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> Zusatzzeichen 3,5 t
peter
Beitrag 26.01.2006, 20:52
Beitrag #1


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An der BAB A 3 stehen im Bereich des Kauppenabstieges (zwischen Weibersbrunn und Bessenbach in Richtung Frankfurt) folgende Verkehrszeichen abwechselnd:


Vz 274 (60 km/h) mit Zusatzzeichen (1052-35) 3,5 t

Vz 276 (Überholverbot) mit Zusatzzeichen (1052-35) 3,5 t


Bezieht sich die Gewichtsangabe 3,5 t nun nur auf Einzelfahrzeuge (sprich der möglicherweise mitgeführte Anhänger wird separat gerechnet) oder gilt sie auch für Fahrzeugkombinationen? think.gif
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Peter Lustig
Beitrag 26.01.2006, 20:57
Beitrag #2


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Da die Gewichtsangabe nicht weiter differenziert wird, gilt sie nach meinem Dafürhalten sowohl für Einzelfahrzeuge als auch für Fahrzeugkombinationen, was auch Sinn machte, da es bei der hier vorhandenen Gefällstrecke primär um die Sicherheit geht, die sowohl bei größeren Einzelfahrzeugen als auch bei schwereren Fahrzeugkombinationen bei höheren Geschwindigkeiten gleichermaßen in Frage zu stellen ist.
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El Bestrafo
Beitrag 26.01.2006, 21:02
Beitrag #3


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Sinngem.... "Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen.......


--------------------
Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen.
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Andreas
Beitrag 27.01.2006, 07:13
Beitrag #4


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Zitat (Peter Lustig @ 26.01.2006, 20:57)
Da die Gewichtsangabe nicht weiter differenziert wird, gilt sie nach meinem Dafürhalten sowohl für Einzelfahrzeuge als auch für Fahrzeugkombinationen,

Das sehe ich auch so.

Wenn man die Unfallstatistik von dieser Strecke kennt, dürfte dies von der Autobahndirektion Nordbayern auch so beabsichtigt sein. cool.gif


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peter
Beitrag 27.01.2006, 08:33
Beitrag #5


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Zitat
dürfte dies von der Autobahndirektion Nordbayern auch so beabsichtigt sein. 


Sicherlich. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der gemeine Verkehrsteilnehmer das ebenso differenzieren kann und sich nicht mit Verbotsirrtum steil rausmacht, denn in § 39 StVO ist zu diesem Zusatzzeichen nichts weiterführendes erläutert.

Und sollte dem rechtlich Unbedarften die Subsumtion unter

Zitat
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen


gelingen, kommt mir das schon einem Quantensprung gleich....

An besagter Stelle wird häufig gemessen, da man die Sprinter-Fraktion einkassieren möchte (und natürlich erwischt es dann auch jeden anderen Anhängerfahrer) - ich kann mir vorstellen, dass es da am AG Aschaffenburg einen eigenen Richter braucht für all die Verfahren...
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Peter Lustig
Beitrag 27.01.2006, 14:46
Beitrag #6


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Die Auslegung auch scheinbar einfacher Sachverhalte ist manchmal nicht gar so einfach. wink.gif

Im vorliegenden Fall dürfte unsere Interpretation aber jedem halbwegs intelligenten Kraftfahrer eingehen bzw. sollte er nach einigem Nachdenken selber darauf kommen, da es keinen Sinn macht, eine Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. ein Überholverbot für Einzelfahrzeuge über 3,5 t anzuordnen, jedoch z.B. eine Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug von 3,5 t und einem Anhänger, der u.U. bis zum 1,5-fachen des zGG des Zugfahrzeugs haben darf, also ein Gespann mit einem möglichen Gesamtgewicht von bis zu 8,75 t, von diesen Streckenverboten auszunehmen. Und ein normales Wohnwagengespann kommt in den meisten Fällen an die 3,5 t ohnehin kaum heran.
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