... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


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> z 286 zugeschneit --> umgesetzt, Gelten nicht sichtbare Verkehrsschilder?
Gast_Toggi_*
Beitrag 27.01.2005, 09:26
Beitrag #1





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Hallo zusammen,

ich bin am Wochenende in meine neue Wohnung eingezogen. Als ich Abends nach dem ausladen mein Auto parkte, hat es stark geschneit. Am nächsten Morgen fand ich da wo mein Auto stand einen Müllcontainer und mein Auto war einige Ecken weiter umgesetzt worden.
Das Schild war am Abend nicht zu sehen, es war eingeschneit, hinzukommt, dass es sehr niedrig ist und Autos davor standen.
Da ich die Sache mit dem Schnee ja gar nicht nachweisen könnte, hab ich die Hoffnung, durch zu niedrige Verkehrsschilder um die Gebühren herum zu kommen.

Kann mir jemand sagen, wie die Erfolgsaussichten in etwa sind?

Danke für Tipps,
MFG
Toggi
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Peter Lustig
Beitrag 27.01.2005, 09:41
Beitrag #2


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Wenn man Dir nachweisen kann, dass Du von dem Verkehrszeichen wissen musstest, z.B. weil Du diese Strecke sehr häufig fährst, kannst Du Dich nicht auf Unwissenheit berufen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Verkehrszeichen eine einmalige, charakteristische Form hat wie z.B. die Vorfahrtzeichen 205 und 206 StVO. In Deinem Fall sehe ich durchaus Chancen. Einen Versuch wäre es bei geschickter Argumentation allemal wert.

Die Anbringung von Verkehrszeichen ist immer von den konkreten Einzelumständen abhängig. Grundsätzlich unterliegen jedoch nahezu alle Verkehrszeichen dem Sichtbarkeitsgrundsatz. Siehe auch hier.
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Matte
Beitrag 27.01.2005, 12:20
Beitrag #3


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Zitat
m nächsten Morgen fand ich da wo mein Auto stand einen Müllcontainer und mein Auto war einige Ecken weiter umgesetzt worden.


Ein Müllcontainer auf der Fahrbahn?


--------------------
Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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steveluke
Beitrag 27.01.2005, 12:25
Beitrag #4


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Eine interessante Frage von Matte, die bei mir gleich eine weitere Frage auslöst:

Was für ein (Verkehrs-) Zeichen war denn zugeschneit?


--------------------
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Andreas
Beitrag 27.01.2005, 12:30
Beitrag #5


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Zitat (steveluke @ 27.01.2005, 12:25)
Was für ein (Verkehrs-) Zeichen war denn zugeschneit?

Lt. Überschrift war das ein Zeichen 286 wink.gif


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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emhazett
Beitrag 27.01.2005, 12:34
Beitrag #6


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Charakteristische Form haben doch eigentlich nur Vorfahrt-Achten-Schilder, Stop-Schilder, das Spiegelei-Vorfahrt-Schild Einbahnstraßenschilder, das Andreaskreuz, Ortsschilder und Ausfahrt oder?

Für die ganz korrekten:
Zeichen 205, 206, 306, 220, 201, 310+311, 333

MfG
mhz
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steveluke
Beitrag 27.01.2005, 12:36
Beitrag #7


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Zitat (Andreas @ 27.01.2005, 12:30)
Lt. Überschrift war das ein Zeichen 286 wink.gif

Danke, Watson... wink.gif

Jetzt muss man hier mittlerweile schon Überschriften lesen, um mitreden zu können, tststs... cool.gif


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Gast_siggibaby_*
Beitrag 27.01.2005, 14:29
Beitrag #8





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Von den allgemeinen Verkehrsregeln abweichende verkehrsregelnde Anordnungen werden erst durch die sichtbare Aufstellung von Vorschrifts- oder Richtzeichen wirksam. Im Interesse der Verkehrssicherheit braucht also der Verkehrsteilnehmer nur solche Anordnungen zu beachten, die ihm auf seiner Fahrt oder auf seinem Gang in Gestalt sichtbarer Verkehrszeichen begegnen (Sichtbarkeitsgrundsatz). Dies gilt indessen nicht uneingeschränkt. Jeder Verkehrsteilnehmer, dem nach den Umständen klar sein muss dass er sich im Geltungsbereich eines Gebots oder Verbots befindet, dessen Kundgabe durch Verkehrszeichen oder Einrichtungen er - möglicherweise schuldlos - übersehen hat, muss sofort alles tun, um ein verkehrsgemäßes Verhalten sicherzustellen und sich zunächst über die Verkehrslage Klarheit verschaffen.

war das verkehrszeichen nachweislich zugeschneit, war es nicht zu erkennen und somit auch nicht zu befolgen

beim wetterdienst anrufen und bestätigung holen

dann einspruch gegen verwarnung und widerspruch gegen abschleppmaßnahme/leistungsbescheid

allerdings vorher beim ordnungsamt nachfragen, was die zu dem sachverhalt sagen KANN ICH NUR EMPFEHLEN!!!!

könnten sonst mehr-kosten enstehen aufgrund gericht etc.

vielleicht war es zum zeitpunkt der verwarnung nicht vollständig eingeschneit smile.gif

siggibaby
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Peter Lustig
Beitrag 27.01.2005, 14:46
Beitrag #9


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Bitte hier keine Rechtsberatung geben, allenfalls Auskünfte und Infos allgemeiner Art.
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Gast_Toggi_*
Beitrag 27.01.2005, 18:11
Beitrag #10





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Zitat (Matte @ 27.01.2005, 12:20)
Ein Müllcontainer auf der Fahrbahn?

Also ersteinmal vielen Dank an die bisherigen Hinweise und Ratschläge!
Der Müllcontainer stand natürlich nicht auf der Fahrbahn sondern über drei Parkplätze hinweg quer.

Ich habe schon auf einem "normalen" Parkplatz geparkt, nur wird das Haus vor dem diese Parkreihe liegt renoviert und daher das temporäre eingeschränkte Halteverbot. Allerdings standen da an dem Abend noch weitere Autos, so dass ich mir echt keiner Schuld bewusst war.

Geht denn so ein Einspruch, wenn man den einlegt, immer vor Gericht, dafür hab ich nämlich kein Geld übrig. sad.gif

Na mal schauen, ich warte den Bescheid einfach ab.

mfg
Toggi
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Achim
Beitrag 27.01.2005, 18:21
Beitrag #11


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Wenn sich Behörden mit ihrem Bürger in einer Verwaltungs- oder Bußgeldsache nicht einig werden, entscheidet ein Amts- oder Verwaltungsrichter.


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Nebukad
Beitrag 27.01.2005, 18:59
Beitrag #12


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Zitat (emhazett @ 27.01.2005, 12:34)
Charakteristische Form haben doch eigentlich nur Vorfahrt-Achten-Schilder, Stop-Schilder, das Spiegelei-Vorfahrt-Schild Einbahnstraßenschilder, das Andreaskreuz, Ortsschilder und Ausfahrt oder?

Für die ganz korrekten:
Zeichen 205, 206, 306, 220, 201, 310+311, 333

MfG
mhz

Es gibt nur 3 Schilder die man an der Form erkennen kann und die auch zugeschneit eindeutig erkennbar sind, alle anderen Formen können mehrdeutig sein.

Es sind das Z.205 Vorfahrt gewähren! , Z.206 Halt Vorfahrt! gewähren! und Z.201 Andreaskreuz.
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Uwe W
Beitrag 27.01.2005, 19:42
Beitrag #13


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@Nebukad:

Mit welchen Schildern kann man denn das Vorfahrtstraßenschild verwechseln?

Auch Ortstafeln wird man kaum mit anderen Schildern verwechseln können.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Enrico
Beitrag 27.01.2005, 22:50
Beitrag #14


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Zitat (Uwe W @ 27.01.2005, 19:42)
@Nebukad:

Mit welchen Schildern kann man denn das Vorfahrtstraßenschild verwechseln?

Auch Ortstafeln wird man kaum mit anderen Schildern verwechseln können.

Zum ersten Punkt gebe ich Dir recht.
Die Ortstafeln sind aber schon verwechselbar.
Hier in Wiesbaden werden zum Beispiel einzelne Ortsteile mit einem komplett weissen Schild gekennzeichnet, dass in der Größe und Form dem normalen Ortsschild zum verwechseln ähnlich sieht. lediglich die Farbe (weiß) und der Text unterscheiden sich vom offiziellen Ortseingang. Theoretisch könnte man ein solches verschneites Schild als Ortsausgang missdeuten. (theoretisch deshalb, weil es hier wahrscheinlich nie so schneien wird, dass das Schild zuschneit wink.gif)


--------------------
Gruß Enrico


Bildung ist Bundessache!

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Nebukad
Beitrag 27.01.2005, 22:58
Beitrag #15


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Zitat (Uwe W @ 27.01.2005, 19:42)
@Nebukad:

Mit welchen Schildern kann man denn das Vorfahrtstraßenschild verwechseln?

Auch Ortstafeln wird man kaum mit anderen Schildern verwechseln können.


Ganz einfach:




oder:



Bei diesen Schildern gibts ja auch jeweils immer ein Gegenstück welches das andere aufhebt. Deshalb sind nur das Stopp-Schild,das Vorfahrt Gewähren Schild sowie das Andreaskreuz eindeutig an der Form zu identifizieren.

Wenn man diese 3 nicht eindeutig erkennen könnte, dann würde es im Winter gefährlich werden, da die anderen Schilder im Zweifelsfall verzichtbar sind.

Ist übrigens ne nette Frage um Fahrschühler zu ärgern, da die meisten nicht aufs Andreaskreuz kommen.

MfG
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Uwe W
Beitrag 28.01.2005, 00:30
Beitrag #16


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Beim Vorfahrtstraßenschild gebe ich Dir vollkommen recht, bei der Ortstafel sollte sich aber anhand der Anordnung auf der rechten oder linken Straßenseite sowie des Verlaufs der Bebauung eigentlich immer ergeben, ob es nun eine Ortseingangs- oder eine Ortsausgangstafel ist.

D.h. diese Tafeln entfalten auch dann Wirkung, wenn sie mal vollständig zugeschneit sind.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Peter Lustig
Beitrag 28.01.2005, 07:38
Beitrag #17


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Man sollte sich im Übrigen nicht nur an das Ortsschild allein klammern. Wie doch jeder nur halbwegs Informierte weiß, steht ein Ortseingangsschild am Ortseingang (sagt ja schon der Name wink.gif ) am Beginn der geschlossenen Bebauung und das Ortsausgangsschild am anderen Ende der Ortschaft.

Mag sein, dass es Grenzfälle gibt, wo ein Ort in den anderen übergeht. Aber auch da sehe ich kein Problem, weil man es eben auch an der Bebauung erkennen kann.

Nebukad hat aber grundsätzlich schon Recht, dass es eigentlich nur die 3 vorgenannten Schilder gibt, die aufgrund ihrer Formgebung auch von hinten vollkommen unverwechselbar sind und kein Double haben.

Also haben alle Recht und freuen sich. wavey.gif
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Arne
Beitrag 28.01.2005, 10:43
Beitrag #18


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Moin,

dabei fällt mir jetzt eine Frage ein: Wäre es nicht zumutbar, gerade im ruhenden Verkehr, daß ein Verkehrsteilnehmer ein verschneites Schild freimacht, um sich über dessen Bedeutung zu vergewissern? Meist wird es ja nicht so stark schneien, daß man nicht mehr sehen kann, daß dort überhaupt ein Schild steht. think.gif


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Grüße aus Hamburg
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Achim
Beitrag 28.01.2005, 17:17
Beitrag #19


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Das wird weder von der Rechtsprechung, noch vom Gesetzgeber verlangt. Wenn Du es trotzdem machst wird Dir der Dank der Verkehrsüberwachung gewiss sein wink.gif


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Peter Lustig
Beitrag 28.01.2005, 20:47
Beitrag #20


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Wenn aber das Verkehrszeichen oder die Verkehrseinrichtung nicht so stark verschneit ist, dass man überhaupt nicht mehr erkennen kann, dass dort überhaupt ein Verkehrszeichen oder eine Verkehrseinrichtung steht, kannst Du Dich im Konflikt- oder Unfall nicht darauf berufen, gar nichts erkannt zu haben. In diesem Fall kann der Vertrauensschutz eingeschränkt sein. Das kann z.B. bei einer verschneiten Ampel der Fall sein, bei der nicht mehr erkennbar ist, ob sie nun in Betrieb ist oder nicht.
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Timo W.
Beitrag 31.01.2005, 23:09
Beitrag #21


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Von Wilster bis zu den Schotten nur 6 Km ?! think.gif
Man ich wusste nicht das der Weg nach Schottland so kurz ist ! tongue.gif

Gruss Timo W. whistling.gif


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"You've never been to the ocean? Then you better run, before you run out of time...!"
"Ihr habt noch nie das Meer gesehen? Dann wäre es besser, ihr lauft, bevor ihr keine Zeit mehr habt."

...aus dem Film "Knockin´ on Heavens Door"
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Gast_silke_*
Beitrag 19.02.2005, 20:03
Beitrag #22





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Habe ein ähnliches Problem. Habe in einer Straße geparkt, wo die Straßenschilder ebenfalls verschneit waren. Es war einfach nur rund. Ich bekam einen Strafzettel wegen parken in einer Anwohnerzone die aber weder erkennbar als solche ausgewiesen war noch stand dort ein Parkautomat wo ich mir ein Ticket hätte kaufen können. Zwei Tage später war ich nochmal da und auch bei Tageslicht und unverschneiten Schilder war es nicht ersichtlich , das es sich hier um eine Anwohnerzone handelt. Was soll ich jetzt dagegen machen. Ich finde diesen Strafzettel einfach nicht gerechtfertigt.
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Peter Lustig
Beitrag 19.02.2005, 20:43
Beitrag #23


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Am besten mit der Stelle, die den Strafzettel ausgestellt hat, in Verbindung setzen und auf die Verhältnisse zur Tatzeit hinweisen.

Ansonsten bleibt Dir nur der dornige Weg, die Verwarnung nicht zu bezahlen, den Bußgeldbescheid, der dann allerdings zusätzlich 25,60 € Gebühren und Auslagen sad.gif enthalten wird, die im Fall einer Verurteilung auch zu berappen wären, abzuwarten, da nur gegen diesen, nicht aber bereits gegen den Strafzettel, das Rechtsmittel des Einspruchs zulässig ist, und dann ggf. vor das Amtsgericht zu ziehen. Wäre nicht schlecht, wenn Du zur Bestätigung Deiner Angaben einen oder besser noch mehr Zeugen aufbieten könntest.
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Gast_silke_*
Beitrag 19.02.2005, 20:53
Beitrag #24





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Danke. Ich denke aber, das derjenige, der mir den Strafzettel ausgestellt hat, die Verhältnisse selbst wargenommen hat, denn er muß ja da gewesen sein. Zeugen habe ich leider keine. Wie auch, es war ja schon Abend und bei dem Sauwetter sind nur Leute draußen, die wie ich arbeiten waren (auch die Strafzettelaussteller) oder die kein Zuhause haben. Aber ich denke auch das es sich nicht lohnt noch mehr zu bezahlen, wenn das echt 28,-€ sind. Ich finde es trotzdem sehr unfair und eine reine Abzocke. Mann merkt, Berlin ist pleite,Frau auch.
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Peter Lustig
Beitrag 19.02.2005, 21:11
Beitrag #25


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Den Versuch eines Gesprächs wäre es aber dennoch wert. Kostet nur die Telefongebühren. wink.gif
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Blau-Mann
Beitrag 11.04.2006, 20:41
Beitrag #26


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Zitat (Uwe W @ 27.01.2005, 21:42) *
@Nebukad:

Mit welchen Schildern kann man denn das Vorfahrtstraßenschild verwechseln?

Auch Ortstafeln wird man kaum mit anderen Schildern verwechseln können.


*Mal nen alten Thread wieder rauskram*




und natürlich die entsprechenden Gegenstücke


ich denke mal das hier kann man auch nicht verwechseln: rofl1.gif
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Goetz
Beitrag 12.04.2006, 07:06
Beitrag #27


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Zitat (Blau-Mann @ 11.04.2006, 22:41) *
*Mal nen alten Thread wieder rauskram*


lange Weile ????
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