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> Nachträgliches Eintragen der Führerscheinklasse T, Saga oder wirklich war????
Gast_Gast_Chris_*
Beitrag 15.05.2005, 16:46
Beitrag #1





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Ich habe vor kurzem von einem Kollegen erfahren, dass man sich den Führerschein der Klasse T nachträglich eintragen lassen kann. Voraussetzung hierfür wäre der Besitz des C1E und ein Nachweis für die Nutzung landwirtschaftlicher Zugmaschinen.

Ich weiss jetzt allerdings nicht ob er recht hat oder nicht. Meiner Meinung nach müsste es ja theoretisch auch funktionieren. Denn mit meinem C1E darf ich mit Anhänger bis zu 12t mit einer Geschwindigkeit von bis zu 80 Km/h fahren. Warum sollte ich dann mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine, die auch nicht mehr wiegt, nur 32 Km/h und nicht die bis zu 60 Km/h schnellen Fahrzeuge fahren dürfen??????????

Grüßle
Chris
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TRoper
Beitrag 15.05.2005, 17:03
Beitrag #2


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Die Zugmaschine allein darfst du, so wie ich das verstehe, fahren, sofern das zGG paßt.
Mit der Klasse T kann man aber auch sehr schwere lof-Züge zu fahren, für die dein C1E-Führerschein nicht reichen wird. Erst der "große" CE deckt so etwas ab, deshalb ist T dort auch eingeschlossen.

Eine nachträgliche Eintragung von T bei Besitz von C1E ist nicht vorgesehen.

Was du evtl. meinst: Inhabern der alten FE-Klasse 3 kann auf Antrag bei der Umschreibung die Klasse T erteilt werden, wenn eine Beschäftigung in der Land-/Forstwirtschaft nachgewiesen wird.
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GSX-R
Beitrag 15.05.2005, 17:03
Beitrag #3


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Laut unseren Führerscheinklassen schließt nur die FE Klasse CE die FE Klasse T mit ein.


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Rolf Tjardes
Beitrag 15.05.2005, 18:18
Beitrag #4


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Irgendwie klingt das so, als sei ein alter Klasse 3-West umgeschrieben worden...?

Im Rahmen einer Umschreibung einer solchen Klasse 3 wäre die Erteilung der Klasse T möglich, hierfür wären allerdings entsprechende Nachweise erforderlich.

Ein C1/C1E berechtigt nicht zum Führen von Klasse T-Fahrzeugen. Eine nachträgliche Erteilung auf bloße Antragstellung ist hiermit nicht möglich.
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Andreas
Beitrag 15.05.2005, 19:11
Beitrag #5


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Sollte der Umtausch des alten FS schon länger als 2 Jahre zurücliegen, ist ein Nachtrag der Klasse T allerdings auch mit Nachweis nicht mehr möglich.


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MichaelW
Beitrag 16.05.2005, 09:45
Beitrag #6


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Hallo,

es kann aber sein, dass die landw. Zugmaschine alleine bzw. mit Anbaugeräten in den Bereich von C1 fällt und damit gefahren werden darf. Mit Anhängern wird aber sicherlich der C1E-Bereich schnell überschritten.

Gruß,
Michael
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Gast_Gast_Chris_*
Beitrag 16.05.2005, 19:45
Beitrag #7





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Hallo nochmal.

Mein Hauptproblem ist halt, dass ich mit meinem C1E Führerschein keinen Schmalspurschlepper mit 40 Km/h fahren darf. Und der wiegt garantiert auch mit Anbauten verschiedenster Geräte keine 7,5t. Deshalb versteh ich nicht warum diese Regelung nicht auf eine Begrenzung von Tonnen zGG sondern auf Km/h ausgelegt ist.
Und so wie es jetzt aussieht muss ich nur wegen dieser Km/h-Begrenzung zusätzlich den T-FS machen.


Grüße

Chris
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Mr.T
Beitrag 16.05.2005, 19:48
Beitrag #8


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Zitat (Gast_Chris @ 16.05.2005, 20:45)
Und der wiegt garantiert auch mit Anbauten verschiedenster Geräte keine 7,5t.

Dann reicht die Klasse C1!


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Gast_Guest_*
Beitrag 16.05.2005, 20:12
Beitrag #9





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Aber das ist es ja gerade. Der reicht nicht, weil bei C1 nur die Klasse L mit drin ist und diese Schlepper nur bis 32 Km/h zulässt.
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Mr.T
Beitrag 16.05.2005, 20:29
Beitrag #10


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Klasse C1:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

§ 6 Abs. 1 FeV


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Uwe W
Beitrag 24.02.2011, 01:12
Beitrag #11


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Zitat (Gast_Chris @ 15.05.2005, 16:46) *
Ich habe vor kurzem von einem Kollegen erfahren, dass man sich den Führerschein der Klasse T nachträglich eintragen lassen kann. Voraussetzung hierfür wäre der Besitz des C1E und ein Nachweis für die Nutzung landwirtschaftlicher Zugmaschinen.

Jedenfalls nach der Rechtsprechung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist das nicht möglich:
OVG Lüneburg 12 LB 98/09 Urteil vom 10.02.2011
Das Gericht hat dazu den folgenden Leitsatz aufgestellt:
Zitat (OVG Lüneburg)
Die Umstellung alter Fahrerlaubnisse nach § 6 Abs. 7 FeV ist ein einheitlicher Vorgang, der mit der Ausfertigung des neuen Führerscheins vollendet ist und danach nicht nochmals vollzogen oder ergänzt werden kann.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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erbsenzähler
Beitrag 24.02.2011, 15:47
Beitrag #12


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@ chris

JEDER führerscheinbesitzer muß in der zeit vom 19.01.2013 bis zum 19.01.2033 seinen führerschein in ein neues, auf jeweils 15 jahre befristetes dokument umtauschen.

vielleicht besteht für dich bei dieser gelegenheit die möglichkeit, unter vorlage von entsprechenden nachweisen die gewünschte klasse T nachtragen zu lassen.

eine diesbezügliche anfrage bei deiner zuständigen FSST wäre das sicher wert.

gruß,
erbsenzähler
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Mr.T
Beitrag 24.02.2011, 16:20
Beitrag #13


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Zitat (erbsenzähler @ 24.02.2011, 15:47) *
@ chris
@chris ist kein Mitglied mehr, wird also deine Antwort in diesem über 5 Jahre alten Thread kaum lesen.
Aber zu deinem Posting:
Zitat (erbsenzähler @ 24.02.2011, 15:47) *
vielleicht besteht für dich bei dieser gelegenheit die möglichkeit, unter vorlage von entsprechenden nachweisen die gewünschte klasse T nachtragen zu lassen.
Nö, die Möglichkeit besteht nicht.

Zitat (erbsenzähler @ 24.02.2011, 15:47) *
eine diesbezügliche anfrage bei deiner zuständigen FSST wäre das sicher wert.
Warum? Auch von dort wird die Auskunft kommen: Nö, die Möglichkeit besteht nicht.


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Gruß Mr.T

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