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> Begriff des Anlieger
Gast_Arnonym_*
Beitrag 08.04.2005, 17:44
Beitrag #1





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Ich brauche mal die Definition für Anlieger in Bezug auf das Zusatzschild 1020-30 Anlieger fei.

Was bedeutet nun Anlieger genau?

Wenn möglich mit Fundstellen in der Literatur.
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El Bestrafo
Beitrag 08.04.2005, 17:53
Beitrag #2


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in welchem Zusammenhang (verkehrszeichen) steht denn das 1020-30, das wird ja nicht alleine "in der Landschaft" stehen ??


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Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen.
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Andreas
Beitrag 08.04.2005, 19:47
Beitrag #3


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"Anlieger" sind Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück ( was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann ), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt (BayObLG VRS 33,457).


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Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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Peter Lustig
Beitrag 08.04.2005, 19:59
Beitrag #4


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Aus einem Schreiben des Bayer. Innenministeriums:
Zitat
Die Anliegereigenschaft (im engeren Sinn) wird durch die rechtlichen Beziehungen zu den an der gesperrten Straße liegenden Grundstücke begründet. Neben den Anliegern selbst sind solche Verkehrsteilnehmer von dem Verkehrsverbot ausgenommen, die zu den Anliegern sog. tatsächliche Anliegerbeziehungen unterhalten oder anknüpfen wollen (z. B. Besuch, Einkauf); die Absicht, auf der gesperrten Straße parken zu wollen, reicht für sich allein nicht aus.
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