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> Krankenfahrzeuge frei, was fällt da drunter?
joerg-aus-fassberg
Beitrag 28.04.2005, 11:47
Beitrag #1


Neuling
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Hi,

es geht um das ZZ 1026-34 " Krankenfahrzeuge frei".
Ich würde gerne mal wissen, wen man da alles drunter definiert und was die dann da z.B. in einem Haltverbot dürfen.
Kennt da jemand Urteile zu?

Danke Gruß Jörg
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Gast_Guest_*
Beitrag 28.04.2005, 12:00
Beitrag #2





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Würde mich auch mal interssieren. Bei uns gibts ne Busstraße, die auch für "krankenfahrzeuge frei" ist.
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Gast_Gast_ich mal wieder_*
Beitrag 29.04.2005, 13:00
Beitrag #3





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Das Zusatzzeichen "Krankenfahrzeuge frei" erfasst nur spezielle Krankenfahrzeuge (OLG Koblenz VRS 70, 302).
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steveluke
Beitrag 29.04.2005, 13:04
Beitrag #4


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Das Zusatzschild Nr. 1026-34 „Krankenfahrzeuge frei“ umfaßt auch private Fahrzeuge, mit denen Kranke befördert werden (vgl. VRS 70,302).


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durban
Beitrag 29.04.2005, 13:16
Beitrag #5


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Die kommen dazu, normalerweise werden unter "Krankenfahrzeuge" folgende Fahrzeuge zusammengefasst:
KTW, RTW, NEF, NEM, NAW, 4KTW, MTW, wie gesagt, in diesem Fall alle Fahrzeuge, mit denen Kranke befördert wetrden.


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joerg-aus-fassberg
Beitrag 02.05.2005, 06:34
Beitrag #6


Neuling
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Moin,

sehe ich das richtig? Wenn vor einem Ärztehaus ein eingeschränktes Haltverbot ist mit dem Zz Krankenfahrzeuge frei, dann dürfte jemand der Krank ist aber noch selber in der Lage zu fahren, dort parken um sich der Behandlung zu unterziehen. Und "offizielle" Krankenfahrzeuge sehen dann in die Röhre? Oder dürfte der dann nicht?

Ich bitte nochmal um Meinungen.

Gruß Jörg
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toppi
Beitrag 02.05.2005, 07:57
Beitrag #7


Neuling


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nein dürftest du nicht !!

es geht dabei hauptsächlich um fahrzeuge des rettungsdienst oder liegendtransporte

stell dir vor alle die zum arzt wollen , weswegen auch immer , parken dort , dann gäbe es keinen sinn so eine extraerlaubnis einzuführen.
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Gast_Guest_*
Beitrag 02.05.2005, 08:45
Beitrag #8





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Zitat (Gast_ich mal wieder @ 29.04.2005, 14:00)
Das Zusatzzeichen "Krankenfahrzeuge frei" erfasst nur spezielle Krankenfahrzeuge (OLG Koblenz VRS 70, 302).

Zitat (steveluke @ 29.04.2005, 14:04)
Das Zusatzschild Nr. 1026-34 „Krankenfahrzeuge frei“ umfaßt auch private Fahrzeuge, mit denen Kranke befördert werden (vgl. VRS 70,302).

Zitat (durban @ 29.04.2005, 14:16)
Die kommen dazu, normalerweise werden unter "Krankenfahrzeuge" folgende Fahrzeuge zusammengefasst:
KTW, RTW, NEF, NEM, NAW, 4KTW, MTW, wie gesagt, in diesem Fall alle Fahrzeuge, mit denen Kranke befördert wetrden.

Was denn nun? blink.gif
Gelte ich mit meinem privaten PKW als Krankenfahrzeug, wenn ich einen Kranken transportiere? Und wie krank muss derjenige dann sein?
Und was ist, wenn ich mit nem RTW zur Pommesbude fahre ohne Kranken hinten drin?
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steveluke
Beitrag 02.05.2005, 09:27
Beitrag #9


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Zitat (Guest @ 02.05.2005, 09:45)
Was denn nun?  blink.gif
Gelte ich mit meinem privaten PKW als Krankenfahrzeug, wenn ich einen Kranken transportiere?

@ guest:

Hier scheint in der Tat ein Widerspruch vorzuliegen, den ich im Moment nicht auflösen kann.
Bei meiner Recherche über die Auslegung des Begriffes "Krankenfahrzeug" bin ich auf die Website von RA Dr. Gunkel gestoßen, auf der der von mir zitierte Satz zufinden ist (hierzu nach unten scrollen).

Offenbar kollidiert die Aussage jedoch mit der aus anderen Fundstellen; in Gesetzeskommentaren habe ich auch nicht wirklich Erhellendes finden können.

Also: Wer von euch bringt uns die Erleuchtung?


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Burkhard
Beitrag 02.05.2005, 09:45
Beitrag #10


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So lautet der Kernsatz des OLG Koblenz, Beschluß vom 14.11.1985- Aktenzeichen 1 Ss 490/85 (VRS 70, 302)

"Das Zusatzschild 808 "Krankenfahrzeuge frei" gemäß § 39 Abs. 2 StVO erfaßt nicht private Fahrzeuge, in denen Kranke oder gehbehinderte bzw. gehunfähige Personen befördert werden."

Insfern bleiben für mich da keine Fragen offen. Private Fahrzeuge, in denen Kranke oder gehbehinderte bzw. gehunfähige Personen befördert werden, zählen nicht zu den priviligierten Fahrzeuge i. S. d. ZZ 1026-34


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steveluke
Beitrag 02.05.2005, 09:54
Beitrag #11


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Zitat (Expert @ 02.05.2005, 10:45)
Insfern bleiben für mich da keine Fragen offen.

Für mich schon:

1. Aus welchem Zusammenhang wurde das möglicherweise irreführende Zitat auf der Homepage von RA Gunkel gerissen?
Liegt möglicherweise ein Irrtum oder Schreibfehler des Verfassers zugrunde?

2. Wie genau ist der Begriff "Privat" zu verstehen? Bedeutet hier "Privat" eine Abgrenzung von Krankenfahrzeugen in öffentlicher Trägerschaft zur privaten Trägerschaft?
Oder ist unter "privat" hier der sprichwörtliche "VW Golf von Frau Maier" gemeint?


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Burkhard
Beitrag 02.05.2005, 10:18
Beitrag #12


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Ich kann mir nur vorstellen, dass es sich um einen Schreibfehler handelt. Zur Klärung habe ich eine E-Mail an die RA-Kanzlei gesendet.

Mal abwarten.


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Lexus
Beitrag 02.05.2005, 13:08
Beitrag #13


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Ich bin heut vormittag beim Nachlesen des Threads und dem wundersamen Zitat von Steveluke auch sehr erstaunt gewesen und auf die Website von RA Gunkel gestoßen, der entweder das Urteil mißverstanden oder ein "nicht" bei seinem Zitat vergessen hat.


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Andreas
Beitrag 02.05.2005, 13:15
Beitrag #14


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Zitat (steveluke @ 02.05.2005, 10:54)
2. Wie genau ist der Begriff "Privat" zu verstehen? Bedeutet hier "Privat" eine Abgrenzung von Krankenfahrzeugen in öffentlicher Trägerschaft zur privaten Trägerschaft?
Oder ist unter "privat" hier der sprichwörtliche "VW Golf von Frau Maier" gemeint?

OLG Koblenz 1. Strafsenat Beschluß vom 14. November 1985, Az: 1 Ss 490/85

Zum Begriff "Krankenfahrzeug"

Orientierungssatz

Von dem Zusatzschild nach StVO § 39 Abs 2 "Krankenfahrzeuge frei" sind allein die speziellen Krankenfahrzeuge der im Gesundheitsdienst und Krankendienst tätigen Einrichtungen, also solche der Krankenanstalten selbst, des Deutschen Roten Kreuzes, der Bundeswehr oder sonstiger Hilfsorganisationen und Rettungsorganisationen, in keinem Fall aber private Kraftfahrzeuge gleich welcher Art erfaßt. Das muß auch dann gelten, wenn mit einem privaten Pkw Kranke bzw Gehbehinderte oder gehunfähige Personen befördert werden.

Quelle: Juris


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Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
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Burkhard
Beitrag 04.05.2005, 08:36
Beitrag #15


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Heute habe ich folgende E-Mail vom RA Dr. Kay Gunkel erhalten.


Zitat
Hallo Herr Köhler,

danke für Ihre mail.

Sie haben Recht.

Die Entscheidung hat eine andere Aussage als bei Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rn 248 zu § 41 StVO, dort zu Z 250 (Seite
828) abgedruckt.

Ich habe die eindeutige Aussage von Hentschel übernommen, ohne die
Entscheidung nachzulesen.

Sorry.


Somit dürfte die verwirrende Aussage klargestellt sein.

Jetzt werde ich noch eine E-Mail an den Verlag C.H.Beck senden, denn in der 38. Auflage steht noch immer, dass hiervon auch private Krankenfahrzeuge umfasst werden, mit denen Kranke befördert werden. Dies führt zu Mißverständnissen.


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steveluke
Beitrag 04.05.2005, 08:44
Beitrag #16


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@ Expert:

Danke für deine Bemühungen!


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Burkhard
Beitrag 04.05.2005, 08:45
Beitrag #17


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Gern geschehen. smile.gif


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Burkhard
Beitrag 04.05.2005, 21:49
Beitrag #18


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Diese Mail erhielt ich vom Verlag C.H.Beck

Zitat
Sehr geehrter Herr Köhler,

meine Kollegin Frau Schwind hat Ihren Hinweis an mich als dem für den Kommentar  von Herrn Hentschel zuständigen Lektor weitergeleitet. Für Ihre Information danke ich Ihnen sehr; ich habe sie Herrn Hentschel zugesandt.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Harm

Juristisches Lektorat C.H. Beck


Darüber hinaus habe ich heute von Dr. Kay Gunkel ein Fax erhalten. Mir liegt nunmehr die VRS 70 302 vor und eine Kommentierung des Urteils durch Herrn Dr. Gunkel, die weiterführende, sehr interessante ANsätze enthält. Ich brauche aber etwas Zeit, um dieses hier einzustellen.


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