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> Strassenbreite beim Parken
nasenbär
Beitrag 20.06.2005, 18:09
Beitrag #1


Neuling


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Hallo ich wohne in einem kleinen Dorf und habe einige Probleme mit meinem Nachbarn beim Parken deshalb meine Frage wie breit muss eine Strasse sein damit man einseitig Parken darf ohne den Verkehr zu behindern ????
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DaRealAd
Beitrag 20.06.2005, 18:22
Beitrag #2


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An jeder Stelle muss die verbleibende Durchfahrtsbreite mindestens 3 m betragen.


--------------------
[BE] [C1E] [CE] [MSLT]
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CvR
Beitrag 20.06.2005, 18:22
Beitrag #3


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Es muss neben dem geparkten Fahrzeug noch 3 Meter Platz auf der Straße sein.


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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Strike Eagle
Beitrag 20.06.2005, 20:37
Beitrag #4


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Um ganz korrekt zu sein:

2,55m maximale Fahrzeugbreite StVZO §32 (1) 1.
0,25m Seitenabstand links und rechts
________________________________
3,05m Gesamt


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Denkt denn keiner mal an die (DEFA-) Kinder?

Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41).
Quelle
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Achim
Beitrag 20.06.2005, 20:40
Beitrag #5


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Zitat (Strike Eagle @ 20.06.2005, 21:37)
Um ganz korrekt zu sein:

2,55m maximale Fahrzeugbreite StVZO §32 (1) 1.
0,25m Seitenabstand links und rechts
________________________________
3,05m Gesamt

Wieder mal beim Thema. Hier hat wieder mal jemand etwas in ein Urteil reininterprätiert, was so nicht drin steht. Die drei Meter sind das Mindestmaß.


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Achim
Beitrag 20.06.2005, 20:55
Beitrag #6


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Hier mal der Auszug aus dem immer wieder falsch dargestelltem Urteil:
Zitat (Forenarchiv 2002)
Ich habe mir noch mal das so viel zitierte Urteil des BayObLG vom 26.02.1961 in VRS 27, 232 in den mir zugänglichen Schriften gesucht. Oh Wunder, was ich da fand:
Die Durchfahrtsbreite ist für Fahrzeuge der regelmäßig höchstmöglichen Breite (2,50 m, ausnahmsweise 3,0 m) zuzüglich Sicherheitsabstand von 0,50 m zu gewährleisten.
Das Urteil sagt aber auch, dass wenn z.B. duch Zeichen 264 die zulässige Breite beschränkt ist, dann die Durchfahrt mit geringerer Breite möglich sein kann (hier nochmal meine Meinung: Z 264 mit 2,0 m ergibt zuzüglich 0,5 m Sicherheitsabstand = 2,50 m)
Weiter steht in diesem Urteil, dass bei nur Anliegerverkehr für die Bestimmung der notwendigen Restfahrbahnbreite das breiteste Fahrzeug anzunehmen ist, was in Betracht kommt. Wenn nur PKW-Verkehr vorhanden ist, dann muss der verbleibende Raum auch nur für diesen ausreichen (Lütkes/Ferner/Kramer, Verkehrsrecht zu § 12 StVO) Ein geringerer Fahrstreifen genügt, wenn mit überbreiten Fahrzeugen nicht gerechnet werden muss (StVO C.H.Beck-Verlag 16 Auflage zu § 12 Rn 24a mit Bezug auf Bay VRS 27, 232)

Die Maßangabe von 3,05 ist also nicht richtig. Es reichen mehr als 3 Meter. Oder soll jeder Fahrzeugführer einen Zollstock als Mindestausrüstung mitführen think.gif


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Strike Eagle
Beitrag 20.06.2005, 21:04
Beitrag #7


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Ich dachte da eher an Laser- und GPS-gestützte Systeme tongue.gif

Theoretisch müssten es aber dennoch 3,05m sein, da die Mindestbreite ja mit 2,55m angegeben wird? Praktisch bezweifle ich die 3m aber auch nicht.


Das mit dem Anliegerverkehr wusste ich auch noch nicht.


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Achim
Beitrag 20.06.2005, 21:13
Beitrag #8


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Zitat (Strike Eagle @ 20.06.2005, 22:04)
Theoretisch müssten es aber dennoch 3,05m sein, da die Mindestbreite ja mit 2,55m angegeben wird? Praktisch bezweifle ich die 3m aber auch nicht.

Theoretisch hast Du Recht, aber auch Juristen sind der Praxis nicht ganz fern.


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Bonsai-Brummi
Beitrag 20.06.2005, 21:20
Beitrag #9


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Zitat (Strike Eagle @ 20.06.2005, 22:04)
Das mit dem Anliegerverkehr wusste ich auch noch nicht.

Das wird auch spätestens dann irrelevant, wenn es bei einem der (allesamt kleinwagenfahrenden) Anlieger in einer Sackgasse brennt! ranting.gif
lg
c.s.
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Achim
Beitrag 20.06.2005, 21:41
Beitrag #10


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Dann lies das Urteil noch mal in Ruhe durch:
Zitat
Ein geringerer Fahrstreifen genügt, wenn mit überbreiten Fahrzeugen nicht gerechnet werden muss
Mit einer Feuerwehr muss man immer rechnen. Ausnahmen, wo gesonderte Rettungswege bestehen, sind eher sehr selten.


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Strike Eagle
Beitrag 20.06.2005, 22:08
Beitrag #11


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 20.06.2005, 22:20)
Das wird auch spätestens dann irrelevant, wenn es bei einem der (allesamt kleinwagenfahrenden) Anlieger in einer Sackgasse brennt!  ranting.gif
lg
c.s.

Ja gut, wenn dann auf der freien Seite nochn Gehweg ist, dann kann die Feuerwehr dadrüber.

Wenn ich an mein Städtchen denke (das "Establishment" parkt immer nur auf einer Seite):
Bei den Straßen (keine Sackgassen) unseres Wohnviertels glaube ich, dass sie das FAST schon machen müssten. Vor allem, da beim letzten Fußballspiel, reihenweise Parktickets ausgestellt wurden, für die, die mit einem Rad auf dem Gehweg parkten (ich nicht, ich habn schönes Plätzchen, zwischen 2 Häusern) und nun so gut wie alle richtig parken. smile.gif

Platz genug ist überall, noch, noch,...


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Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41).
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 21.06.2005, 07:36
Beitrag #12





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Zitat (Strike Eagle @ 20.06.2005, 23:08)
Ja gut, wenn dann auf der freien Seite nochn Gehweg ist, dann kann die Feuerwehr dadrüber.

Lass die Feuerwehr einmal der Rettungsdienst sein, denn auch die haben mit den Kofferaufbauten sehr breite Fahrzeuge.
Jeder Patient freut sich ungemein, wenn er mit einem, oder mehreren gebrochenen Knochen, über Bordsteine gefahren werden muss, um ins Krankenhaus zu kommen. Das ist dann äusserst patientenschonend.

Abgesehen davon: Auf vielen Bürgersteigen sind Strassenlaternen u.ä. Hindernisse zu finden. Ich habe noch nicht herausgefunden, woran es liegt, aber zumeist parken die Leute dann genau gegenüber einem derartigen Hindernis, so dass der Gehweg als Alternative Ausweichstelle auch schon wieder ausscheidet.
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Platino
Beitrag 08.07.2005, 10:14
Beitrag #13


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Hi,


ich möchte mich aufgrund unserer hiesigen (Park-) Situation mal meinen Senf dazugeben.

Folgende Situation: Schmale Sackgasse (kleiner Weg) mit z.T. unter 3 Meter Breite, Anlieger bzw. Anwohner bestehen aus 2 Häusern wobei eins dauerhaft von 6 Personen bewohnt wird. Das andere Gebäude wird nicht dauerhaft bewohnt, dient als eine Art Museum.

Das bewohnte Haus liegt am Wegende und ist von einer Kleingartenanlage regelrecht "umzingelt". Die Pächter bzw. Kleingärtner verfügen zwar über einen eigenen, eigens beschrankten Parkplatz, trotzdem wird (aus X "Gründen whistling.gif ") am Wegrand geparkt.

Die z.T. verbleibende Restdurchfahrtsbreite beträgt manchmal nur noch 2,3 Meter. Das Ordnungsamt sieht (aufgrund meiner Anfrage) keinen Handlungsbedarf. Überwiegend würde sich die beschriebene Parksituation nur am Wochenende darstellen und da haben die Mitarbeiter des Amtes frei bzw. würden wegen der zwei Autos nicht anrücken. think.gif

Das Ordnungsamt gibt die Angelegenheit mangels Zuständigkeit an die für die Beschilderung zuständige Stelle weiter, die nun nach 4 weiteren Wochen ein kleines Schild (noch kein Foto gemacht) "Rettungsweg - Der Bürgermeister" aufgestellt hat. Unter dem Schild (natürlich) wieder parkende Autos. crybaby.gif

Frage: Welche genaue Bedeutung bzw. Konsequenzen hat dieses Nicht-Verkehrszeichen auf den KFZ-Führer, der trotzdem dort parkt? Wer ist, wenn überhaupt, für die Einhaltung zuständig? Vielleicht das Ordnungsamt, die es scheinbar nicht sonderlich interssiert ob jemand der (z.T. behinderten Anwohner) zu Schaden kommt... mad.gif Könnte die Feuerwehr einen Tipp geben? Letztlich sind ja auch die die Dummen, wenn es zum "Stau" kommt.

Gruß Peter





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Peter Lustig
Beitrag 08.07.2005, 10:56
Beitrag #14


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Sofern es sich bei dem Weg um eine öffentliche Straße handelt, liegt bei der abgebildeten Parkweise eindeutig ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO vor. Im Übrigen könnt auch Ihr als Betroffene und Zeugen solche Verstöße selber zur Anzeige bringen.

Das Schild "Rettungsweg - Der Bürgermeister" hat keinerlei verkehrsrechtliche Bedeutung. Zur richtigen Beschilderung hier klicken. In diesem Fall könnte man die Falschparker dann sogar abschleppen, auch ohne dass eine konkrete Gefahrensituation besteht.
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Platino
Beitrag 08.07.2005, 14:58
Beitrag #15


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Hallo Peter Lustig,


...sofern es sich bei dem Weg um eine öffentliche Straße handelt, liegt bei der abgebildeten Parkweise eindeutig ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO vor.

Ja, es handelt sich defenitiv um eine öffentliche Straße.

Im Übrigen könnt auch Ihr als Betroffene und Zeugen solche Verstöße selber zur Anzeige bringen.

Du meinst Anzeige bei der Polizei erstatten? Wenn`s Sinn macht und das nicht im Sande verläuft.

Das Schild "Rettungsweg - Der Bürgermeister" hat keinerlei verkehrsrechtliche Bedeutung.

Die korrekte Beschriftung ist "Feuerwehrzufahrt - Der Bürgermeister"

Zur richtigen Beschilderung hier klicken. In diesem Fall könnte man die Falschparker dann sogar abschleppen, auch ohne dass eine konkrete Gefahrensituation besteht.

Wie gesagt; dass wird das Amt nicht machen da es für die nicht kontrollierbar wäre

Ich darf garnicht an die etwaigen Folgen der Falschparkerei denken. Mein Sohn ist gerade mal 15 Monate alt und meine Mutter ist blind...


Gruß und Danke!
Peter huh.gif

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 08.07.2005, 16:47
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Andreas
Beitrag 08.07.2005, 19:06
Beitrag #16


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Zitat (Platino @ 08.07.2005, 15:58)
Du meinst Anzeige bei der Polizei erstatten? Wenn`s Sinn macht und das nicht im Sande verläuft.

Bei einer Anzeige, bei der evtl. sogar noch ein Foto dabei ist, sind die Erfolgsaussichten sehr hoch. Allerdings sollte dir klar sein, dass dann dein Name als Zeuge in der Anhörung(Verwarnung steht.


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Strike Eagle
Beitrag 08.07.2005, 22:53
Beitrag #17


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Und wenn das jeden Tag geschieht, dann klappts schon irgendwann. wink.gif


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Platino
Beitrag 10.07.2005, 16:23
Beitrag #18


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Hi,


mit meinem Namen habe ich kein Problem wink.gif . Die unter dem Schild "Feuerwehrzufahrt" parkenden Autos machen sich auf den soeben ausgedruckten Fotos sehr gut rolleyes.gif .

Ich bleibe jedenfalls am Ball, denn ich habe mich nicht fast ein Jahr mit den Ämtern herumgeschlagen, um jetzt klein beizugeben! cool.gif


Gruß Peter
shutup.gif NO!
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Peter Lustig
Beitrag 10.07.2005, 19:59
Beitrag #19


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Wenn die Leute im Amt den Ar... nicht in die Höhe bringen, hilft tatsächlich nur noch Hartnäckigkeit (siehe Posting von Strike Eagle). Du musst denen solange auf den Nerv gehen, bis es ihnen zuviel wird. Schließlich will man doch seine Ruhe wieder haben. cool.gif

Auch das Schild "Feuerwehrzufahrt - Der Bürgermeister" hat für sich alleine keine verkehrsrechtlichen Auswirkungen. Als Beschilderung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO ist das Zeichen wohl kaum zu interpretieren, da es dann an der Nahtstelle von öffentlichem und privatem Grund stehen müsste und nicht irgendwo willkürlich auf der Strecke oder am Beginn der Straße.

Wie eine "richtige" Beschilderung aussehen muss, ist auf der oben verlinkten Seite dargestellt. Im Übrigen könntest Du den Bürgermeister einmal fragen, warum er solch ein Schild aufstellt, wenn seine Mitarbeiter dies dann nicht ernst nehmen. whistling.gif

Mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO alleine solltest Du jedoch auch zum Ziel kommen.
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Platino
Beitrag 11.07.2005, 08:06
Beitrag #20


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Hallo,


erst mal vielen Dank für die Tipps und für die Aufmunterung! Hätten die Kleingärtner es nicht übertrieben, wäre es mit Sicherheit nicht so weit gekommen. Erst standen zwei, max. 3 PKW auf der rechten, dann noch ein zusätzlich gegenüber auf der linken Seite. Und irgendwann waren es schliesslich 5 FGZe hintereinander (nur auf der rechten Seite).

Es oll niemand sagen, ich häte mich nicht bemüht. Gespräche mit dem Kleingartenvorstand und div. FZG-Führern, man solle doch den eigenen abgeschlossenen Parkplatz nutzten, brachte nichts. Infos zum Thema Rettungswege (Handzettel s. Foto) wurden von den Fahrern belächelt. Ich/wir sollen uns nicht so anstellen.



Ergo: Behördenkampf um eine Kennzeichnung. Nun steht ein Schild da und jetzt heißt es für die Ignoranten Buße tun! smile.gif

In diesem Sinn - AMEN -
Peter, der demnächst Bericht erstattet
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Frenchman
Beitrag 11.07.2005, 08:56
Beitrag #21


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Hallo, ich wohne auch auf dem Land und habe so ein ähnliches Problem wie oben beschrieben, doch ist die Situation bei mir etwas anders.

Wie sieht es aus, zählt bei den verbleibenden 3m, oder 3,05m, der Bordstein mit oder nicht ?
Auf beiden Seiten sind Bordsteine, die aber eine sehr hohe Kante haben.

Das Problem ist, ich habe es noch nicht genau nachgemessen, aber mit einem kleinen Auto (Polo oder so) kommt man vorbei, ohne den Bordstein benutzen zu müssen, aber wenn man mal mit einem breiteren kommt, oder, wie wir, mit einem Wohnwagen durchmuss, ist es kaum möglich, nur mit oftmaligem Rangieren, und wenn man immer wieder auf diesen Bürgersteig fährt, macht man sich ja auf Dauer die Reifen kaputt. Und der, der parkt, weigert sich baharrlich, wegzufahren.

Also, ich würde mich über Eure Hilfe freuen wink.gif
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Andreas
Beitrag 11.07.2005, 09:03
Beitrag #22


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Der Bordstein zählt in solchen Fällen nicht mit, es geht nur um die reine Breite der Fahrbahn.


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Frenchman
Beitrag 11.07.2005, 10:01
Beitrag #23


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Schon mal danke, aber gilt das wirklich auch wenn die Straße ansich schon nicht wirklich breit ist ?
Ich meine, einerseits ist das zwar logisch, dass es gerade dann gilt, aber dann könnte man ja in manchen Orten ganze Straßenzüge abschleppen lassen wink.gif
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Andreas
Beitrag 11.07.2005, 10:04
Beitrag #24


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Zitat (Frenchman @ 11.07.2005, 11:01)
Schon mal danke, aber gilt das wirklich auch wenn die Straße ansich schon nicht wirklich breit ist ?

Wenn die Straße nicht breit genug ist, gilt dort das gesetzliche Haltverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO.

Zitat
aber dann könnte man ja in manchen Orten ganze Straßenzüge abschleppen lassen wink.gif


Das ist sicherlich richtig, aber wo keine Kläger, da kein Richter. wink.gif


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HaWeThie
Beitrag 11.07.2005, 13:54
Beitrag #25


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Zitat
Wenn die Leute im Amt den Ar... nicht in die Höhe bringen, hilft tatsächlich nur noch Hartnäckigkeit
Versteh ich das richtig:
Alle Leute beschweren sich über überflüssige und unsinnige Schilder und du willst ein Haltverbotschild haben, wo schon per Gesetz Haltverbot herrscht???


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Peter Lustig
Beitrag 11.07.2005, 16:30
Beitrag #26


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Zitat (HaWeThie @ 11.07.2005, 14:54)
Alle Leute beschweren sich über überflüssige und unsinnige Schilder und du willst ein Haltverbotschild haben, wo schon per Gesetz Haltverbot herrscht???

[Ironiemodus an] Doppelt genäht hält bekanntlich besser. Die Ausrede "Aber da stand doch gar kein Schild" wird Dir als früherem Verkehrsüberwacher doch sicherlich auch nicht fremd sein. Manche Leute glauben tatsächlich nur das, was sie sehen und anfassen können. Ist bei meinem kleinen Enkel (2 Jahre) auch nicht anders, aber da ist es wohl noch das Alter.[/Ironiemodus aus]

Du hast mich offensichtlich missverstanden. Ich meinte nicht die Aufstellung eines Schilds. Das ist auch nach meiner Meinung im vorliegenden Fall überflüssig.
Man muss nur leider manchmal die Leute durch Hartnäckigkeit dazu zwingen, etwas zu tun und gegen die Falschparker vorzugehen, was ja eigentlich ihre Aufgabe wäre. wink.gif
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Frenchman
Beitrag 11.07.2005, 17:32
Beitrag #27


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Dass der Bordstein bei der 3-Meter Restbreite der Straßenicht mitzählt, steht das explizit in einem Gesetz, wurde das mal in einem Urteil begründet oder habt ihr das so reininterpretiert ? wink.gif
Für mich wäre das wichtig zu wissen, denn wenn man sich wirklich bei jemand beschweren will, muss das ja auch Hand und Fuss haben biggrin.gif
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Peter Lustig
Beitrag 11.07.2005, 18:08
Beitrag #28


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Die Breite bezieht sich auf die Fahrbahn. Fahrbahn ist der Bereich einer Straße, der zum Befahren mit Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen dient. Der Bordstein gehört nicht zur Fahrbahn. Der Bordstein trennt die Fahrbahn von den anderen Teilen einer Straße wie den Sonderwegen (Geh-, Rad- und Reitwege). Das findest Du so zwar nirgendwo im Gesetz, ist jedoch gängige Rechtsauffassung..
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Achim
Beitrag 11.07.2005, 18:10
Beitrag #29


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Es ist doch eindeutig von der Restfahrbahnbreite die Rede. Der Bordstein gehört aber nicht zur Fahrbahn sondern ist schon Bestandteil des Gehweges.


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Platino
Beitrag 11.07.2005, 18:40
Beitrag #30


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Zitat (Peter Lustig @ 11.07.2005, 17:30)
Zitat (HaWeThie @ 11.07.2005, 14:54)
Alle Leute beschweren sich über überflüssige und unsinnige Schilder und du willst ein Haltverbotschild haben, wo schon per Gesetz Haltverbot herrscht???

[Ironiemodus an] Doppelt genäht hält bekanntlich besser. Die Ausrede "Aber da stand doch gar kein Schild" wird Dir als früherem Verkehrsüberwacher doch sicherlich auch nicht fremd sein. Manche Leute glauben tatsächlich nur das, was sie sehen und anfassen können. Ist bei meinem kleinen Enkel (2 Jahre) auch nicht anders, aber da ist es wohl noch das Alter.[/Ironiemodus aus]




Hallo,


Situationsbedingt finde ich ein zusätzliches Schild nicht unbedingt überflüssig. Mit den sich beschwerenden Leuten über viel zu viele Schilder meint wohl die Mehrheit inkl. ADAC eher die Zeichen, die aus anderen "Beweggründen" als der der Sicherheit aufgestellt worden sind. Oder vielleicht mußt das Amt sein Schilder-Soll erfüllen? Man weiß es nicht wink.gif .

Ist so ähnlich wie mit dem Blitzer, der an einem Sonntag Morgen gegen 8.05 in der Harzer Einöde an einer wenig befahrenen Bundesstraße 10m hinter einem Tempo 70 Schild steht, seine "Arbeit" verrichtet und alle blitzt, die mit 76 aus dem davor befindlichen Tunnel fahren. Wer da an Abzocke denkt ist ein Schelm! Vielleicht dienen ja so einige Schilder nicht unbedingt ihrem eigendlichem Zweck.

Gesetz? - Einige Gesetze haben wir alle (so hoffe ich mal) irgendwann mal in der Fahrschule gebüffelt. Somit sollte jeder wissen, dass man in einer Tempo-30 Zone nicht 48 fährt, sich als 'Unberechtigter' nicht auf einen Behindertenparkplatz stellt (auch nicht zum Brötchen holen!), es das Rechtsfahrgebot auf deutschen AB gibt und man beim Parken auf eine Mindestdurchfahrtsbreite achten soll.

Ich gehe mal einen Schritt weiter und sage, dass allein schon der gesunde Menschenverstand einige Gesetze überflüssig machen sollte!

Es können an der Stelle X 4 Schilder stehen und es wird immer noch jemanden geben der sagt, ich habe nichts gesehen! - Auf meinen persönlichen Fall angewendet (Bitte halten Sie die Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst frei) kam die Antwort eines Zuparkers: "Sie sind nicht die Feuerwehr und auch kein Notarzt" - Das überzeugt. Soviel dazu.

Es lassen sich mit diesem Thema bestimmt eine Menge Bücher füllen und viele Talkshows machen laugh2.gif


Gruß Peter
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Peter Lustig
Beitrag 11.07.2005, 19:11
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Die Anwendung des gesunden Menschenverstands sollte eigentlich die meisten Gesetze, in denen es um den Umgang mit dem Mitmenschen geht, überflüssig machen. Nur leider funktioniert das nicht so, wie man es gerne hätte. Das fängt doch bereits wieder damit an, wie im Einzelfall der gesunde Menschenverstand von den Beteiligten definiert wird. Zahlreiche konträre Diskussionen alleine hier im Forum zeigen die unterschiedlichen Sichtweisen und Standpunkte immer wieder sehr deutlich.

In der Juristerei nennt man solche Begriffe "unbestimmte Rechtsbegriffe". Da braucht man schon wieder eine Instanz wie die Gerichte, die einem sagen, wie dieser unbestimmte Rechtsbegriff denn nun auszulegen ist. Wenn sich aber dann dabei die Richter wenigstens einig wären. wink.gif

Dass es immer Rechtsbrecher geben wird, ist eine Tatsache, die sich nie ändern wird. Je geringfügiger das geschützte Rechtsgut oder je höher der mit der Tat angestrebte Erfolg ist oder auch je geringer das Entdeckungsrisiko ist (Paradebeispiel im Straßenverkehr sind viele Radfahrer cool.gif ), um so größer ist die Neigung, sich über geltende Normen hinwegzusetzen. Dies führt letztlich sogar dazu, dass vielfach keinerlei Unrechtsbewusstsein mehr vorhanden ist. Deswegen sind die Polizei und die Staatsanwälte z.B. schon froh, wenn sich 85 % aller Verkehrsteilnehmer im Großen und Ganzen an die Verkehrsregeln halten, so dass man sich nurmehr den restlichen 15 % widmen muss. Das sind auch noch genügend.
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Platino
Beitrag 12.07.2005, 08:07
Beitrag #32


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Hi Peter Lustig,

gut gesagt.

Gruß Peter
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Ampelplaner
Beitrag 12.07.2005, 16:14
Beitrag #33


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Ich glaube, bei der Beschreibung der Mindestdurchfahrbreite wird oft ein Fall vergessen:

"Sind auf beiden Seiten Fahrzeuge abgestellt oder ist aus anderen Gründen auf beiden Seiten ein Sicherheitsabstand einzuhalten, so beträgt die Mindestdurchfahrbreite 3,50 m (BayObLG, VM 64, 37)."

max. Fahrzeugbreite + Sicherheitsabstand * 2 ergeben dann 3,55 m mit dem Abschlag für gesunden Menschenverstand die o.g. 3,50.

"Eine Engstelle kann z.B.
· baulich (z.B. Verkehrsinsel)
· durch Schneehaufen (BayObLG, VRS 31, 129) oder
· andere Fahrzeuge auf der Gegenseite, auch wenn diese verbotswidrig abgestellt sind (BGH, VR 66, 365; OLG Karlsruhe, VRS 45, 316), bedingt sein.

Parkt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einer genügend breiten Straßenstelle, stellt aber danach ein anderer sein Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite ab und entsteht dadurch eine Engstelle, so verstößt Letzterer gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO; für den Ersteren entsteht aber die Pflicht, sein Fahrzeug zu entfernen (§ 1 Abs. 2 StVO), sobald er von der Situation Kenntnis erlangt hat (OLG Köln, VRS 34, 312)."


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Peter Lustig
Beitrag 12.07.2005, 18:45
Beitrag #34


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Sorry, wenn ich Dir da widersprechen muss. Eine Engstelle liegt in der Regel dann vor, wenn die verbleibende Durchfahrtsbreite weniger als ca. 3 m beträgt. Jedoch wird auf Straßen mit beschränktem Verkehr ggf. auch ein schmalerer Durchfahrtsraum ausreichen (BayOBLG VRS 27 232) Wie kommst Du denn auf den doppelten Abstand von 50 cm bei beidseitiger Beparkung? Worin besteht denn der Unterschied, ob links von mir ein Auto parkt oder ein anderes Hindernis wie z.B. ein Bauzaun, ein Schneehaufen, eine Mauer o.a. ist?

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom 18. November 1997, 11 A 1542.96:
Zitat
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist regelmäßig eine Breite der Fahrbahn von 3 m freizuhalten.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Februar 1982, 5 Ss (OWi) 562/81 - 464/81 I
Zitat
Eng im Sinne der StVO § 12 Abs 1 Nr 1 ist eine Straßenstelle, wenn der zur Durchfahrt insgesamt verbleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (2,50 m) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde.

Ich denke, dass das von Dir zitierte Urteil des BayObLG inzwischen veraltet ist.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 12.07.2005, 18:51
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Achim
Beitrag 12.07.2005, 18:54
Beitrag #35


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Ich kenne auch dieses Urteil aus Bayern und zitiere es immer wieder. Es ist nicht veraltet, man muss hier nur alles im Zusammenhang kennen. Die Restbreite ist regelmäßig bei 3 m zu halten. Ausnahmsweise kann es auch weniger sein, in Sonderfällen auch mehr. Diese Sonderfälle sind im Urteil beispielhaft aufgeführt. Dazu kommen noch größere Restbreiten in Kurven. Es ist also nicht abstrakt festgelegt, sondern bedarf der Auslegung für jede konkrete Örtlichkeit.


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Peter Lustig
Beitrag 12.07.2005, 19:01
Beitrag #36


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Danke für die Info. smile.gif Warum findet man das Urteil denn nicht in Juris? think.gif
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Achim
Beitrag 12.07.2005, 19:13
Beitrag #37


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Ich hatte es damals aus den VM und sinnhaft im alten Forum (2002) zutiert. Leider komme ich da nicht ran.


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Ampelplaner
Beitrag 13.07.2005, 06:45
Beitrag #38


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Meine Quelle ist die StVO für die Praxis (Stand Nov 2004) in

Anhang K/7-3

und ist ja auch durchwegs logisch, wenn ein seitlicher Sicherheitsabstand beidseitig gilt, der ja auch Verkehrsteilnehmer schützen soll, wenn sie die Fahrbahn mit aller gebotenen Vorsicht hinter einem Hindernis betreten müssen. Und Seiten hat jedes fahrende Fahrzeug doch zwei? think.gif


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Platino
Beitrag 13.07.2005, 17:58
Beitrag #39


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Hi,

hier eine Momentaufnahme der Feuerwehrzufahrt. Kennt jemand in etwa die Bearbeitungszeit für OWI? Hatte das auf dem Revier vergessen nachzufragen.

Gruß Peter


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Achim
Beitrag 13.07.2005, 18:09
Beitrag #40


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14 Tage bis 6 Wochen kann man da schon rechnen. Hängt von der Behörde ab.


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Platino
Beitrag 14.07.2005, 11:18
Beitrag #41


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... dann warte ich die paar Tage blink.gif erst einmal ab. Ich will ja in dieser Zeit nicht jeden mehrfach aufschreiben.

Gruß Peter
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Platino
Beitrag 19.07.2005, 09:13
Beitrag #42


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Zitat (Achim @ 13.07.2005, 19:09)
14 Tage bis 6 Wochen kann man da schon rechnen. Hängt von der Behörde ab.

Hallo,


mit heutiger Post habe ich von der Polizei police.gif die Info bekommen, dass die dort von mir eingereichten Unterlagen (zur Entlastung?) an das Ordnungsamt weitergegeben wurden. Was soll mir das sagen!? think.gif

Das sind auch meine Erfahrungen, die ich weiter oben schon erwähnt hatte. Dann werde ich eben wöchentlich dem OAmt die Sachen zuschicken. Die 1,44 € habe ich dann auch noch jedesmal über. mad.gif


Gruß Peter
(abwartend...)
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Andreas
Beitrag 19.07.2005, 09:14
Beitrag #43


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Zitat (Platino @ 19.07.2005, 10:13)
Was soll mir das sagen!? think.gif

Vielleicht ist in deinem Bundesland das Ordnungsamt zuständige Bußgeldstelle für solche Verstöße?? think.gif


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Peter Lustig
Beitrag 19.07.2005, 09:26
Beitrag #44


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Oder die Polizei hat die Zuständigkeit für die Überwachung und Verfolgung von Verstößen im ruhenden Verkehr (ggf. nur in bestimmten Straßen) an das Ordnungsamt abgegeben. think.gif
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Platino
Beitrag 16.08.2005, 09:45
Beitrag #45


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Hi,

mittlerweile ist die bürokratische Beamtenmaschinerie so richtig in Wallung geraten! Wir erinnern uns: Am 11.07. habe ich bei der Polizei schriftlich die erste Anzeige eingereicht. Am 19.07 haben die Beamten dann festgestellt, da man ja garnicht für solche OWI zuständig ist! ( police.gif Puh, wieder mal Glück gehabt laugh.gif ).

Seit dem hat die Stadt, sprich die Verkehrsüberwachung die Aufgabe zugeteilt bekommen, sich um mein Anliegen zu kümmern. Nennen wir den 'Sachbearbeiter mal Herr Kurz.

Herrn Kurz liegen seit dem 20.07. die zuvor der Polizei angezeigten Fälle (OWI - Parken in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt) vor. Herr Kurz sitzt nun an seinem Schreibtisch und sieht sich die detailliert aufgeführten Einzelheiten zu den Vorfällen an. Diese Angaben beinhalten Ort, Datum, Kennzeichen, PKW-Hersteller + Modell und die Uhrzeit inkl. Foto mit eingeblendeter Uhrzeit.

Nun, daß ruft nun den Beamten in Herrn Kurz auf den Plan! Er fordert am 10.08.05 in einem Schreiben an mich sachlich, aber bestimmt folgendes:



Im Klartext, ich soll doch gefälligst die Stadteigenen 'Formulare' ausfüllen und Ihn zusenden.



Wie mir scheint, wird hier vorrangig auf einen Tatzeitraum großen Wert gelegt. Da ich mich natürlich nicht stundenlang (wer macht das schon) neben den Betreffenden stelle und die Zeit stoppe frage ich mich, ob nicht wie sonst auch üblich, eine Zeitspanne von 5 Minuten in einem Fall ausreichend ist.

Wir erinnern uns ein zweites mal; die Erstmeldung ist auf den 11.07. datiert! crybaby.gif - Schon der damalige Polizeibeamte, der seine Kollegen bezüglich spezieller Formulare befragte, hatte hinsichtlich der von mit formulierten, formlosen "Formblätter" bedenken. Aber diesbezügliche Einwände wurden durch die befragten Kollegen nicht bestätigt.

Bleibt zu hoffen, daß hier nichts verjährt oder sonst was passiert (Behörde zieht um...oder sowas in der Art). Und dafür bekommen die Damen und Herren auch noch Geld... ranting.gif


Ich bleibe am Ball, Bürokatie hin, Bürokratie her! tongue.gif


Gruß Peter


* Anekdote - Anruf beim Amt

Bürger: Wie lange darf ich mit meinem PKW in einer Feuerwehrzufahrt parken?

Beamter: Überhaupt nicht!

Bürger: Und warum muß ich dann bei einer Privatanzeige einen Zeitraum in Ihrem Formular angeben? Das ist doch unlogisch, da man, wie Sie sagen, überhapt nicht in zw. vor einer FWZ parken darf!

Beamter: Hm, ja... So genau weiß ich das auch nicht. Außerdem sind Sie hier bei der Bußgeldstelle, Sie müssen da mal bei der Verkehrsüberwachung nachfragen.

Bürger: Ahh ja! Vielen Dank!

Mod: Imageverknüpfung korrigiert

Der Beitrag wurde von Achim bearbeitet: 16.08.2005, 09:56
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