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> Hinweis auf Durchfahrtshöhe
Gast_oligu_*
Beitrag 29.11.2004, 18:06
Beitrag #1





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Hi,

ab welcher Höhe muss eine eingeschränkte Durchfahrtshöhe beschildert werden?

Hintergrund:

Ich wäre neulich beinahe rolleyes.gif mit meinem Womo mit Hochdach in ein Parkdeck gefahren.
Die Höhe des Parkdecks beträgt etwa 2,30m; mein Bus ist 2,35 m hoch.
Das wäre schief gegangen!
An dem Parkdeck waren nirgends Hinweisschilder mit der Durchfahrtshöhe angebracht.
Wie sieht das rechtlich aus wenn ich nicht rechtzeitig auf die Bremse getreten hätte?
Mein GFK-Dach wäre wohl nicht mehr dicht aber wer ist schuld.
Klar, wer mit einem Bus mit Hochdach unterwegs ist sollte eigentlich nicht auf die Idee kommen in Parkdecks oder gar Tiefgaragen zu fahren.
Aber die (in diesem Fall) fehelnden 5 cm per Augenmaß abzuschätzen.... naja.

Würde mich mal interessieren wie das geregelt ist?

Gruß Oli
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Peter Lustig
Beitrag 30.11.2004, 11:58
Beitrag #2


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Du musst hier hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrsflächen unterscheiden. Auf öffentlichen Straßen beträgt die maximal zulässige Fahrzeughöhe 4 m. Sobald es Durchfahrten gibt, die unter diesen 4 m liegen, werden regelmäßig die einschlägigen Verkehrszeichen 265

aufgestellt, die ein Durchfahrtsverbot für höhere Fahrzeuge aussprechen. Damit kommt der Verkehrssicherungspflichtige seiner rechtlichen Verpflichtung nach.

Anders ist die Situation auf Privatflächen zu bewerten. Hier ist primär der Fahrzeugführer verantwortlich. Eine Verantwortlichkeit bei anderen Personen kann ich mir allenfalls dann vorstellen, wenn es sich um eine tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche handelt, also ein privates Parkdeck, das jedoch der Allgemeinheit zum Parken zur Verfügung gestellt wird.
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 30.11.2004, 12:01
Beitrag #3





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So in etwa?
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 30.11.2004, 12:11
Beitrag #4


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Ich hatte mal einen 1,95 m hohen T3-Bully, mit dem ich öfter in eine Tiefgarage mit Höhenbegrenzung "2m" fuhr.

Einmal hat es dabei ganz schön gerumpelt und mir fiel in dem Moment siedendheiß ein: "Ach Sch***, mein Dachgepäckträger crybaby.gif!!!

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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LKW-Stefan
Beitrag 30.11.2004, 12:19
Beitrag #5


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jo, mein VW Bus hat auch 1,95m Höhe.

Wenn man in München in ne Tiefgarage fährt zieht man bei jedem Träger
auch automatisch den Kopf ein laugh.gif

Natürlich nur ohne Anhänger. Der ist 2,50m hoch rolleyes.gif


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Erst wenn der letzte Auspuff kalt ist, der schönste Truck verboten, die erfahrensten Trucker bestraft sind, dann werdet Ihr erstaunt merken, daß Ihr Euren Mist nicht selber fahren könnt!
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Tortenjan
Beitrag 30.11.2004, 12:35
Beitrag #6


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Das erinnert mich an das "Krankenhaus am Rande des Wahnsinns" Als da die Zufahrt renoviert wurde hatte der Architekt extra bei der örtlichen Mercedes-Nutzfahrzeug Niederlassung angerufen und sich nach der Höhe der damals in dem Kreis als RTW verwendeten Modelle erkundigt. Bei der Planung der Überdachung für die Notaufnahme hat er dann auf diese Höhe noch 5 cm "Sicherheit" draufgelegt und schon konnten die Fenster im ersten OG freibleiben. Nach der Eröffnung durfte die erste ankommende Besatzung die Blaulichter aus der Auffahrt fegen rofl1.gif Die RTWs halten seit dem natürlich vor der Überdachung, so daß die Patienten bei Regen weiterhin naß werden wallbash.gif


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 30.11.2004, 13:02
Beitrag #7


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Zitat (LKW-Stefan @ 30.11.2004, 12:19)
jo, mein VW Bus hat auch 1,95m Höhe. Wenn man in München in ne Tiefgarage fährt zieht man bei jedem Träger
auch automatisch den Kopf ein...

Jau! Beim T3 sitzt der Fahrer ja genau über dem linken Vorderrad, also ziemlich hoch. Wenn er dann auch noch relativ groß ist, ist zwischen dem Betonträger und seiner Schädeldecke gerade mal Platz für einige Zehntel-mm Blech und den Dachhimmel tongue.gif.

Doc


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TimeX
Beitrag 30.11.2004, 22:35
Beitrag #8


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Hmm. Gelten die 4 Meter auch auf Autobahnen ?

Weil hier in München hamse beim neuen Stadion auch ein Haufen neuer Brücken über die Autobahn gezogen. Und das mit Hilfe von Hilfsbrücken.
Vor den Hilfsbrücken waren dann fette Blinklichter, und Höhenkontrolle, und lauter Warnhinweise. Jedoch war als maximale Durchfahrtshöhe 4 Meter angegeben.

Hab mich auch schon gewundert, warum sie das so groß ankündigen...
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DerAlex
Beitrag 30.11.2004, 22:59
Beitrag #9


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Die Schilder können noch so groß und häufig sein, wenn die betreffenden Fahrzeugführer sie ignorieren. Bei mir um die Ecke gibt es eine Eisenbahnbrücke über einer Bundesstraße mit 3,8m Durchfahrtshöhe. Von außerhalb kommend wird man etwa 2km vorher auf eine Umleitung hingewiesen, von der anderen Richtung gibt es mehrere Hinweise und kurz vor der Brücke noch eine Warnung: letzte Wendemöglichkeit.
Trotzdem erlebe ich es fast jede Woche, daß LKW in Schrittgeschwindigkeit dort hindurchfahren, weil sich die Fahrer nicht sicher über die Maße ihres Fahrzeugs sind. Und etwa einmal im Moment müssen die police.gif police.gif den Verkehr an einem klemmenden LKW vorbeiregeln oder dabei helfen, das Vehikel hinauszurangieren.

4m-Schilder hab ich auf Autobahnen auch schon oft gesehen und mich darüber gewundert, weil ich mal gelernt habe, daß Fahrzeuge normalerweise eh nicht höher sein dürfen.


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 30.11.2004, 23:08
Beitrag #10





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Zitat (LKW-Stefan @ 30.11.2004, 12:19)
jo, mein VW Bus hat auch 1,95m Höhe.

Mhhh, mein T4 ist nur 1,83m.....
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LKW-Stefan
Beitrag 30.11.2004, 23:16
Beitrag #11


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du hast nen T4 - ich hab nen T5 wavey.gif tongue.gif


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 30.11.2004, 23:21
Beitrag #12





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Zitat (LKW-Stefan @ 30.11.2004, 23:16)
du hast nen T4 - ich hab nen T5  wavey.gif  tongue.gif

Kapitalist rofl1.gif rofl1.gif
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Matte
Beitrag 01.12.2004, 01:27
Beitrag #13


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Zitat (Uwe Kusnezow @ 30.11.2004, 23:08)
Mhhh, mein T4 ist nur 1,83m.....

Bitte den vorgeschriebenen Reifenluftdruck einfüllen! tongue.gif


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Doc aus Bückeburg
Beitrag 01.12.2004, 09:27
Beitrag #14


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Zitat (DerAlex @ 30.11.2004, 22:59)
... 4m-Schilder hab ich auf Autobahnen auch schon oft gesehen und mich darüber gewundert, weil ich mal gelernt habe, daß Fahrzeuge normalerweise eh nicht höher sein dürfen.

Bin kein Verkehrsplaner, sondern Maschinenbau-Ingenieur.

Aber ich habe mal gehört / gelesen, dass die Regelhöhe für Autobahnbrücken 4,50 m ist. Zwar dürfen "normale" Lkw nur 4 m hoch sein, aber es gibt ja viele Schwertransporte mit Sondergenehmigung, bei denen nicht nur die zulässige Länge und Breite, sondern auch die zulässige Höhe überschritten weird.

Und weil die Regelhöhe nun mal mit 4,50 m festgelegt ist, wird alles, was flacher ist, gekennzeichnet.

Doc


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Andreas
Beitrag 01.12.2004, 09:29
Beitrag #15


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Zitat (TimeX @ 30.11.2004, 22:35)
Hmm. Gelten die 4 Meter auch auf Autobahnen ?

Die regulären Brücken auf den Autobahnen haben i. d. R. Durchfahrtshöhen von mind. 4,30 - 4,40 m. Darauf vertrauen einige LKW-Fahrer die mit einer etwas höheren Ladung (illegal) unterwegs sind. Daher werden Brücken die dann im Einzelfall eine geringere Durchfahrtshöhe aufweisen, entsprechend beschildert. Im übrigen besteht bei einer Beschilderung von 4,0 m i. d. R. noch eine Durchfahrtshöhe von 4,20 m


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ich mal wieder
Beitrag 01.12.2004, 09:52
Beitrag #16


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Zusatz zu Andreas:
Fahrzeuge dürfen max. 4,0 m hoch sein. Dazu kommen Schwingbewegungen während der Fahrt, welche man mit einem Zuschlag von 0,20 m bewertet. Dazu kommt noch ein Sicherheitsraum von 0,30 m. Damit ist man bei 4,50 m. Kann dieser Raum nicht eigehalten werden sind die Behörden verpflichtet, dirch verkehrszeichen diesen Abweichungen Rechnung zu tragen.

Mehr dazu hier.
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Andreas
Beitrag 01.12.2004, 10:22
Beitrag #17


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Zitat (ich mal wieder @ 01.12.2004, 09:52)
Damit ist man bei 4,50 m. Kann dieser Raum nicht eigehalten werden sind die Behörden verpflichtet, dirch verkehrszeichen diesen Abweichungen Rechnung zu tragen.

Dann müßten aber mind 50 % der Autobahnbrücken in Deutschland beschildert sein, da bei sehr vielen die lichte Höhe von 4,50 m nicht erreicht wird.


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Peter Lustig
Beitrag 01.12.2004, 12:33
Beitrag #18


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Ein Urteil:
Zitat
Wenn eine Gefahrenstelle im fließenden Straßenverkehr für einen Fahrer nicht oder nur schwer beherrschbar ist, hat der Verkehrssicherungspflichtige für ausreichende Warnhinweise zu sorgen, die ihm ohne Schwierigkeiten möglich und damit zumutbar sind. Bei einer Unterführung können dies Markierungen zur Orientierung sein, wo eine Durchfahrtshöhe von 4 m zuzüglich Sicherheitsabstand eingehalten ist.
(OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2003 - NZV 2004 S. 96)


Richtlinie:
Auch hier gibt es eine vom BMVBW mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2000 bekannt gegebene Richtlinie, die "Richtlinie für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen (Ausgabe 2000)", die allerdings (naturgemäß) nicht für historische Bauwerke gilt.

Dort steht in Ziffer 1: "Ingenieurbauwerke über Straßen sollen eine lichte Höhe von mindestens 4,50 m besitzen. Die lichte Höhe ergibt sich aus der zulässigen Fahrzeughöhe einschließlich Ladung von 4 m (§ 32 Abs. 2 StVZO und § 22 Abs. 2 StVO) plus einem Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m."

Ziffer 3 enthält eine Tabelle über Sicherheitsabstände nach oben und die individuelle Kennzeichnung mit Z. 265 StVO. So soll z.B. bei einer lichten Höhe von 4,20 m - 4,49 m eine Beschilderung mit Z. 265 StVO "4 m" erfolgen (Sicherheitsabstand über zulässige Fahrzeughöhe 0,2 - 0,49 m). Unter einer lichten Höhe von 4,20 m soll der der jeweilige Sicherheitsabstand 0,20 - 0,29 m betragen, so dass dann Z. 265 StVO mit "3,9 m", "3,8 m usw zu verwenden sind.

Zu berücksichtigen ist auch noch der Sonderfall einer gewölbten Durchfahrtsöffnung, der ggf. eine andere Kennzeichnung mit Z. 265 StVO erfordern kann.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 01.12.2004, 13:49
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Gast_Gast_ich mal wieder_*
Beitrag 01.12.2004, 13:11
Beitrag #19





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clapping.gif Sag ich doch. Nur die Praxis hält sich nicht an diese Richtlinien
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Andreas
Beitrag 01.12.2004, 13:25
Beitrag #20


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Zitat (Gast_ich mal wieder @ 01.12.2004, 13:11)
Nur die Praxis hält sich nicht an diese Richtlinien

Stimmt, z. B. auf der A 3, Frankfurt - Würzburg - Nürnberg gibt es fast keine Brücke mit einer lichten Höhe von 4,50 m. Auf dieser BAB beträgt die lichte Höhe i. d. R. max. 4,40 m.


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Commodore25E
Beitrag 01.12.2004, 13:46
Beitrag #21


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Oder wie folgende Begebenheit:

In der Nähe des Wohnortes eines Kumpels gibt es eine Eisenbahnüberführung. Durchfahrtshöhe früher 3,80 Meter.

Dann wurde eines Tages die Fahrbahn grundsaniert und angeglichen.

Die Straße war kaum freigegeben, als die ersten Zuliefer-LKW einer Firma in der Nähe, die vorher (knapp) durchpaßten, mit lautem Krachen und häßlichem Knirschen hängen geblieben sind.

Warum??? Durch die Sanierung der Fahrbahn waren nur noch 3,50 Meter "übrig", und niemand hatte daran gedacht, die Schilder zu aktualisieren.....


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DaRealAd
Beitrag 01.12.2004, 14:08
Beitrag #22


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Haftet in einem solchen Fall dann eigentlich die Behörde bzw der Grundstücksbesitzer wenn z.B. ein Schild mit 2,0m Höhre dortsteht und ein Fahrzeug mit 1,95m hängen bleibt ?


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Gast_Gast_ich mal wieder_*
Beitrag 01.12.2004, 14:12
Beitrag #23





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Hier liegt eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Behörde oder Pflichtverletzung des Eigentümers als Haftungsbegründung vor.
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Peter Lustig
Beitrag 01.12.2004, 14:14
Beitrag #24


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Ja. Ohne Rücksicht auf Kosten und Kostenträgerschaft ist das derjenige, der die Straße verwaltet, weil er allein für den ordnungsgemäßen Zustand sorgen kann. Die Verkehrssicherungspflicht liegt im Allgemeinen beim Straßenbaulastträger bzw. der Straßenverkehrsbehörde.
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Gast_Gast_ich mal wieder_*
Beitrag 01.12.2004, 14:18
Beitrag #25





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.... und bei privaten, tatsächlich-öffentlichen Straßen beim Eigentümer oder Verfügungsberechtigten.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 00:36