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> Was nach Nichtzahlen von Verwarnungsgeld?
Gast_fautpas_*
Beitrag 16.11.2004, 19:23
Beitrag #1





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Was geschieht, nachdem die Zahlungsfrist von einer Woche bei einem Verwarnungsgeld erloschen ist?
Gibts ne Mahnung per Post? Mehrere? Müsste ich in diesem Falle eine zusätzliche Gebühr bezahlen?
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willi
Beitrag 16.11.2004, 19:29
Beitrag #2


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Eine Mahnung gibts nicht. Dann folgt ein Bussgeldbescheid, der kostet zusätzlich 25,60€ Gebühren.
Siehe auch FAQ: Kostenvorschriften ab 1.7.04
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Uwe W
Beitrag 16.11.2004, 20:38
Beitrag #3


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Wenn die Wochenfrist nur um wenige Tage überschritten ist, passiert unter Umständen nichts, wenn man das Verwarngeld noch schnell überweist.

Da Versendung und Empfang des Verwarngeldschreibens von der Behörde nicht so genau kontrolliert werden, ist die Behörde bei der Wochenfrist in der Regel nicht so pingelig.

Wenn allerdings schon ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, dann kommt man (jedenfalls als Schuldiger) um die Auslagen und Gebühren nicht mehr rum.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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cocoMD
Beitrag 16.11.2004, 21:19
Beitrag #4


Neuling


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Und wenn man gar keinen Bescheid über das Verwarngeld erhalten hat?

Dies ist bei mir gerade der Fall. Hatte im September falsch geparkt. Nun kam gleich der Bußgeldbescheid. Nach Telefonat mit dem Ordnungsamt wurde mir gesagt, dass ein Schreiben raus ging. Hier kam aber definitiv nichts an. Es gäbe da wohl eine Dunkelziffer von ca. 2% nicht zugestellter Briefe meinte die Dame.

Wie stehen meine Chancen bei einem Einspruch und sofortiger Zahlung der 15 Euro!? Muss ich für die Fehler anderer zusätzlich bluten?



Grüße
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RA XDiver
Beitrag 16.11.2004, 21:37
Beitrag #5


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Zitat
Wie stehen meine Chancen bei einem Einspruch und sofortiger Zahlung der 15 Euro!? Muss ich für die Fehler anderer zusätzlich bluten?


Leider ja. Wenn Du nicht beweisen kannst, dass die Post das Schreiben verschlunzt hat, musst Du den Bußgeldbescheid zahlen. Chancen bei einem Einspruch nahezu null.


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HaWeThie
Beitrag 16.11.2004, 21:38
Beitrag #6


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Kommt drauf an.

Grundsätzlich muss die Behörde nur die Anordnung der Anhörung nachweisen, nicht dass diese dich auch erreicht hat - das würde einen zu großen aufwand erfordern - auch wird dir ja kein Rechtmittel genommen.

Allerdings - wie hieß der Slogan doch: ruf doch mal an..

Gruß
HaWeThie


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cocoMD
Beitrag 16.11.2004, 21:39
Beitrag #7


Neuling


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Müsste nicht eigentlich die Behörde mir beweisen, dass ich den Brief bekommen habe!? Die wollen doch schließlich was von mir ...
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Matte
Beitrag 16.11.2004, 21:54
Beitrag #8


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Nein, muss sie nicht.


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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 16.11.2004, 22:24
Beitrag #9





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Grundsätzlich ist der Absender eines Briefes nachweispflichtig, ob das Schreiben beim Adressaten angekommen ist.
Von Seiten des Adressaten reicht es völlig aus, glaubwürdig darzustellen, dass er das Schreiben nicht bekommen hat.
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RA XDiver
Beitrag 16.11.2004, 22:47
Beitrag #10


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Zitat
Grundsätzlich ist der Absender eines Briefes nachweispflichtig, ob das Schreiben beim Adressaten angekommen ist.
Von Seiten des Adressaten reicht es völlig aus, glaubwürdig darzustellen, dass er das Schreiben nicht bekommen hat.


Das stimmt im Zivilverfahren. Im Ordnungswidrigkeitenrecht sieht die Sache aber etwas anders aus.


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amfa
Beitrag 17.11.2004, 00:39
Beitrag #11


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Ausserdem darf man nie vergessen, das der Bußgeldbescheid inkl der Gebühren die "normale" Vorgehensweise wäre.
Das Verwarngeldangebot ist halt nur ein "Service".
Deshalb wird es schwierig um die Gebühren herumzukommen, falls das Verwarngeldangebot wirklich mal nicht ankommt. ( Sie hätten ja nicht mal eins verschicken müssen.)

MFG
AMFA


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Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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HaWeThie
Beitrag 17.11.2004, 07:20
Beitrag #12


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Zitat (nypdcollector @ 16.11.2004, 22:24)
Grundsätzlich ist der Absender eines Briefes nachweispflichtig, ob das Schreiben beim Adressaten angekommen ist.
Von Seiten des Adressaten reicht es völlig aus, glaubwürdig darzustellen, dass er das Schreiben nicht bekommen hat.

Hi
Das ist hier doch schon sooooo oft verhackstückt worden, dass dem nicht so ist.

Gruß
HaWeThie


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Gast_Norbert Oertgen_*
Beitrag 20.11.2004, 04:39
Beitrag #13





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Hallo!

Hier in Duisburg scheint genau das jetzt offenbar die neue Masche zu sein. Ist mir jetzt schon 2mal passiert. Einspruch und Gerichtsverhandlung leider erfolglos. Die Stadt Duisburg braucht halt Geld für ihre Schicki-Micki-Projekte...und das erpresst sie dann halt u.a. von den Autofahrern.
Ich habe deswegen eine Beschwerde ans Verkehrsministerium geschrieben. Leider
bekommt man dann auch nur so ein Standard-Blabla vom Ordnungsamt zurück .
Ist jedenfalls ein Top-Geschäft. Keiner kann der Stadt nachweisen, daß das Verwarngeld"angebot" nicht verschickt wurde, man spart die Portokosten, und kann dann noch dreist 25,60 Euro extra abzocken und die Post verdient auch noch mal satte 5,50 daran,damit die armen Gebrüder Gottschalk nicht unter der Brücke schlafen müssen. Leider ist nicht herauszubekommen ,welcher ****** die
Gebühren für einen Bußgeldbescheid auf 25,60 Euro hochgeschraubt hat. Ich fand 18 Euro schon Wucher. Aber das ist dann real existierende Demokratie....

MfG: Norbert

Der Beitrag wurde von Matte bearbeitet: 20.11.2004, 10:58
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Gast_Rüdiger_*
Beitrag 20.11.2004, 15:58
Beitrag #14





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Hallo .Habe gerade das selbe Problem,10€ Bußgeld bekommen und vergessen einzuzahlen.Heute kam die Post,jetzt 35,60€.Man wird nichteinmal mehr daran erinnert(Mahnung).Das ist typisch in diesem Land,wenn der Staat was will,holt er es sich mit allen Mitteln,schreibt auf den Brief unzählige,, §§,,so das man sich einen Rechtsanwalt nehmen muß,und am Ende zahlt man doch.Es k... mich langsam an in diesem Land. ranting.gif
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Mr.T
Beitrag 20.11.2004, 16:07
Beitrag #15


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@Rüdiger
Du hast das Verwarnungsgeldangebot nicht angenommen, da du nicht fristgerecht gezahlt hast. Dass du vergessen hast zu zahlen, ist deinem persönlichen Lebensrisiko zuzurechnen. Du erwartest doch nicht im Ernst, dass dich die Behörde nach Ablauf der Angebotsfrist noch 2 oder 3 mal erinnert, oder etwa doch? Wie teuer soll denn das ganze Verfahren deiner Meinung nach werden?


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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amfa
Beitrag 20.11.2004, 16:34
Beitrag #16


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Zitat (Norbert Oertgen @ 20.11.2004, 04:39)
Ist jedenfalls ein Top-Geschäft. Keiner kann der Stadt nachweisen, daß das Verwarngeld"angebot" nicht verschickt wurde, man spart die Portokosten, und kann dann noch dreist 25,60 Euro extra abzocken und die Post verdient auch noch mal satte 5,50 daran,damit die armen Gebrüder Gottschalk nicht unter der Brücke schlafen müssen.

Warum sollte das auch jemand der Stadt nachweisen?
Die Stadt muss ja auch GAR KEINE Verwarngeldangebote verschicken.
Ich habs doch oben in dem Thread schon geschrieben, das ganze ist eine Art "Service".
Die Stadt kann auch (mit Recht) einfach sagen, sie hat gar kein Verwarngeldangebot verschickt, dann brauch gar keiner mehr nachweisen ob irgendwo nen Brief abhanden gekommen ist.

Aber ich glaube das Thema wird noch öfters auftauchen.
Verstehen muss man nur :
Mit Gebühren = normal
ohne Gebühren = freiwilliger Service

Also seit froh, das wenn ihr ein Verwarngeldangebot bekommt und meckert nicht falls es direkt ein Bußgeldbescheid ist. (Auch wenns natürlich ärgerlich ist)

MFG
AMFA

PS: Die Post verdient m.W. 5,60 € dran tongue.gif


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Uwe W
Beitrag 21.11.2004, 02:26
Beitrag #17


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Vor Erlass eines Bußgeldbescheides soll der Betroffene allerdings angehört werden.
"soll" ist wohl so auszulegen, dass die Behörde zwar nicht den Erhalt eines Anhörungsbogens durch förmliche Zustellung überwachen muss, dass sie aber die Anhörung auch nicht pflichtwidrig systematisch unterlassen darf.

D.h. Post muss die Behörde schon abschicken.

Zitat
§1 Absatz 1 Satz 2 Bußgeldkatalogverordnung:

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

D.h. bei Verstößen im Verwarngeldbereich muss die Behörde nach der für sie rechtsverbindlichen Bußgeldkatalogverordnung zuerst ein Verwarngeldangebot machen.

Allerdings ist es juristisch nicht ganz einfach, die Behörde zu einer Einhaltung dieses Verfahrens zu zwingen, selbst wenn man ein systematisches Nichtbeachten nachweisen kann.


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