... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Verkehrskontrolle durch das Ordnungsamt?, Kompetenzüberschreitung?
Hemamabesama
Beitrag 12.11.2004, 15:23
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Members
Beiträge: 1
Beigetreten: 12.11.2004
Mitglieds-Nr.: 6677



    
 
Guten Tag!

Meine Frage: Ist es Beamten des Ordnungsamtes einer Stadt erlaubt Verkehrs- bzw. Personenkontrollen durchzuführen, oder liegt das nur im Zuständigkeitsbereich der Polizei?

Meine Frau geriet in eine solche Kontrolle und mußte wegen nicht mitgeführter Fahrzeugpapiere ein Bußgeld in Höhe von 20 EURO zahlen. Als Beleg erhielt sie eine Quittung vom Magistrat der Stadt/Ordnungsamt. Bei Geschwindigkeitsübertretung und Falschparken versteh ich das ja - aber überschreitet das Ordnungsamt nicht seine Befugnis, wenn es polizeiliche Aufgaben übernimmt?

Vielen Dank und viele Grüße!
Hemamabesama
Go to the top of the page
 
+Quote Post
amfa
Beitrag 12.11.2004, 15:50
Beitrag #2


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4350
Beigetreten: 14.03.2004
Wohnort: Ratingen
Mitglieds-Nr.: 2294



Wenn deine Frau für die Kontrolle angehalten worden ist, würde ich die frage ganz klar bejahen.
Denn soweit mir bekannt darf nur die Polizei den Verkehrregeln bzw. VT anhalten.

Irgendwie klingt das ein bissel nach Abzocke.. die meisten Polizisten würden bei fehlenden Papieren, wenn sonst alles ok ist wahrscheinlich nen Auge zudrücken und kein Geld verlangen. schon gar nicht für beides ( wovon ich ausgehe, da das vergessen des Führerscheins 10€ kostet und das vergessen des Fahrzeugscheins nochmal 10 € denk ich das deine Frau beides vergessen hatte.)

MFG
AMFA


--------------------
Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
DaRealAd
Beitrag 12.11.2004, 16:06
Beitrag #3


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1966
Beigetreten: 23.06.2004
Wohnort: Unterhaching
Mitglieds-Nr.: 3925



Soweit ich das in diversen Fernsehreportagen gesehen habe, hat scheinbar in manchen Landes-Polizeigesetzen das Ordnungsamt auch gewisse Rechte als "Hilfspolizei". Sah in den meisten Fällen wirklich nach Abzocke aus, im Gegensatz zu normalen Polizeikontrollen. Da müsste man vielleicht mal im Polizeigesetz des entsprechenden Bundeslandes nachlesen.


--------------------
[BE] [C1E] [CE] [MSLT]
Go to the top of the page
 
+Quote Post
zopiclon
Beitrag 12.11.2004, 16:27
Beitrag #4


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 445
Beigetreten: 04.11.2004
Mitglieds-Nr.: 6519



wo steht denn geschrieben, dass man FS und FZS mit sich führen muss?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Matte
Beitrag 12.11.2004, 16:33
Beitrag #5


Administrator
*******

Gruppe: Admin
Beiträge: 9265
Beigetreten: 14.09.2003
Wohnort: schon fast Randpolen ;-)
Mitglieds-Nr.: 21



Das ist in der StVZO bzw. StVG geregelt.

Desweitern bin ich auch der Meinung, das die O-Ämter keine VK durchführen sollten. Neulich kam auch auch Pro7 ein "toller" Bericht, so sich der Mitarbeiter des O-Amtes als vollkommen unwissend geoutet hat.

Bei solchen Sachen kann man nur die Hände über dem Kopf zusammen schlagen. no.gif


--------------------
Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 12.11.2004, 20:16
Beitrag #6


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (DaRealAd @ 12.11.2004, 16:06)
Soweit ich das in diversen Fernsehreportagen gesehen habe, hat scheinbar in manchen Landes-Polizeigesetzen das Ordnungsamt auch gewisse Rechte als "Hilfspolizei".

Wenn ich mich richtig erinnere, hat @Achim vor kurzem von einer ähnlichen Regelung in Sachsen berichtet. Vielleicht kann Achim noch etwas dazu sagen? think.gif


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Peter Lustig
Beitrag 13.11.2004, 13:56
Beitrag #7


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 26188
Beigetreten: 13.09.2003
Mitglieds-Nr.: 11



§ 36 Abs. 5 Satz 1 StVO ist eindeutig. Dort ist ausschließlich von der Polizei die Rede. Eine Anhaltebefugnis haben auch die Kontrollpersonen des Bundesamts für den Güterverkehr im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung (GüKG, Sozialvorschriften,...). Diese Befugnis steht jedoch explizit in dem jeweiligen Gesetz drin.

Die Rechte und Pflichten der Straßenverkehrsbehörde ergeben sich aus § 45 StVO. Danach hat die Verkehrsbehörde die Aufgabe und Befugnis, den Verkehr beschränkende, verbietenden und leitende Verkehrszeichen aufzustellen. Unter welchen Bedingungen sie dies tun darf, steht in der Bestimmung. Eine Befugnis zur Anhaltung und Kontrolle von Verkehrsteilnehmern hat die Verkehrsbehörde grundsätzlich nicht.

In Bayern gilt eine Sonderregelung, nach der Feuerwehr und Technisches Hilfswerk zur Entlastung der Polizei unter bestimmten Voraussetzungen Straßen sperren und den Verkehr umleiten können. Weder Feuerwehr noch THW oder kommunale Verkehrsüberwachung haben jedoch ein Recht auf Anhaltung des fließenden Verkehrs und anschließende Verkehrskontrolle.

Möglich, dass in einigen Bundesländern per Landesermächtigung auch das Anhalte- und Kontrollrecht im Straßenverkehr auf bestimmte uniformierte Personengruppen übertragen ist. Ein Bezugsfall ist mir jedoch nicht bekannt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
saniboy
Beitrag 03.06.2008, 19:01
Beitrag #8


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 285
Beigetreten: 04.02.2006
Mitglieds-Nr.: 16515



Zitat (Peter Lustig @ 13.11.2004, 15:56) *
§ 36 Abs. 5 Satz 1 StVO ist eindeutig. Dort ist ausschließlich von der Polizei die Rede.
[...]
Möglich, dass in einigen Bundesländern per Landesermächtigung auch das Anhalte- und Kontrollrecht im Straßenverkehr auf bestimmte uniformierte Personengruppen übertragen ist. Ein Bezugsfall ist mir jedoch nicht bekannt.


Aus aktuellem Anlass bringe ich diesen alten Thread mal wieder ans Tageslicht.

Nachdem gestern abend auf Kabel 1 eine Reportage über "Die Ordnungshüter" kam, in der
das Pforzheimer Ordnungsamt eine Geschwindigkeitskontrolle durchführte, bei der die
Fahrzeugführer direkt rausgewunken wurden, habe ich mal recherchiert. Ich ging bisher
davon aus, dass das Ordnungsamt Personen anhalten darf, um Personalien festzustellen.
In der Sendung hiess es aber: "Polizeibehörde Pforzheim, wir führen eine Verkehrskontrolle
durch, Führerschein und Fahrzeugschein bitte". Also nicht Personalausweis, sondern auch
Kontrolle anderer Dokumente. Ebenso wurden PKW-Fahrer in einer Fußgängerzone
angehalten.

Das Polizeigesetz Baden-Württemberg brachte erstaunliches zutage: demnach ist die
Ortspolizeibehörde zunächst mal eine Polizeibehörde wie die Landespolizei auch.
Demnach fällt diese auch unter den Begriff "Polizei" des §36 Abs. 5 StVO.

Und in §80 des Polizeigesetzes heisst es dann:
"(2) Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamten im Sinn dieses Gesetzes. "

Demnach darf der gemeindliche Vollzugsdienst also tatsächlich auch alles, was die
Beamten der Landespolizei dürfen.

Viele Grüße,
saniboy
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Tommy Danger
Beitrag 04.06.2008, 06:42
Beitrag #9


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 540
Beigetreten: 27.12.2007
Mitglieds-Nr.: 39180



dry.gif
Moin, der Begriff Polizei ist in § 36 nicht abschließend zu sehen. Auch Ordnungsämter / Hessen Ordnungspolizei fallen hier runter.
Ob im Einzelfall ein kommunaler Bediensteter aus dem fließenden Verkehr heraus anhalten darf, regelt sich über seine Bestallung. Wenn ihr also dagegen angehen wollt, müsst ihr prüfen, ob der der angehalten hat, dies nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung auch darf.

Ich kenne einige Opo's die dürfen, andere dürfen nicht. Liegt an der Größe der Kommune, ob das die stadtväter wollen und ob der Knabe überhaupt ausgebildet dafür ist.

TD wavey.gif

@saniboy:

Das Polizeigesetz Baden-Württemberg brachte erstaunliches zutage: demnach ist die
Ortspolizeibehörde zunächst mal eine Polizeibehörde wie die Landespolizei auch.

Das ist nicht erstaunlich. Die Ordnungspolizeibehörden versehen ihre eigenen Aufgaben nach dem jeweiligen Landespolizeigesetz. In sehr vielen Fällen ist originär die Kommune für etwas zuständig. Kann oder wird ihre Aufgaben aber nicht wahrnehmen, weil 17.30 h oder Sonntag oder keine Opo in Dienst ist. Deshalb kommt in weiter Reihe die "richtige" Polizei.

Denke an andere Länder wie Spanien oder Frankreich, wo es auch eine Vielzahl von "Polizeiei" gibt. Kommunal, Landkreis, Land usw.

TD wavey.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Achim
Beitrag 04.06.2008, 08:13
Beitrag #10


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19515
Beigetreten: 14.09.2003
Wohnort: Dresden
Mitglieds-Nr.: 18



Zitat (saniboy @ 03.06.2008, 20:01) *
Das Polizeigesetz Baden-Württemberg brachte erstaunliches zutage: demnach ist die
Ortspolizeibehörde zunächst mal eine Polizeibehörde wie die Landespolizei auch.
Demnach fällt diese auch unter den Begriff "Polizei" des §36 Abs. 5 StVO.
So ähnlich schreibt es Sachsen auch. Dazu aber Vorsicht, denn beide Behörden fallen zwar unter den Begriff "Polizei", haben aber auch eine gesetzlich definierte Aufgabenzuweisung. Folglich haben sie auch unterschiedliche Rechte und Pflichten. Sie fallen demnach nicht beide unter den Begriff "Polizei" nach der StVO. Denn hiernach ist nur die Vollzugspolizei gemeint.
Ich würde mich schon wundern, wenn irgendein Polizeigesetz der (Verwaltungs-)Behörde die gleichen Rechte zuweisst, wie dem Polizeivollzug. Der § 44 (2) StVO bestimmt als Polizei sowohl die Polizeidienststelle, als auch jeden Polizeibeamten. Nähere Ausführungsbestimmungen von Zw in NZV 89, 311 oder auch VGH Ma NZV 03, 301.

Zitat (Tommy Danger @ 04.06.2008, 07:42) *
Ob im Einzelfall ein kommunaler Bediensteter aus dem fließenden Verkehr heraus anhalten darf, regelt sich über seine Bestallung. Wenn ihr also dagegen angehen wollt, müsst ihr prüfen, ob der der angehalten hat, dies nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung auch darf.

Die Arbeitsplatzbeschreibung ist zweitrangig. Dass muss gesetzlich geregelt sein.
Zitat (Tommy Danger @ 04.06.2008, 07:42) *
Das Polizeigesetz Baden-Württemberg brachte erstaunliches zutage: demnach ist die
Ortspolizeibehörde zunächst mal eine Polizeibehörde wie die Landespolizei auch.
Das glaube ich nicht. Denn auch nach Definition BaWü dürfte es eine Polizeibehörde und einen Polizeivollzug geben. Zwei völlig unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen Aufgabenzuweisungen.
Zitat (Tommy Danger @ 04.06.2008, 07:42) *
Das ist nicht erstaunlich. Die Ordnungspolizeibehörden versehen ihre eigenen Aufgaben nach dem jeweiligen Landespolizeigesetz.
Und das wiederrum ist völlig richtig, widerspricht aber Deinen obigen Ausführungen. Denn die Aufgabenzuweisung für die Behörde lautet gem. PolG, im Vorfeld alle Gefahren abzuwehren und Maßnahmen einzuleiten. Der Vollzug wird nach dem gleichen Gesetz nur tätig, wenn ein sofortiges Einschreiten notwendig ist, aber die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann. Hier sieht man einen deutlichen Unterschied. Und dieser Unterschied ist deckungsgreich mit § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO.
Zitat (Tommy Danger @ 04.06.2008, 07:42) *
In sehr vielen Fällen ist originär die Kommune für etwas zuständig. Kann oder wird ihre Aufgaben aber nicht wahrnehmen, weil 17.30 h oder Sonntag oder keine Opo in Dienst ist. Deshalb kommt in weiter Reihe die "richtige" Polizei.

"Richtige Polizei" ist nach den Polizeigesetzen immer die Behörde, nicht der Vollzug. Denn die Behörde ist immer zuständig, der Vollzug nur, wenn die Behörde nicht kann.

LexisNexis sagt etwa folgendes dazu:
Der im allgemeinen Sprachgebrauch und auch vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Polizei" wird als "institutioneller" oder "organisationsrechtlicher Polizeibegriff" näher gekennzeichet. So werden in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Saarland und Sachsen, in denen nicht das Trennungs- bzw. Ordnungsbehördensystem (in dem die Gefahrenabwehr überwiegend von den Behörden der allgemeinen Gefahrenabwehr wahrgenommen wird) eingeführt worden ist, von diesem Begriff sämtliche Behörden, die polizeiliche Aufgaben im Sinne des materiellen Polizeibegriffs wahrnehmen umfasst. In den anderen Ländern mit Trennsystem gehören zur Polizei im institutionellen Sinne lediglich die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei.
Die Bezeichnung als "Polizei" oder "Polizeibehörde" besagt nichts über den materiellen Gehalt der Tätigkeit. Ob eine polizeiliche Tätigkeit im materiellen Sinne vorliegt, ist anhand der gesetzlichen Grundlagen festzustellen.

Der allgemeine Begriff "Polizei" bezeichnet immer die Polizeien der Länder. (Anmerkung Achim: also die Vollzugspolizeien)

Quelle: LexisNexis


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
BePo
Beitrag 04.06.2008, 08:22
Beitrag #11


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 294
Beigetreten: 01.06.2005
Wohnort: Rhein-Main-Gebiet
Mitglieds-Nr.: 10024



Da das Thema in regelmäßigen Abständen auftaucht, hier mal meine Antwort aus einem anderen Thread:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...c=58310&hl=

Zitat (BePo @ 15.10.2007, 10:58) *
Ich versteh Euer Problem nicht. Wenn der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen schafft, so dass das Ordnungsamt bewaffnet, in blau weißen(silbernen) "Streifen"wagen herumfährt, die Stadt dann noch das entsprechende Kapital freimacht, ist doch alles bestens. In Frankfurt/Main heißt das Ordnungsamt noch nicht einmal mehr Ordnungsamt, sondern Stadtpolizei. Sie sind teils besser ausgerüstet als die Länderpolizei, haben eine eigene Krad- und Hundestaffel. Sie sind wie die "richtige" Polizei rund um die Uhr, am Wochenende und Feiertagen im Dienst und stehen dem Bürger zur Verfügung. In vielen Bereichen (Ruhestörungen, Brennpunktbestreifungen) entlastet die Stadtpolizei die Länderpolizei und die Zusammenarbeit funktioniert prima.
Hier noch ein paar Hintergrundinfos:

Hintergrundinformationen zur Stadtpolizei
Aufgaben der Stadtpolizei (Auszug)

- Streifendienst rund um die Uhr im gesamten Stadtgebiet mit der Prämisse „Präsenz und Prävention“ (u.a. an erkannten Sicherheitsschwerpunkten, z.B. Zeil und Bahnhofsviertel)
- Sicherheitspartnerschaft mit der Polizei sowie den mit Sicherheit befassten Behörden und Institutionen
- Gefahrenabwehr (z. B. sofortige Störungsbeseitigung bei Unfällen, Platzverweise)
- Überwachung, Ermittlungen und Vollstreckung in den Zuständigkeitsbereichen, wie:
* Polizeiverordnung: Betteln, Drogenkonsum usw.
* Sicherstellung von gefährlichen Hunden,
* Natur- und Umweltschutz, Grünanlagensatzung
* Straßenverkehrszulassung: Entstempelung von Kfz (z. B. ohne Versicherung),
* Einziehung und Beschlagnahme von Führerscheinen
* Abfallrecht, "wilde" Müllablagerungen, Sondernutzung
- Überprüfung von Gewerbebetrieben und Gaststätten
- Bekämpfung illegaler Beschäftigung/Schwarzarbeit/verbotener Prostitution
- Ausländerangelegenheiten (Festnahmen, Ermittlungen, Abschiebungen)
- Gesundheitsaufsicht (Infektionsschutz, Freiheitsentziehung)
- Immissionsschutz (Lärm- und Geruchsbelästigungen z. B. in Gewerbebetrieben und bei Veranstaltungen)

Befugnisse der Stadtpolizei
Die Bediensten der Stadtpolizei haben die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 99 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und sind Vollziehungsbeamte. Sie haben damit folgende Kompetenzen:

- Personenüberprüfungen und Identitätsfeststellungen
- Festnahmen und Sistierungen
- Platzverweise und Verbringungsgewahrsam
- Sicherstellungen
- Eingriffe in den Verkehr
- Fertigen von Anzeigen (Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten)
- Erteilen von polizeilichen Weisungen
- Anwendung unmittelbaren Zwanges
* körperliche Gewalt
* Fesseln
* Dienstfahrzeug und Diensthund
* Pfefferspray
* Schlagstock
- Berechtigung zum Führen von Schusswaffen
- Fahrten mit Blaulicht und Sondersignal

Inhalte der Ausbildung der Stadtpolizei

Damit wir unser komplexes Aufgabengebiet erfüllen können, ist eine fundierte Rechts- und Einsatzausbildung erforderlich. Die Ausbildung erfolgt intern, beim Hessischen Verwaltungsschulverband, der Hessischen Polizeischule und an speziellen Lehrgängen des Frankfurter Polizeipräsidiums.
Basis-Ausbildung (640 Stunden)- Seminar für Bedienstete der Hilfspolizei-Grundausbildung
- Grundlehrgang bei internen Ausbildern (Eigensicherung, Funk, Schießausbildung, RMS, Handfessel, RSG, Anhalten von Kfz etc.)
- Anwendung unmittelbaren Zwanges mittels Schusswaffe an der Polizeischule
- Blaulichtlehrgang, Führen von Dienstfahrzeugen unter Verwendung des Sondersignals
- Abschleppunterweisung
Zusatz-Ausbildung (300 Stunden)- Seminar für Bedienstete der Hilfspolizei-Aufbauseminar
- Überwachung des öffentlichen Raumes
- Gefahrenabwehr, Verwaltungsverfahren und -vollstreckung, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
- Besonderheiten der Vollstreckung im Rahmen der Gefahrenabwehr
- Deeskalation / soziale und interkulturelle Kompetenz
- Erkennen von Urkundenfälschungen bei Pässen o.ä.
- Erstehelferausbildung und Erwerb des Rettungsschwimmabzeichens bei der Berufsfeuerwehr
- PC-Schulungen
Laufende Anpassungsfortbildung (regelmäßig)
- Deeskalationstraining
- Anpassungslehrgänge zu veränderten Rechtsgrundlagen (Aufenthaltsgesetz etc.)
- Jährliches Sicherheitstraining für Kradfahrer
- Kontinuierliche Schießausbildung und Schießtraining
- Eigensicherungstraining


Quelle Stadt Frankfurt

Und bevor jetzt die Fragen kommen: Nein ich bin kein Angehöriger der Stadtpolizei. Ich gehöre der Landespolizei an, habe aber keinerlei Problem mit diesen Regelungen. Die Schnittpunkte mit der Polizei Ffm sind sehr gering und die Zusammenarbeit klappt prima.


--------------------
Grüße
BePo

Man kann einen Menschen einen Lügner, Betrüger, Schurken nennen, er wird es hinnehmen - wenn man ihn aber einen schlechten Autofahrer nennt, wird er rabiat."

(Tony Curtis †29.08.2010)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Zyamlya
Beitrag 10.06.2008, 12:07
Beitrag #12


Neuling
**

Gruppe: Members
Beiträge: 36
Beigetreten: 27.06.2007
Mitglieds-Nr.: 33441



Da es hier in etwa reinpasst, möchte ich nicht einen neuen Thread dazu eröffnen.
Ich habe die Tage offenbar eine ähnliche Sendung gesehen, wie "saniboy", wo ich überrascht war, dass Vertreter des bayrischen Ordnungsamtes bewaffnet waren, wo sich mir die Frage stellte: Wie kann man sich die Ausbildung der Landespolizei im Vergleich zu der Ausbildung der Stadtpolizei vorstellen?

Der Gedanke daran, dass jedem eine Waffe mitgegeben wird, behagt mir nämlich nicht so.
Besonders dann nicht, wenn man die von BePo dargestellte Ausbildung der Statdpolizei eventuell "nur" als "Schnellkurs" sehen kann, habe ich da so meine Bedenken, da der Schusswaffengebrauch doch manchmal eine schwere Entscheidung sein kann, wobei dann bei weniger gründlicher Ausbildung und ausbleibender fortführender Schulung Fehlentscheidungen forciert werden könnten.

Z
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 10.06.2008, 12:42
Beitrag #13


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (Zyamlya @ 10.06.2008, 13:07) *
wo ich überrascht war, dass Vertreter des bayrischen Ordnungsamtes bewaffnet waren,


Ein Mitarbeiter eines bayerischen Ordnungsamtes war das sicher nicht, diese sind weder unifomiert noch bewaffnet. wavey.gif

In Bayern fehlt für solche "Hilfspolizisten" die Rechtsgrundlage.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Zyamlya
Beitrag 10.06.2008, 13:06
Beitrag #14


Neuling
**

Gruppe: Members
Beiträge: 36
Beigetreten: 27.06.2007
Mitglieds-Nr.: 33441



Hmm. Auf dem angebrachten Emblem auf der Jacke am Oberarm konnte man in manchen Szenen deutlich den Schriftzug "Ordnungsamt" erkennen. Ebenso auf deren Fahrzeug.
Er und sein Kollege trugen Handsschellen, Schlagstock wie auch Waffe erkennbar bei sich.
Dass es sich um Bayern handelte, schließe ich daraus, dass die Ordnungsamt-Ordnungshüter sich Unterstützung von "echten" Polizisten holten, als es zu einer Rangelei kam und deren Emblem am Oberarm, sowie die Mitte des Metallsterns von ihrer Mütze mit den blau-weißen bayrischen Rauten verziert waren.

Z
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Andreas
Beitrag 10.06.2008, 14:00
Beitrag #15


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 26749
Beigetreten: 13.09.2003
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 12



Zitat (Zyamlya @ 10.06.2008, 14:06) *
dass die Ordnungsamt-Ordnungshüter sich Unterstützung von "echten" Polizisten holten, als es zu einer Rangelei kam und deren Emblem am Oberarm, sowie die Mitte des Metallsterns von ihrer Mütze mit den blau-weißen bayrischen Rauten verziert waren.


Hast du dich da evtl. verguckt?

Mitarbeiter des OA in Bayern mit

Zitat
Handsschellen, Schlagstock wie auch Waffe .


gibt es definitv nicht.


--------------------
Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Zyamlya
Beitrag 10.06.2008, 15:11
Beitrag #16


Neuling
**

Gruppe: Members
Beiträge: 36
Beigetreten: 27.06.2007
Mitglieds-Nr.: 33441



Da ich verwundert darüber war, dass jemand vom Ordnungsamt überhaupt eine Uniform trägt, die der Polizei sehr ähnlich bzw. zum Verwechseln ähnlich ist, als auch polizeiliche Maßnahmen wahrnehmen darf (das habe ich hier über die "Suche" lesen können, dass das nicht unüblich ist in manchen Bundesländern) und über deren "Ausrüstung" verfügen, haben mich bewusst genauer hinsehen lassen (der Fernseher ist groß genug, Sehhilfe wird nicht benötigt, Sitznachbar sah das Gleiche, wahrnehmungsverändernde Substanzen wurden keine eingenommen wink.gif ), sodass ich mir eigentlich sehr sicher bin, mich nicht versehen zu haben, wollte ich mich hier darüber genauer erkundigen, bei Fachkundigen.

Aber auch wenn es ein anderes Bundesland ist, daran will ich mich nicht festbeißen, würde ich gerne zum Ausgangsanliegen zurück und zwar wie die Ausbildung eines "Hilfspolizisten" gegenüber einer klassischen Polizeiausbildung zu werten ist. Hält sich das qualitativ die Waage oder wird alles im Schnellverfahren abgehandelt, wo ich dann die Erlaubnis zum Gebrauch der Schusswaffe bedenklich fände.

Z
Go to the top of the page
 
+Quote Post
amfa
Beitrag 22.12.2008, 20:50
Beitrag #17


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4350
Beigetreten: 14.03.2004
Wohnort: Ratingen
Mitglieds-Nr.: 2294



Also wenn ich mir weiter oben die Stundenanzahl angucke.
dann dürfte das in etwas ein halbes Jahr ausbildung sein.
(940 Stunden verteilt auf 8 stunden am Tag verteilt auf Monate von ca 20 Arbeitstagen wink.gif)
Wenn ich mich nicht irre dauert die Ausbildung (bzw das Studium) zum "echten" Polizisten 3 jahre hier in NRW.

Hinterher haben aber beide fast schon die gleichen Rechte.
Und für den normal Bürger ist es sowieso eigentlich unmöglich genau zu wissen, was das gegenüber in Uniform jetzt darf und was nicht.
Und vorallem befürchte ich, dass in der Ausbildung zum Hilfspolizisten viele Dinge auf der Strecke bleiben.

Ganz ehrlich halte ich das nicht für eine gute Idee, das erweckt für mich irgendwie den Eindruck als wolle man
"teure echte" Polizisten mit billigen "Hilfspolizisten" austauschen.


mfg
amfa


--------------------
Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Q-Treiberin
Beitrag 22.12.2008, 20:58
Beitrag #18


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 17044
Beigetreten: 07.12.2006
Wohnort: Gaaanz hoch im Norden..
Mitglieds-Nr.: 26234



Irgendwo gabe es hier mal einen Thread über solche Mitarbeiter die keine police.gif sind.
In Hamburg z.B. sind die AiP (Angestellte im Polizeidienst) nach einer relativ kurzen Ausbildung (9 Wochen) mit MPI's ausgestattet (u.a. zur Konsulatsbewachung).

Edit: Ist der Thread, den BePo oben verlinkt hatte.


--------------------
Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Matte
Beitrag 22.12.2008, 21:51
Beitrag #19


Administrator
*******

Gruppe: Admin
Beiträge: 9265
Beigetreten: 14.09.2003
Wohnort: schon fast Randpolen ;-)
Mitglieds-Nr.: 21



Zitat (AMFA @ 22.12.2008, 20:50) *
für den normal Bürger ist es sowieso eigentlich unmöglich genau zu wissen, was das gegenüber in Uniform jetzt darf und was nicht.

Ganz ehrlich halte ich das nicht für eine gute Idee, das erweckt für mich irgendwie den Eindruck als wolle man
"teure echte" Polizisten mit billigen "Hilfspolizisten" austauschen.

Genau diese beiden Punkte stoßen mir auch ganz sauer auf bei der Sache. Demnächst darf mich dann auch der Rettungsschwimmer im Freibad festnehmen und meine Personalien kontrollieren.


--------------------
Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

Go to the top of the page
 
+Quote Post
Q-Treiberin
Beitrag 22.12.2008, 21:55
Beitrag #20


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 17044
Beigetreten: 07.12.2006
Wohnort: Gaaanz hoch im Norden..
Mitglieds-Nr.: 26234



Aber nur wenn Du Deine Schwimmflügel nicht ordnungsgemäß angelegt hast... thread.gif *ichglaubichverschwindjetztganzschnell*


--------------------
Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Cookiedeluxe
Beitrag 22.12.2008, 23:01
Beitrag #21


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2497
Beigetreten: 03.04.2007
Wohnort: Wo man auch abends noch Moin sagt
Mitglieds-Nr.: 30273



Wir planen bei uns auf der Wache schonmal vorsorglich den Bau von Verwahrzellen. Man weiss ja schliesslich nie... ph34r.gif


--------------------
Feuerwehr - Wir machen auch Hausbesuche! Kostenlose bundesweite Hotline, 24h am Tag erreichbar!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
tommi-hh
Beitrag 29.03.2009, 12:01
Beitrag #22


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
Beigetreten: 08.08.2007
Mitglieds-Nr.: 35102



Einen Wunderschönen aus Schleswig-Holstein.....


wenn ich mir den thread so ansehe und darüber nachdenke, weiss ich nicht mehr als vorher.
(Ist nicht böse gemeint...)

Ist es nun klar geregelt (sei es auch Länderspezifisch..) was die Angestellten vom Ordnungsamt dürfen oder nicht?

Ich habe dazu einen aktuellen Vorgang:

Bei uns werden regelmässig sonntags in der Wohnstrasse Fahrzeuge wegen Falschparkens aufgeschrieben
(-> Parkverbot in der Kehre etc....) . Das machen die Anwohner natürlich nicht, weil sie das gerne machen, sondern weil es
über nacht dort keine andere Möglichkeit gibt.....

Nun besitzen aber die netten AiA's vom Ordungamt die Frechheit sich selbst so lange ins Parkverbot
zu stellen, bis sie mit Ihrer "Arbeit" fertig sind (sie vollziehen weder ein Be- und Entladen, noch halten sie die "Minutenregelung" ein.
Es ist auch keine echte Not zu erkennen, hier die Gesetze zu übertreten (Gefahr ist hier nicht im Verzug..).

Mein Kenntnisstand ist der, das die AiA zwar hoheitliche Aufgaben (nämliche die Kontrolle des ruhenden Verkehrs ) übernommen
haben, aber sie letztendlich nicht die Befugnisse von z.B. echter Polizei oder Feuerwehr haben.
Nicht nur das ich das für eine Arroganz dem Bürger gegenüber halte (die AiA's müssten dann in der Tat auch "ein paar Meter" laufen, um sich einen ordungsgemässen Parkplatz zu suchen), nach meinem rechtsempfinden dürfen sie das auch garnicht.

Aber was geht mein Rechtsempfinden an, ich möchte gern wissen, was ist gesetzkonform und was nicht!




Gruss

aus S.H.

Der Beitrag wurde von tommi-hh bearbeitet: 29.03.2009, 12:15
Go to the top of the page
 
+Quote Post
CvR
Beitrag 29.03.2009, 13:17
Beitrag #23


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7619
Beigetreten: 27.01.2005
Mitglieds-Nr.: 8053



Zitat (tommi-hh @ 29.03.2009, 12:01) *
Bei uns werden regelmässig sonntags in der Wohnstrasse Fahrzeuge wegen Falschparkens aufgeschrieben (-> Parkverbot in der Kehre etc....) . Das machen die Anwohner natürlich nicht, weil sie das gerne machen, sondern weil es
über nacht dort keine andere Möglichkeit gibt.....

Zitat
(die AiA's müssten dann in der Tat auch "ein paar Meter" laufen, um sich einen ordungsgemässen Parkplatz zu suchen)

Demzufolge scheint es in einiger ("angemessener") Entfernung durchaus Parkmöglichkeiten zu geben. whistling.gif Dort, wo man die Überwachungskräfte zum Parken hinschicken will, kann man ja auch selbst parken whistling.gif Die Anwohner sind also nur zu faul und bequem, die Entfernung zwischen legalem Parkplatz und Wohnung anders als mit dem Kraftwagen zu überbrücken - oder sich eben um einen privaten Parkplatz nahe der Wohnung oder eine Wohnung nahe einer geeigneten Parkfläche zu suchen oder aufs Fahrzeug zu verzichten...
Es gibt also durchaus andere Möglichkeiten als das Falschparken, die Anwohner haben bloß keinen Bock auf legales Handeln.
Zitat
Nun besitzen aber die netten AiA's vom Ordungamt die Frechheit sich selbst so lange ins Parkverbot
zu stellen, bis sie mit Ihrer "Arbeit" fertig sind (sie vollziehen weder ein Be- und Entladen, noch halten sie die "Minutenregelung" ein.
Es ist auch keine echte Not zu erkennen, hier die Gesetze zu übertreten (Gefahr ist hier nicht im Verzug..).

Sie werden schlicht und ergreifend eine Ausnahmegenehmigung haben, die durchaus auch im öffentlichen Interesse liegt. Werden durch diese Ausnahmegenehmigung doch Arbeitszeiten (und damit auch deine Steuergelder) in nicht unerheblichem Maße reduziert und die sinnvolle Verfolgung von Verkehrssündern erst ermöglicht.
Zitat
nach meinem rechtsempfinden dürfen sie das auch garnicht.

Aber was geht mein Rechtsempfinden an, ich möchte gern wissen, was ist gesetzkonform und was nicht!

Vielleicht stimmt dann mit deinem Rechtsempfinden was nicht whistling.gif Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist die geschilderte Vorgehensweise nicht zu beanstanden und von der bestehenden Rechtslage gedeckt.

Im übrigen sagt mir mein Rechtsempfinden, dass man keinerlei Anspruch auf einen öffentlichen Parkplatz vor der Haustüre hat. Wenn man also den Luxus eines Autos genießen will, dann soll man bitteschön auch den dafür erforderlichen Abstellplatz selbst beschaffen. Oder eben zumindest die Wege zwischen legalem von der Allgemeinheit bereitgestellten Parkplatz zur Wohnung in Kauf nehmen - auch wenn sie nicht sonderlich bequem sind.


--------------------
"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Timo W.
Beitrag 29.03.2009, 14:23
Beitrag #24


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 654
Beigetreten: 29.12.2003
Wohnort: Südl. von Hamburg
Mitglieds-Nr.: 1120



Zitat (Peter Lustig @ 13.11.2004, 14:56) *
§ 36 Abs. 5 Satz 1 StVO ist eindeutig. Dort ist ausschließlich von der Polizei die Rede. Eine Anhaltebefugnis haben auch die Kontrollpersonen des Bundesamts für den Güterverkehr im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung (GüKG, Sozialvorschriften,...). Diese Befugnis steht jedoch explizit in dem jeweiligen Gesetz drin.

Die Rechte und Pflichten der Straßenverkehrsbehörde ergeben sich aus § 45 StVO. Danach hat die Verkehrsbehörde die Aufgabe und Befugnis, den Verkehr beschränkende, verbietenden und leitende Verkehrszeichen aufzustellen. Unter welchen Bedingungen sie dies tun darf, steht in der Bestimmung. Eine Befugnis zur Anhaltung und Kontrolle von Verkehrsteilnehmern hat die Verkehrsbehörde grundsätzlich nicht.

In Bayern gilt eine Sonderregelung, nach der Feuerwehr und Technisches Hilfswerk zur Entlastung der Polizei unter bestimmten Voraussetzungen Straßen sperren und den Verkehr umleiten können. Weder Feuerwehr noch THW oder kommunale Verkehrsüberwachung haben jedoch ein Recht auf Anhaltung des fließenden Verkehrs und anschließende Verkehrskontrolle.

Möglich, dass in einigen Bundesländern per Landesermächtigung auch das Anhalte- und Kontrollrecht im Straßenverkehr auf bestimmte uniformierte Personengruppen übertragen ist. Ein Bezugsfall ist mir jedoch nicht bekannt.


Das die Feuerwehr ein Strasse sperren und Umleiten darf ist meines wissens grundsätzlich möglich,jedoch FREIGEBEN darf eine solche Sperre nur die Polizei.Aber wiederum an einer Engstelle den Verkehr regeln ist nicht Aufgabe der Feuerwehr.Bei einer Übung war das ein Kritikpunkt unseres Gemeindebrandmeisters.

Personenkontrollen sind für Feuerwehrleute Tabu,aussnahme sind Ortsbrandmeister ,sein Stellvertreter sowie Gemeinde und Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter.Die sind "Ehrenbeamte" auf Zeit,und werden in ihre Posten ernannt.In deren Dienstausweisen steht bei uns ausdrücklich drin ,das sie Polizeiliche Befugnisse haben.(Niedersachsen,LK Harburg).

Ein Festhalten von Personen darf ansonsten nur in Verbindung mit §127 StPO (Jedermannsparagraf),stattfinden,also bei "erwischen auf frischer Tat" einer Straftat.Da ist auch äussertst vorsichtig vorzugehen.Das Eis von einem §127 zu einer Nötigung, Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung ist recht dünn.

Mfg T.


--------------------
"You've never been to the ocean? Then you better run, before you run out of time...!"
"Ihr habt noch nie das Meer gesehen? Dann wäre es besser, ihr lauft, bevor ihr keine Zeit mehr habt."

...aus dem Film "Knockin´ on Heavens Door"
Go to the top of the page
 
+Quote Post
tommi-hh
Beitrag 29.03.2009, 22:23
Beitrag #25


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
Beigetreten: 08.08.2007
Mitglieds-Nr.: 35102



@CvR:

Guten Abend und vielen Dankr für den Beitrag...

Hatte mir eigentlich nicht wieder Vermutungen und Unterstellungen gewünscht (böder, böder Autofahrer....)

Zur Unterstellung :
Zitat: Demzufolge scheint es in einiger ("angemessener") Entfernung durchaus Parkmöglichkeiten zu geben. Dort, wo man die Überwachungskräfte zum Parken hinschicken will, kann man ja auch selbst parken Die Anwohner sind also nur zu faul und bequem, die Entfernung zwischen legalem Parkplatz und Wohnung anders als mit dem Kraftwagen zu überbrücken - oder sich eben um einen privaten Parkplatz nahe der Wohnung oder eine Wohnung nahe einer geeigneten Parkfläche zu suchen oder aufs Fahrzeug zu verzichten...
Es gibt also durchaus andere Möglichkeiten als das Falschparken, die Anwohner haben bloß keinen Bock auf legales Handeln.



1. Dazu folgendes : Es geht nicht um mich (ich habe "ordnungsgemäss" geparkt...
2. Es gibt an diesem Ort in den Abendstunden keinerlei Parkplätze - am späten Vormittag , wenn die Geldgeier kommen, gibt es allerdings wieder Parkplätze in der Nähe (~ 200m).
3. Die einzigen, die hier faul sind, sind die AiA's gewesen.

Zu den Vermutungen:
Zitat: Sie werden schlicht und ergreifend eine Ausnahmegenehmigung haben, ....

[i]
Das kann sein. Ist eine Vermutung. Ich habe auf eine konkrete Aussage gehofft.


Zitat: Vielleicht stimmt dann mit deinem Rechtsempfinden was nicht Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist die geschilderte Vorgehensweise nicht zu beanstanden und von der bestehenden Rechtslage gedeckt....

[i]
Wahrscheinlichkeiten sollte es bei der Ausübung von hoheitlichen Tätigkeiten nicht geben. Vielleichts gibt es klare
Kompetenzen. Danach hatte ich gefragt. Mutmaßen kann ich selbst...... .



Gruss
Go to the top of the page
 
+Quote Post
swift
Beitrag 29.03.2009, 22:31
Beitrag #26


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6863
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 29218



Zitat (tommi-hh @ 29.03.2009, 22:23) *
Das kann sein. Ist eine Vermutung. Ich habe auf eine konkrete Aussage gehofft.

Wenn du eine konkrete Aussage willst, musst du dich an die zuständige Behörde wenden.

Willst du nicht verstehen, dass speziell diese Maßnahmen fast immer im Einzelfall geregelt sind?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
CvR
Beitrag 29.03.2009, 23:09
Beitrag #27


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7619
Beigetreten: 27.01.2005
Mitglieds-Nr.: 8053



Zitat (tommi-hh @ 29.03.2009, 22:23) *
Hatte mir eigentlich nicht wieder Vermutungen und Unterstellungen gewünscht (böder, böder Autofahrer....)

Entschuldige, dass ich deine Wünsche nicht erahnen konnte. Abgesehen davon sind wir hier nicht bei "wünsch dir was". Komplexe Ursache-Wirkungsbeziehungen stehen manchmal im Widerspruch zu Wünschen. Es ist zwar bequemer, manche Probleme auf Behörden und Ämter abzuschieben zu versuchen, aber leider sachlich falsch.
Zitat
1. Dazu folgendes : Es geht nicht um mich (ich habe "ordnungsgemäss" geparkt...

Fein, dann solltest du dich auf jeden Fall erstmal freuen. Darüber, dass du weniger Steuern zahlen musst durch diese Menschen wavey.gif
Zitat
2. Es gibt an diesem Ort in den Abendstunden keinerlei Parkplätze - am späten Vormittag , wenn die Geldgeier kommen, gibt es allerdings wieder Parkplätze in der Nähe (~ 200m).

Wenn es dort keine Parkplätze gibt, dann ist das für Menschen, die unbedingt ein Auto haben wollen, eben kein geeigneter Wohnort. Der Umzug dieser Menschen wäre eines der Mittel der Wahl. Damit würde sich auch die Parkplatzproblematik vor Ort deutlich entschärfen.
Zitat
Zu den Vermutungen:
Zitat: Sie werden schlicht und ergreifend eine Ausnahmegenehmigung haben, ....

[i]
Das kann sein. Ist eine Vermutung. Ich habe auf eine konkrete Aussage gehofft.

Die Vermutung beruhte auf der Tatsache, dass das die vielerorts geübte Praxis ist. Es könnte theoretisch auch sein, dass "dein" Ordnungsamt eines von 10 oder 42 in Deutschland ist, die keine entsprechende Ausnahmegenehmigung haben. Ist aber unwahrscheinlich. Denn die Grundlegende Problematik, dass für ein Handeln eine Legitimation vorliegen sollte, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt.
Zitat
Wahrscheinlichkeiten sollte es bei der Ausübung von hoheitlichen Tätigkeiten nicht geben. Vielleichts gibt es klare
Kompetenzen. Danach hatte ich gefragt. Mutmaßen kann ich selbst......

Es wird klare Kompetenzen geben. Da du allerdings keine Aussage darüber triffst, um welches Ordnungsamt es sich handelt, kann man auch allerhöchstens spekulieren, welche Rechtsgrundlage zum Tragen kommt. Im übrigen wäre es wohl übertrieben, wenn jeder Bundesbürger über jeden Entscheid jeder Behörde informiert würde. Daher liegen bei den Nutzern dieses Portals nicht alle bundesweit erteilten Genehmigungen in Kopie vor. (ich für meine Person hätte nicht mal Platz für alle Genehmigungen der über 1000 Städte und Gemeinden in Schleswig Holstein, und das wäre nur ein Bundesland von 16...) Es wird dir nichts anderes übrig bleiben, als neben den in Form von Gesetzen und Verordnungen im www publizierten Dokumenten auch die für deinen Ort maßgeblichen weiteren Publikationen - insbesondere Amtsblätter etc. - zu durchforsten und Informationen über erteilte Ausnahmegenehmigungen einzuholen, wenn du Fakten willst. Mir persönlich wäre es - insbesondere, wenn ich nicht betroffen bin - zu umständlich, monatelang Papierberge zu durchforsten, um etwas recht offensichtliches herauszufinden. Wenn du jedoch nichts besseres zu tun hast: nur zu. Viel Vergnügen.


--------------------
"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
Go to the top of the page
 
+Quote Post
oimara
Beitrag 09.11.2011, 18:21
Beitrag #28


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 804
Beigetreten: 13.07.2008
Mitglieds-Nr.: 43133



Aus aktuellem Anlaß (in Bayern).

Weiß jemand, wie die rechtliche Lage derzeit ausschaut, bzw. ob sich in den letzten Jahren was getan hat?

Die folgende Aussage dürfte ja nach wie vor berechtigt sein.
Zitat (Peter Lustig @ 13.11.2004, 13:56) *
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 09.11.2011, 20:45
Beitrag #29


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24265
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Ja, in Bayern wurden den Kommunen auch Kompetenzen zur Kontrolle des Radverkehrs gegeben. Allerdings schließt das keine Befugnis zum Anhalten ein, wenn der Radfahrer nicht von sich aus anhält.

Wir hatten irgendwo einen Thread mal dazu, ist aber schon länger her.


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 09.11.2011, 20:48
Beitrag #30


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30299
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Zitat (mir @ 09.11.2011, 20:45) *
Wir hatten irgendwo einen Thread mal dazu, ist aber schon länger her.

Der hier?


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mir
Beitrag 09.11.2011, 20:49
Beitrag #31


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24265
Beigetreten: 05.03.2007
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 29238



Ja danke, bist ein echter Schnellsucher! flowers.gif


--------------------
„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Der Bär
Beitrag 10.11.2011, 05:44
Beitrag #32


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1396
Beigetreten: 05.04.2008
Wohnort: Gaaanz im Süden
Mitglieds-Nr.: 41222



OT:

Wow! Übermorgen feiert dieser Thread seinen siebten Geburtstag. cool.gif


--------------------
Allzeit gute Fahrt!
Der Bär
DIE Vorfahrtsregel: Vorfahrt hat, wer vor fährt!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
klausimausi
Beitrag 10.11.2011, 06:45
Beitrag #33


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4352
Beigetreten: 24.06.2005
Wohnort: Erlangen
Mitglieds-Nr.: 10655



7. Geburtstag? Wunderbar - dann muss er noch auf dem Gehweg fahren tongue.gif


--------------------
@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Benutzernamexy
Beitrag 10.11.2011, 10:48
Beitrag #34


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 273
Beigetreten: 14.05.2010
Mitglieds-Nr.: 54098



Zitat (Andreas @ 10.06.2008, 12:42) *
Zitat (Zyamlya @ 10.06.2008, 13:07) *
wo ich überrascht war, dass Vertreter des bayrischen Ordnungsamtes bewaffnet waren,


Ein Mitarbeiter eines bayerischen Ordnungsamtes war das sicher nicht, diese sind weder unifomiert noch bewaffnet. wavey.gif

In Bayern fehlt für solche "Hilfspolizisten" die Rechtsgrundlage.


Ist das gegenüber Hilfspolizisten nicht bisschen beleidigend/herablassend, also, dass der Beruf in dem Kontext in Anführungszeichen genannt wird?

Soweit ich das bisher festgestellt habe, kann mich täuschen, ist jegliche beleidigende Bezeichung für Polizisten bzw. jegliche Bezeichung, die ein Polizist für evtl. beleidigend halten könnte, in welchem Kontext auch immer, hier zu unterlassen, bzw. wird umgehend editiert.

Daher finde ich das schon erstaunlich, daß das für Hilfspolizisten anscheinend nicht gilt.

Gibts ja auch Urteile, in welchem Anwälte erfolgreich geklagt haben, als ihr Beruf, wo auch immer, in Anführungszeichen gesetzt wurde.

naja, der Thread ist alt, aber das fand ich trotzdem bemerkenswert.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Achim
Beitrag 10.11.2011, 11:09
Beitrag #35


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19515
Beigetreten: 14.09.2003
Wohnort: Dresden
Mitglieds-Nr.: 18



Dann beschäftige Dich bitte mit der Materie. Kein Bundesland hat "Hilfspolizisten". Es gibt lediglich den gemeindlichen Vollzug oder, je nach Bundesland, auch Sicherheitswachten o.ä. Daher der Begriff "Hilfspolizist" in Anführungszeichen. Eine Herablassende Bezeichnung ist das jetzt auf keinen Fall, auch vor Jahren war dies noch nicht so.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 10.11.2011, 11:15
Beitrag #36


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



In Bayern gibt es mWn keine offizielle Bezeichnung Hilfspolizist, daher ist es mMn durchaus der deutschen Sprache entsprechend, wenn der Begriff für Mitarbeiter einer bayerischen Ordnungsbehörde nicht verwendet wird, sondern maximal in Gän­se­füß­chen gesetzt wird.

In Hessen zBsp gibt es jedoch ganz offiziell Hilfepolizisten. Naja, eigentlich Hilfspolizeibeamte. wavey.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
janr
Beitrag 10.11.2011, 12:56
Beitrag #37


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 29582
Beigetreten: 16.05.2006
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 19384



Zitat (Mitleser @ 10.11.2011, 11:15) *
In Bayern gibt es mWn keine offizielle Bezeichnung Hilfspolizist, ...
Sicherheitswacht.


--------------------
Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Taunusbaer
Beitrag 10.11.2011, 16:39
Beitrag #38


Neuling
**

Gruppe: Members
Beiträge: 41
Beigetreten: 03.12.2008
Wohnort: Taunus
Mitglieds-Nr.: 45651



In Hessen ist das nichts neues, ausser dass die sich jetzt "Ordnungspolizei" cop.gif nennen. Die Kompetenzen entsprechen fast denen der Landespolizei, ausser, dass sie nicht für Kriminaltätsbekämpfung zuständig sind.
vgl. § 99 HSOG


--------------------
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, aber wo geht sie hin?[font="Book Antiqua"][/font] - M. Beltz
Go to the top of the page
 
+Quote Post
SF6
Beitrag 10.11.2011, 18:37
Beitrag #39


Mitglied
****

Gruppe: Members
Beiträge: 243
Beigetreten: 06.06.2006
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 20064



Zitat (Taunusbaer @ 10.11.2011, 16:39) *
In Hessen ist das nichts neues, ausser dass die sich jetzt "Ordnungspolizei" cop.gif nennen. Die Kompetenzen entsprechen fast denen der Landespolizei, ausser, dass sie nicht für Kriminaltätsbekämpfung zuständig sind.
vgl. § 99 HSOG



Siehe auch bei Wikipedia
Go to the top of the page
 
+Quote Post
fahrtenbuchführer
Beitrag 10.11.2011, 19:47
Beitrag #40


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2044
Beigetreten: 21.01.2011
Mitglieds-Nr.: 57349



und nochmal Wiki:

http://de.wikipedia.org/wiki/Freiwilliger_Polizeidienst


--------------------
In dubio pro reo
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 16.04.2024 - 16:40