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> Schaden höher als Wert des Kfz was nun?, wie wir die Versicherung regieren?
kadett-fahrer
Beitrag 01.02.2005, 15:18
Beitrag #1


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Hallo erstmal.

Ich habe ein riesiges Problem.

Gestern klingelte es bei mir an der Tür. Es war eine Frau die beim Ausparken in meine Fahrertür gefahren ist. Diese ist so zermatscht, das man sie nicht mehr reparieren kann. Die Tür geht nicht mehr auf und fahren darf ich damit warscheinlich auch nicht mehr (uups) rolleyes.gif

Ich bin dann heute zu diversen Schrottplätzen gefahren um eventuell eine passende Tür in der passende Farbe zu finden - doch leider Fehlanzeige.
Der Lackiere hat mir gesagt dass sich Reperatur mit einer neu lackierten Tür vom Schrottplatz mit umbau auf ca. 700, mit einer neuen Tür auf 900-1000€uronen belaufen wird.

Habe aber gehört dass die Versicherung bei einem (in diesem Fall warscheinlichen) wirtschaftlichen Totalschaden nur den Nennwert des Wagens ersezt.

Na schön es ist ein Opel Kadett E Baujahr 86. Dieser ist aber für sein Alter top in Schuss , schnurrt wie ein Kater und hat erst 133.000 Kilometer gelaufen.
Außerdem habe ich gerade erst mein innenraum etwas verschönert und einige Verschleißteile ersetzten lassen.

Selbst wenn ich mir für dass Geld einen anderen, sehr ähnlichen Wagen kaufe, habe ich wohl bald wieder die gleichen Reperaturkosten am Hals.

Meine Fragen sind:

-wer kann mir sagen wieviel mein Auto wirklich wert ist?

-wieviel darf der Schaden den Wert des Wagens überschreiten, damit diese Zahlt?

-was kann ich an Entschädigung erwarten, dafür dass ich nicht Mobil bin?

-wie würden oder seit ihr mit solchen Schäden umgegangen?

Ich finde es verdammt unfair dass man keine Schuld trägt und letztendlich doch der ange...issene ist.

Was soll ich nur tun crybaby.gif


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Uwe
Beitrag 01.02.2005, 15:31
Beitrag #2


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Ich würde in so einem Fall zu einem freien Gutachter gehen. Der kann den aktuellen Wert des Wagens feststellen, wobei alle werterhöhenden Fakten mit einfließen.

Du kannst dann auf Gutachtenbasis mit der gegnerischen Versicherung abrechnen und - wenn es reicht - den Wagen reparieren lassen.

Gruß Uwe


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kadett-fahrer
Beitrag 01.02.2005, 15:33
Beitrag #3


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weitere Fragen:

-Kann ich mir in dem Fall auch dass Gutachten bezahlen lassen?

-Muss ich erst auf Antwort der Versicherung warten?

Danke erst mal..


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RA XDiver
Beitrag 01.02.2005, 15:37
Beitrag #4


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Zitat
Kann ich mir in dem Fall auch dass Gutachten bezahlen lassen?


Gerade bei älteren Autos besteht die gegnerische Versicherung idR auf einem Gutachten (was sie dann auch bezahlen muss). Einfach mal anrufen und sich das OK holen.


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kadett-fahrer
Beitrag 01.02.2005, 15:38
Beitrag #5


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Ich will mich ja nicht blöd stellen, aber soll ich bei der gegnerischen versicherung anrufen?


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RA XDiver
Beitrag 01.02.2005, 15:40
Beitrag #6


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Bei wem denn sonst? Die müssen schließlich bezahlen.


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RA XDiver
Beitrag 01.02.2005, 15:43
Beitrag #7


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Ansonsten, lass doch einen Anwalt arbeiten. Den muss die gegnerische Haftpflicht ebenfalls zahlen. wavey.gif


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Classicdriver
Beitrag 01.02.2005, 15:45
Beitrag #8


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@Kadett-Fahrer

Wenn die Reparaturkosten größer als der Wiederbeschaffungwert sind, liegt zwar automatisch ein "Wirtschaftlicher Totalschaden" vor, die Versicherungen müssen aber trotzdem eine Reparatur von bis zu 130% vom Wiederbeschaffungwert bezahlen. Das geht allerdings nur, wenn Du eine entsprechende Rechnung vorlegst. Ansonsten Abrechnung nach Gutachten allerdings erhältst Du dann nur den Zeitwert abzüglich Restwert und MwSt (war früher anders, aber jetzt gibts die MwSt nur noch gegen Vorlage entsprechender Rechnungen).

Also, erstmal ein Gutachten von einem unabhängigen Gutachter, der am Besten auch noch was von Youngtimers versteht - der Kadett E ist zwar noch keiner, aber er wird rar - wann hab ich nur den letzten in gutem Zustand gesehn think.gif (wenn die Schuldfrage eindeutig ist trägt die Kosten die Gegenseite) - lass Dir bloss nicht den Gutachter von der gegnerischen Versicherung aufschwatzen.

Entschädigung dafür dass Du nicht mobil bist erhältst Du durch Nutzungsausfall oder Mietwagen - Dauer wird durch die Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit geregelt, die auch im Gutachten steht.

Viel Glück bei der Regulierung und dass Du nicht draufzahlst bei der Aktion. Wäre ja schön wenn der Kadett E irgendwann in den Genuss eines H-Kennzeichens kommt (dauert ja nur noch 11 Jahre)

CU

Classicdriver (der um jeden Youngtimer-Totalschaden trauert)
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RA XDiver
Beitrag 01.02.2005, 15:48
Beitrag #9


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Zitat
Entschädigung dafür dass Du nicht mobil bist erhältst Du durch Nutzungsausfall oder Mietwagen - Dauer wird durch die Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit geregelt, die auch im Gutachten steht.


Das aber nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich in einer Werkstatt repariert wird oder nachweislich ein neues gesucht wird.

Des weiteren kann er sich darauf einstellen, wenn überhaupt, sehr wenig als Nutzungsausfall zu bekommen. Der besagte Kadett dürfte bei Sanden/Danner gar nicht mehr geführt sein.


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kadett-fahrer
Beitrag 01.02.2005, 15:56
Beitrag #10


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crybaby.gif crybaby.gif

Die Leute sind sich noch nicht sicher, ob sie es überhaupt über die Versicherung regeln werden. Werden Sie aber bestimmt wenn ich denen offenbare was der Spaß kostet.

Hab bisher noch keien Erfahrung mit sowas gemacht.

Stelle mir das jetzt so vor:

Gegnerische Versicherung anrufen

Gutachter meiner Versicherung kommen lassen (gegnerische bezahlen lassen)

Meckern und traurig gucken, Ersatz (Mietwagen) oder entschädigung für die Zeit wo ich nicht fahren kann fordern.

Wenn der Schaden unter diesen 130% regulierbar ist reparieren lassen

Rechnungen zusammenklammern und der gegnerischen Versicherung zuschicken

Abregen.

Wenn der Schaden aber win wirtschaftlicher totalschaden ist, Pech gehabt.

Entweder neues gebrauchtes Auto kaufen oder ins Gras beißen und drauf zahlen.

Richtig?


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kadett-fahrer
Beitrag 01.02.2005, 15:58
Beitrag #11


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und was ist mit der Zeit die mein Auto kaputt rumsteht? bekomm ich da auch Geld für?


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RA XDiver
Beitrag 01.02.2005, 16:01
Beitrag #12


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Zitat
Gutachter meiner Versicherung kommen lassen (gegnerische bezahlen lassen)


Irgendeinen Gutachter kommen lassen und Abtretungserklärung bzgl. des honoraranspruches unterschreiben.


Zitat
Meckern und traurig gucken, Ersatz (Mietwagen) oder entschädigung für die Zeit wo ich nicht fahren kann fordern.


Wie gesagt, gibt´s nur, wenn Dein Wagen tatsächlich repariert wird (oder aber wiederbeschafft). Sonst gibt´s nichts. Informiere Dich vorher, wie hoch der Tagessatz ist (sicherlich nicht viel, wenn´s für nen Lupo als Mietwagen langt-Glück gehabt).


Zitat
Rechnungen zusammenklammern und der gegnerischen Versicherung zuschicken


Oder auch wieder Abtretungserklärung unterschreiben.

Zusätzlicher Tip: Wie angesprochen, lass das nen Anwalt machen. Kostet Dich ja nichts.


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kadett-fahrer
Beitrag 01.02.2005, 16:05
Beitrag #13


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Reparieren lassen muss ichs ja, zum wegschmeißen ist dass Auto noch zu gut, zum Fahren zu kaputt. Soweit ich weiß darf ich mich nicht mit einem Auto im Straßenverkehr bewegen bei dem die Fahrertür nicht aufgeht ung scharfe bzw. Kante herausgucken.


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Uwe
Beitrag 01.02.2005, 16:32
Beitrag #14


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Entgegen der Einlassung von XDiver würde ich die gegnerische versicherung NICHT anrufen. Diese könnte den Anruf als Anlass nehmen, selber einen Gutachter zu schicken.

Diese sind zwar grundsätzlich unabhängig und neutral. Ihre Gutachten unterscheiden sich aber trotzdem manchmal gravierend von dem eines vom Geschädigten in Auftrag geggebenen. Daher würde ich bei klarer Schuldfrage selber den Gutachter beauftragen.

Die Kosten des Gutachtens bezahlt der Schädiger. Rechnet man nach Gutachten ab, kann man nach erfolgter Reparatur, auch in Eigenmleistung den Nutzungsausfall für den im Gutachten angegebenen Zeitraum geltend machen. Weiterhin steht Dir grundsätzlich eine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro zu.

Gruß Uwe


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CvR
Beitrag 01.02.2005, 16:35
Beitrag #15


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Du schreibst, daß dein Lackierer mit ungefähren Kosten von 700 EUR für eine neu lackierte, gebrauchte Tür rechnet.

Wenn da auch schon Aus- und Einbau drin sind, das also ein Komplettpreis für die gesamte Reparatut wäre, müßte der Wert deines Wagens nach der 130%-Regelung mindestens ca. 540 Euro betragen. Bei dem geschilderten Pflegezustand sollte das ja wohl ein realistischer Betrag sein, so daß die Versicherung dem meiner Meinung nach wahrscheinlich zustimmen müßte.

Eine Alternative wäre noch:

Du sprichst nochmal mit der Dame, die dir die Tür demoliert hat. Vielleicht könnt ihr ja übereinkommen, daß du dir zunächst auf dem Schrott eine passende Tür in falscher Farbe sucht, übergangsweise bis du eine passende findest, und sie die Kosten der zwei Türen übernimmt... Plus vielleicht ein paar Euro für die Do-It-Yourself-Montage... Damit würdet ihr gemeinsam den Schaden in Grenzen halten können, der Kadett wäre zeitwertgerecht instandgesetzt, und die Dame würde ihren Schadenfreiheitsrabatt behalten. Und zwei gebrauchte Kadett-Türen sind für sie bestimmt *deutlich* günstiger als die Höherstufung... Außerdem bleibt der gesamte Stress mit der Versicherung erspart...


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Gast_daniel_*
Beitrag 01.02.2005, 16:47
Beitrag #16





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Auf alle Fälle nen eigenen freien GA bemühen. Versicherungsgutachter sind in den seltensten Fällen neutral. Sie bemühen sich zwar, aber wenn mehr als die Hälfte von deren Aufträgen von einem Auftraggeber kommt....
Als Geschädigter hast du immer das Recht auf freie Wahl des GA. Und die Würd ich auch umsetzen. Der GA macht sowas schließlich hauptberuflich und kennt alle Winkelzüge die dir helfen könnten. Gerade in Grenzfällen kann ein Kommentar von ihm sehr weiterhelfen.
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kadett-fahrer
Beitrag 01.02.2005, 16:47
Beitrag #17


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Danke CvR, die regelung wäre auch vorrstellbar.

Aber noch ne andere Frage, wenn ich den Gutachter kommen lasse, egal was der feststellt oder wie der Fall ausgeht, (abgesehen von der Schuldfrage, die hat sie) die gegenerische Versicherung wird bezahlen.?


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RA XDiver
Beitrag 01.02.2005, 16:49
Beitrag #18


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Zitat
Der GA macht sowas schließlich hauptberuflich und kennt alle Winkelzüge die dir helfen könnten. Gerade in Grenzfällen kann ein Kommentar von ihm sehr weiterhelfen.


Wobei man da auch vorsichtig sein muss (bzw. die GA auch vorsichtiger geworden sind), da der Tipp, je nach Art, gegen das RBerG verstoßen kann und dann Ärger ins Haus stehen könnte....


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kadett-fahrer
Beitrag 01.02.2005, 16:55
Beitrag #19


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Kann ein Kfz Gutachter gleichzeitig den Wert des Wagen und den entstandenen Schaden schätzen bzw, Festlegen?


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Gast_daniel_*
Beitrag 01.02.2005, 16:59
Beitrag #20





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Die Versicherung des Gegners hat üblicherweise den Gutachter entsprechend der Schadensverteilung zu bezahlen, hier also zu 100%.
Sie hat überhaupt alle deine Aufwendungen, in einem entsprechendem Rahmen natürlich, zu tragen. Also auch Anwalt z.B.

Zitat
Wobei man da auch vorsichtig sein muss (bzw. die GA auch vorsichtiger geworden sind), da der Tipp, je nach Art, gegen das RBerG verstoßen kann und dann Ärger ins Haus stehen könnte....

Meine natürlich nur korrekte Sachen.
Bsp: meine Freundin hatte letztens mit ihrem Twingo nen RvL-Unfall, sie unschuldig. Der Wagen 7 Jahre alt, also entsprechend Versicherungslogik keine Wertminderung wegen Alter (5 Jahre ist wohl Grenze). GA schreibt Text das Wagen TipTop i.O. und deswegen Wertminderung. Ergebniss: 200,- Glocken, reicht 2-3x für lecker Essen gehen.
Und Werkstatt hatte er um 19:30 auch noch an der Hand...
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Uwe
Beitrag 01.02.2005, 17:02
Beitrag #21


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Der Gutachter ermittelt die gesamte Schadenhöhe. Damit sind nicht nur die Reparaturkosten gemeint, sondern alle Faktoren, die zur Schadenbemessung relevant sind.

So fließt neben den Reparaturkosten eine eventuelle Wertminderung oder auch Werterhöhung (neu für alt) mit in die Summe ein. Werterhaltende oder -erhöhende Maßnahmen beeinflussen ebenfalls den Wert des Fahrzeugs vor dem Schadenereignis. Diese sind im Gutachten aufgeführt.

Gruß Uwe


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Beitrag 01.02.2005, 17:31
Beitrag #22


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Ich glaube aber nicht dass eine Tür als Werterhöhung angerechnet wird.

Kann mir jemand eine Link zu den zutreffenden Paragraphen geben, die besagen was die gegenerische Versicherung zu tragen hat? (damit ichs schwarz auf weiß hab)


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Beitrag 01.02.2005, 17:36
Beitrag #23


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Eine detailierte Aufstellung sieht das Gesetz nicht vor. Die Haftung ist aber geregelt in § 7 StVG, § 249 und § 823 BGB.


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Uwe
Beitrag 01.02.2005, 17:39
Beitrag #24


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Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (BGB § 249).

Je nach Zustand der alten Tür kann das schon als Werterhöhung gerechnet werden.

Gruß Uwe


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Uwe
Beitrag 01.02.2005, 17:40
Beitrag #25


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@XDiver plasma.gif ranting.gif


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Beitrag 01.02.2005, 17:41
Beitrag #26


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@ Uwe: HAHA wink.gif

Und dann noch mit vollständiger Normenkette..... rofl1.gif


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kadett-fahrer
Beitrag 01.02.2005, 22:44
Beitrag #27


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Jetzt bin ich schon ganz gut aufgeklärt worden..

Aber was ich immernoch nicht weiß ob Grundsätzlich eine gegnerische Versicherung einen X beliebigen Gutachter bezahlt, oder sie die auch einen Ihrer Leute schicken kann..


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Uwe
Beitrag 01.02.2005, 22:47
Beitrag #28


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Du hast freie Gutachterwahl und kannst selber auswählen, welchen Du willst.

Gruß Uwe


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