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> Zusatzscheinwerfer am Motorrad
Gast_Dirk_*
Beitrag 30.01.2005, 19:18
Beitrag #1





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Hallo

Mich würde mal interessieren welche Zusatzscheinwerfer man am Motorrad anbringen darf ( z.Bsp.:2x Nebel/ fernlich ) und wann mann sie zusammen mit dem normalen Abblendlich einschalten kann.

Tschüß Dirk
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Peter Lustig
Beitrag 30.01.2005, 21:31
Beitrag #2


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Guggst Du § 50 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 4 StVZO. In dieser Bestimmung findest Du auch die Schaltweisen. Nebelscheinwerfer für Krafträder findest Du in § 52 Abs. 1 Satz 1 StVZO. Insgesamt sind also maximal 3 nach vorne wirkende Scheinwerfer an Krafträdern zulässig (je ein getrenntes Abblend- und Fernlicht sowie ein Nebelscheinwerfer).
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Sachse
Beitrag 01.02.2005, 17:27
Beitrag #3


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das ist nicht ganz richtig. sad.gif

Nach EG = 2 Abblendscheinwerfer, 2 Fernscheinwerfer, 2 Nebelscheinwerfer zul.

Nach StVZO = 2 Fernscheinwerfer, 2 Nebelscheinwerfer

Abstände: Abblend. u. Fern. max 200mm zueinander, symetrisch zur Fahrzeuglängsmitte

NSW 250mm zur Mitte


Es generell die Einhaltung des Signalbildes cop.gif


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FIRESTARTER
Beitrag 01.02.2005, 19:41
Beitrag #4


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Hab dazu auch eine Frage.

Ich hab noch ein paar Arbeitsscheinwerfer rumliegen. Anbauen dürfte ich die wohl aber darf ich die mit dem Fernlicht koppeln weil die Serienbirne nur 35W macht?
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James Bond
Beitrag 01.02.2005, 19:54
Beitrag #5


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Arbeitsscheinwerfer auf dem Krad?????? rofl1.gif crybaby.gif

Also:
Arbeitsscheinwerfer dürfen - unabhängig voneiner ggf. vorliegenden Bauartgenehmigung -nicht mit Betätigungseinrichtungen für
Begrenzungs-/Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein.
Erforderlich ist stets ein separater Schalter.
Empfehlenswert ist die Anbringung einer zugehörigen Kontrolleuchte.
Mit Ausnahme von Fahrzeugen zur Straßenunterhaltung und Müllabfuhr dürfen
Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt nicht benutzt werden (Forderung des § 52 StVZO).
Deshalb sollten an Fahrzeugen, die nicht den o.g. Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden können, z.B. Sattelzugmaschinen, Lkw usw. an geeigneter Stelle in der Nähe des Schalters der Arbeitsscheinwerfer gekennzeichnet sein:"Arbeitsscheinwerfer-Benutzung während der
Fahrt nicht zulässig".


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Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates

Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung!
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Sachse
Beitrag 03.02.2005, 19:15
Beitrag #6


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Ergänzung: Arbeitsscheinwerfer dürfen, wenn sie nach vorn leuchten, nur in Verb. mit Kennzeichenbeleuchtung funktionieren. tongue.gif

§47a (5) unsure.gif


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Peter Lustig
Beitrag 03.02.2005, 19:58
Beitrag #7


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Zitat (Sachse @ 01.02.2005, 17:27)
Nach StVZO = 2 Fernscheinwerfer, 2 Nebelscheinwerfer

...und was ist damit:
Zitat
§ 52 (1) StVZO
Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer.
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peter
Beitrag 04.02.2005, 19:14
Beitrag #8


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Ich habe vor einer Weile auf irgend einer TÜV-Site ein .pdf-File geholt, in dem alle möglichen lichttechnischen Einrichtungen in allen möglichen Kombinationen erläutert sind. Das Teil ist ca. 500 KB gross.

Will das wer?
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Gast_zorro_*
Beitrag 04.02.2005, 20:58
Beitrag #9





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Richtig Licht machen, Zusatzlichmaschine und Flugzeuglandescheinwerfer, 500W, ca. 4° Beam. wavey.gif wavey.gif
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Gast_Raby_*
Beitrag 18.02.2005, 14:53
Beitrag #10





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Hallo,
das ist abhängig, ob das Fahrzeug nach EU oder StVo zugelassen ist. Nach StVo sind tatsächlich nur ein Nebelscheinwerfer erlaubt - nach EU sinds 2. Auch beim Abblendlicht sind nach EU zwei erlaubt. Das ist auch der Grund, warum mein Burgman 650 zwei Ablendlampen serienmäßig hat. Ich möchte mir aber ein 3.Bremslicht anbauen, standardmäßig habe ich schon 2. Die EU Richtlinien besagen aber beim Motorrad dürfen max. 2 Bremslichter vorhanden sein. Meine Frage, kann man es trotzdem vom TÜV eintragen lassen, oder weigert sich der TÜV?

Gruß

Raby
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Die Weiße Maus
Beitrag 18.02.2005, 15:34
Beitrag #11


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Guckst du hier !!


http://www.dekra.de/live/mediendatenbank/p...715e22778a3.pdf


--------------------
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Gast_Raby_*
Beitrag 19.02.2005, 23:30
Beitrag #12





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@weiße Maus,
ja, das habe ich vorher schon gelesen. Aber - Meine Frage war ja, wenn ich mir die Eintragen lassen möchte, wird es eingetragen oder sagt der TÜV, nein das ist prinzipiell nicht möglich. Wenn ich trotzdem das Brems/Rücklicht montiere, bekomme ich da nur ein Bußgeld oder erlischt die Betriebserlaubnis. Wegen 10.- EUR würde ich das schon riskieren, wenn die Betriebserlaubnis dadurch erlischt und ich auch noch 3 Punkte verbraten bekomme, würde ich es lieber sein lassen.

Gruß

Raby

-der mit dem AN650 tanzt-
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blue0711
Beitrag 12.04.2005, 09:06
Beitrag #13


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Spät, aber doch:

Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG
...

6.7. Bremsleuchte

6.7.1. Anbringung

Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2: für alle Fahrzeugklassen vorgeschrieben.

Einrichtungen der Kategorie S3: für die Fahrzeugklasse M1 vorgeschrieben; bei anderen Fahrzeugklassen zulässig.

6.7.2. Anzahl

Zwei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2 und eine der Kategorie S3 bei allen Fahrzeugklassen.

Nur wenn die Fahrzeuglängsmittelebene nicht durch eine feste Aufbauwand geht, sondern ein oder zwei bewegliche Teile des Fahrzeugs (z. B. Türen) voneinander trennt, und wenn nicht genügend Platz für die Anbringung einer einzigen Einrichtung der Kategorie S3 in der Längsmittelebene über diesen beweglichen Teilen vorhanden ist, dürfen zwei Einrichtungen der Kategorie S3 und des Typs "D" angebracht sein, oder darf eine Einrichtung der Kategorie S3 links oder rechts von der Längsmittelebene angebracht sein.

6.7.3. Anbauschema

Keine besondere Vorschrift.

6.7.4. Anordnung

6.7.4.1. In Richtung der Breite:

Bei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2: mindestens 600 mm Abstand zwischen beiden Leuchten. Dieser Abstand darf auf 400 mm verringert sein, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeugs kleiner als 1 300 mm ist.

Bei Einrichtungen der Kategorie S3: Der Bezugspunkt muß in der Fahrzeuglängsmittelebene liegen. Sind die beiden Einrichtungen der Kategorie S3 jedoch nach den Vorschriften des Absatzes 6.7.2 angebracht, so müssen sie sich jeweils möglichst nahe der Längsmittelebene befinden.

Kann eine Leuchte der Kategorie S3 nach den Vorschriften des Absatzes 6.7.2 neben der Längsmittelebene angebracht sein, so darf der Abstand von der Längsmittelebene zum Bezugspunkt der Leuchte nicht größer als 150 mm sein.

6.7.4.2. In der Höhe:

Bei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2: über dem Boden, mindestens 350 mm, höchstens 1 500 mm (2 100 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes 1 500 mm nicht zuläßt).

Bei Einrichtungen der Kategorie S3 muß die horizontale Ebene, die den unteren Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche berührt,

entweder höchstens 150 mm unter der horizontalen Ebene liegen, die den unteren Rand der freiliegenden Fläche der Scheibe oder Verglasung des Heckfensters berührt,

oder mindestens 850 mm über dem Boden liegen.

Die horizontale Ebene, die den unteren Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche der Einrichtung der Kategorie S3 berührt, muß über der horizontalen Ebene liegen, die den oberen Rand der sichtbaren leuchtenden Fläche von Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2 berührt.

6.7.4.3. In Längsrichtung:

Bei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2: am Fahrzeugheck.

Bei Einrichtungen der Kategorie S3: keine besondere Vorschrift.

6.7.5. Geometrische Sichtbarkeit

Horizontalwinkel:

Bei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2: 45° nach links und nach rechts von der Fahrzeuglängsachse;

bei Einrichtungen der Kategorie S3: 10° nach links und nach rechts von der Fahrzeuglängsachse;

Vertikalwinkel:

Bei Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2: 15° über und unter der Horizontalen. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbauhöhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist;

Bei Einrichtungen der Kategorie S3: 10° über und 5° unter der Horizontalen.

6.7.6. Ausrichtung

Nach hinten.

6.7.7. Elektrische Schaltung

Muß aufleuchten, wenn die Betriebsbremse betätigt wird. Die Bremsleuchten brauchen nicht aufzuleuchten, wenn die Einrichtung, mit der der Motor angelassen und/oder abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet, in der der Motorbetrieb nicht möglich ist.

Die Bremsleuchten können durch Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung eingeschaltet werden.

6.7.8. Kontrolleinrichtung

Zulässig; falls vorhanden, nur als Funktionskontrolleuchte in Form einer nichtblinkenden Warnleuchte, die bei einer Funktionsstörung bei den Bremsleuchten aufleuchtet.

6.7.9. Sonstige Vorschriften

6.7.9.1. Die Einrichtung der Kategorie S3 darf nicht mit einer anderen Leuchte ineinandergebaut sein.

6.7.9.2. Die Einrichtung der Kategorie S3 kann außen oder innen am Fahrzeug angebracht sein.

Wenn sie innen angebracht ist,

6.7.9.2.1. darf das ausgestrahlte Licht den Fahrzeugführer nicht über die Rückspiegel und/oder andere Flächen des Fahrzeugs (z. B. die Heckscheibe) stören;
...


--------------------
Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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Black Forest Quad
Beitrag 11.09.2006, 22:06
Beitrag #14


Neuling


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Hi ich habe auch mal eine Frage:

Kann ich oder darf ich an ein 50ccm Quad Arbeitsscheinwerfer anbringen smile.gif oder geht so was gar nicht crybaby.gif .

Muss ich dann so etwas vom TÜV eintragen lassen oder geht das mit einer ABE?

Vielen Dank


--------------------

Danke für eure hilfe sagt Black Forest Quad!
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El Bestrafo
Beitrag 11.09.2006, 22:14
Beitrag #15


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Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich.


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Black Forest Quad
Beitrag 11.09.2006, 22:26
Beitrag #16


Neuling


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think.gif Das heißt ich darf welche anbringen aber während der Fahrt auf der Straße nicht anmachen oder wie? rolleyes.gif

Wie ist das denn mit dem Tüv oder der ABE? think.gif


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Danke für eure hilfe sagt Black Forest Quad!
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El Bestrafo
Beitrag 11.09.2006, 22:29
Beitrag #17


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Richtig, deshalb auch Arbeitsscheinwerfer, also nicht während der Fahrt.

Arbeitsscheinwerfer sind genehmigungsfrei. Also keine ABE oder Einzelabnahme (TÜV) erforderlich.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2024 - 05:44