Tausch Sommer - gegen Winterreifen, Nur eine Reifengröße in der Zul.Besch. 1 |
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Tausch Sommer - gegen Winterreifen, Nur eine Reifengröße in der Zul.Besch. 1 |
22.09.2022, 23:28
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24396 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
vor kurzem kam folgendes Problem auf: In der Zul. Besch. 1 ist grundsätzlich nur eine Reifengröße eingetragen. Bei vielen Fahrzeugen ist es jedoch so, dass Sommer - und Winterreifen in der Größe voneinander abweichen. Mir ist bekannt, dass dies kein Problem ist, wenn die abweichende Reifengröße von Seiten des Fahrzeugherstellers bzw. über das KBA genehmigt ist, aber ich habe dazu keine eindeutigen Belege, die ich z. B. den jungen Kollegen geben kann, damit sie bei Kontrollen auf der sicheren Seite sind. Deshalb folgende Fragen: 1.: Wo ist genau definiert, welche Reifengröße in der Zul.Besch. eingetragen sein muss (in meiner ist die der Winterreifen eingetragen; die Sommerreifen haben eine andere Größe)? 2.: Wer erteilt die Genehmigung für die abweichenden Größen? KBA, Fahrzeughersteller oder Reifenhersteller? 3.: Gibt es eine Pflicht, als Fahrzeughalter bzw. Fahrer bei abweichenden Größen eine Bescheinigung bzw. ein Gutachten einzuholen und mitzuführen oder reicht es aus, wenn z. B. der Fahrzeughersteller pauschal angibt, dass die abweichende Größe erlaubt ist? 4.: Wo bzw. wie kann man als Polizeibeamter bei einer Kontrolle, ggf. auch zu Nachtzeiten, wenn Behörden usw. geschlossen sind, rechtssicher feststellen, ob die abweichende Reifengröße erlaubt ist? Das Problem hier: Wenn man davon ausgehen muss, dass das Fahrzeug mit nicht zugelassenen Reifen bzw. Felgen ausgestattet ist, handelt es sich, wenn ich nicht falsch liege, um ein Erlöschen der BE und somit wäre eine Untersagung der Weiterfahrt die logische Folge. So etwas will man natürlich nur machen, wenn man sich auf der sicheren Seite weiß. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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23.09.2022, 06:00
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13426 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Eigentlich...
1. Kann der Fahrzeughersteller frei wählen, welche Reifengröße(n) er in der Zulassungsbescheinigung einträgt, alle weiteren "ab Werk" zugelassenen Reifengrößen stehen im CoC. Für andere muss eine ABE vorhanden sein. Und wenn wir schon dabei sind: Es kommt nicht nur auf die Reifengrößen an, sondern auch auf die Felgen. Und natürlich deren Kombination inkl. Einpresstiefe. Daher: Wer seine Papiere nicht mitführt, ist selbst schuld. 2. Pauschale Genehmigungen erteilt das KBA, Einzelgenehmigungen der aaS einer Prüforganisation. Siehe auch §22 StVZO 3. Mitführpflicht! 4. Untersagung der Weiterfahrt ist ein geeignetes Mittel, allerdings muss dazu die Aktenlage wasserdicht sein. Und genau da liegt das Problem. Reifen-Felgen-Kombinationen, die "normal" aussehen, kann man auch ganz einfach überprüfen, wenn man die HSN und TSN aus der Zulassungsbescheinigung bei einem Online-Reifenhändler eingibt. Wenn die verwendete Kombination dort angeboten wird, hast Du ein starkes Indiz, dass sie auch über das CoC zulässig ist. Das Mitführen von Papieren ist eine OWi, die eine Untersagung der Weiterfahrt eher nicht rechtfertigt. Das Erlöschen der BE sollte eigentlich zur Weiterfahrt auf dem Abschleppwagen führen. Habt Ihr bei Euch im Präsidium nicht auch eine Ermittlungsgruppe Poser/Tuner? Unsere macht immer mal wieder größere Kontrollen, dazu wird dann stundenweise eine innenstadtnahe Hebebühne angemietet, dazu dann ein bis zwei Gutachter und ab und zu kommt auch eine neugierige Staatsanwältin dazu. An ist das dann eine schöne Mischung aus Revier und VD. Da werden dann auch so viele Frischlinge wie möglich hingeschickt, weil das ein perfektes "Training on the job" ist. Wenn ich dann aber so darüber nachdenke, sehe ich tatsächlich immer sehr wenig Personal vom APRev. Sollte man wohl mal ändern. |
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23.09.2022, 07:28
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7051 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
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23.09.2022, 07:32
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#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 176 Beigetreten: 12.04.2006 Wohnort: OWL Mitglieds-Nr.: 18415 |
Das COC muss man mitführen? Wie denn, als beglaubigte Kopie? Und auf welcher Grundlage?
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23.09.2022, 07:33
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10300 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
In meiner Zulassung sind die Sommerreifen eingetragen. Die Winterreifen sind schmaler, haben auch höheren Querschnitt. Tragzahl ist gleich.
Die Winterreifen habe ich als Kompletträder auf Alufelgen vom Händler zusammen mit dem Neuwagen erworben. Soll ich jetzt tatsächlich noch Papiere mitführen, die nachweisen, dass diese Kombi zulässig ist? Ist es schuldhaft, das nicht zu tun? Muss ich als Laie wissen, dass ich die CoC mitzuführen habe? -------------------- |
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23.09.2022, 07:40
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1441 Beigetreten: 22.09.2010 Mitglieds-Nr.: 55769 |
Muss ich als Laie wissen, dass ich die CoC mitzuführen habe? Ja, must du wobei das eigentlich kein 'Laien' Problem ist weil die einfach eine der Reifen/Felgen Kombinationen nimmt die in der Zulassungsbescheinigung steht. Und dann must du halt keinerlei Papiere mitführen. |
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23.09.2022, 07:47
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10300 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Muss ich als Laie wissen, dass ich die CoC mitzuführen habe? Ja, must du wobei das eigentlich kein 'Laien' Problem ist weil die einfach eine der Reifen/Felgen Kombinationen nimmt die in der Zulassungsbescheinigung steht. Und dann must du halt keinerlei Papiere mitführen. Was hast Du daran nicht verstanden? Hallo, @alle, vor kurzem kam folgendes Problem auf: In der Zul. Besch. 1 ist grundsätzlich nur eine Reifengröße eingetragen. ... -------------------- |
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23.09.2022, 07:53
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#8
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30312 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Und dann must du halt keinerlei Papiere mitführen. Äh, doch... die Zulassungsbescheinigung Teil I muss man mitführen und auf Verlangen aushändigen, siehe §11 Abs. 6 FZV.Eine Mitführpflicht für das COC wäre mir allerdings nicht bekannt. -------------------- |
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23.09.2022, 07:56
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#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13426 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Nö, eine Mitführpflicht für das CoC gibt es erst einmal nicht.
Aber: Wenn etwas nicht in der ZB1 steht, muss ich es irgendwie anders nachweisen, dass für das verwendete Fahrzeugteil eine Betriebserlaubnis besteht (§22 StVZO). Und das kann z.B. das CoC sein oder eine ABE. |
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23.09.2022, 09:56
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26601 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Die Beweispflicht, dass eine Reifengröße nicht zulässig ist, liegt ausschließlich in den Händen der . Niemand muss etwas Anderes als die ZBI mitführen. Notfalls muss man als Polizist vor Ort recherchieren oder die Angelegenheit aufschreiben und später auf dem Revier ggf. eine Owi fertigen.
-------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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23.09.2022, 10:01
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9922 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 |
In der Zul. Besch. 1 ist grundsätzlich nur eine Reifengröße eingetragen. Bei mir stehen vier Reifengrössen auf drei Felgengrössen drin.
-------------------- Wer bremst hat Angst
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23.09.2022, 12:46
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1618 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
- welche Größe in der ZB 1 steht, entscheidet der Hersteller des Fahrzeugs
- niemand muss ein COC mitführen (ich rate jedem Kunden dringend davon ab!) - der Nachweis der Unzulässigkeit bei Originalrädern obliegt dem - im CoC stehen nur Serien-Rad-Reifen-Kombinationen des Fahrzeugherstellers - wer beim Reifenhändler After-Market-Räder kauft, muss selbst den Nachweis der Zulässigkeit erbringen durch Mitführen von Unterlagen - jede im CoC genannte Reifengröße kann als Sommer-, Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden, es gibt keine reine Winter- oder Sommerbereifung (selbst wenn es dabei steht - "nur als M+S-Bereifung zulässig" - ist das nicht bindend) - stehen mehrere Größen in der ZB 1, hat das Fahrzeug meist eine Einzelbetriebserlaubnis - dann sind keine weiteren als die genannten Größen zulässig -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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23.09.2022, 14:24
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#13
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Mitglied Gruppe: Validating Beiträge: 1136 Beigetreten: 08.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11969 |
1.: Wo ist genau definiert, welche Reifengröße in der Zul.Besch. eingetragen sein muss (in meiner ist die der Winterreifen eingetragen; die Sommerreifen haben eine andere Größe)? nirgends. Der Fahrzeughersteller trägt eine der zulässigen Reifengrößen ein. Zitat 2.: Wer erteilt die Genehmigung für die abweichenden Größen? KBA, Fahrzeughersteller oder Reifenhersteller? Es sind dann keine abweichenden Größen sondern die in der Fahrzeug-EG-Typgenehmigung aufgeführten und damit zulässigen Rad-/Reifenkombinationen. Zitat 3.: Gibt es eine Pflicht, als Fahrzeughalter bzw. Fahrer bei abweichenden Größen eine Bescheinigung bzw. ein Gutachten einzuholen und mitzuführen oder reicht es aus, wenn z. B. der Fahrzeughersteller pauschal angibt, dass die abweichende Größe erlaubt ist? Für originale (in der Fahrzeug-EG-Typgenehmigung aufgeführte) Rad-/Reifenkombinationen gibt es keine Mitführpflicht. Zitat 4.: Wo bzw. wie kann man als Polizeibeamter bei einer Kontrolle, ggf. auch zu Nachtzeiten, wenn Behörden usw. geschlossen sind, rechtssicher feststellen, ob die abweichende Reifengröße erlaubt ist? Das Problem hier: Wenn man davon ausgehen muss, dass das Fahrzeug mit nicht zugelassenen Reifen bzw. Felgen ausgestattet ist, handelt es sich, wenn ich nicht falsch liege, um ein Erlöschen der BE und somit wäre eine Untersagung der Weiterfahrt die logische Folge. So etwas will man natürlich nur machen, wenn man sich auf der sicheren Seite weiß. Das wäre das allgemeine Problem der Kontrollbehörde. Für die Datenbereitstellung muss sie selber sorgen. |
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23.09.2022, 18:43
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7207 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Wenn etwas nicht in der ZB1 steht, muss ich es irgendwie anders nachweisen, dass für das verwendete Fahrzeugteil eine Betriebserlaubnis besteht (§22 StVZO). Du suchst §19(4) StVZO Gilt aber nur für nachträgliche Änderungen, für Sachverhalte innerhalb der Typgenehmigung braucht nichts mitgeführt zu werden. (Es sei denn, in Feld 22 würde eine entsprechende Auflage stehen...) 2.: Wer erteilt die Genehmigung für die abweichenden Größen? KBA, Fahrzeughersteller oder Reifenhersteller? Das ist jetzt nicht so ganz einfach Die Typgenehmigung des Fahrzeugs wird dem Hersteller oder Importeur von irgendeinem EU-Mitgliedsstaat erteilt. Welches Land das ist, erkennt man an der Zahl hinter dem "e" in der Typgenehmigungsnummer (Feld K in der ZB I). e1 wäre Deutschland, e4 die Niederlande. e11 war das vereinigte Königreich, die hatten dann zwischenzeitlich ein Problem und haben häufig auf e5 (Schweden) gewechselt. Keine Ahnung warum ausgerechnet Schweden Der Hersteller kann also nicht einfach irgendwas "freigeben" sondern muss sich das genehmigen lassen. Dafür muss er natürlich ein Gutachten eines technischen Dienstes vorlegen. Bei Zubehörrädern ist es dann wieder anders: Die haben entweder eine nationale ABE (die mit der KBA-Nummer), dann ist das KBA die Genehmigungsbehörde. Oder eine Genehmigung nach UNECE-R124, da gibt es dann wieder viele Möglichkeiten für Genehmigungsländer (Das E ist hier groß und im Kreis, die Zahlen sind aber die gleichen wie bei der EG-Typgenehmigung. Mit dem Unterschied, dass hier E11 noch "gültig ist", weil UK ja nur aus der EU ausgetreten ist und nicht aus der UN!). ECE-Räder werden übrigens nur für identische Dimensionen wie Serienräder (und-Reifen) genehmigt. und jetzt kommt der spannende Teil: Es gibt auch Räder, die haben "nur" ein Teilegutachten. Für die gibt es überhaupt keine Genehmigung sondern nur besagtes Gutachten eines technischen Dienstes. (Die brauchen auch immer eine Änderungsabnahme, ABE-Räder nur manchmal) Im Fall der Einzelabnahme erteilt die örtliche Zulassungsbehörde die Genehmigung auf Grundlage eines Gutachtens nach §19(2)/§21. Zitat 3.: Gibt es eine Pflicht, als Fahrzeughalter bzw. Fahrer bei abweichenden Größen eine Bescheinigung bzw. ein Gutachten einzuholen und mitzuführen oder reicht es aus, wenn z. B. der Fahrzeughersteller pauschal angibt, dass die abweichende Größe erlaubt ist? Bei Kombinationen aus der Typgenehmigung: nein. Bei ECE-Rädern: nein. Bei ABE-Rädern: ja, siehe §19(4). Entweder die ABE oder bei Abnahme-Pflicht der Nachweis der Abnahme Bei TGA-Rädern: ja, den Nachweis der Abnahme. (Bei der Erteilung einer Einzelgenehmigung wird die Änderung immer in die ZB I eingetragen, da stellt sich die Frage nicht) Zitat 4.: Wo bzw. wie kann man als Polizeibeamter bei einer Kontrolle, ggf. auch zu Nachtzeiten, wenn Behörden usw. geschlossen sind, rechtssicher feststellen, ob die abweichende Reifengröße erlaubt ist? Das Problem hier: Wenn man davon ausgehen muss, dass das Fahrzeug mit nicht zugelassenen Reifen bzw. Felgen ausgestattet ist, handelt es sich, wenn ich nicht falsch liege, um ein Erlöschen der BE und somit wäre eine Untersagung der Weiterfahrt die logische Folge. So etwas will man natürlich nur machen, wenn man sich auf der sicheren Seite weiß. Die entsprechenden Datenbanken kann man für Geld bekommen (die des KBA als Behörde vielleicht sogar ohne dafür zu bezahlen?). Wenn der Staat will dass seine Polizisten solche Kontrollen durchführen muss er ihnen die Datenbanken zugänglich machen. Die Prüforganisationen schaffen das für ihre Leute ja auch Ich fürchte ehrlich gesagt, das Thema ist zu komplex um von jedem Polizisten "nebenbei" beherrscht zu werde. Dazu kommt ja noch die Problematik, dass bei vielen Rädern die Beschriftung von außen nicht lesbar ist. Da wird es wohl in der Praxis dabei bleiben müssen, eine mehr oder weniger grobe Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. |
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23.09.2022, 22:23
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24396 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 |
Hallo, @alle,
herzlichen Dank für die vielen Antworten. Das hier - der Nachweis der Unzulässigkeit bei Originalrädern obliegt dem war mir schon klar (ist ja bei vielen anderen Sachen nicht anders), aber im Endeffekt läuft es also, wie ich schon befürchtet habe, darauf hinaus, dass es bei einer Kontrolle vor Ort fast nicht möglich sein dürfte, eindeutig festzustellen, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht. Ich werde es den jungen Kollegen dann mal so weitergeben. Hallo, F117, Zitat - stehen mehrere Größen in der ZB 1, hat das Fahrzeug meist eine Einzelbetriebserlaubnis - dann sind keine weiteren als die genannten Größen zulässig das ist eine interessante Information. Dafür nochmals danke. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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24.09.2022, 23:25
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1618 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 |
Keine Ahnung warum ausgerechnet Schweden Na, die Schweden sind bis 1967 auch links gefahren, vielleicht hält man sie auf der Insel für seelenverwandt ... SCNR -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.04.2024 - 23:38 |