Bußgeld - Bahngelände - Bundespolizei |
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Bußgeld - Bahngelände - Bundespolizei |
16.08.2005, 10:37
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 1 Beigetreten: 16.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12169 |
Ich habe ein mittelschweres Problem und hoffe, dass mir jemand helfen kann. Also, ich parkte so ca. 20 Mal (in den letzten 3 Monaten, die davor sind nicht aufgeführt) auf einem Bahnparkplatz, der ohne Schranke erreichbar ist, jedoch mit dem Hinweisschild versehen ist, dass man einen gültigen Fahrschein bräuchte und in der Schalterhalle gegen ein Entgelt einen Parkschein mit der Fahrkarte bekommen könne. Habe das natürlich ;-) nie gemacht und es kam auch lange nichts. Nur hat mich jetzt Das Bundespolizeiamt angeschrieben und ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Muß ich mich im Anhörungsbogen äussern, muss ich zahlen? Gibt es eine Halterhaftung, oder muss ich nur die Gebühren zahlen? Eigentlich ist das Bahngelände doch privat und sie hätten mich abschleppen müssen. Das ist glaube ich die grosse Frage, ob das Bahngelände nun privat ist oder eine rechtliche Sonderstellung einnimmt. Gesetzliche Grundlagen werden genannt: §§ 55 ff. OWiG § 28 AEG § 64 b Abs. 2 Nr. 1 EBO Vielleicht hatte ja schon mal jemand so einen Fall und kann mir weiterhelfen. Vielen Dank |
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16.08.2005, 12:38
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 |
§28 AEG (allg. Eisenbahngesetz) spricht von Ordnungswidrigkeiten und sieht eine entsprechende Strafe vor.
§64b Abs.2 Nr. 1 EBO (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung) sagt folgendes: "Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt" Die amtliche Befugnis wird im Normalfall durch den Parkschein erteilt. Wer ihn nicht hat, handelt nach den entsprechenden Vorschriften ordnungswidrig und wird danach belangt. Das Bahngelände ist privat, daher darf die Bahn eigene Nutzungsregeln bestimmen und Bußgelder dafür bestimmen. -------------------- Viele Grüße,
MM |
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16.08.2005, 14:05
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Dass das Bahngelände Privatgrund ist, ist korrekt. Dass die Bahn aber Bußgelder bestimmen kann, ist falsch.
Bußgelder können nur aufgrund einer Rechtsgrundlage aus dem sog. öffentlichen Recht durch eine Bußgeldbehörde festgelegt werden. Die Bahn kann als mittlerweile privates Wirtschaftsunternehmen nie Bußgeldbehörde sein. Aus diesem Grund kommt der Anhörbogen auch von der Bundespolizei (ehemals Bundesgrenzschutz), der seit der Privatisierung der Bahn die öffentlich-rechtlichen bahnpolizeilichen Aufgaben wahrnimmt. AEG und EBO sind nach wie vor geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften, aufgrund derer in Verbindung mit dem OWiG auch Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und Bußgelder verhängt werden können. Die Vorschriften der StVO sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. |
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16.08.2005, 14:11
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 |
Könnt jetzt sagen: So hab ichs gemeint... Aber soviel Ahnung hab ich davon nun mal doch nicht
-------------------- Viele Grüße,
MM |
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