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> Radfahrer und durchgezogene weisse Linien
velo
Beitrag 13.01.2006, 16:01
Beitrag #1


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Dürfen Radfahrer durchgezogene weisse Linien überfahren, oder gelten diese nur für Kraftfahrzeuge?

Danke!

Gruss

velo


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§2Abs.6StVO: Autofahrer dürfen einzeln in zweispurigen Fahrzeugen fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. ;)
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klausimausi
Beitrag 13.01.2006, 16:16
Beitrag #2


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Welche weissen Linien meist du?

Fahrbahnbegrenzung 295 am Rande einer Strasse etwa, darf von Radfahren überfahren werden.

Eine 295 als begrenzung eines Fahrbahnstreifens (vulgo Mittellinie) darf von keinem Fahrzeug (also auch nicht vom Fahrrad) überfahren werden!

Siehe auch StVO §41 Vorschriftszeichen, Absatz (3), Punkt 3

Gruß,
Klaus

Der Beitrag wurde von klausimausi bearbeitet: 13.01.2006, 16:19


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Hane
Beitrag 13.01.2006, 16:49
Beitrag #3


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Die durchgezogene Linie gilt für alle Fahrzeuge.

Radwege sind aber gegebenenfalls durch durchgehende weiße Linien abgegrenzt (Radspuren auch) die die bauliche Trennung ersetzen. Diese dürfen dann überfahren werden, wenn andere Bedingungen erfüllt sind und man den Radweg verlassen darf.


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velo
Beitrag 13.01.2006, 16:50
Beitrag #4


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Sorry, war ein bisschen knapp formuliert. blushing.gif

Ich meinte schon eine Fahrstreifenbegrenzung. Ich kenne da so eine bestimmte Strecke: Wenn man über die Kreuzung drüber ist, landet man auf der linken von zwei Spuren. Die rechte Spur kommt als Rechtsabbiegerspur von der Querstrasse und ist auf den ersten ca. 100 Metern durch eine durchgezogene Linie markiert. Daneben befindet sich ein Radweg, den ich ja aufgrund der durchgezogenen Linie erst am Ende derselben ansteuern dürfte. Aufgrund der vielen direkten und indirekten Mordrohungen, die ich dort ständig erhalte, wollte ich einfach nochmal Gewissheit haben, dass es da keine Ausnahmeregelung für Fahrräder gibt.


EDIT: Da die nicht ansteuerbare Radwegstrecke von drei McDonalds/Aldi/etc. Ein/Ausfahrten geziert wird, bin ich heilfroh, dort nicht fahren zu müssen.


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Peter Lustig
Beitrag 13.01.2006, 20:31
Beitrag #5


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Siehe § 41 Abs. 3 StVO. Wie oben schon erwähnt, ist die hier die Rede von Fahrzeugen, zu denen auch ein Fahrrad zu zählen ist. Wenn Du bei Z. 295 StVO sauber zwischen Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung unterscheidest, solltest Du Dir die Frage selber beantworten können.
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Kolbenfeder
Beitrag 13.01.2006, 21:18
Beitrag #6


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Eine Fahrstreifenbegrenzung, sei es durchgezognen Mittelinie oder die letzten Meter der Trennung Linksabbiegerspur, Geradeausspur, darf auch nicht und nie von einem PKW überfahren werden zum Überholen eines Radfahrers.

Bei durchgezogner Mittelinie und berauf ggf. auch mal 250m mit 8km/h hinter einem Radfahrer bleiben!

Die weiße Linie ist nämlich keine Schikane sondern wegen Kurven- oder Kuppennunübersichtliochkeit extra dahin gemalt worden.
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walterld
Beitrag 15.01.2006, 12:20
Beitrag #7


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Zitat (Kolbenfeder @ 13.01.2006, 21:18)
Bei durchgezogner Mittelinie und berauf ggf. auch mal 250m mit 8km/h hinter einem Radfahrer bleiben!

Wichtig ist das Wörtchen ggf.
Nach der StVO darf die Fahrstreifenbegrenzung nicht überquert oder auf ihr gefahren werden.

Ist ein gefahrlosen Überholen (ohne Behinderung/Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers) eines Radfahrers (8 km/h) oder eine sehr langsame Kehrmaschine möglich, so darf (bei uns) der Radfahrer/Kehrmaschine bei einer fahrpraktischen Prüfung B überholt werden (also Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung).


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Gruß Walter
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Kolbenfeder
Beitrag 15.01.2006, 12:57
Beitrag #8


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Ist das durch die STVO gedeckt, wäre das Nichtüberholen eine vermeidbare Behinderung?
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willi
Beitrag 15.01.2006, 13:06
Beitrag #9


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Zitat (walterld @ 15.01.2006, 12:20)
Ist ein gefahrlosen Überholen (ohne Behinderung/Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers) eines Radfahrers (8 km/h) oder eine sehr langsame Kehrmaschine möglich, so darf (bei uns) der Radfahrer/Kehrmaschine bei einer fahrpraktischen Prüfung B überholt werden (also Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung).

Ich muß mich ja schwer wundern. think.gif
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sonhol
Beitrag 15.01.2006, 14:50
Beitrag #10


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Zitat (walterld @ 15.01.2006, 12:20)
Zitat (Kolbenfeder @ 13.01.2006, 21:18)

Bei durchgezogner Mittelinie und berauf ggf. auch mal 250m mit 8km/h hinter einem Radfahrer bleiben!

Wichtig ist das Wörtchen ggf.
Nach der StVO darf die Fahrstreifenbegrenzung nicht überquert oder auf ihr gefahren werden.

Ist ein gefahrlosen Überholen (ohne Behinderung/Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers) eines Radfahrers (8 km/h) oder eine sehr langsame Kehrmaschine möglich, so darf (bei uns) der Radfahrer/Kehrmaschine bei einer fahrpraktischen Prüfung B überholt werden (also Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung).

Hallo wavey.gif ,

also bei uns fällt man bei einer "fahrpraktischen Prüfung B" dann ganz eindeutig durch.

holger


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walterld
Beitrag 15.01.2006, 17:55
Beitrag #11


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Zitat (sonhol @ 15.01.2006, 14:50)
Zitat (walterld @ 15.01.2006, 12:20)
Zitat (Kolbenfeder @ 13.01.2006, 21:18)

Bei durchgezogner Mittelinie und berauf ggf. auch mal 250m mit 8km/h hinter einem Radfahrer bleiben!

Wichtig ist das Wörtchen ggf.
Nach der StVO darf die Fahrstreifenbegrenzung nicht überquert oder auf ihr gefahren werden.

Ist ein gefahrlosen Überholen (ohne Behinderung/Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers) eines Radfahrers (8 km/h) oder eine sehr langsame Kehrmaschine möglich, so darf (bei uns) der Radfahrer/Kehrmaschine bei einer fahrpraktischen Prüfung B überholt werden (also Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung).

Hallo wavey.gif ,

also bei uns fällt man bei einer "fahrpraktischen Prüfung B" dann ganz eindeutig durch.

holger

Wie ich versucht habe auszudrücken muss der Vorgang mit der Technischen Prüfstelle abgesprochen sein.
Der Prüfling soll zeigen dass er die Markierungen respektiert und erkennt. Ist die Möglichkeit des gefahrlosen Überholvorgangs vorhanden, so kommt von "hinten" die Aufforderung.


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Gruß Walter
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 15.01.2006, 18:12
Beitrag #12





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Zitat (sonhol @ 15.01.2006, 14:50)
also bei uns fällt man bei einer "fahrpraktischen Prüfung B" dann ganz eindeutig durch.

In BS auch yes.gif
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Kolbenfeder
Beitrag 15.01.2006, 20:06
Beitrag #13


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@ Willi:

Bei deiner Visitenkarte hast du ein Photo des Verbotszeichen KFZ und Motorräder verboten, Zusatzschild Radfahrer frei.

Gibt es Situationen wo diese Kombination irgendwie sinnvoll ist, meiner Meinung nach dürfen doch Radfahre sowieso dort fahren?



Oft sehe ich sogar die Steigerung der Dummheit?, Verbot für Fahrzeuge aller Art, dazu aber die ausdrückliche Ausschilderung als Radtouristikweg!

Gemeint wurde wohl statt Verbot für Fahrezeuge aller Art, Kraftfahrzeuge aller Art, falsches Schild im dunklen Keller gefunden. Kutschen und Pferdefuhrwerke dürften doch heutzutage nicht mehr verkehrserheblich sein, ausserdem gibt es noch das Gebotsschild Rad- und Fußweg kombiniert.
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Peter Lustig
Beitrag 15.01.2006, 21:44
Beitrag #14


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Manche Straßenverkehrsbehörden meinen es mit der Beschilderung einfach zu gut und packen lieber nochmals etwas nach dem Motto "Viel hilft viel" drauf. Der erst vor wenigen Jahren neu eingeführte § 45 Abs. 9 StVO scheint noch viel zu wenig bekannt zu sein bzw. wird zu oft auch bewusst missachtet.

Eine weiteres Beispiel aus der Praxis (München): Kreuzung zweier Straßen, bei denen ein Ast einer der beiden Straßen eine zuführende Einbahnstraße und von daher beidseitig mit Z. 267 StVO Verbot der Einfahrt beschildert ist. Am anderen Ast dieser Straße, aus der man also nur nach links oder rechts abbiegen darf, steht zusätzlich völlig überflüssigerweise ein Z. 209-31 StVO Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts oder links.

Grundsätzlich ist es nach dem oben zitierten § 45 Abs. 9 StVO unzulässig, ein bereits durch eine andere Regelung oder ein anderes Verkehrszeichen bestehendes Ver- oder Gebot durch weitere Verkehrszeichen zu "unterstützen".
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