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> Zusatzscheinwerfer auf LKW-Dach
aaaaallex
Beitrag 13.12.2004, 01:17
Beitrag #1


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Sorry, vielleicht sitze ich auch einfach nur auf der Leitung oder finde es nicht. Aber viele LKW/Sattelzugmaschinen haben auf dem Führerhausdach Zusatzscheinwerfer, bei denen es sich nicht um Suchscheinwerfer handelt.

Wonach ist geregelt, dass dort 4 zusätzliche Scheinwerfer für Fernlicht montiert sein dürfen?

In den meisten Fällen leuchten diese Zusatzscheinwerfer beim Abblendlicht im "Standlicht"-Modus. Gibt es dafür auch eine Vorschrift? wavey.gif


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Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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TimRC
Beitrag 13.12.2004, 02:50
Beitrag #2


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Hallo !

Wenn ich mir den §50 StVZO so ansehe, speziell den Absatz 4, sehe ich eigentlich kein Hindernis für diese zusätzlichen Scheinwerfer, sofern sie nicht gegen Absatz 9 verstossen. think.gif
Die Ausleuchtung dieser Scheinwerfer ist übrigens klasse, dank grossem Relefktor und sehr grosser Anbauhöhe. Bin jedes mal begeistert, wenn ich eine LKW überhole und er mir noch ein wenig die Strasse bleuchtet. thumbup.gif

Tim
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Jack Daniels
Beitrag 13.12.2004, 02:57
Beitrag #3


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Weniger lustig ist es aber wenn dir einer auf der Autobahn entgegenkommt und nicht daran denkt das die über den Bewuchs in der Mitte drüberstrahlen.
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TimRC
Beitrag 13.12.2004, 03:10
Beitrag #4


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Zitat (Jack Daniels @ 13.12.2004, 02:57)
Weniger lustig ist es aber wenn dir einer auf der Autobahn entgegenkommt und nicht daran denkt das die über den Bewuchs in der Mitte drüberstrahlen.

Ja mei, passiert halt. Selbst kurz aufgeblendet und er schaltet das sicherlich aus. Auch LKW-Faher sind nur Menschen und vergessen das mal. wink.gif

Wegen dem "Standlicht" in den auf dem Füherhausdach montierten Fernscheinwerfern: ich denke mal, dass sie als Umrissleuchten dienen sollen. Denn wenn ich die §§ richtig interpretiere, können sie aufgrund der Anbauhöhe nicht als Begrenzungsleuchten (Standlicht; § 51 StVZO) gelten, aber es spricht nichts dagegen, sie als Umrissleuchten (§ 51b StVZO) zu bezeichnen. blink.gif

Tim
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Jack Daniels
Beitrag 13.12.2004, 03:26
Beitrag #5


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wink.gif Nur das die das gar nicht so selten vergessen.

Umrissleuchten wird wohl nicht gehen,dazu sind sie zu weit von der Vorderkante des LKW weg und sind ja (hoffentlich)nicht ständig eingeschaltet.Was gehen würde wären Arbeitsscheinwerfer,dazu dürften sie aber nicht an das Fernlicht gekoppelt sein.
Fazit,eigentlich sind sie nicht erlaubt.
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TimRC
Beitrag 13.12.2004, 03:47
Beitrag #6


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Zitat (Jack Daniels @ 13.12.2004, 03:26)
wink.gif Nur das die das gar nicht so selten vergessen.

Umrissleuchten wird wohl nicht gehen,dazu sind sie zu weit von der Vorderkante des LKW weg und sind ja (hoffentlich)nicht ständig eingeschaltet.Was gehen würde wären Arbeitsscheinwerfer,dazu dürften sie aber nicht an das Fernlicht gekoppelt sein.
Fazit,eigentlich sind sie nicht erlaubt.

Hi Jack !

Ich fahre recht selten mal BAB, daher kann ich das nicht einschätzen, wie oft das vergessen wird. wink.gif
Im §51b StVZO wird folgendes erwähnt:
Zitat
(3) Umrißleuchten müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen an den Fahrzeugen angebracht sein. [...]

Weiss jemand, wo ich diese Anlage finden kann ? book.gif

Tim
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steveluke
Beitrag 13.12.2004, 09:17
Beitrag #7


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Zitat (TimRC @ 13.12.2004, 03:47)
Weiss jemand, wo ich diese Anlage finden kann ? book.gif

Naja, im Anhang halt wink.gif

Schau mal hier.
Herunter scrollen bis zur entsprechenden Vorschrift ( § 51b StVZO)


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DerAlex
Beitrag 13.12.2004, 09:22
Beitrag #8


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Ich finde an diesen Dachscheinwerfern bedenklich, daß sie weiter leuchten können als der Fahrer schauen kann. Es passiert mir immer wieder auf Landstraßen, daß ich mich wundere, warum ein Entgegenkommender selbst nach dem er mich schon mehrere Sekunden hätte sehen müssen, nicht abblendet. Oft ist es dann ein LKW, dessen Dachscheinwerfer über eine kleine Steigung leuchten, die der Fahrer, da er ja unter den Scheinwerfern sitzt, noch nicht überblicken kann. Selbst ein Aufblenden meinerseits wird von den LKW-Fahrern nicht immer bemerkt.


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TimeX
Beitrag 13.12.2004, 11:09
Beitrag #9


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So eine ähnliche Frage hatte ich auch mal, und hab von einem Forumuser (weiß leider nicht mehr wer) einen guten Link erhalten:
http://www.wolfxx.de/technik/lichter.htm

Ich war allerdings bisher der Meinung das Dachlichter generell verboten seien. (Außer bei Streufahrzeugen)
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TimRC
Beitrag 13.12.2004, 15:20
Beitrag #10


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Hallo !

Naja, hatte den Anhang ehr hier im Verkehrsportal gesucht. Leiderhilft mir der Auszug dort nicht weiter, da es wiederrum auf EG-Richtlinien verweist. dry.gif
Was DerAlex anspricht ist richtig, da kann es wirklich sein, dass der LKW-Fahrer mich als PKW zu spät realisiert und as Fernlicht erstdann abschaltet.

Tim
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Peter Lustig
Beitrag 13.12.2004, 15:48
Beitrag #11


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Zitat (TimRC @ 13.12.2004, 02:50)
Wenn ich mir den §50 StVZO so ansehe, speziell den Absatz 4, sehe ich eigentlich kein Hindernis für diese zusätzlichen Scheinwerfer, sofern sie nicht gegen Absatz 9 verstossen. think.gif

Ich denke, dass Du hier in den § 50 Absatz 4 StVZO zu viel hineininterpretierst.

Der Grundsatz ist: 2 Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge. Nach § 50 Absatz 2 StVZO müssen Kraftfahrzeuge bis auf einige Ausnahmen mit 2 nach vorne wirkenden Scheinwerfern, die Abblend- und Fernlicht abstrahlen, ausgerüstet sein. Die Anbringung zusätzlicher Scheinwerfer z.B. auf dem Dach des Führerhauses ist nur in den Fällen des Absatz 2 Satz 6 zulässig. Wenn die oberen Scheinwerfer zum Einsatz kommen, müssen die unteren Scheinwerfer verdeckt sein.

Absatz 4 bezieht sich nun darauf, dass Abblend- und Fernlichtscheinwerfer auch jeweils in eigenen Gehäusen untergebracht sein dürfen. Das gilt auch für die nach Absatz 2 Satz 6 erwähnten Scheinwerfer.

Alle Fahrzeuge, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 6 erfüllen, dürfen demnach nicht mehr als maximal 4 Scheinwerfer (jeweils 2 für Abblend- und Fernlicht) führen. Zusätzlich ist natürlich noch ein Suchscheinwerfer nach § 52 Abs. 2 StVZO zulässig.

Weitere Scheinwerfer sind unzulässig.

Damit dürfte auch die Frage von aaaalex geklärt sein. Es handelt sich bei den 4 Scheinwerfern auf dem Dach um Fahrzeuge nach Absatz 2 Satz 6, wobei zwei Scheinwerfer Abblendlicht und die beiden anderen Scheinwerfer Fernlicht abstrahlen. Dass dann jeweils der Scheinwerfer, der nicht brennt, zusätzlich Standlicht abstrahlt bzw. als Begrenzungsleuchte Verwendung findet, ist nicht vorschriftswidrig.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 13.12.2004, 16:00
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Uwe
Beitrag 13.12.2004, 15:54
Beitrag #12


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Auf der anderen Seite kommt es dauernd vor, dass höher sitzende Lasterfahrer auf der Autobahn vom Gegenverkehr geblendet werden, da dieser wegen der optischen Barriere zwar die Scheinwerfer des Lasters nicht sieht, daher auch trotz Gegenverkehr wegen fehlender vermeintlicher Blendung nicht abblendet, der Lasterfahrer wiederum genau in die PKW Scheinwerfer schaut.

Ein wirkungsvolles Mittel, den Gegenverkehr auf diesen Fehler hinzuweisen sind hoch angebrachte Scheinwerfer.

Gruß Uwe


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Mit etwas Geschick kann man aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, eine Treppe bauen.
Schau doch endlich nach, was sich hinter diesem Logo verbirgt -> klick:
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Peter Lustig
Beitrag 13.12.2004, 16:03
Beitrag #13


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Zitat (Uwe @ 13.12.2004, 15:54)
Ein wirkungsvolles Mittel, den Gegenverkehr auf diesen Fehler hinzuweisen sind hoch angebrachte Scheinwerfer....

...die aber dennoch (s.o.) nicht zulässig sind. wink.gif
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Sachse
Beitrag 13.12.2004, 16:30
Beitrag #14


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Super Thema!!

Klare Ansage zur Änderung der ECE-R48 und Änderung der Mängelrichtline zu §29 StVZO.

Fernscheinwerfer zul. an Nfz der Klasse N3: Max. 6-- Wenn 2 verdeckbar und jeweils immer nur 4 in Betrieb mit Einhaltung der Referenzzahl 75.

Umrißleuchten bei Fahrzeugbreiten über 2,10m: 2
Begrenzungsleuchten unten: 2

alle anderen Zusätzlichen Scheinwerfer mit Kennzeichnung Fernscheinwerfer und die in Verbindung mit Fernscheinwerfer reagieren od. andere nach außenwirkende unzulässige Beleuchtung ( Werbeschilder, blaue LED`s usw.) sind nach geänderten Rili zu § 29 StVZO als "Erheblicher Mangel" einzustufen. wavey.gif


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...sing mei Sachse sing....
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zpeedy
Beitrag 13.12.2004, 17:25
Beitrag #15


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dann sollte sich die police.gif mal mehr um lkw tuner kümmern...

auch zu laute und nicht zugelassene auspuffanlagen sind dort sehr weit verbreitet, meißt sidepipes...

hab ja genug lkw fahrer als kumpels...


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TimeX
Beitrag 13.12.2004, 20:33
Beitrag #16


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Warum sollte die Polizei da eingreifen ?
Wenn der LKW auf dem Dach 6 Standlichter hat, dann erhöht sich doch dadurch seine Erkennbarkeit, was ich gerade bei LKWs praktisch finde.

Und Blendwirkung wird zu 90% vom Fahrer herbeigeführt. Und da zählen Fernlichter genauso dazu wie zu hoch eingestellte Xeon Lichter oder Nebelschlußleuchten.

Zum Glück sind die Polizisten bei Dachlichtern noch nicht so hartnäckig.
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zpeedy
Beitrag 13.12.2004, 21:04
Beitrag #17


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Zitat (TimeX @ 13.12.2004, 20:33)
dann erhöht sich doch dadurch seine Erkennbarkeit, was ich gerade bei LKWs praktisch finde.

ich überseh die lkws immer. deshalb bin ich dafür das die alle ne rosa rote unterbodenbeleuchtung haben müssen!

gesetze sind da um gebrochen zu werden oder wie rofl1.gif


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Peter Lustig
Beitrag 13.12.2004, 21:11
Beitrag #18


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Sind doch meistens die Lkw-Fahrer selber, die lichtmäßig aufrüsten und am liebsten das ganze Jahr wie ein beleuchteter Weihnachtsbaum herumfahren. wink.gif
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zpeedy
Beitrag 13.12.2004, 21:46
Beitrag #19


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Zitat (Peter Lustig @ 13.12.2004, 21:11)
Sind doch meistens die Lkw-Fahrer selber, die lichtmäßig aufrüsten und am liebsten das ganze Jahr wie ein beleuchteter Weihnachtsbaum herumfahren. wink.gif

eben das.

nur komisch das von den lkw fahrer nur relativ wenig deswegen ärger haben... man lese sich mal die andauernden 3 punkte wegen standlichter threads durch cool.gif


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frankenstein
Beitrag 13.12.2004, 21:49
Beitrag #20


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Zitat (Uwe @ 13.12.2004, 15:54)
Lasterfahrer

"Um Gottes Willen", benutze dieses Wort nie, nie wieder! whistling.gif

Das heisst entweder "Lastkraftwagenfahrer", "Berufskraftfahrer" oder eben "Trucker"! cool.gif

Aber nie "Lasterfahrer" tongue.gif

P.S.: Ich habe einmal in meiner damaligen Speditionstätigkeit dieses Wort in den Mund genommen, der "Trucker" hat mit mir nicht mehr geredet, wenn er nicht gerade musste wink.gif shutup.gif


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Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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aaaaallex
Beitrag 14.12.2004, 08:00
Beitrag #21


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Zitat (Jack Daniels @ 13.12.2004, 03:26)
Fazit,eigentlich sind sie nicht erlaubt.

Zu diesem Fazit komme ich irgendwie auch. Die bisherigen anderen Meinungen sind mir gesetzlich nicht gut genug unterlegt. Insbesondere der Link von "Hella" gibt zwar diverse Anbauvorschriften u zielt darauf ab, dass max. 4 Scheinwerfer brennen dürfen (die anderen müssen außer Betrieb sein), aber keine genauen Quellenangaben.

In der Praxis ist es jedoch so, dass die beiden unteren (normalen) Scheinwerfer + die 4 Dachscheinwerfer als Fernlicht genutzt werden. Schaltet der Fahrer das Fernlicht um auf den Abblendlichtmodus, brennen die 2 unteren (normalen) Scheinwerfer als Abblendlicht u die 4 oberen Dachscheinwerfer im "Standlichtmodus".

Zitat
Damit dürfte auch die Frage von aaaalex geklärt sein. Es handelt sich bei den 4 Scheinwerfern auf dem Dach um Fahrzeuge nach Absatz 2 Satz 6, wobei zwei Scheinwerfer Abblendlicht und die beiden anderen Scheinwerfer Fernlicht abstrahlen. Dass dann jeweils der Scheinwerfer, der nicht brennt, zusätzlich Standlicht abstrahlt bzw. als Begrenzungsleuchte Verwendung findet, ist nicht vorschriftswidrig.


So richtig geklärt ist die Sache eben noch nicht. § 50 Absatz 2 Satz 6 erlaubt die sog. Dachscheinwerfer nur für Fahrzeuge der öffentlichen Verwaltung, die mit Arbeitsgeräten ausgerüstet sind, von denen die (normalen) Scheinwerfer verdeckt würden. Mir fällt hier insbesondere als Beispiel der Schneepflug ein.
Da heutzutage jedoch mittlerweile nahezu jeder Truck 4 Dachscheinwerfer hat, muss (falls es erlaubt ist) noch eine andere Vorschrift außer § 50 Absatz 2 Satz 6 StVZO geben??? police.gif


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Die Weiße Maus
Beitrag 14.12.2004, 12:19
Beitrag #22


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@Peter Lustig

cop.gif

Zitat
Dass dann jeweils der Scheinwerfer, der nicht brennt, zusätzlich Standlicht abstrahlt bzw. als Begrenzungsleuchte Verwendung findet, ist nicht vorschriftswidrig.


Dem ist leider Nicht so.

Bauhöhe der Begrenzungleuchten (Kennung "A") bis 2500 mm, bauartbedingt 2100mm.

Bei den beschriebenen Scheinwerfern handelt es sich um "Kfz-Scheinwerfer für Fernlicht u. Begrenzungsleuchte"

Diese sind durch EG-Typprüfung als solche zugelassen!

Mit der Auslieferung wird auch eine Einbauanweisung des KBA durch die Fa. HELLA etc. ausgeliefert.

Durch den Verbau in etwa 4 m Höhe verstößt der Halter bzw. Fz-Führer gegen die Auflagen der Einbauanweisung.
Damit erlischt die BE des Fahrzeugs.

Deshalb müssen die Zuleitungen und die Leuchtkörper (Birnchen, 5 W) entfernt werden, wenn die Einbauhöhe über 2100 mm liegt.

cop.gif


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Die Weiße Maus
Beitrag 14.12.2004, 12:26
Beitrag #23


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@Peter Lustig

cop.gif

Leider hatte ich noch vergessen:

Die Referenzzahl liegt bei 1 Scheinwerfer bei 37,5 !!!

Damit dürfen nur 2 Leuchten eingeschaltet sein !!!

Ansonsten kann ich nur den Link:

http://www.dekra.de/live/mediendatenbank/p...715e22778a3.pdf


empfehlen. Hier steht alles (fast) wichtige drin

Die Seite kann man sich runterladen oder ausdrucken. Es sind 87 Seiten !!!

cop.gif


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zpeedy
Beitrag 14.12.2004, 17:48
Beitrag #24


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naja...

irgendeiner sagt dann wieder das es arbeitsscheinwerfer oder suchscheinwerfer sind.

nur sind die dann eben unerlaubter weise eingeschaltet...


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Sachse
Beitrag 14.12.2004, 19:06
Beitrag #25


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Suchscheinwerfer sind per Hand beweglich

Arbeitsscheinwerfer sind ohne definierte Streuscheibe und in Verbindung mit Kennzeichenbeleuchtung zu schalten.

Reagieren diese Scheinwerfer mit Fernlichtschalter, sind es keine S +der A mehr. blink.gif

Abblendscheinwerfer auf dem Dach ? Wo soll die bauartbedingte Notwendigkeit beim normalen LKW herkommen? whistling.gif


Begrenzungsleuchten: max. Anbauhöhe bis 1500mm (bauartbedingt bis 2100mm) und max. 400mm von äußeren Rand

Umrißleuchten: max 400mm vom äußeren Rand und mind. 200mm zur Begrenzungsleuchte

unten ausbauen und oben einbauen geht also auch nicht. think.gif


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Jack Daniels
Beitrag 16.12.2004, 03:20
Beitrag #26


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Also sind sie so legal wie die Weihnachtsbeleuchtung in der Frontscheibe.Das die Teile beim beleuchten von Schilderbrücken im Einzellfall auch mal sinnvoll sein können mag ja sein,im allgemeinen blenden sie aber nur den Gegenverkehr.
crybaby.gif Naja,der Durchschnitts-IQ der Fernfahrer war früher auch mal höher als heute.Diese Erkenntnis wurde von einem Trucker mir 30jähriger Erfahrung bestätigt,der diese Funzeln nie brauchte.
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TimeX
Beitrag 16.12.2004, 16:28
Beitrag #27


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Danke für den DEKRA PDF Link.

Allerdings unter
MehrspurigeFahrzeuge -> Fernlicht -> Lage in der Höhe: keine besonderen Vorschriften ???
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Gast_Guest_*
Beitrag 17.12.2004, 12:41
Beitrag #28





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Genau !!!!!!!!!!!!!!!
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zpeedy
Beitrag 17.12.2004, 17:43
Beitrag #29


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Zitat (TimeX @ 16.12.2004, 16:28)
Danke für den DEKRA PDF Link.

Allerdings unter
MehrspurigeFahrzeuge -> Fernlicht -> Lage in der Höhe: keine besonderen Vorschriften ???

aber eine anzahl ist vorgeschrieben!

und die leuchten sind ja meißt als markierungsleuchten mit fernlich zugelassen!


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Gast_Gast_Erik_*
Beitrag 20.12.2004, 20:53
Beitrag #30





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Hallo,

ist doch alles kein Problem, in §50 steht nicht drin in welcher Höhe sich zusätzliche Fernscheionwerfer befinden dürfen. So wie ich das weis steht da nur was über "kombinierte" Ablend- und Fernscheinwerfer.

Allerdings erinnere ich mich, dass ich mal mit ne Busfahrer geschwatzt habe, der von der Polizei angehalten wurde und die Fernscheinwerfer oben am Bus entfernen musst. Ja und als er sicht beschwerde hieß es nur von den Polizisten beim LKW wäre das erlaubt beim Bus nicht. Leider hab ich den Rest vergessen nach welchen Paragraphen.

Aber wer mal LKW mit solchen Scheinwerfern gefahren ist, der wird das Fernlicht am Dach echt vermissen.
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