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> Streckenverbote und abknickende Vorfahrt, Sind sie weiterhin gültig?
Gast_Simon_*
Beitrag 15.12.2004, 19:09
Beitrag #1





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Ich hab mal eine Frage zu den Streckenverboten. Sie enden bekanntlich nicht an einer Einmündung sondern müssen entweder durch Verkehrszeichen aufgehoben werden oder man muss in eine andere Strasse abbiegen um deren Gültigkeitsbereich zu verlassen. Aber wie ist das beim Folgen einer abknickenden Vorfahrt? Rein rechtlich ist das ja kein Abbiegen sondern nur ein folgen des Strassenverlaufs. Behält hier ein Streckenverbot seine Gültigkeit auch nach der Kurve?
Wie sieht das aus, wenn man eine abknickende Vorfahrtsstrasse geradeaus verlässt. Man verlässt ja hier den Strassenverlauf, obwohl man geradeaus fährt. Ist dann das Streckenverbot noch gültig?
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Rolf Tjardes
Beitrag 15.12.2004, 20:38
Beitrag #2


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kann den Verlauf einer Vorfahrtstrasse bekanntgeben (§ 42 Abs. 2 StVO).

Wird also dem angezeigten Verlauf einer Vorfahrtstrasse gefolgt, wird die "Strecke", für die das Streckenverbot gilt, nicht verlassen.

Jedoch fordert die Rechtsprechung, dass ein längeres Streckenverbot im Streckenverlauf und in die Merkfähigkeit berücksichtigender Weise wiederholt werden muss (vgl. OLG Hamm VRS 56 59, BayOLG VRS 73 76).

Die Antwort auf die Frage ...
Zitat
Behält [bei abknickender Vorfahrt] ein Streckenverbot seine Gültigkeit auch nach der Kurve?

lautet also: Grundsätzlich Ja

Zitat
Wie sieht das aus, wenn man eine abknickende Vorfahrtsstrasse geradeaus verlässt. Man verlässt ja hier den Strassenverlauf, obwohl man geradeaus fährt. Ist dann das Streckenverbot noch gültig?


Nein, es wird eine neue Strecke befahren.
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FaSt
Beitrag 15.12.2004, 23:21
Beitrag #3


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Hach ja - da ist mir ja auch mal was Schönes passiert...

Zwar nicht ganz topic, aber vielleicht trotzdem hilfreich:


Ich befuhr innerorts die "Hauptstraße", erlaubte 60km/h, bog links in
eine Straße ab, und wurde geblitzt.
Ich versuchte, gegen das Verwarnungsgeld anzugehen, weil ich der
Meinung war, ich dürfte auch auf dieser Nebenstraße 60km/h fahren!

Das jüngste Ortseingangsschild steht weit jenseits der 60er-Straße;

hinter der Kreuzung, an der ich links abgebogen war, steht gar kein Schild!!
(Also weder Ortseingang, noch irgend ein Tempolimit!)
Selbst die Rechtsauskunft bei einem Anwalt ergab: "Lächeln und zahlen!"


Unermüdlich wie ich bin, wühlte ich diverse Gesetzestexte durch, in denen ich
auch (sinngemäß) Folgenden fand:
"Ein Tempolimit (in diesem Fall 60!) gilt auch über eine Kreuzung hinaus, ohne zwingend wiederholt werden zu müssen"

Mit diesem Trumpf im Ärmel legte ich Einspruch ein; der aber abgewiesen wurde...
mit der Begründung, das dies nur bei Gerade-aus-fahrten gelte - also im wörtlichen Sinne "über die Kreuzung hinaus".
In dem Moment, da ich aber durch Linksabbiegen diese Straße verlassen hatte,
gelte die Tempobestimmung, die auf der kreuzenden Straße relevant sei.

Ich zahlte dann ... nunmehr 86.-DM (ich glaub´, die eigentliche Strafe sollten 50.-DM betragen, und nach bzw. durch meinen Einspruch kamen noch 36.-DM Trinkgeld rofl1.gif hinzu)

Aber unermüdlich wie ich immer noch war, ging ich erneut die Gesetzestexte durch... und vor allem:
Ich bog dann spaßeshalber an dieser Stelle mal rechts ab... und siehe da - dort waren nur 30km/h erlaubt!!!

Ich schrieb also noch mal einen Brief und erklärte, das ich ja dann nur 30km/h
hätte fahren dürfen... ("geradeaus-über eine Kreuzung hinaus") und dann möchte ich doch - bitteschön - auch gerecht bestraft werden... will sagen: ich wäre nicht nur 12km/h zu schnell gewesen, sondern 32km/h!

... Und was soll ich euch sagen:
Ich hatte auf einmal... völlig unerwartet... unangekündigt... plötzlich 86.-DM mehr auf meinem Konto!!

Ich hatte die Herrschaften also von meiner Unschuld überzeugt; und hab meine
Penunsen inklusive Bearbeitungsgebühren kommentarlos zurückbekommen!


--------------------
Gib jedem Tag die Chance, der Schönste deines Lebens zu sein!

Gruß... ...FaSt
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