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> Abknickende Vorfahrtstraße mit VBB im Nebenast
die-scharfs
Beitrag 08.08.2022, 21:28
Beitrag #1


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Hallo zusammen,

gegeben:

Klick

VZ 205 + ZZ 1002-11

(Vorfahrt gewähren, Vorfahrtstraße von 9 Uhr nach 12 Uhr, man selber auf 6 Uhr, weiterer Ast auf 3 Uhr)

von 3 Uhr kommt ein VBB, endet dort auf Höhe des dortigen 205er.

Hebelt die Kombi den Nachrang des VBB aus?

Dankle!
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ulm
Beitrag 09.08.2022, 07:37
Beitrag #2


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Vorfahrttechnisch ziemlich blöde gelöst, denn aus dem Bauch heraus kann das verlinkte Bild zu so einer Schlussfolgerung führen.
Schlussendlich bleibt es aber beim Nachrang des VBB, denn die Ausfahrt aus dem VBB hat keine vom §10 StVO abweichende Beschilderung. *siehe Nachtrag

Was mir vollkommen unverständlich ist, warum man hier überhaupt zur Fahrbahnverkehrsbeschleunigungsmaßnahme abknickende Vorfahrt greift.
So macht man den Verkehr in der Innenstadt auf Kopfsteinpflaster schneller.

Statt den vorgeschriebenen Barrieren für die Fußgänger im Vorrang-Ast baut man noch eine Querunghilfe rein.
Normalerweise sollte hier eine Fachaufsicht unbedingt eingreifen!

Das beidseitige Schleichradler frei ist an so einer Stelle mit vielen Touristen auch eher kontraproduktiv bis dumm.


Nachtrag:
In dieser Aufnahme sieht man den vollkommenen Blödsinn! ranting.gif wallbash.gif
Damit meine ich nicht die nicht markierten Sonderparkplätze vor der Staatskanzlei rechts, sondern die widersprüchliche Kreuzungsbeschilderung.
Wenn der Landesverkehrsminister hier vorbeifährt, ohne einzugreifen, dann ist es auch mit der Fachaufsicht nicht so weit her... crybaby.gif
Ich hoffe einfach mal, dass irgendjemand Sachkundiges seit September 2020 dort vorbeigekommen ist und das in Ordnung gebracht hat.
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durban
Beitrag 09.08.2022, 07:55
Beitrag #3


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Ja, keine günstige Konstellation.

Meiner Ansicht bleibt es dabei, dass für den, der aus dem VB ausfährt, der Sorgfaltsmaßstab des § 10 StVO gilt. Der wird ja durch nichts außer Kraft gesetzt...


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Proxima Estación: Esperanza.
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mir
Beitrag 09.08.2022, 08:25
Beitrag #4


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Sehe ich genauso.

Ganz generell sieht andere Verkehr ja, dass da ein VB ist, und wird sich darauf verlassen, dass hier § 10 gilt. Das Z 205 für den Verkehr aus dem VB sieht er nur von der Rückseite und es ist nicht notwendigerweise erkennbar. Im Interesse der Verkehrssicherheit wird man sich daher, wenn man aus einem VB fährt, nach § 10 richten müssen, selbst wenn man durch weitere Beschilderung Vorrang hätte.

Und deswegen dürfte das Z205 letztlich nach § 39 Abs. 1 rechtswidrig sein, weil es keine Wirkung hat und damit nicht zwingend erforderlich ist.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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die-scharfs
Beitrag 09.08.2022, 09:08
Beitrag #5


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Zitat (ulm @ 09.08.2022, 07:37) *
Ich hoffe einfach mal, dass irgendjemand Sachkundiges seit September 2020 dort vorbeigekommen ist und das in Ordnung gebracht hat.


Das sieht aktuell (vorletzte Woche) so aus.

Danke für die bisherigen Einschätzungen!

Das heißt idealerweise, das 205er weg und das ZZ stehen lassen?
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ulm
Beitrag 09.08.2022, 11:35
Beitrag #6


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Idelaerweise muss da die abknickende Vorfahrt weg!
Eine zHg von 30km/h anordnen und gleichzeitig eine abknickende Vorfahrt widerspricht sich, denn einmal verlangsame ich und einmal beschleunige ich.
Eine abknickende Vorfahrt mit zusätzlicher Querungshilfe für Füßlinge ist ein klarer Regelverstoß durch den Anordnenden.

Und abschließend muss man sich überlegen, warum es ein Schleichradler frei gibt, denn bei einer Fahrbahn zHg von 30km/h gibt es kaum einen Grund, den Gehweg für Radlinge freizugeben.
Ganz im Gegenteil, durch die erkleckliche Anzahl an Touristen, die sich ob der Bauwerke ringsherum ungeordnet und unvorhersehbar bewegen, wäre die Freigabe eine weitere Gefahrenstelle, die man beseitigen sollte.
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Schorsch
Beitrag 09.08.2022, 17:20
Beitrag #7


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Zitat (ulm @ 09.08.2022, 12:35) *
Eine zHg von 30km/h anordnen und gleichzeitig eine abknickende Vorfahrt widerspricht sich, denn einmal verlangsame ich und einmal beschleunige ich.
Eine abknickende Vorfahrt mit zusätzlicher Querungshilfe für Füßlinge ist ein klarer Regelverstoß durch den Anordnenden.

Eigentlich wäre eine abknickende Vorfahrt eine Entschleunigung, denn sie beinhaltet Fußgängervorrang. Und es wären Zebrastreifen erforderlich, um diesen Vorrang zu verdeutlichen.
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ulm
Beitrag 09.08.2022, 17:49
Beitrag #8


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§9 Abs. 3 StVO
Zitat
Wer abbiegen will, [...]. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.


RdNr. 6 zu Zeichen 306 VwV-StVO
Zitat
Treten im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen mit abknickender Vorfahrt Konflikte mit dem Fußgängerverkehr auf, ist zum Schutz der Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn durch geeignete Maßnahmen zu sichern, z. B. durch Lichtzeichenregelung für die Kreuzung oder Einmündung oder Geländer.
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Schorsch
Beitrag 09.08.2022, 19:11
Beitrag #9


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Auch wenn die Verwaltungsvorschrift die StVO ins Gegenteil verkehren will, gilt doch die StVO:
Zitat
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.
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mir
Beitrag 09.08.2022, 19:14
Beitrag #10


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Zudem setzen die besonderen Regeln durch die Beschilderung die allgemeinen Regeln für Fußgänger außer Kraft.

Aber dass immer dann, wenn die Fahrer von Kfz es nicht schaffen, die StVO einzuhalten, die anderen Verkehrsteilnehmer ausgesperrt werden sollen, ist eine alte und schöne Tradition im deutschen Verkehrswesen. thread.gif


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Ernschtl
Beitrag 09.08.2022, 19:21
Beitrag #11


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QUOTE (ulm @ 09.08.2022, 12:35) *
Idelaerweise muss da die abknickende Vorfahrt weg!
Man könnte auch den VBB weg machen.


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mir
Beitrag 09.08.2022, 19:58
Beitrag #12


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Dann gibt's noch immer das Problem mit denen, die zu Fuß gehen.


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Ernschtl
Beitrag 09.08.2022, 22:14
Beitrag #13


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Stimmt, an diesem Problem ändert sich so oder so nix.


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mkossmann
Beitrag 10.08.2022, 12:23
Beitrag #14


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Den Verkehr auf der "Hauptstraße" mittels Einbau einer Bordsteinkante durch die Kurve führen ? Damit gäbe es für diese Relation keinen Abbiegevorgang mehr. Und die Nebenäste wären aufgrund §10 nachrangig. Was eine Beschilderung mit Z.301/306 unnötig macht.
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ulm
Beitrag 10.08.2022, 13:53
Beitrag #15


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