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> EG Auspuff Mitführen der Genehmigung, Österreich verlangt mitführen der Papier
Gast_Gast_Pit_*
Beitrag 07.04.2005, 09:20
Beitrag #1





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Hallo Forum-Mitglider!
Ich habe da ein grosses Problem. Habe an meinem Motorrad einen EG-Genehmigten Auspuff verbaut (Made in Austria- Fa. Remus). Das KBA sagt, daß ein Mitführen der EG-Genehmigung -seit Januar 1994- nicht von nöten ist.
In Österreich von der Polizei kontrolliert, verlangte die Vorlage der Papiere.
Da ich sie ja nicht mitführen muß, wurde ich zu 72 Euro Geldstrafe per Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Reute verdonnert.
Begründung: Sie haben als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden: Der Originalauspuff wurde ausgetauscht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§102 Abs. 1 KFG i.V.m. §4 Abs. 2 KFG;
Daher wird über Sie eine Geldstrafe verhängt:
Ge3ldstrafe gem. §134 Abs. 1 KFG 72 EURO
Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden.

Wie soll ich reagieren ? Einspruch erheben ? Wo finde ich die gesetzliche Grundlagen für EU-Recht und Auspuffanlagen?

Recht herzlichen Dank im voraus!
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Gast_mungo_*
Beitrag 07.04.2005, 09:45
Beitrag #2





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Hallo,

schau mal hier, hilt dir ja eventuell wink.gif

Auspuff

gruß mungo
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El Bestrafo
Beitrag 07.04.2005, 09:56
Beitrag #3


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@ mungo

Wir reden aber nicht von Deutschland und der StVZO, sondern von unserem Nachbarland Österreich....

Das Problem ist, wenn die das in ihren Gesetzen nirgends niedergeschreiben haben, dann müsste man sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung á la Motorradreifen für die "Tüte" besorgen....

Oder haste den Auspuff manipuliert (db-Killer rausgenommen ?!?!)


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Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen.
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Matte
Beitrag 07.04.2005, 09:57
Beitrag #4


Administrator
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Also in D musst du diese EG-Genehmigung nicht mitführen. Ich finde es schon etwas komisch, das du deshalb von der östereichischen Polizei deshalb verwarnt wurdest, obwohl dein Fahrzeug in D zugelassen ist.

Hier hilft vielleicht dir hier österreichisches Forum weiter.


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Andreas
Beitrag 07.04.2005, 10:11
Beitrag #5


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Matte hat offensichtlich den Link zum österreichischen Forum vergessen. wink.gif

Hier ist er


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Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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zpeedy
Beitrag 07.04.2005, 10:23
Beitrag #6


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Beiträge: 2380
Beigetreten: 19.10.2003
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der hersteller remus wird dir sicherlich auch weiterhelfen können.

dieser hat doch sogar seinen sitz in österreich (da war ich schon^^).


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Gast_mungo_*
Beitrag 07.04.2005, 12:10
Beitrag #7





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Hallo,

ich dachte, das E/EG usw. in der EU gültig ist. Diese Richtlinien sollten doch EU weit zutreffen, und nicht extra in allen EU-Ländern, erst im Gesetzbuch auftauchen sad.gif
Wie soll man denn darauf kommen, wenn man nach "Ö" reist?
Es ist dort auch so, das man mit dem Motorrad einen Verbandskasten/Tasche mitführen muß, was in Deutschland , nicht so ist.


gruß mungo
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Gast_Guest_*
Beitrag 07.04.2005, 12:36
Beitrag #8





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Die Lösung des Problems ist hier die einschlägige EG Richtilinie und was darin über die Austauschschalldämpfer und den zugehörigen Unterlagen drin steht. Ich vermute sehr stark, daß das eben nix über mitzuführende Unterlagen drin steht und dann braucht man auch in Ö nichts dazu mitführen. Abgesehen davon haben die Österreicher das Fz. nach den deutschen Bestimmungen zu behandeln.
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El Bestrafo
Beitrag 07.04.2005, 13:01
Beitrag #9


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Beigetreten: 11.03.2005
Wohnort: bei Berlin
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§ 4 (2) KFG - Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren
sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für
andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen
noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare
Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie
müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere
Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen
keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen,
die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare
vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen
schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen
entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung
der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar
ist, entsprechend gekennzeichnet sein.


Klasr und nachvollziehbar, aber

§ 102 (1) - Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit
dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein
mit diesem zuziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden
Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben
von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43
Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen
oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn
das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen
mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg oder von Omnibussen haben dafür
zu sorgen, daß der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind
und daß im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs. 13 entsprechendes, ordnungsgemäß
ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne
des § 16 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 473/1992, nur ein Schaublatt im
Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter
der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen
Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf
Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen
das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter
auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf Verlangen des
Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers erforderliche Gerät (Schlüssel)
unter Verschluß mitgeführt hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, daß der Verschluß
unverletzt war. Für das Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 dürfen
ebenfalls nur Schaublätter verwendet werden, die der Verordnung gemäß Abs. 13 entsprechen.


Passt irgendwie nicht so zusammen oder ?!?


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Gast_Guest_*
Beitrag 07.04.2005, 17:43
Beitrag #10





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Zitat (Guest @ 07.04.2005, 13:36)
Abgesehen davon haben die Österreicher das Fz. nach den deutschen Bestimmungen zu behandeln.

Sorry Gäschtle, Austria gehört seit 1945 nicht mehr zum Großdeutschen Reich rofl1.gif
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