... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Alkohol im Straßenverkehr, 1,31 %o Alkohol - welche Strafe?
ando14
Beitrag 08.12.2004, 21:31
Beitrag #1


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 17
Beigetreten: 08.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7137



    
 
Meinem Mann wurde Anfang November wegen Trunkenheit am Steuer (1,31 Promille Blutalkoholwert lt. Blutabnahme) bei einer Polizeikontrolle der Führerschein entzogen.

Er war befand sich in den Abendstunden mit seinem Pkw auf dem Nachhauseweg und wurde lt. Polizeiakte von einem Verkehrsteilnehmer angezeigt. Angeblich soll er diesen im Straßenverkehr geschnitten haben. Daraufhin folgte dieser Fahrer meinem Mann und gab per Telefon der Polizei in zeitlichen Abständen seine aktuelle Wegstrecke durch, und zwar solange bis er von besagter Polizeikontrolle angehalten wurde. Dann wendete der Anzeigende und fuhr weg.

Wir konsultierten einen Anwalt und erfuhren (nach Vorliegen der Polizeiakte) nun von diesem, daß mein Mann mit einem 11monatigen Führerscheinentzug, einer MPU und einer saftigen Geldstrafe rechnen müsse.

Mein Mann ist Ersttäter (er trinkt selten und bisher nie, wenn er noch Auto fahren mußte), hat keine Punkte in Flensburg und sein pol. Führungszeugnis ist ohne Eintrag (also einwandfrei).
Sein Vergehen bereut er unendlich. Doch nun ist es zu spät.

Er ist seit 1970 Berufskraftfahrer (Pkw), jetzt allerdings Rentner mit einem äußerst geringen Einkommen. Deshalb übte er notgedrungen bis zum Tattag seinen Beruf weiterhin in Nebentätigkeit aus.

Unsere bange Frage, muß die Strafe wirklich so hoch ausfallen oder gibt es eine Möglichkeit, was zumindest den Führerscheinentzug betrifft, die Zeit zu verkürzen? Sollte man vielleicht den Anwalt wechseln?
Wir haben keinerlei Erfahrung und kennen auch keine Anwälte.

Wir sind an sich auf den Zusatzverdienst meines Mannes angewiesen, zumal wohl eine Menge Kosten auf uns zukommen werden.

Zweite Frage, ich bin noch berufstätig. Wird mein Verdienst bei der Ermittlung der Geldstrafe mit einbezogen?

Wir sind beide sehr deprimiert und wären für eine rasche Antwort sehr dankbar.

Grüße
Ando14
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 08.12.2004, 21:52
Beitrag #2


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21407
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Dass Deinem Mann eine MPU droht, glaub ich aber nicht, da der Wert ja deutlich unter 1,6 Promille gelegen hat.

Ansonsten werden die beschriebenen Folgen wohl eintreten.

Das Einkommen der Ehefrau wird bei der Bestimmung der Höhe der Tagessätze nicht berücksichtigt.
Allerdings kann natürlich auch keine Minderung des eigenen Einkommens erfolgen, wenn die Ehefrau berufstätig ist und deshalb nicht finanziell vom Mann abhängt.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ando14
Beitrag 09.12.2004, 22:55
Beitrag #3


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 17
Beigetreten: 08.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7137



Zitat (Uwe W @ 08.12.2004, 21:52)
Dass Deinem Mann eine MPU droht, glaub ich aber nicht, da der Wert ja deutlich unter 1,6 Promille gelegen hat.

Ansonsten werden die beschriebenen Folgen wohl eintreten.

Das Einkommen der Ehefrau wird bei der Bestimmung der Höhe der Tagessätze nicht berücksichtigt.
Allerdings kann natürlich auch keine Minderung des eigenen Einkommens erfolgen, wenn die Ehefrau berufstätig ist und deshalb nicht finanziell vom Mann abhängt.

Vielen Dank, lieber Uwe, für Deine promte Antwort – fand ich sehr nett!
Ich wäre allerdings für weitere nützliche Tipps, wie man die Sperrfrist verkürzen kann, sehr dankbar.

Nach Stöbern im Forum und Lesen von alkoholbedingten Straftaten (ab 1,1 %o) im Straßenverkehr sowie entsprechender Sanktionen kann die von unserem Anwalt angegebene Sperrfrist von 11 Monaten schon richtig sein (gesetzl. Sperrfrist 6 – 12 Monate). Doch um eine derartige Strafe auferlegt zu bekommen, braucht man eigentlich keinen Anwalt.

So wir gehört haben, gibt es Möglichkeiten, diese Frist zu verringern – z.B., wenn man den Führerschein notwendigerweise beruflich benötigt. Hier haben wir im privaten Umfeld von einigen Fällen gehört, bei denen die Betroffenen wesentlich mehr Promille intus hatten und den Führerschein nach bereits 6 Monaten zurückerhielten – wahrscheinlich erkauft mit einer hohen Geldstrafe.
Von einem Fall hörten wir, daß der Betroffene (mit 1,9 %o) mit seinem Fahrgastbeförderungsschein seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen durfte, privat jedoch mit einer Sperrfrist belegt wurde – also keine Privatfahrten durchführen durfte.
Gelesen haben wir, daß die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar für „alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer“ zu einer Sperrzeitverkürzung von bis zu drei Monaten führen kann. Ebenfalls kann es wohl sinnvoll sein, monatlich die Blutwerte auf Alkoholabhängigkeit testen zu lassen, um diese Ergebnisse bei der Gerichtsverhandlung dann vorzulegen.

Alles in allem, scheint es schon Möglichkeiten zu geben, die Sperrfrist zu verkürzen. Aus diesem Grunde suchten wir ja zwecks Beratung einen Anwalt auf. Doch statt daß dieser uns ein bißchen Hoffnung macht und Wege aufzeigt, wie man im Falle meines Mannes weiter verfahren kann, um die Sperrfrist zu verkürzen (zur Berufsausübung nachweislich unbedingt erforderlich), erzählte er uns etwas von 11monatigem Führerscheinentzug, einer saftigen Geldstrafe, einer MPU und sogar (das fiel mir im nachhinein erst wieder ein) von einer neuen Führerscheinprüfung, woraufhin wir völlig deprimiert waren.

Das kann doch nicht Sinn einer Anwaltsaufsuche sein – bei einem verständnisvollen Richter vertritt man sich hier vielleicht sogar selbst noch besser.
Mein Mann ist wirklich kein Alkoholiker, auch kein sog. Quartalstrinker. Dies war ein einmaliger Fehltritt, den er mit absoluter Sicherheit nie wiederholen wird – doch wie dies dem Gericht glaubhaft darlegen? Denn dies wird wohl die Mehrzahl der Betroffenen beteuern.

Um nützlichen Rat zu erhalten, habe ich mich an dieses Forum gewandt und wäre für weitere hilfreiche Hinweise sehr dankbar.

Viele Grüße
Ando 14
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 09.12.2004, 23:03
Beitrag #4


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21407
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Sperrfristverkürzung mit Mainz77

Ob sich ein monatliches Blutbild auf die Sperrfristbestimmung auswirken wird, weiß ich nicht.
In der Regel erfolgt jetzt sowieso ein Strafbefehl (schriftliche Strafentscheidung, gegen die man Einspruch einlegen kann, um eine mündliche Verhandlung zu bekommen).
In diesem Verfahren wird eh nicht nach Blutwerten gefragt.

Bei 1,3 Promille wären auch 9-10 Monate drin, das hängt stark von örtlichen Faktoren ab, da es keine genauen Regeln für die Strafzumessung gibt.

Ein Anwalt kann bei überführten Alkoholsündern in der Regel nicht viel rausholen.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
RA XDiver
Beitrag 09.12.2004, 23:12
Beitrag #5


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13500
Beigetreten: 10.01.2004
Wohnort: Schwerte
Mitglieds-Nr.: 1265



Zitat
Ein Anwalt kann bei überführten Alkoholsündern in der Regel nicht viel rausholen.


Das ist nicht immer richtig. Gerade wenn Zustände, wie die von der TE beschriebenen, hinzutreten, ist ein Anwalt schon aus dem Grunde sinnvoll, dass er oftmals im Vorfeld mit der StA kungeln kann.

Zu den von der TE genannten Bsp. zur Sperrfrist:

Gerade wenn der Schein aus Berufsgründen benötigt wird, kann oftmals durch vorherige Gespräche mit der StA was an der Sperrfrist gedreht werden, wobei 6 Monate als absolute Untergrenze zu sehen und meist nur schwer zu erreichen sind.

Die Beschränkung der Sperrfrist auf bestimmte FE-Gruppen ist grundsätzlich möglich. Nicht beschränkt werden kann auf bestimmte Fahrtarten, da es sich eben um eine beschränkte Sperrfrist handelt, d.h., die Sperrfrist wird für gewisse Fahrzeugtypen nicht ausgesprochen, so dass für diese die FE sofort wieder beantragt werden kann. Dies ist allerdings eher gedacht für den LKW-Fahrer, der mit seinem Privat-PKW besoffen erwischt wird. Ab und zu wird solchen Personen dann für die Klasse C die Sperrfrist erlassen, so dass sie ihren Beruf weiter ausüben können.

Wenn Dein Mann beruflich auf einen PKW angewiesen ist klappt das natürlich nicht.

Nach allem was ich lese, solltet Ihr wohl dennoch mal den Anwalt wechseln, da Verkehrsrecht offensichtlich nicht sein Spezialgebiet ist (MPU, neue Prüfung usw...).


--------------------
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
Beratungswunsch? Klick hier:
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ando14
Beitrag 12.12.2004, 00:54
Beitrag #6


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 17
Beigetreten: 08.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7137



Hallo, wir danken sehr.

Daß es tatsächlich möglich ist, Ausnahmegenehmigungen bzgl. Sperrfrist für bestimmte FE-Gruppen zu erhalten, wollte ich kaum glauben. Doch da auch XDiver dies bestätigt, könnte das für uns bei einem sehr guten Anwalt und einer humanen StA von Vorteil sein (Taxifahrer).

Das Problem liegt nun vorrangig in unserer Anwaltswahl. Er ist früher eigentlich sehr gut gewesen und besitzt, wie wir gehört haben, auch heute noch einen guten Ruf bei Gericht (ist mittlerweile allerdings 65 J). Ansich würden wir ungern wechseln, zumal er bei der Rechtsschutzversicherung vorläufige Deckung erreicht hat (was aber nichts heißen muß).
– Kann man überhaupt mit Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ohne weiteres den Anwalt wechseln? –
Evtl. werden wir mit ihm sprechen, ob es sinnvoll ist, innerhalb seiner Kanzlei einen anderen Anwalt mit der Angelegenheit zu betrauen.

Doch zuvor wollen wir versuchen ihn zu animieren, in obige Richtung zu agieren. Hierzu benötigen wir jedoch noch ein paar Infos:

- Gibt es Gerichtsurteile, die in Richtung „Ausnahmegenehmigungen bzgl. Sperrfrist für bestimmte FE-Gruppen“ ähnlich gelagert sind?
- Gibt es §§, auf die man sich bezüglich einer Ausnahmegenehmigung berufen kann oder liegt dies allein im Gutwill der StA?
- Und nochmals nachgefragt, ist es sinnvoll an einem Aufbauseminar für „alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer“ zur allgemeinen Sperrzeitverkürzung teilzunehmen bzw. seine Blutwerte kontinuierlich testen zu lassen, um nachweisen zu können, daß keine Alkoholabhängigkeit vorliegt?
- Ab wann ist es sinnvoll, nach Tatgeschehen sich mit der StA in Verbindung zu setzen? Unser Anwalt meint, vor drei Monaten wäre es kaum zweckmäßig. Stimmt das? Wir wären natürlich – wie jeder andere Betroffene auch – daran interessiert, so schnell wie möglich Klarheit zu erhalten.

Wir weitergehende Hinweise sind wir sehr dankbar.

Wir finden es ganz prima, daß es ein derart hilfreiches Forum gibt, wo die meisten Mitglieder nicht nur schwafeln, sondern sich auch mit gutem Wissen und Ratschlägen beteiligen. Ohne dies wäre es für den Privatmann doch recht schwierig, an derartige Informationen zu gelangen.

Herzlichen Dank
Ando14
Go to the top of the page
 
+Quote Post
RA XDiver
Beitrag 12.12.2004, 01:12
Beitrag #7


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13500
Beigetreten: 10.01.2004
Wohnort: Schwerte
Mitglieds-Nr.: 1265



Zitat
Doch da auch XDiver dies bestätigt, könnte das für uns bei einem sehr guten Anwalt und einer humanen StA von Vorteil sein (Taxifahrer).


Vorsicht, bitte nicht falsch verstehen. Zwar ist grundsätzlich eine ausnahme möglich. Diese wird aber, wenn sie denn mal angewandt wird, nur dann erteilt, wenn der Verstoß mit einem anderen Typ als dem beruflich genutzten begangen wurde (das Bsp. mit dem LKW hatte ich ja aufgeführt). Wenn sowohl der Alkoholverstoß als auch das beruflich genutzte Kraftfahrzeug identischen Typs ist (Bsp. Auto), dann ist eine Ausnahme mehr als unwahrscheinlich.

Zitat
Gibt es §§, auf die man sich bezüglich einer Ausnahmegenehmigung berufen kann oder liegt dies allein im Gutwill der StA?


Weniger der StA, als vielmehr der Richter. Im Strafbefehlsverfahren ist solch eine Ausnahme selten zu erreichen. Geregelt ist die Möglichkeit der Ausnahme in § 69a Abs. 2 StGB.

Zitat
Gibt es Gerichtsurteile, die in Richtung „Ausnahmegenehmigungen bzgl. Sperrfrist für bestimmte FE-Gruppen“ ähnlich gelagert sind?


OLG Hamm in VRS 62,124; Hentschel in DAR 84, 249; OLG Celle in DAR 85, 90; OLG Köln in VM 85,28.

Zitat
Kann man überhaupt mit Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ohne weiteres den Anwalt wechseln?


Das ist grundsätzlich möglich. Allerdings werden die jeweiligen Gebühren nur einmal erstattet. Hat der erste Anwalt sich also bereits in den Fall eingearbeitet, steht ihm jedenfalls mind. die Grundgebühr zu, die ein 2. Anwalt dann nicht mehr von der Versicherung fordern könnte.

Wenn gewechselt werden soll, dann wäre entweder der Wechsel innerhalb einer Kanzlei (der eh von der Ursprungsvollmacht abgedeckt ist und abrechnungstechnisch intern leicht zu handhaben ist) oder ein frühzeitiger Wechsel anzuraten.

Abschließendes Statement:

Da Dein Mann mit dem PKW alkoholisiert erwischt worden ist und als Taxifahrer wohl auch einen PKW fährt, halte ich die Anwendung des § 69a II StGB für sehr unwahrscheinlich, da Sinn und Zweck der Maßnahme dadurch ad absurdum geführt werden würde.


--------------------
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
Beratungswunsch? Klick hier:
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ando14
Beitrag 12.12.2004, 01:41
Beitrag #8


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 17
Beigetreten: 08.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7137



Ist ja super, Deine schnelle Resonanz.
Werde jetzt erst mal die von Dir angegebenen §§ durchstöbern.

Mein Mann ist übrigens mit Privat-Pkw erwischt worden. Ein Taxi ist nicht mit einem Privat-Pkw identisch (Taxischild, Fahrzeug-Einrichtung, Autofarbe ...). Darüber hinaus ist mein Mann nicht Eigentümer der Taxe, sondern angestellt in einem Taxiunternehmen – und wie bereits in meinem vorherigen Beitrag geschrieben, kennt mein Mann einen Taxifahrer, dessen private Fahrerlaubnis gesperrt ist, wohingegen der Fahrgastbeförderungsschein (muß jeder Taxifahrer besitzen) für Berufszwecke nicht gesperrt ist – er also seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann und das, obwohl er noch mehr Alkohol intus hatte als mein Mann. Ich wollte diesen Tatbestand nur nicht so recht glauben.
Also in meinen Augen könnte im Falle meines Mannes eine derartige Regelung unter sehr günstigen Voraussetzungen möglich sein.

Danke
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 12.12.2004, 13:04
Beitrag #9


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Zitat (ando14 @ 12.12.2004, 01:41)
kennt mein Mann einen Taxifahrer, dessen private Fahrerlaubnis gesperrt ist, wohingegen der Fahrgastbeförderungsschein (muß jeder Taxifahrer besitzen) für Berufszwecke nicht gesperrt ist – er also seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann

Das vermag ich nicht zu glauben:
Nach einer Trunkenheitsfahrt wird die Fahrerlaubnis entzogen, § 69 StGB. Gleichzeitig wird eine Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB verhängt. Von dieser Sperrfrist könnten nach Abs. 2 des § 69a StGB bestimmte Arten von Kfz ausgenommen werden.
Die Regelungen der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist in § 48 FeV geregelt. Nach § 48 Abs. 10 FeV erlischt die FzF mit der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Unterstellt, dass die Klasse B von der Sperre ausgenommen wird, müsste diese Klasse bei der FSST neu beantragt werden, da die Fahrerlaubnis ja als Ganzes entzogen wurde. Mit der Entziehung ist auch der Taxischein erloschen, also müsste auch die FzF neu beantragt werden. Dass die FSST dann der Meinung ist, dass dein Mann die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung, die zum Führen von Fahrzeugen im Rahmen der Fahrgastbeförderung erforderlich ist, gerecht wird, halte ich für zweifelhaft.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ando14
Beitrag 12.12.2004, 22:53
Beitrag #10


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 17
Beigetreten: 08.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7137



Revidiere meine Aussage! Will keinem Betroffenen in ähnlicher Lage falsche Hoffnungen machen.

Ihr seid in Sachen Gesetzestexte ziemlich gut bewandert und habt natürlich recht. Ich habe diesbezüglich Rücksprache mit meinem Mann gehalten, und es stellte sich heraus, daß es sich um einen Lkw- nicht um einen Taxifahrer handelt. Ein Mißverständnis meinerseits – leider. Wie XDiver ausführt, sind derartige Ausnahmeregelungen bei Lkw-Fahrern wohl unter bestimmten Vorausetzungen möglich.

Logisch ist dies allemal nicht. Entweder ist der FS für bestimmte Zeit weg oder nicht. Entweder geht das Gericht davon aus, daß der Betroffene reuig und für immer von seiner Dummheit geheilt ist und verkürzt die Sperrzeit allgemein oder nicht.
Der § 69a (2) „Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen*) ausnehmen, wenn ...“ ist für Betroffene zwar sehr hilfreich und nützlich, für mich aber eigentlich nicht einleuchtend. Nicht falsch verstehen, ich gönne die Regelung jedem, auf den sie angewandt werden kann.
*) nicht Berufsgruppen, wie von mir schusseligerweise angenommen

Zitat
... besonderen Verantwortung, die zum Führen von Fahrzeugen im Rahmen der Fahrgastbeförderung erforderlich ist ...

Ein Lkw-Fahrer unterliegt. m.E. ebenfalls sehr großer Verantwortung, denn einen Lkw bei zu hoher Geschwindigkeit oder nur geringer Fahrunregelmäßigkeit im Zaum zu halten, stelle ich mir recht schwierig vor. Zahlreiche schlimme Unfälle, selbst ohne Alkoholeinfluß, beweisen dies – und hier werden meist auch andere Verkehrsteilnehmer, Gebäude, Fußgänger usw. massiv geschädigt. Dies nur zur Sache „Verantwortung“.
Doch das ist ja nur meine Meinung.

Aber Mr.T. hat natürlich recht:
Zitat
Mit der Entziehung ist auch der Taxischein erloschen, also müsste auch die FzF neu beantragt werden

Ich ging selbstgebastelt davon aus, daß im positiven Fall die FSST eine Sondergenehmigung, gültig nur zur Fahrgastbeförderung, ausstellt.

Die Realität liegt wohl in X-Divers Ausführungen. Wahrscheinlich ist nichts weiter zu machen.

Auch der von Uwe W. angegebene Link "Sperrfristverkürzung mit Mainz77" „... wird die Staatsanwaltschaft sich unter bestimmten Voraussetzungen für eine dreimonatige Verkürzung der Sperre aussprechen. Bedingung hierfür ist, dass Sie erfolgreich an einer geeigneten Nachschulung teilnehmen.“ könnte u.U. von Nutzen sein – mal seh’n.

Schätze in 2 Monaten wissen wir mehr. Werde auf jeden Fall Ausgang berichten.

Entschuldigt nochmals meine falschen Ausführungen zum Pbf-Schein – war keine Absicht.

Vielen Dank an alle für die aufschlußreichen Infos. Sie haben schon sehr dazu beigetragen, einen besseren Durchblick zu erhalten, zumal die Aussagen unseres Anwalts sehr deprimierend waren.

Es ist auch beruhigend zu wissen, daß man nicht allein dasteht. Anfangs glaubt man, die Welt geht unter, zumal in unserem Fall auch die Berufsausübung und viel Geld daran hängt. Doch irgendwie werden wir auch diese Zeit meistern, wie viele andere auch.

An alle Betroffenen: Kopf hoch, es wird schon wieder!

Herzliche Grüße
Ando14
Go to the top of the page
 
+Quote Post
RA XDiver
Beitrag 12.12.2004, 23:04
Beitrag #11


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13500
Beigetreten: 10.01.2004
Wohnort: Schwerte
Mitglieds-Nr.: 1265



Dann wünsch ich Dir und Deinem Mann alles Gute für die kommende (sicher nicht einfache) Zeit.

Eine kleine Erklärung zum § 69a Abs. 2 StGB:

Sicher hast du Recht wenn Du sagst, dass gerade LKW-Fahrer eine hohe Verantwortung haben.

Die Ausnahmeregelung des 69a II ist wirklich nur eine sehr selten angewandte Ausnahme. Zwingende Voraussetzung für deren Anwendung ist u.a. die Trennung zwischen den Fahrzeugarten und eben, dass der Täter im beruflichen Verkehr bislang unauffällig war. Man will halt keine Existenzen zerstören. Dies aber, wie gesagt, selten.

Das Gericht muss zu der Überzeugung gekommen sein, dass die Tat tatsächlch ein einmaliger Ausrutscher war und sich beim Führen des LKW nicht wiederholt.

Übrigens wird die Regelung zumeist bei Landwirten o.ä. angewandt (dafür war sie ursprünglich gedacht, das StGB ist halt schon was älter...), um nicht Höfe dem Untergang zuzuführen, weil der Bauer keinen Trecker mehr fahren darf.


--------------------
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
Beratungswunsch? Klick hier:
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ando14
Beitrag 13.12.2004, 00:03
Beitrag #12


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 17
Beigetreten: 08.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7137



Danken Dir für Deine guten Wünsche - sind schon aufbauend.

Grüße
Ando14
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ando14
Beitrag 25.12.2004, 13:51
Beitrag #13


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 17
Beigetreten: 08.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7137



Liebe Forenmitglieder,

nun benötige ich doch noch einmal Ratschläge von Euch.
Wie zuvor bereits ausgeführt, sind wir mit dem von uns beauftragten Anwalt nicht sehr zufrieden.

[QUOTE]... Wir konsultierten einen Anwalt und erfuhren (nach Vorliegen der Polizeiakte) nun von diesem, daß mein Mann mit einem 11monatigen Führerscheinentzug, einer MPU, einer saftigen Geldstrafe und sogar mit einer neuen Führerscheinprüfung rechnen müsse ...

Zwischenzeitlich forderte besagter Anwalt von meinem Mann eine Einkommensbescheinigung an und verfaßte dann folgendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft:

„ In dem Ermittlungsverfahren gegen ... wegen des Verdachts der Trunkenheit am Steuer, räumt der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf ein.
Er bittet um milde Beurteilung.
Der Beschuldigte steht – da ihm die Fahrerlaubnis fehlt – zur Zeit ohne jedes Einkommen. Er erhält eine Rente von EUR .... monatlich. Insoweit verweise ich auf den beiliegenden Rentenbescheid. Das ist alles.
Gez. Rechtsanwalt“

Wir schätzen, daß der Staatsanwalt nach Lesen eines derartigen Schreibens, dieses erstmal langfristig auf Termin legen wird. Vor allem „Das ist alles“ klingt schon recht anmaßend und dient wohl nicht einer Beschleunigung des Verfahrens. Außerdem ist nicht dargelegt, warum mein Mann auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, kein Wort seiner Reue usw.

Nun unsere Fragen:
Ist es sinnvoll dem Anwalt das Mandat zu entziehen und selbst ein ergänzendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft senden, indem wir um

Milde bei Festlegung der Sperrzeit begründet mit dem lebensnotwendigen Nebenverdienst bitten, darlegen, daß die finanzielle Strafe – auch wenn sie dann höher ausfallen sollte – leichter von meinem Mann aufgefangen werden kann, ihm die Tat unendlich leid tut, dies nicht mehr vorkommen wird, er Ersttäter ist und sich in seiner 30jährigen Berufstätigkeit bisher nichts dergleichen hat zuschulden kommen lassen etc.

oder ist es erforderlich einen neuen Anwalt aufzusuchen?
Der Tatbestand steht ja fest – es geht im Grunde doch wohl nur darum, daß das Verfahren beschleunigt, die Sperrzeit möglichst kurz ausfällt und natürlich keine Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt, denn dann übernimmt die Rechtsschutzversicherung keine Kosten.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung auch die Gerichtskosten, wenn mein Mann sich selbst verteidigt?
Oder sollen wir mit unserem Anwalt die Sache ganz einfach auf uns zukommen lassen?

Für gute Ratschläge immer dankbar
und allen ein frohes Weihnachtsfest wünschend

Ando14
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Guest_*
Beitrag 25.12.2004, 15:45
Beitrag #14





Guests






Also ich habe schleunigst geschauht einen Psych. Kurs zu belegen um Reue zu zeigen. Desweiternen habe ich mich bemüht, den Schaden schnellstmöglich zu begleichen.

Eine Begründung man brauche Die FE unbedingt für die Arbeit bringt gar nix, dass hätte man sich vorher überlegen sollen.

Lt. meinem Anwalt bringt es nicht viel, wenn man nur schreibt, man bereut die Tat, da müssen unbedingt Taten folgen, wie z.B. Mainz 77.

Für die Kostenübernahme durch den RS ist sicher ein RA vom Vorteil, um im Urteil kein "vorsätzlich" zu bekommen.

Nochmal zur Ausnahme von der Sperre

Ich habe mit Ach und Krach eine Ausnahme für L bekommen. T unmöglich. Lt. Staatsanwalt sind zu viele Landwirte und LKW Fahrer mit Ausnahme bei Privatfahrten mit Ihren LKW und Schleppern erwischt worden.

Gruss mic
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Gast_Willy Bruns_*
Beitrag 25.12.2004, 20:31
Beitrag #15





Guests






Für Behörden, dazu gehört die Staatsanwaltschaft auch, ist KEIN
Nebenverdienst in Deutschland lebensnotwendig.

Die "Rückfallebene" Sozialhilfe steht immer allen Bürgern ohne Frage der
persönlichen Schuld zur Verfügung. Nach Beschluß der zuständigen
Behörden gilt Sozialhilfe als ausreichend für ein einfaches, bescheindenes,
gesundes und menschenwürdiges Leben.

Mit diesem Argument wird die Staatsanwaltschaft betreff Länge des Fahrverbotes
oder der Sperrzeit nicht mit sich verhandeln lassen!

Damit soll keine Debatte über Höhe der Sozialhilfe eröffnet werden,
es ist einfach die Lage der Verwaltungsansichten dazu.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Peter Lustig
Beitrag 25.12.2004, 20:52
Beitrag #16


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 26188
Beigetreten: 13.09.2003
Mitglieds-Nr.: 11



Ersttäter, 1,31 Promille! Wieso in diesem Fall eine MPU drohen soll, ist mir einigermaßen schleierhaft. Der Anwalt hat anscheinend wirklich nicht viel Ahnung vom Fahrerlaubnisrecht. Über die MPU entscheidet im Übrigen auch nicht die Staatsanwaltschaft sondern die Fahrerlaubnisbehörde.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ando14
Beitrag 07.01.2005, 16:43
Beitrag #17


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 17
Beigetreten: 08.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7137



Zitat (Peter Lustig @ 25.12.2004, 20:52)
Ersttäter, 1,31 Promille! Wieso in diesem Fall eine MPU drohen soll, ist mir einigermaßen schleierhaft. Der Anwalt hat anscheinend wirklich nicht viel Ahnung vom Fahrerlaubnisrecht. Über die MPU entscheidet im Übrigen auch nicht die Staatsanwaltschaft sondern die Fahrerlaubnisbehörde.

Hallo liebe Forenmitglieder,

heute nun (07.01.05) ist der Strafbefehl vom 30.12.2004 beim Anwalt eingegangen. Er sieht wie folgt aus:

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird festgesetzt:
Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Vekehr (nach §§ 316 Abs. 1, 69 Abs. 1, 69a StGB)
- eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen
- Führerscheinentzug
- Anweisung an die Verwaltungsbehörde, vor Ablauf von 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen
- Kosten des Verfahrens

Unser Anwalt meint, das Urteil so akzeptieren zu sollen.

Offene Fragen mit der Bitte um Rat:

1. Was u.E. sehr nachteilig ist „Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit. Was sind hier die Folgen? Soweit wir wissen, übernimmt die Rechtsschutzversicherung wohl dann die Kosten nicht – unser Anwalt meint unsicher ja. Was hat „vorsätzlich“ noch für Auswirkungen?

2. Die festgesetzte Strafe entspricht nicht 30 Tagessätzen, sondern wenn man das monatliche Einkommen umrechnet (Bescheinigung liegt der STA vor), ergeben sich 48 Tagessätze. Unser Anwalt meint, hier würde das Familieneinkommen mitgerechnet. Unseres Wissens ist dies allerdings nicht so, zumal die Staatsanwaltschaft über ein Einkommen des Ehepartners gar nicht informiert ist. Soll man dies so akzeptieren?


3. Wielange wird der Führerschein entzogen? Die Tat war am 02.11.2004, der Strafbefehl wurde am 30.12.2004 gefällt und unserem Anwalt am 07.01.2005 zugestellt. Unser Anwalt meint, 7 Monate werden ab Zustellungsdatum gezählt. Stimmt dies?

4. Sollen wir dieses Urteil nun so akzeptieren? Riskiert man bei einem Einspruch gegen „vorsätzlich“ und „Tagessätze“, daß die Strafe sprich Führerscheinentzug evtl. noch höher ausfällt?

5. Wie kann man „vorsätzlich“ entkräften?

6. Soll man einen neuen Anwalt konsultieren? Kosten!

Wir glauben unserem Anwalt mittlerweile gar nichts mehr. Er hat sich so gut wie überhaupt nicht für die Sache eingesetzt - wahrscheinlich sogar im Gegenteil. Vielleicht plädiert die STA auf vorsätzlich, weil unser Anwalt so ein dämliches Schreiben der STA hat zukommen lassen.

Zitat
In dem Ermittlungsverfahren gegen ... wegen des Verdachts der Trunkenheit am Steuer, räumt der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf ein.
Er bittet um milde Beurteilung.
Der Beschuldigte steht – da ihm die Fahrerlaubnis fehlt – zur Zeit ohne jedes Einkommen. Er erhält eine Rente von EUR .... monatlich. Insoweit verweise ich auf den beiliegenden Rentenbescheid. Das ist alles.
Gez. Rechtsanwalt


Auf unseren Wunsch wollte der Anwalt zwar noch ergänzend mit der STA telefonieren bzw. schreiben, daß der Beschuldigte reuig ist, ihm die Tat leid tut, ihm die Höhe der Promille nicht bewußt war, usw. Doch in der Zwischenzeit erging obiger Strafbefehl.

Was sollen wir nun tun? Akzeptieren oder Einspruch?

Vielen Dank.
Ando
Go to the top of the page
 
+Quote Post
RA XDiver
Beitrag 07.01.2005, 18:42
Beitrag #18


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13500
Beigetreten: 10.01.2004
Wohnort: Schwerte
Mitglieds-Nr.: 1265



Zunächst wäre interessant zu wissen, wie hoch (in EUR) die TS Höhe ist. Damit ließe sich errechnen, ob sich ein Einspruch rein rechnerisch lohnen würde.

Zitat
Was u.E. sehr nachteilig ist „Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit“. Was sind hier die Folgen?


Die RSV zahlt jedenfalls nicht bei vorsätzlichen Taten. Sonst gibt es keine weiteren negativen Folgen.

Zitat
Unser Anwalt meint, 7 Monate werden ab Zustellungsdatum gezählt. Stimmt dies?


Nein. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Strafbefehles. In die Frist wird jedoch die Zeit seit der Entscheidung (sprich: Erlass des StrB) mit eingerechnet.

Demnach: Fristbeginn: 30.12., wenn kein Einspruch eingelegt wird.

Zitat
Sollen wir dieses Urteil nun so akzeptieren? Riskiert man bei einem Einspruch gegen „vorsätzlich“ und „Tagessätze“, daß die Strafe sprich Führerscheinentzug evtl. noch höher ausfällt?


Die Sperrfrist liegt im Durchschnitt (eher etwas weniger). Das vorsätzlich aus dem StrB zu bekommen ist schwierig und der Erfolg somit fraglich. Einzig, wenn die Differenz zwischen angenommenen und tatsächlichen Einkommen zu hoch ist, könnte sich aus diesem Grund (und zwar nur aus diesem) ein Einspruch lohnen. Das Familieneinkommen wird im Regelfall nämlich nicht genommen, nur keine Abschläge vorgenommen, wenn die Ehefrau selber verdient).

Aufgrund des Risikos, dass die Sperre zumindest bestätigt wird und somit aufgrund der Verfahrensdauer netto länger ausfällt, würde ich das Urteil so akzeptieren.

Zitat
Soll man einen neuen Anwalt konsultieren? Kosten!


Rein vom Kostenfaktor macht das keinen Sinn.


--------------------
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
Beratungswunsch? Klick hier:
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ando14
Beitrag 07.01.2005, 19:52
Beitrag #19


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 17
Beigetreten: 08.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7137



Vielen Dank für die Beantwortung.
Zum Tagessatz: Dieser wurde mit EUR 30,-- festgelegt, d.h. EUR 900 Strafe. Nach dem Einkommen müßte die Strafe allerdings EUR 562 betragen (= 30 Tagessätze).
Go to the top of the page
 
+Quote Post
RA XDiver
Beitrag 07.01.2005, 19:55
Beitrag #20


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13500
Beigetreten: 10.01.2004
Wohnort: Schwerte
Mitglieds-Nr.: 1265



Rein von den Gerichtskosten würde sich also ein Einspruch rechnen. Den Anwalt würde ich dann allerdings aussen vor lassen, weil durch die Terminsgebühr der Vorteil einer geringeren Geldstrafe aufgezehrt werden würde.

Ich würde es beim Strafbefehl belassen.


--------------------
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
Beratungswunsch? Klick hier:
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ando14
Beitrag 08.01.2005, 04:42
Beitrag #21


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 17
Beigetreten: 08.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7137



Nochmals zum Thema
Zitat
Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit

Mit diesem Vorwurf scheint es aber mehr auf sich haben, als nur daß die Rechtsschutzversicherung nicht zahlt. Weshalb sonst würden sich die Gerichte eingehend damit beschäftigen:

Zitat
Das OLG Hamm bestätigt in seinem Beschl. v. 5.8.2002 - 2 Ss OWi 498/02 (NZV 2003, 47 = BA 2003, 56 = VRS, Bd. 103, 2002, 428, 429) die ständige Rechtsprechung, dass aus einer hohen BAK nicht auf eine vorsätzlich begangene Trunkenheitsfahrt zur Tatzeit geschlossen werden kann. ...


Zitat
In einer weiteren Entscheidung betont das OLG Hamm mit seinem Beschl. v. 25.1.2001 - 4 Ss 20/01 (VRS, Bd. 102, 2002, 278), dass eine Bestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens voraussetzt, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erkennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt. Die Feststellungen der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung unter Heranziehung und Würdigung sämtliche Umstände zu treffen. ...


Zitat
Sehr ausführlich befasst sich das Urt. des OLG Koblenz v. 19.4.2001 - 1 Ss 295/00 (VRS, Bd. 102, 2002, 282) mit der Frage des Vorsatzes bei einer BAK von 2,31 ‰. Das OLG führt aus, dass zwar die Höhe der BAK allein grundsätzlich nicht ausreiche, die Überzeugung vorsätzlichen Handelns zu vermitteln, da es aus medizinischer Sicht keinen wissenschaftlichen Erfahrungssatz des Inhaltes gibt, dass ein Kraftfahrer bei einer hohen BAK seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit stets kennt oder jedenfalls für möglich hält. ...


Wie gesagt, dieser Tatvorwurf stört uns sehr. Stimmt es wirklich, daß er keine weiteren Auswirkungen, außer der Zahlung durch die RS, nach sich zieht?

Liebe Grüße und
herzlichen Dank für die Beantwortung
Ando
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2024 - 02:30