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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 15.03.2023 Mitglieds-Nr.: 90490 ![]() |
Möglicherweise ist hier jemand anzutreffen, der mir zu einer Frage in Sachen zweifelsfreier Beschilderung weiterhelfen kann. Dieser Link (mapillary) Link führt zu einer Bilderstrecke. Diese zeigt eine frisch sanierte Straßenseite einer innerstädtischen Sammelstraße in der Hansestadt Lüneburg. Direkt neben der Fahrbahn befindet sich ein rot gepflasterter Radweg auf Straßenniveau. Daran angrenzend ein teilweise gepflasterter Streifen auf dem sich im Wechsel einzelne (dunkel geplasterte) Längsparkstände sowie Straßenbäume befinden - ich nenne diesen Bereich hier einmal "Mehrzweckstreifen". Daran anschließend dann der Gehweg, der durch eine weiß markierte Linie von dem Streifen abgegrenzt wird. Wer sich durch den Straßenverlauf weiterklickt wird sehen, dass jeder einzelne der Parkstände mit dem VZ #314 ("Parken") beschildert ist. Es wurde also ein nicht unerheblicher Aufwand betrieben. Obwohl: wenn man es richtig gut hätte machen wollen, wären hier auch je ein VZ #314 am Anfang und Ende eines Längsparkstandes mit jeweils Links- oder Rechtspfeil denkbar. ;-) Auf der Fahrbahn ist Parken uneingeschränkt zulässig. Es steht also im gesamten Fahrbahnverlauf kein VZ #283 (Halteverbot) oder VZ #286 (eingeschränktes Halteverbot). Mit der üblichen Ausnahme bei Bushaltestellen, Fahrbahnteilern und/oder durchgezogener Mittellinie (VZ #295). Auf dem Mehrzweckstreifen gibt es nun Areale die weder dunkel gepflastert noch mit dem VZ #314 versehen sind, die aber bei etwas fahrerischem Können durchaus das Parken ermöglichen, ohne den Geh- oder Radweg zu tangieren. Die Absicht des Baulastträgers erscheint klar: dieser möchte, dass auf dem Mehrzweckstreifen nur auf den mit VZ #314 gekennzeichneten Flächen geparkt wird. Meine Frage: ist diese Absicht durch die Beschilderung auch zweifelsfrei gekennzeichnet? Oder ist Besitzer oder Besitzerin des parkenden schwarzen Fords auf diesem Bild Link trotz fehlendem VZ #314 vor dem Zugriff der knöllchenverteilenden Ordnungsbehörde sicher? Ich freue mich auf zahlreiche Beiträge. Viele Grüße |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2998 Beigetreten: 25.01.2005 Wohnort: Niederrhein Mitglieds-Nr.: 8011 ![]() |
Hallo HerrWachtmeister,
herzlich willkommen im Verkehrsportal! Ich glaube, zu dieser Situation gibt es hier schon einen Thread. -------------------- Bis zum 24.02.2022 dachte ich, Trump sei der größte lebende Idiot. Dann hat Putin (wo ist der Kotz-Smiley, wenn man ihn braucht?) ihn schlagartig von diesem Platz verdrängt.
Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt. |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 31905 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
-------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 15.03.2023 Mitglieds-Nr.: 90490 ![]() |
Hallo, @KJK.
Vielen Dank für die freundliche Begrüßung. Und ich bitte um Verzeihung für mein kaum zu entschuldigendes Verhalten gleich beim ersten Posting. Aber ich konnte mir einfach nicht vorstellen, dass Lüneburg mittlerweile so en vogue ist. ;-) Allerdings gibt es zwischen den beiden Fragestellungen doch eine Differenzmenge. Um es noch einmal zu formulieren: Ist durch diese P-Bepflast ... ähm, P-Beschilderung implizit vorgegeben, dass ausschließlich auf den beschilderten Längsparkständen geparkt werden darf? Oder darf auch auf anderen (nicht beschilderten) Flächen die dieses technisch und ohne Behinderung des Geh- und Radverkehrs ermöglichen? (siehe Bild mit dem schwarzen Ford)? Viele Grüße von der Ilmenau |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1670 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: … wenn ich mich nicht irre Mitglieds-Nr.: 75653 ![]() |
Solange auf einem erkennbaren und befestigten Seitenstreifen geparkt werden kann, ist dieser dafür auch zu nutzen.
https://verkehrslexikon.de/Module/Parken_Seitenstreifen.php Wenn dort, wo kein Z314 angeordnet ist, daß Parken verhindert werden soll, muß das Parken/Halten durch Z286/283 mit ZZ „auch auf dem Seitenstreifen“ unterbunden werden. -------------------- Sie können die StVO verdrehen, verfälschen, umdichten –
nur mußt Du Dich nach dem Unfall selber wieder geraderichten. |
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 57 Beigetreten: 11.03.2022 Mitglieds-Nr.: 89371 ![]() |
Aus dem Link - Zitat: „(...) Bei einem "Gehweg" handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg - durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise - äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (...). Zitat Ende
Wenn man sich das Bild anschaut, auf dem die beiden Fz stehen sieht man, dass es allerdings weder eine Bordsteinkante, noch eine Erkennbarmachung durch Pflasterung oder Belag gibt. Reicht der dünne Strich dort, für die „sonstige Weise“? Ansonsten könnte vielleicht jemand auf die Idee kommen und argumentieren -> durch Pflasterung abgesetzt = alles Gehweg ... oder ... kein Bordstein = alles (befestigter) Seitenstreifen. |
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Beitrag
#7
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 15.03.2023 Mitglieds-Nr.: 90490 ![]() |
@Tom Jones
Wenn du dem Link in meinem OP folgst. siehst du auf den Bildern der mapillary-Bildstrecke, dass der Gehweg durch einen weißen Streifen separiert ist. das dürfte den Anforderungen für die "sonstige Weise" vermutlich entsprechen. Viele Grüße |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.03.2023 - 22:23 |