Geschwindigkeitsbegrenzung Ampel? |
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Geschwindigkeitsbegrenzung Ampel? |
31.07.2005, 22:17
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 203 Beigetreten: 13.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2263 |
Habe da mal ne kleine Frage. Nehmen wir an wir fahren auf einer ganz normalen Landstraße 100 km/h. Wie wir alle wissen kommen ja dann auch irgendwann mal Kreuzungen. In unserem Fall hat die Kreuzung eine Ampel. Vor der Krezung steht ein Geschwindigkeitsschild mit 70 km/h. Über derm Schild befindet sich ein Hinweisschild für eine Ampel. In diesem Fall gelten ja die 70 km/h für diese Kreuzung mit Ampel. Aber nun meine Frage: Deutschland muss ja sparen und hat meistens Sonntags die Ampeln ausgeschaltet sodass hier die Verkehrschilder den Verkehr regeln. Gelten nun die 70 km/h auch bei ausgeschaltener Ampel oder nicht?? Vielen Danke für eure Antworten! Euer Doc |
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01.08.2005, 01:52
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Nope...
Das obere Schild ist ein Hinweisschild, auf eine nahende Ampel. Das darunter befestigte regelt die ZHg und ist verbindlich. So oder so. Ist die Ampel ausgeschaltet stellt sich dir eine andere Frage: Befinde ich mich auf eienr Vorfahrtsstraße, ist die Vorfahrt anderweitig mittels Schildern geregelt oder gilt rechts vor links... die Begrenzung der Geschwindigkeit betrifft das aber alles nicht Oder um das ganze mit dem gesunden Menschenverstand anzugehen: -Kannst du die Ampel vom Schild aus sehen, bzw. im Dunkeln genau sehen dass da eine Ampel steht die ausgeschaltet ist? => Wenn nein: Stellt sich die Frage erst garnicht. -Gelten die 70km/h ja nicht an der Ampel... sondern ab diesem Schild. -Wie du selber schreibst, regeln wenn die Ampel abgeschaltet ist die Schilder den Verkehr... wieso sollte man gerade dann eines ignorieren dürfen? *g -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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01.08.2005, 10:44
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2194 Beigetreten: 10.10.2004 Wohnort: Wo rauschend stolze Barken elbwärts ziehn zum Holstengau Mitglieds-Nr.: 6023 |
Hallo,
aus StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7: Zitat Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. In der beschriebenen Situation handelt es sich um ein Streckenverbotszeichen (Geschwindigkeitsbeschränkung), welches zusammen mit einem Gefahrzeichen (Lichtzeichenanlage) angebracht ist. Demzufolge endet das Streckenverbot (ohne weitere Kennzeichnung) dort, wo die Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht - und das ist hinter der LZA. Ob die LZA ein- oder ausgeschaltet ist, ist keine Frage der Örtlichkeit und insofern irrelevant. Das Streckenverbot daher gilt bis nach der LZA. gez. Lempel |
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01.08.2005, 11:50
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Hmm... ist dann aber nicht zusätzlich i.d.R. ein diesbezügliches Zeichen hinter der Ampel zu finden als freundliche Rückversicherung bzw. Hinweis für den abbiegenden Querverkehr? Also so, dass man auch anhand der Beschilderung eigentlich problemlos den Umstand erkennen kann? (Frage rührt daher, dass ich bislang nicht in die Situation kam "anhand der Örtlichkeit" entscheiden zu müssen ,))
-------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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01.08.2005, 11:56
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#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Zitat (Luxfur @ 01.08.2005, 12:50) Hmm... ist dann aber nicht zusätzlich i.d.R. ein diesbezügliches Zeichen hinter der Ampel zu finden als freundliche Rückversicherung ...... Das ist nicht notwendig und wird auch nicht gemacht. Die Verkehrsregelung ist dahingehend eindeutig. -------------------- |
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01.08.2005, 16:22
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2194 Beigetreten: 10.10.2004 Wohnort: Wo rauschend stolze Barken elbwärts ziehn zum Holstengau Mitglieds-Nr.: 6023 |
Hallo,
Zitat (Luxfur) Frage rührt daher, dass ich bislang nicht in die Situation kam "anhand der Örtlichkeit" entscheiden zu müssen vielleicht haben Sie es nur nicht gmerkt? Recht häufig ist z.B. die Situation, dass die Geschwindigkeit unter Hinweis auf die Gefahr einer scharfen Kurve beschränkt wird (Zeichen 274 zusammen mit Zeichen 103). Hinter der scharfen Kurve besteht diese Gefahr dann aufgrund der Örtlichkeit natürlich nicht mehr und damit ist dann die Geschwindigkeitsbeschränkung auch ohne weiteren Hinweis aufgehoben - was allerdings offenbar recht viele VTs nicht wissen und sich deshalb weiter an die nicht mehr bestehende Beschränkung halten. gez. Lempel |
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02.08.2005, 04:38
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Hmm... stimmt in solchen Situationen handle ich wirklich eher "instinktiv" als bedacht, von daher mag es durchaus seien, dass ich da solche Situationen er- und durchfahren habe... (wobei es in der Kurve eher unwahrscheinlich ist ^^).
Oh und das Siezen... das ist nun nicht unbedingt notwendig. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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02.08.2005, 09:01
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat (Luxfur @ 02.08.2005, 05:38) Oh und das Siezen... das ist nun nicht unbedingt notwendig. Das ist die persönliche Note unseres Oberlehrers Lempel. Seit wann spricht ein Oberlehrer seine Schüler mit "Du" an? |
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