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> Neuerteilung / Wiedererteilung / Prüfung erneut abgelegt / Klasse 3 / jetzt B
xxxoooxxx
Beitrag 29.11.2022, 08:00
Beitrag #1


Neuling


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Ich habe dieses Problem, welches ich nicht so ganz verstehe.

1991 Führerschein Prüfung Klasse 1b (Leichtkraftrad)
1993 Führerschein Prüfung Klasse 3 (bis 7,5 t)
1997 Führerschein beschlagnahmt (7 Monate Untersuchungshaft)
1998 Gerichtsverhandlung (2 Jahre Fahrverbot erhalten)
2000 Führerschein Prüfung Klasse B

Ich musste die Fahrprüfung (nur die Prüfungen Theorie und Praxis) erneut ablegen, da der Führerschein mit der vorherigen Beschlagnahmefrist mehr als 2 Jahre weg war.

Ich hätte gerne so wie alle anderen, die weiteren Klassen eingetragen.

Ich verstehe nicht, weshalb heute Personen, die länger als 2 Jahre den Führerschein abgenommen bekommen, keine erneute Prüfung ablegen mussten. Und vor allem, erhalten diejenigen, die vorher den Klasse 3 Führerschein hatten, auch wieder die zusätzlichen Klassen (7,5 t / Anhänger / usw.)

Weshalb musste ich die Prüfung erneut ablegen?

Wenn sich da gesetzlich etwas geändert hat, gilt doch das Gesetz (neuer oder älter) für denjenigen, das vorteilhafter ist, oder nicht?

Das Fahrverbot erhielt ich aufgrund Durchführung von Straftaten, bei denen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gelenkt wurde (Drogentransporte).

Jetzt die Frage: Ist es möglich die weiteren Klassen wieder eingetragen zu bekommen? Wenn ja, wie? Klage Führerscheinstelle?

Vielen Dank

Und gleich vorab an die Moralapostel:

Ich habe nach Verbüßung meiner Haftstrafe mein Leben um 180 Grad gedreht.

4 Abgeschlossene Berufsausbildungen
12 Jahre selbständig und fast 3 Millionen Euro Steuern bezahlt
Regelmäßige Spenden an Drogenhilfe Vereine
Gemeinnützige Arbeit mit Intensivstraftätern über diverse Vereine und Einrichtungen
Nie wieder Straftaten begangen


Habe ich noch vergessen...

MPU habe ich auch ablegen müssen (ohne Vorbereitung auf Anhieb bestanden)
Land war Baden Würtemberg (falls das eine Rolle spielt
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auchdasnoch
Beitrag 29.11.2022, 08:51
Beitrag #2


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In er Tat gab es da eine Gesetzesänderung. Früher war die Ablegung der Prüfung zwingend vorgeschrieben, wenn die Fahrerlaubnis für mindestens 2 Jahre weg gewesen ist. Nach neuem Recht sind die Prüfungen abzulegen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, das die zum Führen eines KFZ der begehrten Führerscheinklasse erfoderlichen Kenntnisse und Fähigkieten nicht mehr vorhanden sind.

Du kannst ja mal bei Deiner Führerscheinstelle nachfragen, ob, und unter welchen Bedingungen, Dir die fehlenden Fahrerlaubnisklassen nachträglich neu erteilt werden können. Du würdest Dann vermutlich aber auch wieder die Prüfungen für die Klassen A1 und C1E ablegen müssen.
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xxxoooxxx
Beitrag 29.11.2022, 10:59
Beitrag #3


Neuling


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Genau das wollte ich ja verhindern... Die Fahrprüfungen neu ablegen.

Ich denke hier gibt es mit Sicherheit eine Juristische Lösung.

Ich habe bereits mit 18 Jahren 7,5 t LKW´s gefahren und auch Fahrzeuge mit Hänger transportiert. Und das bis der Führerschein weg war. Ich habe bereits die 1,5 Millionen KM Marke überschritten die ich zusammengefahren habe.

Normalerweise, wenn sich ein Gesetz ändert, dann gilt das, was zum Vorteil des Betreffenden ist.

Ich habe neulich mit jemandem gesprochen, der hat bereits zum 2. Mal für mehrere Jahre Fahrverbot gehabt, Alkoholfahrt und dann noch fahren ohne Fahrerlaubnis.

Er hat die Klassen alle in seinem neuen Führerschein drin. Allerdings hat er gesagt, dass er bei dem Antrag alle Klassen angekreuzt hat. Daraufhin hat Ihn die Führerscheinstelle angerufen und nachgefragt was das soll. Aber die mussten ihm das eintragen…

Ich habe ja erst jetzt Kenntnis darüber erlangt, dass dies möglich ist.

Nun stellt sich die Frage ob ich mich darauf berufen kann.

Anruf bei der Führerscheinstelle halte ich nicht für sinnvoll, das sollte lieber gleich ein Anwalt machen.

Aber bevor ich das in Auftrag gebe, möchte ich das etwas genauer recherchieren. Vielleicht hat ja jemand schon Erfahrung damit gemacht.
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auchdasnoch
Beitrag 29.11.2022, 11:49
Beitrag #4


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Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 10:59) *
Genau das wollte ich ja verhindern... Die Fahrprüfungen neu ablegen.
Ich sehe keine Chance auf Erweiterung der Fahrelaubnis ohne Ablegung der Prüfung. Aber letztlich musst Du das mit Deiner Führerscheinstelle abklären.



Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 10:59) *
Ich denke hier gibt es mit Sicherheit eine Juristische Lösung.
Ich sehe keine.



Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 10:59) *
Ich habe bereits mit 18 Jahren 7,5 t LKW´s gefahren und auch Fahrzeuge mit Hänger transportiert.
Ja, und? Das ist mehr als ein viertel Jahrhundert her.



Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 10:59) *
Ich habe bereits die 1,5 Millionen KM Marke überschritten die ich zusammengefahren habe.
Aber bestimmt nicht mit Fahrzeugen der Klasse C1E. Diese Fahrelaubnis hattest Du für ca. 4 Jahre. Schon mal ausgerechnet, welche Tagesfahrleistung Du hättest erbringen müssen, um in dieser Zeit 1,5 Millionen Kilometer zu fahren?




Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 10:59) *
Normalerweise, wenn sich ein Gesetz ändert, dann gilt das, was zum Vorteil des Betreffenden ist.
Wie kommst Du denn darauf? Es gilt die Rechtslage, die zum jeweiligen Zeitpunt gültig ist. Zum Zeitpunkt der Erteilung Deiner Fahrelaubnis war das die 2-Jahres-Regelung. Hättest Du damals die Klassen A1 und C1E beantragt hättest Du die entsprechenden Prüfungen ablegen müssen. Heite gilt eine andere Regelung. Aber 25 Jahre nach Entziehung der Fahrerlaubnis wird die Führerscheinstelle vermutlich davon ausgehen, dass die Prüfungen abzulegen sind. Aber wirklich verbindlich kann Dir das nur die Führerscheinstelle, und nicht dieses Forum sagen.



Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 10:59) *
Ich habe neulich mit jemandem gesprochen, der hat bereits zum 2. Mal für mehrere Jahre Fahrverbot gehabt, Alkoholfahrt und dann noch fahren ohne Fahrerlaubnis.

Er hat die Klassen alle in seinem neuen Führerschein drin. Allerdings hat er gesagt, dass er bei dem Antrag alle Klassen angekreuzt hat.
Hätte er nicht alles angekreuzt, dann wären ihm auch nicht alle Klassen neu erteilt worden. Mit Deinem Fall hat das aber gar nichts zu tun, denn Du hast damals offensichtlich nicht alles angekreuzt, oder nach Anordnung der Prüfungen auf die zusätzlichen Klassen verzichtet.




Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 10:59) *
Ich habe ja erst jetzt Kenntnis darüber erlangt, dass dies möglich ist.

Nun stellt sich die Frage ob ich mich darauf berufen kann.
Können kannst Du. Nur bringen wird das vermutlich nichts.




Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 10:59) *
Anruf bei der Führerscheinstelle halte ich nicht für sinnvoll, das sollte lieber gleich ein Anwalt machen.
Wenn Du meinst. Dir ist aber schon klar, dass das nur Einem etwas bringen wird? Nämlich dem Anwalt, der von Dir das Geld für seine Bemühungen kassieren wird.
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xxxoooxxx
Beitrag 29.11.2022, 13:36
Beitrag #5


Neuling


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Ich habe es schon geschafft über 180.000 Km in einem Jahr zu fahren.

Ankreuzen ging ja damals gesetzlich nicht... Deshalb die juristische Lösung.
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F117
Beitrag 29.11.2022, 14:10
Beitrag #6


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Mit einem Nutzfahrzeug? 180.000 / (365 - 52 WE - 11 Feiertage) = 720 km/Arbeitstag = 90 km/h ...

Naja, wenn Du es sagst wink.gif


--------------------
"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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auchdasnoch
Beitrag 29.11.2022, 14:19
Beitrag #7


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180.000x4=720.000 Kilometer. Das ist noch nicht einmal die Hälfte von 1,5 Mio Kilometern. Und "schon geschafft" klingt eher nach einer einmaligen, als einer regelmäßigen jährlichen Fahrleistung.

180.000/365=493,nochwas Kilometer jeden Kalendertag (nicht Arbeitstag). 1.500.000/4=375.000 Kilometer pro Jahr. Macht eine kalendertägliche Fahrleistung von rund 1025 Kilometer je Kalendertag. Also, wenn Du meinst...



Und natürlich konnte man damais auf dem Antrag angeben (ankreuzen) welche Fahrerluabnisklassen man zur Neuerteilung beantragt. Es wären dann eben, bei entsprechender Beantragung, auch die jeweilieg Prüfungen (auch für C1E, BE und A1) abzulegen gewesen.


Ergänzung:
Zitat (F117 @ 29.11.2022, 14:10) *
Mit einem Nutzfahrzeug? 180.000 / (365 - 52 WE - 11 Feiertage) = 720 km/Arbeitstag = 90 km/h ...

Und dann hat er keinen einzigen Tag Urlaub gehabt, der Arme.
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xxxoooxxx
Beitrag 29.11.2022, 14:23
Beitrag #8


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Ich meinte damit in meinem Leben... nicht in 4 Jahren... Logisch laugh2.gif
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auchdasnoch
Beitrag 29.11.2022, 14:35
Beitrag #9


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Dann bezieht sich das aber nicht auf Fahrzeuge der begehrten Klasse(n), insbesondere die Klasse C1E.
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xxxoooxxx
Beitrag 29.11.2022, 15:01
Beitrag #10


Neuling


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Zitat (auchdasnoch @ 29.11.2022, 14:35) *
Dann bezieht sich das aber nicht auf Fahrzeuge der begehrten Klasse(n), insbesondere die Klasse C1E.


Das spielt doch überhaupt keine Rolle... Ich habe den Führerschein vorher gehabt.

Wir weichen vom Thema ab.

Ich fasse das nochmal zusammen.

Fragestellung war ob es geht oder nicht.

Spekulationen wie „müsste, „hätte, sollte, würde, könnte“ sind nicht Zielführend.

Unabhängig davon weshalb ich meine Fahrerlaubnis entzogen bekommen habe gibt es mit Sicherheit auch noch weitere Personen, aus welchem Grund auch immer ihre Fahrerlaubnis entzogen wurde, die das interessiert.

Ich habe gleich klip und klar in der TE geschrieben worum es geht, bevor 20 unnötige Fragen und Kommentare kommen. Mit der Wahrheit kann man einfacher und effizienter arbeiten statt drum herum zu reden.

Fakt ist die Gesetzesänderung. Das Gesetz sieht ja eine Gleichbehandlung vor. Und da ich damals den Kl. 3 Führerschein hatte und somit auch Fahrzeuge bis 7,5t fahren durfte, muss durch Inkrafttreten des neuen Gesetztes (was mir nach wie vor einen Nachteil verschafft) der Vorteil daraus gewährt werden.

Ich führe jetzt mal ein Beispiel auf (mir fällt jetzt spontan nichts besseres ein):

z.B.

§ 175 StGB Verbot von Homosexualität

Der Paragraph wurde 1994 gestrichen. Alle die bis zur Streichung verurteilt worden sind, wurden rehabilitiert.

Alle nachteiligen Folgen daraus, z.B. Eintragung im Strafregister usw. mussten gelöscht werden.

Es dürfen keine Nachteile entstehen.


Da die Fahrerlaubnis aber damals erteilt wurde, besteht der Anspruch? Darauf will ich hinaus.

Ach, mir fällt da noch etwas ein, zu der damaligen (1991 habe ich die gemacht) 1B Fahrerlaubnis (Leichtkraftrad).

Alle die vor (glaube ich) 1986? den normalen Autoführerschein gemacht hatten, durften Leichtkrafträder bis 125ccm fahren, und die nach 1986? nur 80ccm.

Also durch die Gesetzesänderung DARF KEIN Nachteil entstehen… wenn man es vorher schon hatte.

Wenn jemand schon so etwas hatte, wäre es interessant das hier zu posten.
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jens_16syncro
Beitrag 30.11.2022, 09:12
Beitrag #11


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Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 15:01) *
Also durch (die) Gesetzesänderung DARF KEIN Nachteil entstehen… wenn man es vorher schon hatte.

Ich kenne keine Gesetzesnorm, wo ich die obige Behauptung rauslesen könnte. Aber ich kenne ja auch nicht so viel, die Wissenden mögen mich erhellen ;-)
Meiner Meinung nach hat der TE Pech gehabt, da ist nichts mehr zu ändern außer ggf. auferlegte Prüfungen abzulegen.


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zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit
Lewer duad as Slaav!
Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens
vertrouw op god en je mauser
motto van de Boerenoorlog (1899-1902)
Слава Україні!
Sláva Ukrayíni!

Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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auchdasnoch
Beitrag 30.11.2022, 09:54
Beitrag #12


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Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 15:01) *
Das spielt doch überhaupt keine Rolle... Ich habe den Führerschein vorher gehabt.
Doch, natürlich geht es darum.


Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 15:01) *
Fragestellung war ob es geht oder nicht.
Die Fragestellung wurde beantwortet.


Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 15:01) *
Fakt ist die Gesetzesänderung.
Vor der Gesetzesänerung hättest Du die Prüfungen ablegen müssen, und jetzt auch. Wo ist das Problem?


Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 15:01) *
Und da ich damals den Kl. 3 Führerschein hatte und somit auch Fahrzeuge bis 7,5t fahren durfte, muss durch Inkrafttreten des neuen Gesetztes (was mir nach wie vor einen Nachteil verschafft) der Vorteil daraus gewährt werden.
Was hat das denn mit der Gesetzesänderung zu tun? Ja, es gibt einen Bestandsschutz. Ja, Du hättest damals auch die Neuerteilung der Klasse C1E beantragen können. Und ja, Du hättest dann damals auch eine Prüfung für die Klasse C1E ablegen müssen. Die geänderte Rechtslage macht für Dich doch überhaupt keinen Unterschied.


Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 15:01) *
Der Paragraph wurde 1994 gestrichen. Alle die bis zur Streichung verurteilt worden sind, wurden rehabilitiert.
Die Rehabilitierung erfolgte aber aufgrund eigenständiger Regelungen. Das war kein Automatismus aufgrund des Wegfalls des Paragraphen. Begründen lässt sich das damit, dass nach neuer Rechtsauffassung der § 175 schon immer rechts und verfassungswidrig gewesen ist. Das trifft für § 20mFeV und somit für Deinen Fall aber nicht zu.



Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 15:01) *
Da die Fahrerlaubnis aber damals erteilt wurde, besteht der Anspruch?
Nein.



Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 15:01) *
Wenn jemand schon so etwas hatte, wäre es interessant das hier zu posten.
Einfach mal die Suchfunktion benutzen.


Zitat (jens_16syncro @ 30.11.2022, 09:12) *
Meiner Meinung nach hat der TE Pech gehabt, da ist nichts mehr zu ändern außer ggf. auferlegte Prüfungen abzulegen.
Warum hat er Pech gehabt. Ohne Prüfung für die Klasse C1E wäre ihm damals die Klasse nicht neu erteilt worden. Warum sollte das jetzt, 22 Jahre später und 25 Jahre ohne Fahrpraxis für diese Fahrzeugklasse, anders sein? Ich sehe hier keine Benachteiligung des TE.
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xxxoooxxx
Beitrag 30.11.2022, 10:37
Beitrag #13


Neuling


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Zitat (xxxoooxxx @ 29.11.2022, 15:01) *
Und da ich damals den Kl. 3 Führerschein hatte und somit auch Fahrzeuge bis 7,5t fahren durfte, muss durch Inkrafttreten des neuen Gesetztes (was mir nach wie vor einen Nachteil verschafft) der Vorteil daraus gewährt werden.


Zitat (auchdasnoch)
Was hat das denn mit der Gesetzesänderung zu tun? Ja, es gibt einen Bestandsschutz. Ja, Du hättest damals auch die Neuerteilung der Klasse C1E beantragen können. Und ja, Du hättest dann damals auch eine Prüfung für die Klasse C1E ablegen müssen. Die geänderte Rechtslage macht für Dich doch überhaupt keinen Unterschied.



Reden wir hier aneinander vorbei?

Die Prüfung habe ich damals gemacht und durfte diese Klassen fahren.

Führerschein weg, dann nur noch B. ANKREUZEN GING JA DAMALS NICHT!

Gesetzesänderung --> = Benachteiligung. JETZT GEHT ES mit Ankreuzen und die Klassen werden erteilt...

Nehmen wir mal ein Beispiel mit dem Leichtkraftrad.

Angenommen jemand hat seine Fahrerlaubnis vor 1986 gemacht. Das berechtigt ihn automatisch ein Leichtkraftrad bis 125 ccm zu fahren ohne eine Prüfung abgelegt zu haben.

Wenn er jetzt ein Fahrverbot erhält, dann kann er nach Wiedererteilung auch automatisch Leichtkrafträder bis 125 ccm fahren und ist dabei NIEMALS auf einem Leichtkraftrad gesessen...

Vor der Gesetzesänderung hätte er die Prüfung nochmals ablegen müssen, wie in meinem Fall, und jetzt nicht...

Also besteht hier definitiv eine Benachteiligung. Und die Zeit (22 Jahre später) spielt überhaupt keine Rolle!

Wenn ein Jurist mal über dieses Thema schauen könnte wäre das gut.

Für Anregungen und Kritik bin ich offen.

Und @ auchdasnoch, ich will mich hier nicht mit Dir anlegen oder messen, ich bin Dir dankbar dafür, dass du dich der Sache annimmst. Nicht persönlich nehmen aber immer wieder gegenrudern ist nicht Zielführend.
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auchdasnoch
Beitrag 30.11.2022, 10:54
Beitrag #14


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Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 10:37) *
Die Prüfung habe ich damals gemacht und durfte diese Klassen fahren.
Für die Neuerteilung hast Du die Prüfung für die Klasse B abgelegt und die Klasse B erhalten. Die Klasse C1e hast Du nicht beantragt, keine Prüfung abgelegt und nicht erteilt bekommen. Die Prüfung, die Du seinerzeit für die Klasse 3 abgelegt hast spielt bei der Neuerteilung keine Rolle mehr. Sonst hättest Du ja auch für die Klasse B keine Prüfung ablegen müssen.

Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 10:37) *
ANKREUZEN GING JA DAMALS NICHT!
Natürlich hättest Du auch die Klassen A1, BE und C1E beantragen können. Du hättest dann aber für alle Klassen eine gesonderte Prüfung ablegen müssen. Nur mit der Prüfung für die Klasse B hättest Du auch damals nicht die übrigen Klassen erteilt bekommen.


Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 10:37) *
Gesetzesänderung --> = Benachteiligung.
Nein.


Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 10:37) *
JETZT GEHT ES mit Ankreuzen und die Klassen werden erteilt...
Wenn es nach Ansicht der Führerscheinstelle erforderlich ist, dann müssen aber auch heute die erforderlichen Prüfungen abgelegt werden.


Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 10:37) *
Nehmen wir mal ein Beispiel mit dem Leichtkraftrad.

Angenommen jemand hat seine Fahrerlaubnis vor 1986 gemacht. Das berechtigt ihn automatisch ein Leichtkraftrad bis 125 ccm zu fahren ohne eine Prüfung abgelegt zu haben.

Wenn er jetzt ein Fahrverbot erhält, dann kann er nach Wiedererteilung auch automatisch Leichtkrafträder bis 125 ccm fahren und ist dabei NIEMALS auf einem Leichtkraftrad gesessen...
Stimmt nicht.


Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 10:37) *
Wenn ein Jurist mal über dieses Thema schauen könnte wäre das gut.
Das ist selbstverständlich möglich. Juristen haben aber die dumme Angewohnheit von ihrer Arbeit leben zu wollen. Du musst den Juristen dann also bezahlen.


Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 10:37) *
immer wieder gegenrudern ist nicht Zielführend.
Ich habe (leider vergeblich) versucht Dir die Situation zu erklären. Mit Gegenrudern hat das nichts zu tun.
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xxxoooxxx
Beitrag 30.11.2022, 10:56
Beitrag #15


Neuling


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Ach… und gut dass wir hier diskutieren, mir ist gerade noch etwas eingefallen…

Die Leichtkraftrad FE habe ich damals auch gemacht.

Dann müsste die ja jetzt auch wieder erteilt werden nach der heutigen Gesetzes Lage.

Mal angenommen ich würde jetzt die FE nochmals entzogen bekommen, und müsste die neu beantragen, kann ich ja auf Grund der bereits abgelegten Prüfungen die FE Klassen ankreuzen…

Und das muss erteilt werden per Gesetz.
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ulm
Beitrag 30.11.2022, 11:32
Beitrag #16


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Nein, nein und nochmals nein.

Der Antrag, den Du gestellt hast, trägt die Überschrift "Neuerteilung". "Neu" bedeutet, dass es vorher nichts gab. Dir wurde Deine Fahrerlaubnis entzogen. Weg. Dauerhaft.

Bei der Neuerteilung kannst Du die vorher vorhandenen Klassen beantragen.
Welche Klassen hast Du damals denn wirklich beantragt?

Es ist ein "Gnadenweg", dass man vermutet, dass Du, wenn Du die Prüfung bestanden hast und Du reichlich Erfahrung hast, dieses Wissen noch hast.
Da Du sechs Jahre Leichtkraftrad fahren durftest und seit 25 Jahren nicht mehr, liegt der Verdacht nahe, dass Du nicht mehr über die notwendigen Fähigkeiten verfügst.
Und, ja, nach längerer Zeit ohne Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnisbehörde neue theoretische und praktische Prüfungen anordnen.

Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 10:56) *
Und das muss erteilt werden per Gesetz.
Aber eben nicht ohne theoretische und praktische Prüfung.
§20 Abs. 2 FeV
Zitat
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
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Reinheit
Beitrag 30.11.2022, 17:28
Beitrag #17


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Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 10:37) *
…. Nicht persönlich nehmen aber immer wieder gegenrudern ist nicht Zielführend.
So lange fragen, bis man eine Antwort erhält, die einem paßt, aber auch nicht ….


--------------------
Ich hab jeden Tag Ostern. Irgendwas such ich immer.
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xxxoooxxx
Beitrag 30.11.2022, 19:45
Beitrag #18


Neuling


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Vielen Dank für das zahlreiche manchmal auch nicht sinnvolle und falsche Feedback.

Ich habe etwas nachgedacht und meine Gedanken neu sortiert.

Ich sehe schon, dass Ihr davon genervt seid, aber es geht nach wie vor in einem Forum darum, eine Lösung herbeizuführen. Das ist Sinn und Zweck eines Internetforums.

Zu der Aussage von:


Zitat (ulm @ 30.11.2022, 11:32) *
Nein, nein und nochmals nein.

Der Antrag, den Du gestellt hast, trägt die Überschrift "Neuerteilung". "Neu" bedeutet, dass es vorher nichts gab. Dir wurde Deine Fahrerlaubnis entzogen. Weg. Dauerhaft.

Bei der Neuerteilung kannst Du die vorher vorhandenen Klassen beantragen.
Welche Klassen hast Du damals denn wirklich beantragt?


Vielen Dank für diese offensichtlich falsche Aussage (ich meine das ernst). Bin vorher auch nicht darauf gekommen. Ich habe dann bei Google eingegeben:

„unterschied neuerteilung wiedererteilung fahrerlaubnis“…

mit diesem Ergebnis:

„Zwischen der Wiedererteilung und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gibt es keinen Unterschied. Die Begriffe werden in diesem Zusammenhang oft synonym verwendet.“

D.H. es gibt KEINEN Unterschied. Ist zwar „Halbwissen“ was da gepostet wurde, aber entspricht nicht den Tatsachen.

Und mit nein, nein, und nochmals nein lasse ich mich nicht abspeisen.

Und das Kommentar von:

Zitat (Reinheit @ 30.11.2022, 17:28) *
Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 10:37) *
…. Nicht persönlich nehmen aber immer wieder gegenrudern ist nicht Zielführend.
So lange fragen, bis man eine Antwort erhält, die einem paßt, aber auch nicht ….


Was soll man denn damit anfangen? Ich für mich nehme das als verbalen Durchfall zur Kenntnis.

Also besteht hier doch eine rechtliche Grundlage.

Mal angenommen alle Vorurteile aus der TE sind weg und man betrachtet das ganz neutral.

Fakt ist:

Wenn jemand vorher die entsprechenden Klassen hatte und heute die FE entzogen bekommt, dann hat er bei der Neu / Wiedererteilung 😊 Anspruch auf alle vorherigen Klassen!

Ich werde das in einem neuen Post noch einmal zusammenfassen, ganz neutral formuliert.




Neu und neutral formuliert... Findet den Fehler

Fall 1:

Herr A. war in Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 1B seit 1991 und der Klasse 3 seit 1993.

Nun (nach der Gesetzesänderung) wird Herrn A. die Fahrerlaubnis für mehrere Jahre entzogen.

Herr A. stellt einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Welche Klassen darf er nun wieder beantragen?


Fall 2:

Herr B. ist war Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 1B seit 1991 und der Klasse 3 seit 1993.

Herrn B. wurde die Fahrerlaubnis 1998 (vor der Gesetzesänderung) für mehrere Jahre entzogen.

Herr B. stellte einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Jahre 2000.

Auf Grund der damaligen Rechtslage musste Herr B. die theoretische sowie die praktische Fahrprüfung erneut ablegen und hat die Klasse B absolviert. Er fährt Jahrelang bis zur Gesetzesänderung.

Nun wird Herrn B. (nach Gesetzesänderung) die Fahrerlaubnis erneut entzogen und er muss diese neu beantragen.

Welche Klassen darf er nun beantragen?
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Q-Treiberin
Beitrag 30.11.2022, 21:57
Beitrag #19


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Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022,19:45) *
Fakt ist:

Wenn jemand vorher die entsprechenden Klassen hatte und heute die FE entzogen bekommt, dann hat er bei der Neu / Wiedererteilung 😊 Anspruch auf alle vorherigen Klassen!
Genau da liegt Dein Denkfehler….
Bei einem Entzug der FE ist die FE dauerhaft weg! Ohne wenn und aber! So als wenn Du nie eine besessen hättest!

Nun gibt unsere Gesetzgebung Dir die Möglichkeit trotz Deines „Fehlverhaltens“ eine nagelneue FE zu erwerben (mit ggf. erfolgreicher MPU), dafür musst Du alle erwünschten Klassen neu beantragen und für diese Klassen ggf. auch erforderliche Prüfungen neu ablegen.

In Deinem Fall hast Du „nur“ die Klasse B beantragt und dafür die Prüfung abgelegt.

Hättest Du „alle“ Klassen gleich mit beantragt, hättest Du auch für alle anderen Klassen die Prüfungen ablegen müssen. Somit hätte sich an Deiner derzeitigen Situation absolut nichts geändert, sondern nur dass Du die Prüfungen heute ablegen musst und nicht damals.

Wo also ist Dein Problem? unsure.gif


Ach ja…
Zitat
Ich für mich nehme das als verbalen Durchfall zur Kenntnis.
solltest Du Dir hier im Forum sparen wenn Du Hilfe bekommen möchtest…. dry.gif


--------------------
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ulm
Beitrag 30.11.2022, 22:38
Beitrag #20


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Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 19:45) *
Ich sehe schon, dass Ihr davon genervt seid, aber es geht nach wie vor in einem Forum darum, eine Lösung herbeizuführen. Das ist Sinn und Zweck eines Internetforums.

Die "Lösung" ist die rechtlich zutreffende Beurteilung der Situation und nicht zwingend Dein Wunschergebnis.
Ich frage mich mittlerweile, ob Du Rat und einen eigenen Wissenszuwachs haben möchtest oder ob Du nur verzweifelt nach Zustimmung für Deine eigenen Standpunkte suchst.

Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 19:45) *
Zu der Aussage von:
Zitat (ulm @ 30.11.2022, 11:32) *
Nein, nein und nochmals nein.

Der Antrag, den Du gestellt hast, trägt die Überschrift "Neuerteilung". "Neu" bedeutet, dass es vorher nichts gab. Dir wurde Deine Fahrerlaubnis entzogen. Weg. Dauerhaft.

Vielen Dank für diese offensichtlich falsche Aussage (ich meine das ernst). Bin vorher auch nicht darauf gekommen. Ich habe dann bei Google eingegeben:

„unterschied neuerteilung wiedererteilung fahrerlaubnis“…

mit diesem Ergebnis:

„Zwischen der Wiedererteilung und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gibt es keinen Unterschied. Die Begriffe werden in diesem Zusammenhang oft synonym verwendet.“

D.H. es gibt KEINEN Unterschied. Ist zwar „Halbwissen“ was da gepostet wurde, aber entspricht nicht den Tatsachen.

Wenn Du einfach mal die Überschrift des §20 FeV liest, dann steht dort das Wort "Neuerteilung". Das Wort "Wiedererteilung" kommt in der gesamten FeV überhaupt nicht vor.
Das von Dir ergoogelte Ergebnis ist eine suchmaschinenoptimierte Behauptung, da der Betreiber der entsprechenden Seite Besucher auf seine Seite locken will.
Der Begriff "Wiedererteilung" ist umgangssprachlich, aber er ist sachlich und fachlich falsch.

Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 19:45) *
Zitat (ulm @ 30.11.2022, 11:32) *
Nein, nein und nochmals nein.

Und mit nein, nein, und nochmals nein lasse ich mich nicht abspeisen.

Wenn Du sauber lesen würdest, dann würde Dir auffallen, dass mein "Nein, nein und nochmals nein." die Antworten auf die drei von Dir im Posting davor aufgestellten Thesen sind. Sie sind nämlich alle drei falsch.

Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 19:45) *
Neu und neutral formuliert... Findet den Fehler

Fall 1:
[...]
Welche Klassen darf er nun wieder beantragen?

Fall 2:
[...]
Welche Klassen darf er nun beantragen?

Der Fehler: Es ist entscheidend, welche Klassen Du beantragt hast.
Es ist vollkommen uninteressant, welche Klassen Du beantragen darfst.

Und egal, welche Klassen Du beantragt hast:
Du musst für alle beantragten Klassen entsprechende theoretische und praktische Prüfungen machen.
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auchdasnoch
Beitrag 01.12.2022, 12:03
Beitrag #21


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Zitat (xxxoooxxx @ 30.11.2022, 19:45) *
aber es geht nach wie vor in einem Forum darum, eine Lösung herbeizuführen. Das ist Sinn und Zweck eines Internetforums.

Nein. Sinn und Zweck eines Internetforums ist der Informationsaustausch. Wenn die neu gewonnenen Informationen eine gewünsche Lösung beinhalten oder herbeiführen können, dann ist das natürlich schön. Aber oftmals passiert es eben auch, dass die neu gewonnen Informationen nicht die Wunschlösung, sondern die Realität, die eben nicht dem Wunschdenken entspricht, beinhalten.

Die alte gesetzliche Regelung besagte, dass man zur Neuerteilung (umgangssprachlich auch Wiedererteilung) einer Fahrerlaubnis die Prüfungen für jede beantragte Fahrerlaubnisklasse ablegen muss, wenn die Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre entzogen war. Diese 2 Jahre waren in Deinem Fall nicht nur erreicht, sondern deutlich überschritten, weswegen die Behörde folgerichtig die Ablegung der Prüfungen von Dir verlangt hat. Du hast die Prüfungen für die Klasse B abgelegt und bestanden, und somit die Klasse B erteilt bekommen. Hättest Du damals Wert darauf gelegt, auch LKW bis 7,5t mitsamt Anhänger fahren zu dürden, dann hättest Du damlas (ja das wäre möglich gewesen) auch die Klasse C1E beantragen, für diese Klasse die Prüfungen ablegen und bestehen müssen, und dann wäre Dir die Klasse C1E erteilt worden. Gleiches gilt für die Klasse A1 (Leichtkrafträder).

Heute ist die Rechtslage dahingehend geändert, dass die 2-Jahresfrist für die Ablegung der Prüfungen entfallen ist. Stattdessen hat die Behörde die Ablegung der Prüfungen zu verlangen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Fahrzeugen der jeweiligen Klasse nicht mehr vorhanden sind. Nach vorherrschender Meinung ist davon auszugehen, dass die Führerscheinstelle 25 Jahre nach Entziehung der Fahrerlaubnis hinreichende Gründe dafür sieht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Fahrzeugen der jeweiligen Klasse nicht mehr vorhanden sind.

Sollte Diene Führerscheinstelle, wider Erwarten, die Meinung vertreten, das derartige Tatsachen nicht vorliegen, dann kann sie Dir die Klassen C1E und A1 auch prüfungsfrei erteilen. Deshalb habe ich bereits in meiner ersten Antwort geschrieben, dass die Konditionen bei der Führerscheinstelle zu erfragen wären. Du weigerst Dich aber mit der Behörde Kontakt aufzunehmen und forderst hier in diesem Forum eine Wunschantwort, die es nicht gibt.

Frag bei der Behörde nach, was sie von Deinem Ansinnen hält. Wenn Dir die Antwort dann nicht passt, dann kannst Du kostenpflichtig einen Rechtsanwalt mit einer juristischen Beratung und Einschätzung der Situation beauftragen. wenn Dir der Anwalt die rechtliche Situation erklärt hat, und Du mit der Rechtslage nicht einverstanden bist, dann kannst Du eine Petition starten um zu versuchen eine Gesetzesänderung herbeizuführen. Hier wirst Du aber wohl keine andere Antwort erhalten. Von mir jedenfalls nicht, denn für mich ist hier Ende.
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