Fahren mit Nebelscheinwerfer in der Stadt zulässig |
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Fahren mit Nebelscheinwerfer in der Stadt zulässig |
Gast_Buck-R_* |
03.10.2004, 14:52
Beitrag
#1
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neulich wurde ich bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle von den um 15 Euro erleichert, weil ich zusätzlich zum Abblendlicht noch die Nebelscheinwerfer an hatte. Aussage des : Fahren mit Nebelscheinwerfern ist in der Stadt nicht zulässig. Meines Wissens gibt es relativ wenig Beschränkungen mit Nebelscheinwerfern. Lediglich mit dem Fernlich dürfen sie nicht zusammen leuchten. Meinungen? Lohnt sich ein Widerspruch? Viele Grüße Marten |
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Gast_nypdcollector_* |
03.10.2004, 15:03
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#2
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Nebelscheinwerfer dürfen nur bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Nebel und Schnee benutzt werden. Es gibt hierbei keine Unterschiede zwischen Ausserorts und Innerorts.
StVO §17 (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt. |
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Gast_Buck-R_* |
03.10.2004, 15:20
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#3
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Hi,
da die Gegend nebelig war, waren die Lampen an. Okay, in der Stadt waren auch Straßenlaternen, die die Gegend beleuchteten, trotzdem war die Begründung der nicht etwa, daß mehr als 50 m Sicht waren und desewegn die Lichter hätten aus bleiben müssen, sondern daß ich innerorts mit diesen Lampen gefahren bin, was ja in der Umkehr den Schluss zuläßt, daß Nebelscheinwerfer innerorts generell aus zu bleiben haben. Ich habe fast das Gefühl hier haben die den §17 Abs. 2 für Ihre Belange einfach mal etws weiter ausgelegt und Fernlicht=Nebelscheinwerfer gesetzt. Ich hab übrigens nochmal nachgeschaut, waren keine 15 Euro sondern nur 10 Euro. Die haben aber während ich "abkassiert" wurde auch gleich noch 2 weitere Fahrezeuge rausgezogen, was hier dann doch irgendwie auf "Abzocken" hinausläuft. Mh.. Widerspruch? Ich hab die 10 Euro erstmal bezahlt, kann man das im Nachhinein noch anfechten? Gruss Marten |
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Gast_Buck-R_* |
03.10.2004, 15:22
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#4
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Wobei, wenn ich mir den § 17 Absatz 3 nochmal durchlese, so ist die Formulierung " Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein."
Wie legt man "erheblich" aus? Ist ja dann eigentlich eine Ermessenfrage? Ich für meine Teil hab mich behindert gefühlt Gruss Marten |
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03.10.2004, 15:36
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#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Zitat (Buck-R @ 03.10.2004, 16:20) Widerspruch? Ich hab die 10 Euro erstmal bezahlt, kann man das im Nachhinein noch anfechten? nein -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Gast_nypdcollector_* |
03.10.2004, 15:43
Beitrag
#6
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Unzureichende Sichtverhältnisse liegen vor bei mangelnder Erkennbarkeit des Kfz, orientiert an einer möglichen Verkehrsgefährdung, insbesondere bei Regen, Nebel, Schneefall, Industrieabgasen, Smog, aufziehende Unwetter (Sicht ca. 100m) oder diffusen Lichtverhältnissen, die das Adaptionsvermögen [Hell-Dunkel-Anpassung] der Augen beeinträchtigen, z.B. heller Himmel (Abendrot) und dunkle fahrbahn, dichter Wald bei hellem Himmel, Bergschlucheten, Tunneln, Unterführungen.
Quelle: Schurig, Kommentar zur StVO, 11. Ausgabe. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.04.2024 - 08:31 |