Anhänger Zulassungspflicht Landwirtschaft |
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Anhänger Zulassungspflicht Landwirtschaft |
03.07.2005, 20:09
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 2 Beigetreten: 03.07.2005 Mitglieds-Nr.: 10949 |
Was passiert, wenn das 25 km/h Schild bei der Fahrt nicht angebracht ist? Nach Aussage der Polizei wäre stets eine Zulassung des Anhängers notwendig, der dann über die Zugmaschine extra zu versichern wäre. In § 18 Nr 6a StVZO lese ich das anders. Wie ist es richtig? |
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03.07.2005, 20:43
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 a folgende Arten von Anhängern:
Zitat Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind; Nach Abs. 3 sind diese Fahrzeuge betriebserlaubnispflichtig. -------------------- |
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04.07.2005, 07:07
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 |
Der Anhänger ist dann zulassungsfrei, wenn er die von Expert zitierten Parameter aus § 18 Abs. 1 Ziffer 6 a StVZO erfüllt.
Er ist dann BE-pflichtig aus Abs. 3 des § 18 StVZO und kennzeichnungspflichtig aus § 60 Abs. 5 StVZO. Der Anhänger ist steuerfrei nach § 3 Nr. 1 KraftStG und versicherungsfrei nach § 2 Abs. 1 Ziffer 6 c PflVersG. Der Versicherungsschutz folgt aus § 10a AKB. Wird eine der privilegierenden Bedingungen missachtet, so leben die oben genannten Rechtsfolgen wieder auf. |
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06.07.2005, 20:21
Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 2 Beigetreten: 03.07.2005 Mitglieds-Nr.: 10949 |
Ich danke Für die Auskunft.
Wenn ein grünes Kennzeichen nicht dran war (vergessen oder durch die Tiere auf der Weide gerade vor der Fahrt abgerissen) ist dann die Zulassungsfreiheit tatsächlich in Frage gestellt oder ist das nicht nur eine Ordnungswidrigkeit?? Der Vorwurf lautet Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz § 1 und 5. In $ 5 ist aber nur von Fahrzeugen die Rede, nicht von Anhängern, vielleicht ist also schon die vorgeworfene Rechtsnorm falsch. Ich könnte jetzt im Nachhinein darlegen, daß die 25 km/h eingehalten wurden (Trecker hat Höchstgeschwindigkeit von 35 km/h, mit Hänger kann er kaum 25 km/h fahren), daß ein 25 km/h Schild angebracht war und eine Betriebserlaubnis werde ich auch noch finden. Der Traktor ist zugelasssen und versichert. Kann mir das fehlende grüne Kennzeichen auf die Füße fallen?? Ich wäre für eine Antwort dankbar. |
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