LadungssicherungZivilrecht- Verladen und Entladen § 412 HGB Quelle: dejure.org
- Pflichten des Frachtführers § 451a HGB Quelle: dejure.org
- Schadensersatzpflicht § 823 BGB Quelle: dejure.org
- Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 831 BGB Quelle: dejure.org
Öffentliches Recht- Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers § 23 StVO Quelle: verkehrsportal.de
- Beschaffenheit der Fahrzeuge § 30 StVZO Quelle: verkehrsportal.de
- Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge § 31 StVZO Quelle: verkehrsportal.de
- Handeln für einen anderen § 9 OWiG Quelle: verkehrsportal.de
- Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen § 130 OWiG Quelle: jusline.de
- Die CTU-Packrichtlinien sind rechtsverbindlich für den Seeverkehr CTU-Richtlinien Quelle: tis-gdv.de
Unfallverhütungsvorschriften- Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung BGV D 29 Quelle: bg-verkehr.de
- Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen BGI 649 Quelle: bg-verkehr.de
Gefahrgutrecht - ADR- ADR Kapitel 7.5.7
7.5.7.1 Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug oder im Container so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs oder Containers nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne des ersten Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist. 7.5.7.2 Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 gelten auch für das Beladen, Verstauen und Entladen von Containern auf Fahrzeugen. 7.5.7.3 Das Fahr- oder Begleitpersonal darf Versandstücke mit gefährlichen Gütern nicht öffnen.
Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 05.01.2010, 15:08
Bearbeitungsgrund: aktualisiert
--------------------
Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
|