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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 18.07.2025 Mitglieds-Nr.: 92577 ![]() |
Ich hätte eine Frage zu folgendem Unfallhergang. Ein Fussgänger quert eine Strasse. Auf der einen Seite stehen Autos vor einer roten Ampel. In diesem Bereich der Strasse gibt es keinen Fussgängerüberweg, oder eine Fussgängerampel. Der Fussgänger möchte zwischen diesen hindurch laufen. Als er sich vor einem Auto befindet, springt die Ampel auf grün und der Fahrer des Autos fährt unvermittelt los und touchiert und verletzt diesen. Dieser Hergang wurde von Zeugen bestätigt. Der Fahrer des beteiligten Autos behauptet, der Fussgänger sei quasi in das bereits anrollende Auto gelaufen, was jedoch aufgrund der Ausgangslage des gefallenen Fussgänger und der Verletzungsmuster nicht stimmen kann. Wie beurteilt ihr die Schuldfrage? Vielen Dank und Gruss Paul |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9389 Beigetreten: 06.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20947 ![]() |
Es wird sehr stark auf die konkreten Aussagen der Zeugen ankommen. Zentrale Frage dürfte sein, wann der Autofahrer den Fußgänger sehen konnte bzw. musste. Eine auf grün springende Ampel ist jedenfalls kein Freibrief, einen Fußgänger über den Haufen zu fahren.
![]() Auf Basis deiner Schilderung würde ich davon ausgehen, dass der Autofahrer den größeren Teil der Schuld trägt, evtl sogar die alleinige Schuld. |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24788 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Wo eine Ampel ist, ist auch meist eine ampelgesicherte Querung in Reichweite.
Wie heißt es in § 25 Abs. 3 S. 2 StVO? Zitat Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten Somit hat der Fußgänger eine Mitschuld. Soweit es für den Autofahrer erkennbar war, dass der Fußgänger vor die Nase läuft, hat der Autofahrer wieder eine Mitschuld nach § 1, dazu kommt die Haftung aus der Betriebsgefahr. Ich tippe auf 50:50. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7919 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Wo eine Ampel ist, ist auch meist eine ampelgesicherte Querung in Reichweite. Hält man hier offenbar nicht für nötig ... ![]() ... und wenn die Autos eh stehen, erfordert die Verkehrslage ja offensichtlich keinen Umweg ... ![]() So schwach motorisiert sind heutige Autos ja nicht mehr, dass man die Sekunde Verlust durch Warten nicht wieder aufholen könnte ... ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 19.07.2025 - 14:40 |