EG Auspuff Mitführen der Genehmigung, Österreich verlangt mitführen der Papier |
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EG Auspuff Mitführen der Genehmigung, Österreich verlangt mitführen der Papier |
Gast_Gast_Pit_* |
07.04.2005, 09:20
Beitrag
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Ich habe da ein grosses Problem. Habe an meinem Motorrad einen EG-Genehmigten Auspuff verbaut (Made in Austria- Fa. Remus). Das KBA sagt, daß ein Mitführen der EG-Genehmigung -seit Januar 1994- nicht von nöten ist. In Österreich von der Polizei kontrolliert, verlangte die Vorlage der Papiere. Da ich sie ja nicht mitführen muß, wurde ich zu 72 Euro Geldstrafe per Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Reute verdonnert. Begründung: Sie haben als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden: Der Originalauspuff wurde ausgetauscht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §102 Abs. 1 KFG i.V.m. §4 Abs. 2 KFG; Daher wird über Sie eine Geldstrafe verhängt: Ge3ldstrafe gem. §134 Abs. 1 KFG 72 EURO Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden. Wie soll ich reagieren ? Einspruch erheben ? Wo finde ich die gesetzliche Grundlagen für EU-Recht und Auspuffanlagen? Recht herzlichen Dank im voraus! |
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Gast_mungo_* |
07.04.2005, 09:45
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07.04.2005, 09:56
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
@ mungo
Wir reden aber nicht von Deutschland und der StVZO, sondern von unserem Nachbarland Österreich.... Das Problem ist, wenn die das in ihren Gesetzen nirgends niedergeschreiben haben, dann müsste man sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung á la Motorradreifen für die "Tüte" besorgen.... Oder haste den Auspuff manipuliert (db-Killer rausgenommen ?!?!) -------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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07.04.2005, 09:57
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#4
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Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Also in D musst du diese EG-Genehmigung nicht mitführen. Ich finde es schon etwas komisch, das du deshalb von der östereichischen Polizei deshalb verwarnt wurdest, obwohl dein Fahrzeug in D zugelassen ist.
Hier hilft vielleicht dir hier österreichisches Forum weiter. -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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07.04.2005, 10:11
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#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
-------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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07.04.2005, 10:23
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 |
der hersteller remus wird dir sicherlich auch weiterhelfen können.
dieser hat doch sogar seinen sitz in österreich (da war ich schon^^). -------------------- |
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Gast_mungo_* |
07.04.2005, 12:10
Beitrag
#7
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Hallo,
ich dachte, das E/EG usw. in der EU gültig ist. Diese Richtlinien sollten doch EU weit zutreffen, und nicht extra in allen EU-Ländern, erst im Gesetzbuch auftauchen Wie soll man denn darauf kommen, wenn man nach "Ö" reist? Es ist dort auch so, das man mit dem Motorrad einen Verbandskasten/Tasche mitführen muß, was in Deutschland , nicht so ist. gruß mungo |
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Gast_Guest_* |
07.04.2005, 12:36
Beitrag
#8
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Die Lösung des Problems ist hier die einschlägige EG Richtilinie und was darin über die Austauschschalldämpfer und den zugehörigen Unterlagen drin steht. Ich vermute sehr stark, daß das eben nix über mitzuführende Unterlagen drin steht und dann braucht man auch in Ö nichts dazu mitführen. Abgesehen davon haben die Österreicher das Fz. nach den deutschen Bestimmungen zu behandeln.
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07.04.2005, 13:01
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
§ 4 (2) KFG - Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren
sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein. Klasr und nachvollziehbar, aber § 102 (1) - Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zuziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und daß im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs. 13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers erforderliche Gerät (Schlüssel) unter Verschluß mitgeführt hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, daß der Verschluß unverletzt war. Für das Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 dürfen ebenfalls nur Schaublätter verwendet werden, die der Verordnung gemäß Abs. 13 entsprechen. Passt irgendwie nicht so zusammen oder ?!? -------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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Gast_Guest_* |
07.04.2005, 17:43
Beitrag
#10
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Zitat (Guest @ 07.04.2005, 13:36) Abgesehen davon haben die Österreicher das Fz. nach den deutschen Bestimmungen zu behandeln. Sorry Gäschtle, Austria gehört seit 1945 nicht mehr zum Großdeutschen Reich |
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