Polizei betritt privates Grundstück wg. Tüv |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Polizei betritt privates Grundstück wg. Tüv |
16.11.2005, 15:09
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 48 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14320 |
im Februar diesen Jahres hatte sich folgendes zugetragen: Ich habe meinen PKW immer in der Einfahrt vor meiner Garage auf meinem privaten Grundstück geparkt, die Einfahrt gehört auch zum Grundstück. Der Tüv war bis 12/04 gültig. Ich war zwei Tage vor diesem Vorfall beim Tüv (Nachweise liegen vor) und hatte ein paar Mängel, welche ich noch beheben lassen musste, waren auch schon behoben, musste nur noch einmal zur Nachuntersuchung. Die ASU wurde mir schon erteilt. Nun liege ich daheim in meinem Bettchen (hatte Nachtschicht) und werde von tatütata geweckt. Ich schaue aus dem Fenster und sehe die direkt vor meinem Haus im Halteverbot und zur Hälfte in meiner Einfahrt stehen (Halteverbotsschild direkt vor meinem Haus) und einen in meinem Grundstück an meinem Auto handwerken. Ich schnell in meine Hosen gehüpft und runter, bin gerade an der Tür, da fahren die weg, natürlich noch immer mit tatütata. Dafür war an meinem Auto ein Strafzettel + Mängelschein wegen abgelaufenem Tüv - Frechheit. Ich habe gleich auf der im Strafzettel angegebenen Dienststelle angerufen und gefragt was das soll. Da der , welcher den Strafzettel ausgestellt hat nicht da war (logisch, war ja gerade bei mir) habe ich dann später noch einmal nachgefragt und bekam von dem zur Antwort, dass mein Grundstück öffentlich zugänglich war (hatte das Tor nicht geschlossen) und somit der Strafzettel berechtigt wäre. Warum die auch noch mit tatütata kommen und wieder wegfahren müsste er mir nicht erklären. Direkt vor meinem Auto stand auch noch ein abgemeldetes Auto ohne Kennzeichen, das hat keinen interessiert. Ich habe dann sofort Widerspruch gegen den Strafzettel beim Ordnungsamt eingelegt und um Erklärung zum tatütata und dem halten im Halteverbot gebeten, als Zeugen habe ich mir einen Nachbarn gesucht. Ich muss zu dem ganzen sagen, dass ich auf dem Dorf wohne und das tatütata warscheinlich dafür war das es auch ja jeder mitbekommt. Von meinen Widerspruch + Beschwerde habe ich dann bis September nichts mehr gehört, habe dann mal nachgefragt und vorsorglich mit einem Anwalt gedroht. Da kam dann eine lapidares Schreiben, das der Vorgang verjährt sei und die Sache damit erledigt ist - kein Wort zum tatütata etc. - nochmal Frechheit! Ich überlege nun diese ganze Angelegenheit weiter zu betreiben. Ein normaler Bürger wird ja auch wegen jedem kleinen Vergehen mit der ganzen Härte des Gesetzes verfolgt. Was meint Ihr dazu? Dürfen die eigentlich das Sondersignal einsetzen wie sie lustig sind? Dürfen die einfach im Halteverbot halten und ein Privatgrundstück betreten? Viele Grüße Jens |
||||
|
|||||
|
16.11.2005, 15:38
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 |
Das glaubst Du doch wohl selber nicht! Mit Sonderrechten Strafzettel und Mängelkarte zugestellt
|
|
|
16.11.2005, 15:46
Beitrag
#3
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Anstatt froh zu sein, dass Du das - berechtigte - Bußgeld für den HU-Verstoß nicht zu zahlen brauchst, machst Du weiter Radau. Dein Verhalten geht mir nicht ein.
|
|
|
16.11.2005, 15:51
Beitrag
#4
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Viel geschrieben, einige Fragen, vielmehr fraglich
Die Polizei hat eine OWi festgestellt. Auch auf einem Privatgrundstück abgestellte Fahrzeuge müssen, wenn sie zugelassen sind, einen gültigen TÜV haben. Du hattest keinen, das hat der Beamte angezeigt. Eine Frechheit ist das keinesfalls. Und da kann auch kein Anwalt gegen an. Jedoch kann diese OWi nicht verfolgt werden. Dies in Ruhe zu erläutern bräuchte man aber einen Gegenüber, welcher sich die Sachlage (relativ) unvoreingenommen und ruhig anhört. Einer, der mit Kanonen in alle Richtungen schießt, zähle ich hier nicht dazu PUNKT -------------------- |
|
|
16.11.2005, 16:01
Beitrag
#5
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 48 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14320 |
Zitat (zulassungsfuchs @ 16.11.2005, 15:38) Das glaubst Du doch wohl selber nicht! Mit Sonderrechten Strafzettel und Mängelkarte zugestellt @zulassungsfuchs Du weist wohl alles besser? Warst Du dabei? @Peter Lustig Berechtigtes Bußgeld wegen HU-Verstoß auf Privatgrundstück ? Dann auch noch mit riesen Tamtam ?! Ich kann durchaus verstehen das hier im Forum viele Beamte etc. unterwegs sind und ihre Kollegen verteidigen, aber vor dem Gesetz sollten doch alle gleich sein! Oder ist die o.g. Berufsgruppe doch etwas gleicher? Wenn ich das ganze mal ganz genau nehme, dann könnte ich eventuell Hausfriedensbruch erkennen. Für das Tatütata gibt es sicherlich auch eine gesetzliche Vorschrift. Wenn ich ein Ordnungsgeld von 15,- Euro (nur mal angenommen) nicht zahle, dann sagt das Ordnungsamt ja auch nicht >Sind ja nur 15,- Euro, lassen wir mal unter den Tisch fallen<! Grüße |
|
|
16.11.2005, 16:11
Beitrag
#6
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 48 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14320 |
@ Achim
Na gut, aber wo soll man denn dann ein Kfz ohne gültigen Tüv abstellen, wenn es nicht einmal auf einem Privatgrundstück erlaubt ist? Kanonen in alle Richtungen? Die Beamten waren ja auch nicht gerade zimperlich. Aber gut, hier scheint man ja nur Vorwürfe statt sachliche Antworten zu erhalten. Was soll ich den noch tun, wenn mein Auto gerade keinen gültigen Tüv hat? Mehr als in meinem privaten Garten zu parken geht ja wohl nicht. Ich finde es schon schade das man hier nur Vorwürfe für einen Beitrag erntet, viele Themen und Antworten finde ich nämlich sehr konstruktiv und hilfreich! Tschau |
|
|
16.11.2005, 16:25
Beitrag
#7
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1966 Beigetreten: 23.06.2004 Wohnort: Unterhaching Mitglieds-Nr.: 3925 |
Zitat (smils @ 16.11.2005, 16:11) Na gut, aber wo soll man denn dann ein Kfz ohne gültigen Tüv abstellen, wenn es nicht einmal auf einem Privatgrundstück erlaubt ist? => abmelden und dann auf dem Privatgrundstück parken. -------------------- [BE] [C1E] [CE] [MSLT]
|
|
|
16.11.2005, 16:25
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Für die Vorwürfe bist Du mit Deinem Eingangsposting eigentlich selber Schuld. Soviel ich mitbekommen habe, hast Du ja garnicht mit den Beamten geredet. Wie sollen die da nicht zimperlich gewesen sein. Du bist einzig und allein nicht mit der Maßnahme einverstanden. Daher auch Deine (zugegebenermaßen) sehr direkte Wortwahl. Aber sei es drum, ich versuche es mal in Ruhe.
Fahrzeuge, welche zugelassen sind, müssen einen gültigen TÜV haben. Das gilt auch, wenn sie auf einem Privatgrundstück abgestellt sind. Selbst einschließen in einer Garage wird hier nicht helfen. Das einzige, was man da machen kann, ist vorübergehend stilllegen. Dann darf es im übrigen nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen. Das ist auch der Grund, warum Dein Fahrzeug, jedoch nicht das Fahrzeug ohne Kennzeichen bemängelt wurde. Die Polizei hat grundsätzlich Sonderrechte. Sie entscheidet also, wie sie ihre Aufgaben erfüllt. Dazu darf sie auch im Haltverbot oder auf der Gehbahn stehen. Selbst die Einschätzung, wann sie Sondersignale einsetzt, trifft die Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen. Du hast natürlich das Recht, dies zu hinterfragen, jedoch hat die Polizei nicht die Pflicht, diese Frage zu beantworten. Unterm Strich kannst Du sehr wohl froh sein, dass diese Sache eingestellt ist. Daher ist Deine Aufregung eigentlich auch unbegründet. -------------------- |
|
|
16.11.2005, 16:31
Beitrag
#9
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4384 Beigetreten: 12.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12074 |
Nur Vorwürfe ernten ist so nicht richtig. Die Vorposter (oder zumindest ein Teil davon) haben dir die Sachlage beschrieben, wie sie ist. Das Auto hatte keine gültige HU, also wäre ein Bußgeld fällig gewesen. Etwas anderes ist allerdings der TÜV-Bericht, den du hattest. Mit dem hättest du zumindest bei der Polizei argumentieren können. Da die Angelegenheit nunmehr durch Verjährung erledigt ist, würde ich sie auch zu den Akten legen und vergessen, um mich wichtigeren Dingen zuwenden zu können.
Das mit dem SoSi war sicher übertrieben, aber es ist geschehen, ungeschehen machen kannst auch du es nicht. Was mich etwas wundert ist, warum du erst jetzt diese Sache hier postest. Die ist doch vor neun Monaten geschehen, warum jetzt noch die Aufregung? So eine Aktion hätte ich nach spätestens zwei Wochen wieder vergessen. Ein Auto ohne gültigen TÜV würde ich persönlich in meiner Garage abstellen, und wenn das nicht geht würde ich was drüberdecken, so ein Autopaletot oder wie die Dinger heißen. -------------------- |
|
|
16.11.2005, 16:58
Beitrag
#10
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 48 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14320 |
@Sasquatch
Ich poste es jetzt erst hier, weil ich mich erst seit kurzen hier angemeldet habe, vorher kannte ich dieses Forum hier nicht - leider. Ich rege mich nicht unbedingt wegen dem Strafzettel auf, obwohl ich dachte, das dass Auto auf meinem Grundstück sicher ist, auch vor der . Was mich so auf die Palme bringt ist das ganze drumherum, tatütata, Arroganz des am Telefon (Sie können ja Widerspruch einlegen, verlieren tun Sie sowieso und es wird nur teurer - anstatt mir mal zu erklären warum) und Ignoranz des Ordnungamtes (ignoriert einfach den Widerspruch, auch wenn Ihr mir jetzt sagt das ich damit Glück hatte, wusste ich ja nicht). Eine kurze Erklärung hätte ja genügt. Übrigens möchte ich mal auf den aktuellen Bußgeldkatalog hinweisen. Wenn ich den richtig verstehe, dann hätte ich den Strafzettel garnicht bekommen dürfen. Auszug: Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins von mehr als zwei bis vier Monaten 25,- EUR vier bis acht Monaten 40,- EUR, 1 Punkt acht Monaten 75,- EUR, 2 Punkte Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 15,- EUR Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung von mehr als zwei bis acht Monate überschritten 15,- EUR um mehr als 8 Monate überschritten 40,- EUR, 1 Punkt Mein Tüv galt bis einschließlich 12/04, der Strafzettel ist Datum 05.02.2005. Wenn ich richtig rechne sind das 1 Monat und 5 Tage, keine zwei Monate. Außerdem war ich ja vorher schon beim Tüv (Bericht mit aufgeliststen Mängeln vom 03.02.2005 liegt vor). Übrigens stehen auf dem Strafzettel 15,- Euro Verwarnungsgeld, bei Tüv-Überschreitung hätten es ja wenigstens 25,- Euro sein müssen. Aber jetzt weiß ich wenigstens, wenn ich mal wieder ein Auto ohne gültigen Tüv auf meinem Grundstück abstellen will, die Kennzeichen abschraube, auch wenn es noch angemeldet ist. Viele Grüße |
|
|
16.11.2005, 17:36
Beitrag
#11
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
jeep, hättest Du uns eher gefunden, wüsstest Du auch eher Bescheid
Wie ich in meinem ersten Posting bereits angedeutet habe, brauchst Du keinesfalls zu zahlen. Erstens sind die 2 Monate Kulanz noch nicht überschritten, und zweitens hattest Du ja Dein Fahrzeug beim TÜV. Dieser hat Dir mit dem TÜV-Bericht einen weiteren Monat aufschub gewährt. Aber das wussten die Beamten ja nicht, daher war ihre Maßnahme auch richtig. Den Rest muss man dann nämlich mit der zuständigen Behörde im Nachgang klären. PS: Nachfrage: Stand auch im Zulassungsschein 12/04?? Meist denken die Fahrzeugführer, das dicke Scharze auf der Marke ist der Termin. Termin ist jedoch die Zahl, welche auf der Plakette oben steht. Auf unserem Beispiel also die 03/2000. Der Beitrag wurde von Achim bearbeitet: 16.11.2005, 17:43 -------------------- |
|
|
16.11.2005, 18:21
Beitrag
#12
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 48 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14320 |
In der Zulassung stand 12/04 und jetzt steht da 12/06.
Nur weshalb sollte ich 15,- Euro zahlen und nicht 25,- Euro? Wäre zwar beides falsch, aber die konnten ja nicht wissen das ich schon beim Tüv war, obwohl ein neuer ASU-Aufkleber war ja schon dran. Auch das kommen, halten und wegfahren mit Sondersignal irritiert mich etwas. Mir scheint ich habe hier einen "Freund" in meiner Gegend und die haben sich zu einer kleinen "Untat" benutzen lassen!? |
|
|
16.11.2005, 18:24
Beitrag
#13
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Zitat (smils @ 16.11.2005, 18:21) Auch das kommen, halten und wegfahren mit Sondersignal irritiert mich etwas. Mir scheint ich habe hier einen "Freund" in meiner Gegend und die haben sich zu einer kleinen "Untat" benutzen lassen!? Ist wirklich etwas sehr ungewöhnlich, wird aber kaum aufzuklären sein. Buche es einfach unter Ulk ab, es gibt wichtigeres -------------------- |
|
|
16.11.2005, 20:50
Beitrag
#14
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 539 Beigetreten: 07.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14387 |
du must ja nette nachbarn haben. vielleicht jemanden, der ständig auf die plaketten anderer autos schaut und der "dorf"polizei einen tip gibt.
oder es gibt schon ein neues abgleichprogramm für die tüv-berichte, ist das mit dem datenschutz dann eigentlich vereinbar? die formulierung im bußgeldkatalof lautet immer "monate überzogen", also bedeutet das, dass der erste überziehungsmonat am 1.1.2005 begonnen hätte - die überziehung um einen monat aber erst am 1.2.2005 abgeschlossen ist, da dann der zweite monat anfängt. am 1.3.2005 ist dann der 2. monat vollständig überzogen, da du ja bis zum 31.12.2004 deinen wagen beim tüv vorführen mußest. also muß sich einer deiner nachbarn im termin geirrt haben. er hat also 11/04 angegeben - aber sehr seltsamen verhalten der polizei, denn sie hätten dir die nachricht auch per post zukommen lassen können. noch eine frage an die anwesenden juristen. gilt so ein zettel an der windschutzscheibe eigentlich als zustellung oder kann das erst der darauf folgende anhörungsbogen. wenn ich nicht ständig zu meinem fahrzeug laufe oder verreist bin, dann erhalte ich die aufffoderung vielleicht nicht rechtzeitig für die einhaltung der frist (meistens 10 tage). andersherum gefragt, wann genau läuft die frist los? ich möchte jetzt nicht die meinung von moralaposteln hören, da ich auch niemend unterstelle, dass er absichtlich oder vorsätzlich die HU überzieht. es ist ja auch unsinnig, da der nächste termin immer auf den vorherigen vorgeschriebenen prüftermin zurückdatiert wird. |
|
|
16.11.2005, 20:53
Beitrag
#15
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Diese Zettel sind nur Hinweise, haben also keine rechtsbegründende Wirkung. Daher werden diese Hinweise auch nicht zugestellt.
-------------------- |
|
|
16.11.2005, 21:07
Beitrag
#16
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 30.10.2005 Wohnort: Frankfurt (Oder) Mitglieds-Nr.: 14187 |
Zitat (STVO? @ 16.11.2005, 20:50) wenn ich nicht ständig zu meinem fahrzeug laufe oder verreist bin, dann erhalte ich die aufffoderung vielleicht nicht rechtzeitig für die einhaltung der frist (meistens 10 tage). andersherum gefragt, wann genau läuft die frist los? Wenn du nachweisen kannst das du verreist warst etc. z.B. anhand eine Flugticktes beginnt ab dann die Frist von z.B. 10 Tagen. Hierzu gab es vor kurzen mal wieder ein Urteil, leider kann ich mich jetzt nicht entsinnen wo ich das gelesen bzw. gehört habe. -------------------- Gruss Lensen
|
|
|
16.11.2005, 21:19
Beitrag
#17
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Die Frist ist aber nur eine Kulanz der Behörde. Wer diese Frist verstreichen lässt weiss also, dass weitere Maßnahmen folgen, hat also eine Vorwarnung. Es ist also rechtlich weniger interessant, ob man diese Hinweiszettel gefunden hat oder nicht. Die Maßnahmen wären auch ohne diese Zettel einleitbar.
-------------------- |
|
|
16.11.2005, 21:39
Beitrag
#18
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1119 Beigetreten: 20.12.2004 Wohnort: Thüringen Mitglieds-Nr.: 7349 |
Nach meiner Ansicht kann die erst dann eine Owianzeige bzw. einen Mängelzettel ausstellen, wenn das Fahrzeug tatsächlich im Straßenverkehr benutzt wird. Ein im Grundstück abgestellter PKW mit abgelaufenen TÜV ist nicht Anzeigewürdig.
-------------------- Viele Grüße aus Thüringen
|
|
|
16.11.2005, 21:41
Beitrag
#19
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
deine Ansicht ist hier aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, was in den Vorschriften steht. Und die sind dahingehend eindeutig.
-------------------- |
|
|
16.11.2005, 21:45
Beitrag
#20
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1119 Beigetreten: 20.12.2004 Wohnort: Thüringen Mitglieds-Nr.: 7349 |
Zitat (Achim @ 16.11.2005, 21:41) deine Ansicht ist hier aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, was in den Vorschriften steht. Und die sind dahingehend eindeutig. Jetzt gib mir bitte die Quelle wo meine Ansicht widerlegt wird! Das Fahrzeug wurde nicht benutzt!!! -------------------- Viele Grüße aus Thüringen
|
|
|
16.11.2005, 21:56
Beitrag
#21
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1966 Beigetreten: 23.06.2004 Wohnort: Unterhaching Mitglieds-Nr.: 3925 |
Zitat (§29 StVZO) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (...) Dort steht nirgendwo, dass die Untersuchung bei nicht genutzten Fahrzeugen entfallen. -------------------- [BE] [C1E] [CE] [MSLT]
|
|
|
16.11.2005, 22:02
Beitrag
#22
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 539 Beigetreten: 07.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14387 |
offensichtlich reicht es schon, dass du das fahrzeug bewegen könntest. sonst gäbe es ja auch keine Untersagung des Betriebs eines PKW am Straßenverkehr.
du sollst dein faahrzeug abmelden, und wenn du es bewegen sollst wieder anmelden. mein fahrzeug habe ich seit 16 jahren weder um/ab/angemeldet. ich kann mich erinnern, dass das ziemlich nervig war. ein normales zulassungskennzeichen bekommt auch nur mit gültiger HU/AU so war mein letzter kenntnisstand. ich weisss nicht ob das noch stimmt. wenn die HU erst mal abgelaufen ist, dann ist das wie beim hauptmann von köpenick. man verzeihe mir den vergleich |
|
|
16.11.2005, 22:15
Beitrag
#23
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 8784 Beigetreten: 20.02.2004 Wohnort: Im tiefsten Taunus Mitglieds-Nr.: 1918 |
Zulassung nur mit gültiger HU/AU. Und ein Fahrzeug einfach abmelden und auf das Grundstück stellen gibt auch Ärger.
Spätestens nach 18 Monaten will die Zulassungsstelle wissen, was mit dem Müll, denn als solches werden abgemeldete Fahrzeuge bezeichnet, geschehen ist. Steht die Kiste dann auf dem Rasen und tropft schlimmstenfalls munter vor sich hin, sind schnell mal einige tausend Euro an Bußgeld fällig (illegale Müllagerung/Entsorgung). Und: Nach spätestens 12 Monaten ist vor Neuzulassung eine Vollabnahme notwendig, wenn keine Fristverlängerung auf maximal 18 Monate beantragt wurde..... -------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
|
|
|
16.11.2005, 22:21
Beitrag
#24
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7619 Beigetreten: 27.01.2005 Mitglieds-Nr.: 8053 |
Zitat (STVO? @ 16.11.2005, 20:50) es ist ja auch unsinnig, da der nächste termin immer auf den vorherigen vorgeschriebenen prüftermin zurückdatiert wird. Da bin ich anderer Meinung. Immerhin wird so denjenigen, die dazu neigen, die Überprüfung des Kfz aus Kostengründen etwas hinauszuzögern und damit den Überprüfungsintervall bei gleichbleibenden Kosten zu verlängern die Grundlage zu diesem Verhalten entzogen, es gibt dadurch keinen Anreiz mehr, die Überprüfung nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt erledigen zu lassen. Zitat (Commo) Steht die Kiste dann auf dem Rasen und tropft schlimmstenfalls munter vor sich hin, sind schnell mal einige tausend Euro an Bußgeld fällig (illegale Müllagerung/Entsorgung). Wildes herumsiffen ist jedoch nicht nur bei abgemeldeten Autos teuer. Auch angemeldete dürfen das nicht -------------------- "Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger |
|
|
16.11.2005, 22:27
Beitrag
#25
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 8784 Beigetreten: 20.02.2004 Wohnort: Im tiefsten Taunus Mitglieds-Nr.: 1918 |
Zitat (CvR @ 16.11.2005, 22:21) Wildes herumsiffen ist jedoch nicht nur bei abgemeldeten Autos teuer. Auch angemeldete dürfen das nicht Klar, aber bei Zugelassenen wird kein Bußgeld bzw. Geldstrafe wegen Umweltverschmutzung draus, höchstens eine OWi oder TÜV-out -------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
|
|
|
16.11.2005, 22:50
Beitrag
#26
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1119 Beigetreten: 20.12.2004 Wohnort: Thüringen Mitglieds-Nr.: 7349 |
Zitat (DaRealAd @ 16.11.2005, 21:56) Zitat (§29 StVZO) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (...) Dort steht nirgendwo, dass die Untersuchung bei nicht genutzten Fahrzeugen entfallen. Hier fehlt mir die Logig. Beispiel, Bauer X hat in seiner Scheune einen Anhänger stehen der zwar zugelassen ist, aber der TÜV ist abgelaufen. Der Anhänger wird nicht genutzt. Jetzt kommt zufällig vorbei, sieht diesen Zustand und zeigt die Owi, abgelaufener TÜV, an? Anderes Beispiel: Bauer X liegt längere Zeit im Krankenhaus und kann sich um seinen Fuhrpark nicht kümmern. Im Garten stehen Traktoren und ect. wo TÜV abgelaufen ist. schaut übern Zaun und fertigt Owianzeigen wegen abgelaufenen TÜV? Kann ich nicht nachvollziehen. Anders wäre dies, wenn Bauer X sein umfriedestes Grundstück verläßt und mit seinen Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr sich bewegt. Da gehe ich mit! Ich gehe auch mit, wenn die Fahrzeuge mit abgelaufenen TÜV im öffentlichen Verkehrsraum geparkt sind. Ich wäre auf Antworten von Lexus oder XDIVER zu diesem Thema gespannt. -------------------- Viele Grüße aus Thüringen
|
|
|
16.11.2005, 23:11
Beitrag
#27
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 48 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14320 |
@baerfekt
Auch ich denke so. Ist zwar nix passiert bei mir, außer o.a. Tamtam, aber nachvollziehen kann ich die "Logik" auch nicht. Vor allem, wenn Fahrzeuge ohne Zulassung, wie das Auto was genau vor meinem stand, nicht interessieren. Der § wo steht, dass angemeldete Fahrzeuge ohne gültige HU, meine war ja noch im grünen Bereich, nicht auf privatem Grund stehen dürfen würde mich mal interessieren. Auf meinem Knöllchen steht: StVZO §§ 29 (1) ; 69a und das Ganze für 15,- Euro ???????? |
|
|
16.11.2005, 23:28
Beitrag
#28
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1119 Beigetreten: 20.12.2004 Wohnort: Thüringen Mitglieds-Nr.: 7349 |
Zitat (DaRealAd @ 16.11.2005, 21:56) Zitat (§29 StVZO) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (...) Dort steht nirgendwo, dass die Untersuchung bei nicht genutzten Fahrzeugen entfallen. Schau mal hier. Und es ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug im Verkehr befinden muß. Und was soll bei HU anders sein? -------------------- Viele Grüße aus Thüringen
|
|
|
17.11.2005, 00:13
Beitrag
#29
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1119 Beigetreten: 20.12.2004 Wohnort: Thüringen Mitglieds-Nr.: 7349 |
Zitat (Achim @ 16.11.2005, 21:41) deine Ansicht ist hier aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, was in den Vorschriften steht. Und die sind dahingehend eindeutig. Hallo Achim, da nach Deiner Auffassung meine Meinung ja nicht gefragt ist, was man auch in einer anderen Tonart mitteilen kann, möchte ich von Dir gerne wissen, woher die die Befugnis nimmt, Verkehrsordnungswidrigkeiten auf Privatgrundstücken zu verfolgen und zu ahnden? -------------------- Viele Grüße aus Thüringen
|
|
|
17.11.2005, 00:22
Beitrag
#30
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 891 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2267 |
Zitat (smils @ 16.11.2005, 23:11) Auf meinem Knöllchen steht: StVZO §§ 29 (1) ; 69a und das Ganze für 15,- Euro ???????? Das heißt, dass deine HU weniger als zwei Monate überfällig war, was genau 15,- Euro kostet. Nachzulesen, wenn du oben auf der Seite auf Gesetze -> Bußgeldkatalog klickst. Dann Nr. 186 suchen und du findest: Zitat 186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um 186.1.1 bis zu 2 Monate 15 ? Ist schon richtig so. Ich hatte mich über Achims "2 Monate Kulanz" schon gewundert, so wie ich das sehe, gibt es die nämlich nicht... |
|
|
17.11.2005, 00:35
Beitrag
#31
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1119 Beigetreten: 20.12.2004 Wohnort: Thüringen Mitglieds-Nr.: 7349 |
Zitat (Hannes @ 17.11.2005, 00:22) Ist schon richtig so. Ich hatte mich über Achims "2 Monate Kulanz" schon gewundert, so wie ich das sehe, gibt es die nämlich nicht... Die Kulanz ist schon richtig. Ahndung mit VG bei Überschreitung von mehr als 2 Monaten. Mängelzettel gerechtfertigt vom ersten Tag! -------------------- Viele Grüße aus Thüringen
|
|
|
17.11.2005, 01:25
Beitrag
#32
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 12.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12064 |
Zitat (Achim @ 16.11.2005, 16:25) Selbst einschließen in einer Garage wird hier nicht helfen. Gehen wir mal davon aus, dass diese Story des TE stimmig ist. Dann erst mal vorweg: Wieso hilft einschließen in der Garage nicht? Ohne Durchsuchungsbescheid dürfen die da nicht rein! Und auch ansonsten gilt die unverletzlichkeit der Wohnung für das ganze Grundstück. Jeder der dieses ohne meine ausdrückliche Erlaubnis betritt, begeht Hausfriedensbruch, das gilt auch für die , es sei denn es ist Gefahr im Verzug, bzw. es liegt eine Straftat vor, was in diesem Fall aber nicht gegeben ist (Owi). Einfach so in den Hof marschieren und schnüffeln ist nunmal nicht drin! Sorry, Leute, aber wenn ihr sowas als gegeben hinnehmt, so ist es mit der Demokratie in diesem Land nicht mehr weit hin! Allerdings Vorsicht! Befindet sich der Parkplatz des Fahrzeuges auf einem Privatgrundstück ohne Abgrenzung direkt an der Straße, so dürfen die Herren durchaus kontrollieren! Auch bei "Mietskasernen" sollte man vorsichtig sein! Das die Sache allerdings auf einmal verjährt sein soll, spricht an sich schon Bände... Bei einem Widerspruch hätten die Beamten wohl doch Ärger bekommen... Jap, @Achim diese Vorschriften würde ich auch gerne mal sehen! @Peter Lustig Sorry, aber dein Posting verstehe ich nicht ganz. Was war daran berechtigt? Abgesehen vom vorstehenden Post, liegt ein HU-Verstoß IMHO gar nicht (mehr) vor. -------------------- Statistik ist: Wenn der Jäger einmal rechts und einmal links am Hasen vorbeischießt, ist der Hase im Durchschnitt tot.
|
|
|
17.11.2005, 07:33
Beitrag
#33
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Zitat (baerfekt @ 16.11.2005, 23:28) Schau mal hier. Und es ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug im Verkehr befinden muß. Und was soll bei HU anders sein? Der Halter begeht diese Ordnungswidrigkeit auch dann, wenn er keine Fahrerlaubnis mehr besitzt und das Fahrzeug nicht mehr benutzt. Hält er das zugelassene Fahrzeug betriebsbereit, muß er die Pflichten aus § 29 Abs. 1 StVZO auch dann erfüllen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich nicht in Betrieb nimmt (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.07.1977 - Ss 172/77) Anm.: In dem o. g. Fall war das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
|
|
17.11.2005, 08:33
Beitrag
#34
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat Und: Nach spätestens 12 Monaten ist vor Neuzulassung eine Vollabnahme notwendig, wenn keine Fristverlängerung auf maximal 18 Monate beantragt wurde..... Die Fristverlängerung gibt es schon lange nicht mehr. Es sind generell 18 Monate. In 2006 wird diese Frist voraussichtlich auf 84 Monate verlängert. Zitat Das heißt, dass deine HU weniger als zwei Monate überfällig war, was genau 15,- Euro kostet. Nachzulesen, wenn du oben auf der Seite auf Gesetze -> Bußgeldkatalog klickst. Dann Nr. 186 suchen und du findest: Immer wieder der alte Fehler: Bei einem PKW gelten nicht die ersten Werte, denn sie sind für sp-pflichtige Fahrzeuge. Im geschilderten Fall wäre ein Verwarnungsgeld noch nicht fällig, da noch keine Überziehung um mehr als 2 Monate vorliegt und außerdem wäre es selbst bei längerer Überziehung nicht fällig gewesen, da bereits eine Untersuchung durchgeführt wurde. mfg Stefan |
|
|
17.11.2005, 09:03
Beitrag
#35
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 48 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14320 |
In der Einstellungsmitteilung stand plötzlich Parkverstoß und folgender Text:
Das unter o.a. Aktenzeichen eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde gem. § 31 OWiG i.V.m. § 26 (3) StVG wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Da wird aus einer angeblich abgelaufenen HU ein Parkverstoß, welcher wegen Verjährung eingestellt wird. Glücklicherweise habe ich den ganzen Zettelkram noch und kann die wundersame Verwandlung + Verschleppung nachweisen. Zeugen habe ich auch genug, das tatütata um Samstag Morgen war ja nicht zu überhören - besonders mitten im Dorf. Die wissen ganz genau was sie falsch gemacht haben und versuchen es jetzt unter den Tisch zu kehren. Ich weiß auch nicht so richtig was ich machen soll/will. Entweder Füße still halten und die Sache abhacken, es gibt ja wirklich wichtigere Sachen, oder mal richtig auf den Busch klopfen?! Was würdet ihr machen? |
|
|
17.11.2005, 09:19
Beitrag
#36
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
@Eichbaum
Bevor Du hier Unsinn verzapfst, solltest Du Dich etwas rechtskundig machen. Zitat § 123 Hausfriedensbruch (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Hier ist als Tatbestandsmerkmal u.a. das widerrechtliche Eindringen gefordert, das im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, da die Beamten das Grundstück betreten haben, um eine Ordnungswidrigkeit zu erforschen und zu verfolgen. Dabei war das Betreten das Grundstücks überdies, wie der TE selber schreibt, ohne große Umstände möglich. Es lag zumindest der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit vor, nämlich der Überziehung des HU-Termins. Wie es zu diesem Anfangsverdacht gekommen ist, ist ohne Belang. Das kann die eigene Wahrnehmung der Beamten gewesen sein (TÜV-Stempel) oder auch die Mitteilung eines "aufmerksamen Nachbarn". Fakt ist: der Termin zur HU war - für die Beamten aus der Plakette ersichtlich - überzogen. Damit lag eindeutig ein Verstoß gegen § 29 StVZO vor. Dass die Verfolgung des Verstoßes nach der BKat durch ein Verwarn-/Bußgeld erst nach mehr als 2 Monaten Überziehung möglich ist, ist dabei ohne Belang. Die Erteilung einer Mängelanzeige war in jedem Fall gerechtfertigt. Für die Beamten vor Ort war nicht ersichtlich, dass das Fahrzeug bereits vorgeführt worden war. Damit ist ihnen daraus kein Vorwurf zu machen. Falsch war, wie schon festgestellt, die Ausstellung der Verwarnung. Dies hätte nach Sachlage frühestens im März erfolgen dürfen. Interessant wäre, ob das Verfahren tatsächlich infolge Verjährung eingestellt worden ist oder deswegen, weil der Tatvorwurf nicht haltbar war. Sollte eine Einstellung wegen Verjährung erfolgt sein, wäre eine Nachfrage bei der Dienststelle von Interesse, wie man trotz entgegenstehender Rechtslage zu dieser Auffassung gekommen ist. Edit: Verjährung eines Parkverstoßes? Es wird immer abenteuerlicher. Wann und wo soll denn der Parkverstoß begangen worden sein, wenn doch das Fahrzeug auf einem Privatgrundstück abgestellt war? Exakter angeblicher Tatort, exakte Tatzeit, exakter Tatvorwurf mit Angabe der verletzten Bestimmung? Wirfst Du hier möglicherweise 2 voneinander unabhängige Verstoße in einen Topf? Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 17.11.2005, 09:25 |
|
|
17.11.2005, 09:40
Beitrag
#37
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 48 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14320 |
Nein! Es handelt sich um ein und denselben Vorgang!
Knöllchen für 15,-€ + Mängelschein: StVZO §§ 29 (1) ; 69a Aktenzeichen: 990035xxx Einstellungsmitteilung mit gleichem Aktenzeichen und folgendem Text: Das unter o.a. Aktenzeichen eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde gem. § 31 OWiG i.V.m. § 26 (3) StVG wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Knöllchen von der polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge Verkehrspolizeiinspektion Außenstelle Stollberg, Einstellungsmitteilung vom Landratsamt Annaberg in Annaberg-Buchholz. Die Aktenzeichen stimmen überein. Es ist so, ich erzähle hier keinen Quark. Habe gerade noch etwas bemerkt. Das Datum der Einstellungsmitteilung wurde zurückdatiert auf den 02.05.2005, bekommen habe ich die Mitteilung erst im September (genaues Datum weiß ich leider nicht mehr, kam auch mit privatem Zustelldienst, die haben keine Stempel drauf) und das auch nur mit Nachdruck und Drohung mit Rechtanwalt. |
|
|
17.11.2005, 09:48
Beitrag
#38
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Hm .
Die Erwähnung des § 29 StVZO (= Verstoß gegen die Vorführpflicht zur technischen Untersuchung) stimmt. Wo kommt denn plötzlich der von Dir erwähnte Parkverstoß her? Die aufgeführten Paragrafen bezüglich eingetretener Verjährung sind auch korrekt. Warum aber Verjährung, wenn erst überhaupt keine Verfolgung (s.o.) möglich war? Sehr undurchsichtig. Wenn Du an einer Aufklärung interessiert bist, solltest Du tatsächlich einmal unter Angabe des Aktenzeichens bei der zuständigen Bußgeldstelle anfragen. Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 17.11.2005, 09:49 |
|
|
17.11.2005, 09:54
Beitrag
#39
|
|
Neuling Gruppe: Banned Beiträge: 48 Beigetreten: 03.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14320 |
Der Parkverstoß kommt aus der Einstellungmitteilung.
Einstellungsmitteilung wegen Parkverstoß steht da drauf. Mich würde das Ganze schon interessieren, aber ich weiß nicht so recht wie ich es anpacken soll. Einen Rechtanwalt damit zu beschäftigen bringt da wohl nichts, außer eine saftige Rechnung, die ich vielleicht auch noch bezahlen muss. Der angegebene Tatort stimmt übrigens auch nicht, Die angegebene Straße gibt es bei uns im Ort garnicht - ist auch kein Verschreiben, ist ein völlig anderer Straßenname und Hausnummer, nur das Kennzeichen stimmt. |
|
|
17.11.2005, 09:59
Beitrag
#40
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Na, da hast Du doch etliche Ansatzpunkte, mit denen Du in einem höflichen Schreiben um Aufklärung bitten kannst.
|
|
|
17.11.2005, 10:14
Beitrag
#41
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1119 Beigetreten: 20.12.2004 Wohnort: Thüringen Mitglieds-Nr.: 7349 |
Hier gebe ich Peter L. recht.
-------------------- Viele Grüße aus Thüringen
|
|
|
17.11.2005, 16:34
Beitrag
#42
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 891 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2267 |
Zitat (Stefan Süßmann @ 17.11.2005, 08:33) Immer wieder der alte Fehler: Bei einem PKW gelten nicht die ersten Werte, denn sie sind für sp-pflichtige Fahrzeuge. Argh! |
|
|
17.11.2005, 23:55
Beitrag
#43
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 12.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12064 |
@Peter Lustig
Nix für ungut: aber auch Beamte sind schon widerrechtlich in Privatgrundstücke eingedrungen und mussten die Konsequenzen daraus ziehen. Nicht selten durften aus diesem Grund Beweismittel vor Gericht nicht verwendet werden. Und nur wegen einer vermuteten Ordnungswidrigkeit schon aufs Grundstück zu gehen ist wohl auch eher widerrechtlich. Mag es sein, dass ich mich irre, aber dieser Irrtum wäre fatal: Er öffnet der Staatswillkür Tür und Tor und hat mit Demokratie nichts mehr zu tun! Ergo: "Big Brother is watching you". Das schlimmste aber ist - wir nehmen es als gegeben hin! Auch die Unabhängigkeit der Gerichte muss ich inzwischen stark anzweifeln... Mal eine, zugegebenermaßen nicht gerade sinnige Frage, aber bitte doch beantworten: Wenn einer von der GEZ zu dir in die Wohnung möchte, was machst du dann, wenn du weißt, dass einer von deiner Familie ein Schwarzseher ist? (Soll keine Unterstellung sein!) -------------------- Statistik ist: Wenn der Jäger einmal rechts und einmal links am Hasen vorbeischießt, ist der Hase im Durchschnitt tot.
|
|
|
18.11.2005, 00:03
Beitrag
#44
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat Mal eine, zugegebenermaßen nicht gerade sinnige Frage, aber bitte doch beantworten: Wenn einer von der GEZ zu dir in die Wohnung möchte, was machst du dann, wenn du weißt, dass einer von deiner Familie ein Schwarzseher ist? Das Gleiche was ich machen würde, wenn kein Schwarzseher da wäre: Guten Tag und guten (Rück)Weg (ohne Einlass versteht sich). -------------------- |
|
|
18.11.2005, 00:06
Beitrag
#45
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 12.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12064 |
Möönsch, ich hab doch Peter Lustig gefragt. Musste gleich immer alles verraten?
-------------------- Statistik ist: Wenn der Jäger einmal rechts und einmal links am Hasen vorbeischießt, ist der Hase im Durchschnitt tot.
|
|
|
18.11.2005, 00:07
Beitrag
#46
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Peter Lustig hat´s mir diktiert....
-------------------- |
|
|
18.11.2005, 00:09
Beitrag
#47
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Och wie? GEZler nicht hineinlassen?
Und was ist mit Schornsteinfegern? Wo wir schonmal den Hausfriedensbruch in dem Thread hier hatten: Wem ist eigentlich Einlass ins Wohngebäude oder auf das Grundstück zu gewähren? -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
|
|
18.11.2005, 10:24
Beitrag
#48
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Das kann auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhen oder auch im öffentlich-rechtlichen Bereich (z.B. Strafprozessrecht, OWi-Recht, Polizeirecht) angesiedelt sein. Ggf. kann das Betreten im 2. Fall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Und wenn´s bei Dir brennt, fragt ohnedies keiner. @RA XDiver Merci für die Schützenhilfe. |
|
|
18.11.2005, 10:52
Beitrag
#49
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6602 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 |
Zitat einer vermuteten Ordnungswidrigkeit Wieso "vermuteten"?Wie rum stand denn das Auto? Wenn man die Plakette von der Straße aus sehen kann, ist das doch kein Problem, ein OWi zu erkennen - dafür sind die schwarzen Felder doch da. -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
|
|
|
18.11.2005, 10:56
Beitrag
#50
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 30.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12524 |
Um noch einmal auf die Frage zurückzukommen, ob Polizeibeamte wegen einer Owi ein Privatgrundstück betreten dürfen. Dazu müsste man einen Blick in § 46 OwiG werfen. Die sogenannte Transmissionsklausel. Dort steht, dass die Verfoglungsbehörde (u.a. auch die Polizei) sinngemäß die Vorschriften u.a. der StPO im Bußgeldverfahren anwenden kann, wenn das OwiG nichts anderes Bestimmt.
Demanch kann ein Polizist über die Generalermächtigung des § 163 StPO das Grundstück auch betreten. Ein Strafbarkeit wegen § 123 StGB scheidet also aufgrund von Rechtfertigungsgründen aus. -------------------- Wahrheit ist der zweckmäßigste Irrtum.
|
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 18.04.2024 - 00:28 |