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> zone eingeschränktes halteverbot 290 mit markierten parkflächen 314
kiprich
Beitrag 13.08.2022, 17:23
Beitrag #1


Neuling


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hallo ihr experten
ich habe in einer zone mit eingeschränktem halteverbot innerhalb einer zum parken freigegeben fläche geparkt & ein verwarngeld in höhe von 25€ aufgedrückt bekommen.

konkret wurde so beschildert:
z290 + "bewohner mit parkausweis nr xxx in gekennzeichneten flächen frei
zwischendurch gibt es immer wieder
z314 + hochboardparken.


konkret am bild sieht es so aus:

habe hinter dem blauen schild geparkt

wie schätzt ihr die situation ein?
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ukr
Beitrag 13.08.2022, 17:30
Beitrag #2


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Die Behörde liegt falsch mit ihrer Annahme, sie könne die „Kennzeichnung“ mit Zeichen 315 vornehmen. Das Zeichen erwirkt eine eigenständige Parkerlaubnis - unabhängig vom Bewohnerparkausweis.


--------------------


Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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ks-film
Beitrag 13.08.2022, 17:37
Beitrag #3


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Zu Zeichen 290.1 heißt es konkret:
Zitat (Anlage 2, lfd.-Nr. 64, StVO)
2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.


Das Z 315 ist meines Erachtens eine solche abweichende Regelung.
Sie müsste das nach seinen Bestimmungen uneingeschränkte Parken dort erlauben...
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Mueck
Beitrag 13.08.2022, 21:29
Beitrag #4


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Für das gemeinte müsste man weiße Linien malen statt 315? think.gif
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rapit
Beitrag 13.08.2022, 22:38
Beitrag #5


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Nein, man muss es anders beschildern.


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jor
Beitrag 16.08.2022, 11:35
Beitrag #6


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Zitat (Mueck @ 13.08.2022, 22:29) *
Für das gemeinte müsste man weiße Linien malen statt 315? think.gif


Nö Parkflächenmarkierungen sind genauso abweichende Regelungen wie Z315.
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kiprich
Beitrag 06.10.2022, 14:08
Beitrag #7


Neuling


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habe nun antwort auf meinen widerspruch, dem ich recht wenig entnehmen kann.
ich habe mich auf die schilder 315 berufen, innerhalb derer ich stand.
könnt ihr das für mich kurz einordnen, denn ich verstehe nur bahnhof?
macht es sinn, was das amt schreibt?

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Sehr geehrter Herr xxx,

Am Stinthorn (Neu Fahrland) ist Bestandteil einer großräumig angelegten Parkverbotszone mit Zusatz Bewohner frei. Der Bereich Am Stinthorn (Neu Fahrland), in welchem Sie Ihr Fahrzeug parkten, ist ebenfalls Bestandteil des Bewohnerparkbereiches. Da Sie nicht im Besitz eines entsprechenden Parkausweises waren, erfolgte die Verwarnung

Nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO werden durch die Zeichen 290 und 292 die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt. Das Verbot gilt so Satz 2 der diese Zeichen erläuternden Regelung für alle öffentlichen Verkehrsflächen des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist daraus, dass nach dem Wortlaut dieser Regelung der Geltungsbereich des eingeschränkten Zonenhaltverbots "alle öffentlichen Verkehrsflächen" der Zone erfassen soll, nicht zu schließen, dass damit auch die einer Nutzung durch Fußgänger vorbehaltenen Flächen innerhalb der Zone erfasst werden.

Der Gesetzgeber hat mit seiner Änderungsverordnung klargestellt, das Zeichen 290 "auf allen öffentlichen Verkehrsflächen gilt" durch das Bundesverwaltungsgericht wurde die Auffassung des OVG bestätigt, dass es sich entgegen dem Wortlaut der StVO nicht auf Flächen erstreckt, die von Kfz nicht genutzt werden dürfen und daher nicht das Parken von Fahrrädern auf anderen Flächen regeln kann. Eine solche Auslegung nach dem Regelungszweck ist zulässig, der Regelungszweck ist jedoch innerhalb der Zone jegliches Parken von Kfz zu regeln. Daher sind selbstverständlich auch mit Zeichen 315 beschilderte Gehwege von Zeichen 290 erfasst.

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rapit
Beitrag 06.10.2022, 14:29
Beitrag #8


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So ein Unsinn!

Erstens erstreckt sich Vz 290 laut BVerwG ausdrücklich nicht auf Gehwege.

Und zweitens ist ein VZ 315 ein VZ mit "abweichender Regelung", es erlaubt nämlich das Parken. Für Jedermann (unter 2,8 t zGm). Punktum.


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kiprich
Beitrag 16.01.2023, 15:18
Beitrag #9


Neuling


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hallo
man will es nun scheinbar auf eine hauptverhandlung ankommen lassen. ich wurde vom amtsgericht vorgeladen.

da das neuland für mich ist:
- sollte ich da aufkreuzen? (man kann einen antrag auf abwesenheit stellen)
ich habe mich in den widersprüchen der verwarnung und des bussgeldes bereits umfassend geäussert, oder wird einem das negativ ausgelegt
- benötige ich einen anwalt für diese eindeutige antelegenheit?
- für den hoffentlich nicht eintretenden fall, das mein einspruch abgelehnt wird, mit welche kosten ist ungefähr zu rechnen?
- gibt es noch tips die ihr mir mitgeben könnt?

danke für eure expertise
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rapit
Beitrag 16.01.2023, 15:29
Beitrag #10


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Zitat (kiprich @ 16.01.2023, 15:18) *
- sollte ich da aufkreuzen? (man kann einen antrag auf abwesenheit stellen)
...
- benötige ich einen anwalt für diese eindeutige antelegenheit?

Erscheinst du nicht und kein RA, wird dein Einspruch verworfen.

Aus der Frage, ob du einen RA brauchst, schließe ich, dass du keinen hast, und deswegen lautet die Antwort, ob du da aufkreuzen sollst: ja logisch!

Nimm das Foto aus Beitrag #1 mit!

Außerdem solltest Du vielleicht einen Ausdruck dieser Seite mitnehmen.

Die "rechtlichen Gründe" nämlich, warum innerhalb der Haltverbotszobe bei jedem erlaubtem Gehwegparken ein ganzer Schilderbaum mit Zusatzzeichen steht, sind genau jene des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Urteil findest du beispielsweise hier. Ausdrucken. Mitnehmen! Dem Gericht übergeben.

Auszug:
Zitat
Dagegen kann nicht - wie die Beklagte meint - zugleich von einer Erweiterung des Haltverbots auf vom Zeichen 286 nicht erfasste Gehwege ausgegangen werden. Einer solchen Erweiterung bedurfte es schon deshalb nicht, weil das Gehwegparken jedenfalls von Kraftfahrzeugen bereits von § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, der die für das Gehwegparken maßgebliche Rechtsnorm ist (Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - BVerwGE 90, 189, 190), vorbehaltlich etwa der Gestattung durch das Zeichen 315 und von Parkflächenmarkierungen gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO grundsätzlich verboten ist.


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kiprich
Beitrag 05.02.2023, 16:54
Beitrag #11


Neuling


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vielen dank @rapit
aber eine woche nach einberufen des gerichtstermins wurde dieser wieder abgesagt, da das verfahren eingestellt wird.
hat wohl doch noch mal jemand drauf geschaut
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