BAK 0,8 BAK dazuaddiert:

Tatbestandsalkohol = Meßalkohol + (0,1 x (Gesamtstunden - 2 Stunden Aufnahme))

Ergebnis: 1,26 Promille BAK und absolut Fahruntüchtig.....

Wikipedia zu Blutalkohol.....


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THOR
Beitrag 28.02.2006, 21:59
Beitrag #6


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Vielleicht hat der TE ja zu Hause auf den Schock was getrunken?


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Gruß

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corneliusrufus
Beitrag 28.02.2006, 23:16
Beitrag #7


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Tja, dann wird (wegen der Angaben des TE) noch eine Begleitstoffanalyse mitgemacht aus den beiden Blutproben. Er gab ja an, noch 2-3 Bier nachgetrunken zu haben ... Billiger macht so eine Untersuchung das Ganze nicht.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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daFunk
Beitrag 28.02.2006, 23:28
Beitrag #8


Neuling


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also, wenn du sagst, du hättest nach dem unfall noch ein paar bier getrunken, dann kann dir da doch wohl eigentlich keiner einen strick draus drehen oder ?
ich würde die menge was ich danach getrunken hätte offen lassen, damit dir keiner mit irgendwelchen werten was nachweisen kann.
die können höchstens probleme machen weil du dich vom unfallort entfernt hast, aber wenn du nachweisen kannst zumindest 6 h da gewartet zu haben macht es die sache schon besser.
trotzdem werden sie dir wohl vorhalten, nicht sofort die polizei gerufen zu haben, aber wegen dem alk müßtest du dich ja wohl rausreden können.
ich gehe natürlich aus, dass die promille nur von dem nach dem unfall konsumierten alk stammen smile.gif
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Commodore25E
Beitrag 28.02.2006, 23:34
Beitrag #9


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Zitat (daFunk @ 28.02.2006, 23:28) *
also, wenn du sagst, du hättest nach dem unfall noch ein paar bier getrunken, dann kann dir da doch wohl eigentlich keiner einen strick draus drehen oder ?
ich würde die menge was ich danach getrunken hätte offen lassen, damit dir keiner mit irgendwelchen werten was nachweisen kann.
.
...aber wenn du nachweisen kannst zumindest 6 h da gewartet zu haben macht es die sache schon besser.
.
...aber wegen dem alk müßtest du dich ja wohl rausreden können.


Dann wird aus den 2 Blutproben eine Begleitstoffanalyse gemacht und anhand derer sowie des fallenden Alkoholpegels sieht der Fachmann auf den ersten Blick, ob eine Nachtrunkthese stimmt oder nicht. Und man kann heutzutage die Menge des konsumierten Alkohols recht gut bestimmen, siehe Begleitstoffanalyse.

Und wie will er beweisen, daß er 6 Stunden am Unfallort geschlafen hat? Besser wird dadurch nichts.

Und warum sollte er sich mit dem Alkohol da rausreden können ? Der macht alles nur noch schlimmer....


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THOR
Beitrag 28.02.2006, 23:37
Beitrag #10


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Zitat (Achim @ 28.02.2006, 19:59) *
Hier gibt es keinen Trick, sondern nur einen richtigen Hinweis: Geh zu einem Anwalt. Die Zusammensetzung aller Vergehen kann ein hohes Strafmaß nach sich ziehen. Daher ist Rechtsbeistand dringend anzuraten.

Ich denke das ist der einzige richtige Weg und vorher gar nichts mehr sagen.


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GM_
Beitrag 28.02.2006, 23:47
Beitrag #11


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Wenn der Mann gefunden wird, der den TE mit nach Hause genommen hat, dann können seine Zeitangaben bestätigt werden, nach denen er noch am Unfallort im Wagen geschlafen hat - also dort verblieben ist.

In dem Fall fällt eigentlich die Unfallflucht weg.


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corneliusrufus
Beitrag 28.02.2006, 23:49
Beitrag #12


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Dann müsste der jedoch bezeugen können, den TE am Unfallort aufgelesen zu haben. Und dem war ja so nicht. Andererseits muss Unfallflucht nachgewiesen werden. Da ergeibt sich eine Lücke. -> Ab zum Anwalt.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Commodore25E
Beitrag 28.02.2006, 23:53
Beitrag #13


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Zitat (GM_ @ 28.02.2006, 23:47) *
In dem Fall fällt eigentlich die Unfallflucht weg.


Ich denke nein, denn er hat sich ja ohne den Vorfall zu melden bzw. ohne eine Regelung des Unfalles zu ermöglichen, vom Unfallort entfernt.

DAS wird man ihm vorhalten.....


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RA XDiver
Beitrag 01.03.2006, 00:04
Beitrag #14


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Zitat
Achso: Die Versicherung dürfte auch noch Regreß von Dir fordern, bis zu 5000€ sind drin........


Bis zu 10.000 in diesem Fall.

1. Obliegenheitsverletzung: Alk
2. Obliegenheitsverletzung: § 142

Macht zusammen 10.000 EUR.


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GM_
Beitrag 01.03.2006, 00:07
Beitrag #15


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Zitat (Commodore25E @ 28.02.2006, 23:53) *
Zitat (GM_ @ 28.02.2006, 23:47) *

In dem Fall fällt eigentlich die Unfallflucht weg.


Ich denke nein, denn er hat sich ja ohne den Vorfall zu melden bzw. ohne eine Regelung des Unfalles zu ermöglichen, vom Unfallort entfernt.

DAS wird man ihm vorhalten.....

Er ist dort eine angemessene Zeit geblieben, danach durfte er sich entfernen, muß sich aber unverzüglich nachträglich melden - habe glaube ich mal was gelesen, dass das am nächsten Morgen genügt.


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Eddie
Beitrag 01.03.2006, 00:31
Beitrag #16


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Zitat (GM_ @ 01.03.2006, 00:07) *
Zitat (Commodore25E @ 28.02.2006, 23:53) *

Zitat (GM_ @ 28.02.2006, 23:47) *

In dem Fall fällt eigentlich die Unfallflucht weg.


Ich denke nein, denn er hat sich ja ohne den Vorfall zu melden bzw. ohne eine Regelung des Unfalles zu ermöglichen, vom Unfallort entfernt.

DAS wird man ihm vorhalten.....

Er ist dort eine angemessene Zeit geblieben, danach durfte er sich entfernen, muß sich aber unverzüglich nachträglich melden - habe glaube ich mal was gelesen, dass das am nächsten Morgen genügt.


Verstoß nach §142 StGB bleibt IMHO bestehen.........

Zitat (StGB § 142)
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).


Bei 2x Totalschaden kann ja wohl nicht mehr von "nicht bedeutendem Sachschaden" gesprochen werden..... whistling.gif

Ausserdem hätte der TE sich nicht nach Hause fahren lassen dürfen, sondern direkt zur nächsten (besetzten) Polizeiwache (i.S.d. § 142 StGB). wavey.gif

Gruß Eddie


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GM_
Beitrag 01.03.2006, 00:43
Beitrag #17


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Du hast meiner Meinung nach den falschen Absatz zitiert. Lies doch mal den ganzen §.


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RA XDiver
Beitrag 01.03.2006, 00:52
Beitrag #18


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Stellen wir doch den ganzen § ein:

Zitat
StGB § 142: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


Im Ergebnis: TB erfüllt, Minderungsgründe nach Abs. 4 greifen nicht, Abs. 1 Ziffer 2 ist einschlägig, ergo: grundsätzlich erstmal voll mit dabei.


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GM_
Beitrag 01.03.2006, 00:56
Beitrag #19


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Der Brummi-Fahrer konnte kein Wort deutsch, er konnte keine Feststellungen treffen.

und was heißt "unverzüglich nachträglich" ?

Weiß nicht mehr wo das war, habe aber mal was von 9 Uhr gelesen, wenn Unfall in der Nacht war.


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RA XDiver
Beitrag 01.03.2006, 01:02
Beitrag #20


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Unverzüglich ist eine Meldung am nächsten Morgen dann, wenn der frühestmögliche Zeitpunkt gewählt wird.

Das dürfte mit Erreichen der Wohnung der Fall gewesen sein. Wenn die Polizei bereits anruft, ist es definitiv zu spät.


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Eddie
Beitrag 01.03.2006, 01:04
Beitrag #21


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@ GM_

Nimm den Text doch einfach mal WÖRTLICH......

unverzüglich -----> ohne Verzug, sofort, direkt im Anschluß

d.h. nach der Wartezeit (kann variabel sein, je nach Umstände) ohne weitere Verzögerung die police.gif persönlich oder via Telefon über den Unfall verständigen.

Das mit den "9 Uhr" vergess mal ganz schnell......ist bei den "urban legends" anzusiedeln.........

Und das mit den 24 Stunden ist (wie o.a). nur bei geringen Schäden (und auch NUR, wenn die police.gif von DIR verständigt wird und nicht, wenn die police.gif bei DIR anklopft wavey.gif ).

Gruß Eddie


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GM_
Beitrag 01.03.2006, 01:28
Beitrag #22


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Zitat (Eddie @ 01.03.2006, 01:04) *
Das mit den "9 Uhr" vergess mal ganz schnell......ist bei den "urban legends" anzusiedeln.........


Dazu sagt zB abc Recht
Zitat
Bei einem nächtlichen Unfall soll bei klarer Haftungslage selbst bei erheblichem Schaden eine Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei am nächsten Morgen noch ausreichen.


Oder hier sagt der Anwalt:

Zitat
Aber was, wenn der Unfallgegner während des Wartens nicht erscheint? Dann muß der Unfallverursacher die Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung "unverzüglich" bei der Polizei oder beim Geschädigten nachträglich ermöglichen. Auch hier ist die Rechtsprechung streng. Bei Sachschäden in der Nacht läßt sie noch die Meldung am nächsten Morgen gegen 9:00 Uhr zu.


Allerdings trifft es wohl zu, dass man sich da auf dünnem Eis bewegt.


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Eddie
Beitrag 01.03.2006, 01:50
Beitrag #23


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Zitat (GM_ @ 01.03.2006, 01:28) *
Dazu sagt zB abc Recht
Zitat
Bei einem nächtlichen Unfall soll bei klarer Haftungslage selbst bei erheblichem Schaden eine Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei am nächsten Morgen noch ausreichen.


Oder hier sagt der Anwalt:

Zitat
Aber was, wenn der Unfallgegner während des Wartens nicht erscheint? Dann muß der Unfallverursacher die Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung "unverzüglich" bei der Polizei oder beim Geschädigten nachträglich ermöglichen. Auch hier ist die Rechtsprechung streng. Bei Sachschäden in der Nacht läßt sie noch die Meldung am nächsten Morgen gegen 9:00 Uhr zu.


Hi GM_.

Bei "soll" und "noch" ist keine KLARE Aussage gegeben. Da musst Du dich an den Gesetzestext halten und der enthält nun mal KEINE Uhrzeit wavey.gif .

Sicher.....wenn die police.gif noch nicht auf der Hausmatte steht und Du MORGENS auf der Wache erscheinst......SOLLTE es ausreichen. Ob es ausreichend war - das bestimmt in jedem Falle der Richter bzw. die StA, in dem sie evtl. auf eine Anklage wg. § 142 StGB verzichtet.

Gruß Eddie


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GM_
Beitrag 01.03.2006, 09:05
Beitrag #24


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Konkrete Uhrzeiten stehen zwar nicht im Gesetz, könnten aber der Rechtsprechung entnommen sein.

Ok, ratsam ist es wohl nicht, bis zum Morgen zu warten.

Dennoch könnte man hier mit dem Sachverhalt, dass er Stunden gewartet hat, und am nächsten Morgen den Unfall melden wollte, zumindest mal argumentieren. Wie weit man damit kommt ist sicher mehr als fraglich.


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hann(e)s
Beitrag 01.03.2006, 13:12
Beitrag #25


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Also, im Laufe der Zeit ist mir hin und wieder auch ´mal ein Malheur unterlaufen (ich glaube, 2x mit dem Bus, den ich steuerte, und 2x mit dem Pkw. Beim ersten Mal hab' ich vom Bus aus die Polizei angerufen, meine Daten durchgegeben und, da kein Personenschaden und nur geringer Sachschaden entstanden war, die Weiterfahrt aufgenommen). Die anderen Male habe ich sofort von zuhause aus, also nicht erst am nächsten Morgen, per Fax oder eMail die Polizei mit den Daten versorgt - und "nie nix mehr" gehört.

Ich meine, was den Zeitpunkt am nächsten Morgen mitbestimmt, ist: wenn die Polizei auf der Matte steht, ist ´s zu spät. Und die schaut nicht auf die Uhr; sie kann schon sehr früh da sein. Deshalb habe ich Fax u. eMail immer noch am Abend in Aktion gesetzt.


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MfG. Hann(e)s
--
(Schreibfehler entdeckt? Noch alte oder doch neue Schreibweise? Oder meine individuelle, wenn ich gerade weder die alte, noch die neue verstehe? Oder doch Flüchtigkeitsfehler?)
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