Parken im im Einmündungsbereich von freigegeneber Einbahnstraße |
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Parken im im Einmündungsbereich von freigegeneber Einbahnstraße |
26.03.2023, 22:13
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 35 Beigetreten: 24.11.2022 Mitglieds-Nr.: 90176 |
welchen Status hat die Malerei (Fahrradsymbol und durchgezogene Linie) im Einmündungsbereich von für den Radverkehr freigegebenen Einbahnstraßen und welche Tatbestandsnummer wird erfüllt, wenn darauf geparkt wird? |
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26.03.2023, 22:16
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2248 Beigetreten: 06.12.2019 Mitglieds-Nr.: 86159 |
Den Tatbestand des zügig abschleppt Werdens...
Ansonsten der übliche Satz für "da darfste nicht parken" |
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27.03.2023, 07:35
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5668 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 |
Trotzdem würde mich schon noch interessieren, was genau da nun vorliegt: durchgezogene Linie passt ja erstmal nicht zu Schutzstreifen, den ich mir in freigegebenen Einbahnstraßen noch vorstellen kann. Ist da etwa ein Radfahrstreifen in der Einbahnstraße oder bezieht sich das "durchgezogen" nur auf den Einmündungsbereich?
-------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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27.03.2023, 08:48
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 484 Beigetreten: 20.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68588 |
Rechtlich ist das wohl ein kurzes Stück nicht benutzungspflichtiger Radweg mit durchgezogenem Strich von der Fahrbahn abgegrenzt.
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27.03.2023, 11:11
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 732 Beigetreten: 30.07.2015 Mitglieds-Nr.: 76782 |
Gibt's mit durchgezogener und gestrichelter Linie. Letztlich ist das nicht mehr als ein Hinweis, dass da Radfahrer fahren können und wo sie fahren sollten.
Wenn da jemand drauf parkt, müsste ein Tatbestand eigentlich sein: Sie parkten zu nah an der Einmündung ;-) |
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27.03.2023, 12:18
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Sie parkten auf Vz 295
Zitat Ge- oder Verbot
1. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren. b) Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren. c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren. d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. 2. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist. b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. 3. a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert wird. c) Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet. Erläuterung 1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt. 2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen. 3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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