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> Abschleppen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs, Vorwurf: Fahren ohne Fahrerlaubnis
habeeinefrage
Beitrag 15.11.2004, 11:33
Beitrag #1


Neuling
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Ich habe ein nicht angemeldetes Fahrzeug abgeschleppt. An dem Fahrzeug waren die Bremsen defekt und es sollte nur zur nächsten Reparaturwerkstatt geschleppt werden. Von einer Abschleppgenehmigung wusste ich nichts, bis mich die Polizei angehalten hat. Ich war in Fahrzeug, das abgeschleppt hat. Habe den "rosa" Führerschein, d.h. wohl dass ich nicht den 2er FS brauche, sondern meine FS-Klassen ausreichen (ich denke BE und CE). Wie kommt man am besten aus der Sache raus? Hat jemand einen Tip für mich?
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Matte
Beitrag 15.11.2004, 12:53
Beitrag #2


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Was wurde dir denn vorgeworfen?


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Fahrlehrer Hartmut
Beitrag 15.11.2004, 13:26
Beitrag #3


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Zitat (Matte @ 15.11.2004, 12:53)
Was wurde dir denn vorgeworfen?

Das würde mich auch interessieren ?
Nur dann kann man richtige Antworten geben !


--------------------

_____________________________

MfG
Hartmut


Man kann nie zuwenig trinken aber leicht zuviel.
R. Hilgendorf; Windjammerkapitän.
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habeeinefrage
Beitrag 15.11.2004, 13:30
Beitrag #4


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Mir wird "Fahren ohne Fahrerlaubnis" § 33 STVZO und "Fehlen einer Schleppgenehmigung" vorgeworfen.
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Matte
Beitrag 15.11.2004, 13:41
Beitrag #5


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Wie schwer war das ziehende und wie schwer das gezogene Fahrzeug?

Das fehlen der Schleppgenehmigung sollte lediglich eine OWi darstellen.


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habeeinefrage
Beitrag 15.11.2004, 13:55
Beitrag #6


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Es war ein 3er VW Golf
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RA XDiver
Beitrag 15.11.2004, 13:57
Beitrag #7


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Als Schleppfahrzeug oder hinten dran?


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habeeinefrage
Beitrag 15.11.2004, 14:03
Beitrag #8


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Gute Frage (-;

Das schleppende Fahrzeug war mein Honda CRX
das abgeschleppte Fahrzeug ein VW Golf
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RA XDiver
Beitrag 15.11.2004, 14:13
Beitrag #9


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Fassen wir mal zusammen: Du hast ein Fahrzeug geschleppt. In diesem Fall gilt das hintere Fahrzeug als Anhänger.

Aufgrund des sicherlich größeren Achsabstandes als 1m beim Golf könnten wir tatsächlich im Bereich des Fahrens ohne FE sein, da m.W. nach für solche Gespanne (4-Achser) Klasse 2 oder eben CE nötig ist.


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habeeinefrage
Beitrag 15.11.2004, 14:26
Beitrag #10


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Also komm ich so nicht raus aus der Sache. Was wäre denn für eine Strafe fällig, bei Fahren ohne FE?

Anderere Möglichkeit: Das Fahrzeug war defekt (und abgemeldet) und man wollte es zur Werkstatt fahren um es zu reparieren. Kann man dann von Abschleppen sprechen? Wäre dann der Vorwurf des Fahrens ohne FE hinfällig?

Ich meine, dass ich etwas falsch gemacht habe ist mir mittleriweile klar, nur wie komme ich da jetzt am glimpfligsten raus?
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RA XDiver
Beitrag 15.11.2004, 14:37
Beitrag #11


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Zitat
Ich meine, dass ich etwas falsch gemacht habe ist mir mittleriweile klar, nur wie komme ich da jetzt am glimpfligsten raus?


Genau so:

Zitat
Das Fahrzeug war defekt (und abgemeldet) und man wollte es zur Werkstatt fahren um es zu reparieren. Kann man dann von Abschleppen sprechen? Wäre dann der Vorwurf des Fahrens ohne FE hinfällig?


Dann wäre es nichtmal eine Owi.


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habeeinefrage
Beitrag 15.11.2004, 14:49
Beitrag #12


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Das wäre ja SPITZE!

Man könnte mir also keinen Strick daraus drehen, dass ein abgemeldetes Fahrzeug nicht defekt sein kann

oder

dass z.B. defekte Bremsscheiben (die im Kaufvertrag genannt waren) keinen Defekt in diesem Sinne darstellen? Der police.gif hat nämlich keinen Nachweis dafür, dass das Auto nicht defekt war.
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RA XDiver
Beitrag 15.11.2004, 14:56
Beitrag #13


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Zitat
Der  hat nämlich keinen Nachweis dafür, dass das Auto nicht defekt war.


Na gut. Die Jungs sind dann natürlich erstmal davon ausgegangen. Das erklärt die Anzeige. Wenn Du die Betriebsunfähigkeit und Dein Ziel, die Werkstatt glaubhaft machen kannst, dürftest Du Glück haben.


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Gast_Gast-Alex_*
Beitrag 15.11.2004, 17:05
Beitrag #14





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Wer ein ABgemeldetes Fahrzeug mit einem anderen Fahrzeug abschleppt und einen Zug mit 4 Achsen bildet, benötigt als Fahrer des Zugfahrzeugs IMMER den FS-Kl. 2 oder CE (weil immer schleppen und nicht mehr abschleppen)!!!
Bei einem NICHTabgemeldeten Wagen kommt man meist aus dem Schneider: abschleppen mit FS-Kl. 3/B aber schleppen mit FS-Kl. 2/CE.
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Alex_04
Beitrag 15.11.2004, 17:33
Beitrag #15


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@Gast_Alex
Abschleppen | Schleppen | Anschleppen
Hier steht was anderes.
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Gast_MrMurphy_*
Beitrag 15.11.2004, 18:48
Beitrag #16





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Gast-Alex hat recht. Um Abschleppen handelt es sich nur, wenn ein Auto während einer Fahrt nicht weiterkommt und zur nächsten Werkstatt geschleppt wird. Wobei der Begriff "nächste Werkstatt" etwas weiter gefasst wird. Als Richtmass kann man dabei 50 km Umkreis annehmen. Wenn die Werkstatt weiter weg ist kommt man auch schnell in den Bereich des Schleppens.

Das Abschleppen soll nur dazu dienen ein liegengebliebenen Fahrzeug möglichst problemlos aus dem fliessenden Verkehr zu entfernen. Dass nur ein angemeldetes Fahrzeug im Verkehr liegenbleiben kann versteht sich von selbst.

habeeinfrage hat ein Fahrzeug geschleppt, dafür benötigt er die entsprechende Führerscheinklasse und eine Genehmigung der Behörden. Deshalb wird er da wohl kaum wieder ohne die entsprechende Strafe wegkommen.
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RA XDiver
Beitrag 15.11.2004, 19:20
Beitrag #17


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Das sieht die Rechtsprechung aber anders.... whistling.gif

Zitat
Darunter fällt das Wegschaffen des betriebsunfähigen Fahrzeugs vom Pannen- oder Standort und die Verbringung in eine relativ nahe Werkstatt, OLG Düsseldorf VM 77 93, OLG Hamm VRS 30 137, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 65 304, nicht zu einem entfernteren Standort, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 11 308, aber z.B. von einem Abstellplatz zum Verschrotten, OLG Frankfurt/M VR 166 179, ohne Rücksicht darauf, wo das Fahrzeug betriebsunfähig geworden ist, OLG Koblenz NZV 98 257".


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Alex_04
Beitrag 15.11.2004, 19:25
Beitrag #18


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Das wäre nun wieder sehr merkwürdig.
Nur weil ein betriebsunfähiges Fahrzeug nicht zugelassen ist, brauche ich CE, und wenn ich ein betriebsunfähiges zugelassenes Fahrzeug zur nächsten Werkstatt schleppe, genügt B.
Weil sich durch Nummernschild dran und Nummernschild ab das Fahrverhalten beim Ziehen eines Fahrzeuges so dermaßen ändert...

In den FAQs steht eindeutig drin, dass ein abgeschlepptes Fahrzeug nicht zugelassen sein braucht.
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peter
Beitrag 15.11.2004, 19:30
Beitrag #19


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Bevor wir im Kreis herumraten, vielleicht mal hier lesen:

http://www.fahrtipps.de/pkw/abschleppen-schleppen.php
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Gast_Gast-Alex_*
Beitrag 17.11.2004, 00:48
Beitrag #20





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Sagte ich doch:

ABschleppen ist das Verbringen eines betriebunfähigen Fz. zu einem anderen nächstgelegenen Ort (von Werkstatt bis Abdecker), hier FS-Kl 3/B.

Schleppen ist das Verbringen eines Fz. von einem Ort zum anderen Ort, hier FS-Kl 2/CE plus Genehmigung.

Ein abgemeldetes Fz. ist nicht betriebsunfähig, kann es aber sein. Da es vorher nicht am Strassenverkehr teilgenommen hat, ist es immer ein Schleppen.
Wenn man ein Fz. zum Abdecker verbringen will, sollte es zum ABschleppen bis dorthin angemeldet sein, ansonsten ist es wieder Schleppen.

Wer sein betriebsunfähiges angemeldetes Fz. von z.B. München nach Hamburg verbringen will, der kann es ABschleppen, wenn er für die Polizei auf deren Frage "Wo kommen Sie denn her, wo wollen Sie denn hin?" eine passende Antwort hat.
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habeeinefrage
Beitrag 17.11.2004, 08:56
Beitrag #21


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Vielen Dank für Eure vielen Äußerungen. Soweit ich das jetzt alles verstehe, gibt es zig Meinungen und es ist jeweils Auslegungssache. Im Gesetz steht nicht, dass das Fahrzeug, um es abzuschleppen, angemeldet sein muss oder? Es wird nur immer von betriebsunfähig gesprochen.

Ich müsste nämlich vom Schleppen irgendwie wegkommen, da ich den FS Kl. CE nicht habe und BE offensichtlich nicht ausreicht oder?
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peter
Beitrag 17.11.2004, 09:02
Beitrag #22


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Zitat
Da es vorher nicht am Strassenverkehr teilgenommen hat, ist es immer ein Schleppen.
Wenn man ein Fz. zum Abdecker verbringen will, sollte es zum ABschleppen bis dorthin angemeldet sein, ansonsten ist es wieder Schleppen.


Stimmt so nicht. Wenn die das Abschleppen legitimierenden Parameter vorliegen (Nothilfegedanke, nach Rechtssprechung bisweilen recht weit auslegbar; Ortsveränderung, Betriebsunfähigkeit), braucht das abgeschleppte Fahrzeug nicht zugelassen sein, fällt also schon in § 18 Abs. 1 StVZO aus der Vorschrift und muss somit Folgevorschriften (KraftStG, PflVersG usw) nicht erfüllen.
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habeeinefrage
Beitrag 17.11.2004, 09:14
Beitrag #23


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Ach herrje ist das schwer zu verstehen. Heißt das also, ich komm da nicht aufgrund der weit ausgedehnten Rechtsprechung irgendwie raus, dass es sich doch um Abschleppen handelt, auch wenn das Fzg abgemeldet war (es aber "betriebsunfähig aus Sicherheitsgründen" war, weil die Bremsen defekt waren)?
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MichaelW
Beitrag 17.11.2004, 11:59
Beitrag #24


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Hallo,

der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist insoweit berechtigt, da du ja nur den alten "rosa" Lappen mit Klasse 3 hast. Daher besteht hiermit eine Achsbeschränkung bei Zügen, als solcher wird das Schlepp-Gespann eingestuft, auf 3 Achsen.
Hättest du den Führerschein schon umschreiben lassen auf das Scheckkartenformat, so wären dir die Klassen B, BE, C1, C1E, M und L sowie auf Antrag auch ein beschränkter CE (79 mit bisher in Klasse 3 fallende Züge) und Klasse T erteilt worden.
Beim neuen FS existiert die beim alten 3er bestehende Achsbeschränkung nicht mehr, das Gespann wäre bei einem Zugfahrzeug <3,5t Gesamtmasse (was hier zutrifft) in Klasse BE und nicht in CE einzustufen. Du hättest also zumindest den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis entkräften können, wenn du deinen FS schon umschreiben lassen hättest.

Hier kann durchaus der Meinung sein, dass hier i.A. ein ziemlich kleinkarierter Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegt, denn nur durch einen Verwaltungsakt hättest du diesen Vowurf problemlos beseitigen können. Es wäre keinerlei neue Prüfung oder ähnliches nötig, es handelt sich um reine Paragraphenreiterei. Hier wäre der Gesetzgeber gefordert, die alten Klassen ohne Umschreibung einfach nur im selben Maße wie die neuen Klassen freizugeben.

Komplett rauskommen wirst du aus dem Vorwurf nicht, aber wenn man vielleicht noch mal extra auf diesen Fall hinweist könnte man vielleicht zumindest den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis etwas abmildern.

Gruß,
Michael
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Gast_Guest_*
Beitrag 17.11.2004, 12:23
Beitrag #25





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Das wurde hier schonmal diskutiert:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...topic=13270&hl=

Abschleppen darf man mit Klasse 3 oder B.
Schleppen darf man mit Klasse 2 oder BE.

Wie MichaelW schon sagte, wenn man Klasse 3 in die neuen Klassen umschreiben lässt, erhält man BE. Mit einem umgeschriebenen Klasse 3 darf man dann also auch schleppen.
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habeeinefrage
Beitrag 17.11.2004, 13:39
Beitrag #26


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Aber FS-Klasse 2 ist doch CE, aber doch nicht BE, oder? Also wenn ich den 3-er FS umschreibe, habe ich kein CE, sondern BE und den Buchstaben B nur als "C1E". So ist es jedenfalls im FS meiner Schwester, die auch nur den 3er FS umschreiben hat lassen. Und mit BE darf man nicht schleppen, nur abschleppen oder?
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Gast_Guest_*
Beitrag 17.11.2004, 14:00
Beitrag #27





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Beim Schleppen gilt der hintere PKW als Hänger mit 2 Achsen.
Mit BE darf man zweiachsige Hänger ziehen. Mit Klasse 3 darf man nur einachsige Hänger ziehen. Deswegen darf man in deinem Fall zwar mit BE schleppen aber nicht mit Klasse 3.

Klasse 2 benötigte man damals, weil es keinen extra Anhängerführerschein gab. Wer einen zweiachsigen Anhänger ziehen wollte musste damals direkt den kompletten LKW-Führerschein machen. Heute reicht dafür BE. CE und C1E sind also fürs schleppen nicht notwendig.
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habeeinefrage
Beitrag 17.11.2004, 14:07
Beitrag #28


Neuling
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Angenommen der Staatsanwalt hat sich mit dem Thema noch nicht so intensiv auseinander gesetzt, er würde mir abnehmen dass der alte FS Kl. 3 jetzt BE ist und ich schleppen dürfte. Könnte ich denn ein abgemeldetes Fahrzeug Schleppen ohne eine Schleppgenehmigung vom LRA? Würde mir also "nur" das vorgeworfen werden können?
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Gast_Guest_*
Beitrag 17.11.2004, 14:20
Beitrag #29





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Zitat
Würde mir also "nur" das vorgeworfen werden können?

Ja, wenn lediglich die Schleppgenehmigung fehlt, dann wäre das nur eine Ordnungswidrigkeit, die 25€ kostet. Also noch verkraftbar.

Das Fehlen der Fahrerlaubnis ist hingegen schon eine Straftat. sad.gif
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Gast_Willy Bruns_*
Beitrag 17.11.2004, 15:27
Beitrag #30





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Leider..., Pech wohl gehabt.
Aber mal sachlich und vom Begriff Verkehrssicherheit betrachtet.

Abschleppen sinnvoll wie mehrfach hier formuliert weg aus dem Verkehr,
möglichst wenig Aufwand, Seil, Stange, "50km".

Schleppen ist eine historisch überholte Sache, jeder der will hat selbst,
Freunde oder Bekannte mit einem großen Fahrzeug, Sharan, Toyota-
Land-Crusier, Blazer etc. Fahrezuge mit so um 1,8 - 2t zulässiger
Anhängelast. Und dann sich von der angedachten Werkstatt den
Trailer ausleihen, 4 gute Spanngurte udn das ganze ist eine
recht sichere Fuhre.

Besonders wie angedeutet wenn Bremsendefekt vorliegt.

Und zwei etwa gleichkleine PKW mit Schleppstange oder
Nachlaufkuller ungebremst verbinden, das übserschreitet
immer die zulässige anhängelast für ungebremsten Anhang.

Oder Schleppstange ist aber nicht möglich ein bremsdefktes Fahrzeug
zu ziehen.
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MichaelW
Beitrag 17.11.2004, 15:34
Beitrag #31


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Hallo,

Zitat
Klasse 2 benötigte man damals, weil es keinen extra Anhängerführerschein gab. Wer einen zweiachsigen Anhänger ziehen wollte musste damals direkt den kompletten LKW-Führerschein machen. Heute reicht dafür BE. CE und C1E sind also fürs schleppen nicht notwendig.


Korrekt:
Klasse 3 beinhaltete nach Definition alles, was nicht in die anderen Klassen fiel. Klasse 2 jedoch war für Fahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse über 7,5t oder Züge mit mehr als 3 Achsen.
--> also nach alter Regelung Klasse 2 nötig zum Schleppen
Klasse BE beinhaltet Züge, bestehend aus Zugfahrzeug der Klasse B (max. 3,5t zul. Gesamtmasse) mit beliebigen Anhängern.
--> also nach neuer Regelung ausreichend zum Schleppen, wenn Zugfahrzeug bis 3,5t Gesamtmasse.
Vorsicht jedoch beim C1E:
Klasse C1E beinhaltet Züge, bestehend aus Zugfahrzeug der Klasse C1 (Gesamtmasse größer 3,5 aber max. 7,5t) und deren Anhänger, sofern die zul. Gesamtmasse des Anhängers maximal der Leermasse des Zugfahrzeuges entspricht und die zul. Gesamtmasse des Zuges max. 12t ist. Somit reicht Klasse C1E nur in wenigen Fällen zum Schleppen, wenn das abschleppende Fahrzeug zwischen 3,5 und 7,5t zul. Gesamtmasse liegt! Dann ist meist CE erforderlich.

Zitat
Angenommen der Staatsanwalt hat sich mit dem Thema noch nicht so intensiv auseinander gesetzt, er würde mir abnehmen dass der alte FS Kl. 3 jetzt BE ist und ich schleppen dürfte. Könnte ich denn ein abgemeldetes Fahrzeug Schleppen ohne eine Schleppgenehmigung vom LRA? Würde mir also "nur" das vorgeworfen werden können?


Vielleicht ist es ja besser, wenn er sich schon intensiver mit der Thematik auseinandergesetzt hat und damit direkt erkennt, dass dir alleine durch Beantragung eines Kartenführerscheins (also alleine durch einen reinen Verwaltungsvorgang) ohne jegliche Prüfung oder Fahrschulbesuche die passende Fahrerlaubnis hätte erteilt werden können und somit dieser Fall des Fahrens oder Fahrerlaubnis nicht bestraft wird.

Ich habe einen ähnlichen Fall in Erinnerung, allerdings noch vor der FS-Klassen-Neuregelung. Ein bekannter blieb mit seinem PKW mit gerissenem Zahnriemen abends auf der Autobahn liegen, nur 10km von zu Hause entfernt. Der ADAC schleppte ihn daraufhin auf seinen Wunsch nach Hause, wo er den Schaden begutachtete und feststellte, dass er in eine Werkstatt muss. Am nächsten Tag schleppte ihn dann ein weiterer Bekannter (FS-Kl.3) in die Werkstatt (nochmal 10km) und wurde prompt in einer Verkehrskontrolle angehalten. Der Weg von der Pannenstelle zur Werkstatt wäre übrigens auch ca. 20km weit gewesen, ein Umweg war noch nicht einmal vorhanden. Trotzdem war das schleppen zur Werkstatt natürlich in dem Fall kein "abschleppen" und es kam der Vorwurf des "Fahrens ohne Fahrerlaubnis". Das Verfahren wurde aber meines Wissens eingestellt, weiß aber jetzt nicht mehr, ob trotzdem ein Bußgeld oder ähnliches bezahlt werden mußte.

Gruß,
Michael
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peter
Beitrag 17.11.2004, 21:56
Beitrag #32


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Nochmals in aller Deutlichkeit: Ein berechtigt abgeschlepptes Fahrzeug muss weder zugelassen noch versichert noch versteuert sein, der Lenker benötigt keine FE, sondern muss lediglich geeignet sein.

Nach § 5 Abs. 3 letzter Satz StVZO (altes Recht) genügt beim Abschleppen die Klasse des ziehenden Fahrzeuges - interpretations- und meinungsfrei.....
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peter
Beitrag 17.11.2004, 21:57
Beitrag #33


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Verbessere: § 5 Abs. 2 letzter Satz StVZO (alt)
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Gast_Guest_*
Beitrag 17.11.2004, 22:12
Beitrag #34





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Zitat (peter @ 17.11.2004, 21:56)
Nochmals in aller Deutlichkeit: Ein berechtigt abgeschlepptes Fahrzeug muss weder zugelassen noch versichert noch versteuert sein, der Lenker benötigt keine FE, sondern muss lediglich geeignet sein.

Falsch. Abschleppen darf man nur zugelassene Fahrzeuge im Rahmen der Nothilfe. Das was du meinst ist schleppen und dazu benötigt man auch die entsprechende Fahrerlaubnis.
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peter
Beitrag 17.11.2004, 22:17
Beitrag #35


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Zitat
Falsch. Abschleppen darf man nur zugelassene Fahrzeuge im Rahmen der Nothilfe. Das was du meinst ist schleppen und dazu benötigt man auch die entsprechende Fahrerlaubnis.


Verbreite bitte nicht so einen Unsinn.

§ 18 Abs. 1 StVZO: Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Schleppachsen).....

Ist das schwer zu verstehen?
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Gast_Guest_*
Beitrag 17.11.2004, 22:34
Beitrag #36





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Und wie soll man Nothilfe bei einem nicht zugelassenen Fahrzeug begründen?
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peter
Beitrag 17.11.2004, 22:47
Beitrag #37


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Zitat
Und wie soll man Nothilfe bei einem nicht zugelassenen Fahrzeug begründen?


Wäre ein bisschen viel zu tippen, aber wenn Du mal an so was rankommst, lies die Kommentierung zu § 18 Abs. 1 StVZO, zB Jagusch/Hentschel...

Die Rechtsprechnung hat hier auch wirtschaftliche Belange des Halters oder sonstigen Veranwortlichen in die Überlegung des Begriffes "Nothilfe" eingebaut.
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Gast_Guest_*
Beitrag 17.11.2004, 23:00
Beitrag #38





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Wirtschaftliche Belange des Halters sollen zur Nothilfe gehören? huh.gif
Mit der Nothilfe soll eigentlich nur sichergestellt werden, dass man dieses Verkehrshinderniss kurzfristig beseitigen kann. Wenn man Zeit hat, das Fahrzeug abzumelden, wird man wohl auch Zeit haben, einen Hänger zu besorgen. Ich glaube, dass man es schwer hat, eine Nothilfe mit Geldmangel zu begründen.
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habeeinefrage
Beitrag 18.11.2004, 11:29
Beitrag #39


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Jungs und Mädels ich habs:

DAR 10/1992, Rechtsprechungen des BayObLG unter III.1. Zulassungspflichtigkeit

smile.gif
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