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> Ladung steht nach hinten hinaus
truckerthommy60
Beitrag 09.01.2005, 15:17
Beitrag #1


Neuling


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Hallo an alle Trucker
Ich habe da mal ne Frage
Ich habe eine Ladung, die nach hinten 2,5 m hinaussteht.
Was bemötige ich zur Kennteichnung der Ladung in Deutschland ?
Hat jemand auch ne Ahnung wie es in Österreich und Italien mit so einer Ladung aussieht ?
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Andreas
Beitrag 09.01.2005, 15:23
Beitrag #2


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§ 22 Abs. 4 StVO

Die Rechtslage in Österreich kannst du hier erfragen.


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Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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Peter Lustig
Beitrag 09.01.2005, 17:52
Beitrag #3


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In Italien ist meines Wissens eine Kennzeichnung bereits in dem Augenblick erforderlich, in dem die Ladung wenn auch nur geringfügig nach hinten über das Fahrzeug hinaussteht. Viele Kraftfahrer bedienen sich dann in einfachen Fällen z.B. einer Park-Warntafel, Z. 630 StVO, die sie am hintersten Punkt der Ladung sicher befestigen.
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 10.01.2005, 12:45
Beitrag #4





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irgendwie habe ich mich doch noch an die Fahrschule erinnert:

Zitat
Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
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Burkhard
Beitrag 03.02.2005, 22:06
Beitrag #5


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Kannst du deine Anfrage noch weiter konkretisieren? Betrifft es einen Glieder- oder Sattelzug oder nur einen Lkw?

Zitat
Kennzeichnung entspr. § 22 StVO

Ladungsüberhang nach hinten von mehr als einen Meter gem. § 22 StVO
Die Kennzeichnung hat …
- mittels einer hellroten, nicht unter 30 x 30 cm großen, durch eine Querstange auseinander gehaltenen Fahne, oder
- einem gleich großen, hellroten, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtem Schild, oder
- einem senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm
zu erfolgen, wobei die Anbringung nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn erfolgen darf.

Ist Beleuchtung erforderlich (§ 17 StVO), ist an gleicher Stelle mindestens eine Leuchte mit rotem Licht und nicht höher als 90 cm ein roter Rückstrahler anzubringen.


Darüber hinaus sind bei Überschreitung bestimmter Längen und Breiten die Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen - vom 19. 12. 1973 (VkBl. 74, 3, zuletzt geändert durch VkBl. 83, 23) zu beachten

Zitat
Anmerkung: zum besseren Verständnis erfolgte die Umstellung der Vorschrift.

1. Gesamtlänge

Bei einer Gesamtlänge über 20,00 m sind zusätzlich gelbe Rundumleuchten anzubringen, die geometrisch (360°) sichtbar sind.
Zusätzlich sind Fahrzeuge und ggf. der Überhang seitlich alle drei Meter mit gelben Rückstrahlern zu kennzeichnen.

2. Überbreite Ladung

Über 2,75 m Breite nach vorn und hinten durch je zwei Warntafeln --> reflektierende Folie oder Warnanstrich sind ersatzweise möglich
Über 3,00 m Breite sind zusätzlich gelbe Rundumleuchten anzubringen


police.gif


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