"Nebenfahrbahnen" rechtlich, in Deutschland |
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"Nebenfahrbahnen" rechtlich, in Deutschland |
03.08.2022, 17:57
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 449 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
Wüsste zwar auf Anhieb nichts, was dagegen spräche, es würfe aber evtl. ein paar Fragen auf. In der Ö-StVO ist etwa explizit geregelt, dass Fahrzeuge auf der Hauptfahrbahn Vorrang haben. Auch nicht zu verwechseln ist die Nebenfahrbahn in Österreich mit dem Pannenstreifen, wie der Seitenstreifen anscheinend dort genannt wird. Könnten Nebenfahrbahnen in D einfach nicht näher definierte "andere Straßenteile" sein, die grundsätzlich allen VT zur Verfügung stehen? Hier wäre mal ein Konstrukt, wie ich es meine. Im Verlauf der Westerfeldstr. ist neben dem Grünstreifen noch eine Fahrbahn (oder was immer es ist), die unmittelbar vor den Häusern her läuft. Zählt man das nun verkehrsrechtlich mit zur Westerfeldstr. oder ist es eine eigene Straße? |
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03.08.2022, 19:20
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2649 Beigetreten: 29.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10819 |
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04.08.2022, 00:42
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7540 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
Oder ist es dann schon wieder eine eigene Straße? Das wäre wohl bei Ackis 1. Bsp. das passende Konstrukt.Könnten Nebenfahrbahnen in D einfach nicht näher definierte "andere Straßenteile" sein, die grundsätzlich allen VT zur Verfügung stehen? Bei Deinem Bsp. könnte "anderer Straßenteil" passen, aber nicht generell, denn § 10 "definiert" den anderen Straßenteil als Gegensatzpaar zur Fahrbahn! |
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06.08.2022, 17:15
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#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 446 Beigetreten: 25.10.2018 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 84343 |
Weil ich den Begriff hier schon öfter mal gelesen habe: Ist es in Deutschland formal möglich, dass eine Straße mehr als eine Fahrbahn für dieselbe Richtung hat? Oder ist es dann schon wieder eine eigene Straße? Das findet sich auf jeden Fall in der VwV wieder: Zitat (VwV-StVO | Zu § 2 | lfd.-Nr. 6) Auf Straßen mit vier Fahrbahnen sind in der Regel die beiden mittleren dem schnelleren Fahrzeugverkehr vorzubehalten.[...] Die beiden äußeren Fahrbahnen [...] sind [gegebenenfalls] durch Zeichen 251 für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Zusatzzeichen z. B. "Anlieger oder Parken frei" zu kennzeichnen [...]
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07.08.2022, 01:51
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2197 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Auch wenn in der deutschen StVO die Nebenfahrbahn nicht vorkommt, ist der Sinn vergleichbar mit der österreichischen Definition.
Der Hentschel weiß, daß bei mehreren getrennten Fahrbahnen durch Vz zu regeln sind. Straßen mit mehreren Fahrbahnteilen bleiben zwar dieselbe Straße, jedoch gelten VZ nur für den Fahrbahnteil, für den sie angeordnet sind (z.B. Z250 mit Anlüger frei), Rnr. 27 zu § 2 StVO. Dazu analog VwV zu § 2 Absatz 1 (Verkehrszeichen, etc.). -------------------- “Old planes never fly, they just fade away.”
– Tex Avery, “Little Johnny Jet” |
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24.08.2022, 15:13
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#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 449 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
Danke für den Hinweis auf den Satz in der VwV, hatte ich nicht auf dem Schirm.
Frage bleibt nur, wer Vorrang hätte, wenn eine Nebenfahrbahn auf eine andere Fahrbahn trifft und (möglicherweise vorschriftswidrig) keine Regelung durch Schilder existiert. Rechts vor Links als Vorfahrtregel kann es ja wohl nur zwischen zwei Straßen aber nicht zwischen zwei Fahrbahnen derselben Straße geben. Bliebe noch § 10, da von einem anderen Straßenteil (der zufällig auch eine andere Fahrbahn ist) in die Fahrbahn eingefahren wird. Oder anders formuliert: Fahrzeuge, die auf Ihrer Fahrbahn bleiben haben Vorrang ggü. solchen, die von der anderen Fahrbahn einfahren. |
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24.08.2022, 17:44
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5668 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 |
Bliebe noch § 10, da von einem anderen Straßenteil (der zufällig auch eine andere Fahrbahn ist) in die Fahrbahn eingefahren wird. Ich plädiere für §7 und Fahrstreifen, weil es sich ja eben nicht um verschiedene Straßenteile handelt, sondern in beiden Fällen um die Fahrbahn(en) einer Straße, die nur zufällig abschittsweise baulich geteilt verläuft. §10 würde schon deshalb nichts funktionieren, weil es dort um den Wechsel vom "anderen" Straßenteil auf die Fahrbahn geht. Hier sind ja bereits alle auf "der" Fahrbahn. Und welche der "beiden" Fahrbahnen sollte dann den Vorrang haben? Der Wechsel zwischen Fahrstreifen erklärt dagegen alles nötige und läuft im Endeffekt auf das von dir Gemeinte hinaus. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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24.08.2022, 20:57
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2197 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Wenn zwischen Haupt- und Nebenfahrbahn – nehmen wir mal den Z250 oder die Fahrradstraße für die Nebenfahrbahn als Beispiel – die Vorfahrt nicht mittels VZ geregelt ist, hätte die Straßenverkehrtbehörde ihre Hausaufgaben nicht gemacht.
Für Hentschel und Schurig fehlen mir die Stichworte, dort kommt „Nebenfahrbahn“ nicht vor. Sonst finde ich nur ein Urteil über Autobahnen. Die gleiche unklare Situation wird hier diskutiert. Man kann nach StVO Haupt- und Nebenfahrbahn oder -straße als zwei parallel verlaufende eigenständige Fahrbahnen/Straßen darstellen. Beispiel in W: Bundesallee und Aue. Hauptfahrbahn ist in der Regel die Vorfahrtstraße mit Durchgangsverkehr, die Nebenfahrbahn ohne Durchgangsverkehr (österr. Durchzugverkehr – und ich dachte, wir reden von Autos und nicht von Railjets lol). Wie das zu beschildern ist, steht in VwV zu § 2 Rnr. 38 und bei Zeichen 301 in Zu § 42 Richtzeichen Rnr. 1-5. -------------------- “Old planes never fly, they just fade away.”
– Tex Avery, “Little Johnny Jet” |
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25.08.2022, 06:23
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#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13411 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Wenn man das hier als Nebenfahrbahn betrachtet, dann wird es bei Ampelausfall spannend durch die Beschilderung.
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25.08.2022, 10:56
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7540 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
Die hat aber ein Stoppzeichen
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25.08.2022, 11:28
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#11
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13411 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
...und warum gilt das "Stop" nicht auch für die Hauptfahrbahn?
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25.08.2022, 13:31
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7540 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
Gelten für Fahrbahnen nicht dieselben Regeln wie für Radwege?
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28.08.2022, 04:13
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2197 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
rvl? Wenn ich vom Radweg der Neben- auf die Hauptfahrbahn einschere, habe ich 2x Vorfahrt: einmal vom Rad- auf den Nebenweg, dann vom Nebenweg auf die Hauptfahrbahn. Juchu! Uhu?
-------------------- “Old planes never fly, they just fade away.”
– Tex Avery, “Little Johnny Jet” |
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30.08.2022, 11:56
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#14
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 449 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
Ich plädiere für §7 und Fahrstreifen, weil es sich ja eben nicht um verschiedene Straßenteile handelt, sondern in beiden Fällen um die Fahrbahn(en) einer Straße, die nur zufällig abschittsweise baulich geteilt verläuft. Könnte ich mich auch mit anfreunden. Übrigens verläuft hier ja auch ein Radweg parallel zur Hauptfahrbahn, der dann in die Nebenfahrbahn mündet. Allerdings muss hier – anders als im Beispiel von Söne spitze Steine – von der Hauptfahrbahn aus zunächst der Radweg gequert werden, um auf die Nebenfahrbahn zu kommen (Mapillary-Link). Am anderen Ende der Nebenfahrbahn ist es dann wieder nicht mehr ganz so klar, finde ich. Zudem sieht es hier zu beiden Seiten hin nach einem abgesenkten Bordstein aus. Aber auch in dem anderen Beispiel aus Hamburg würde ich auf den ersten Blick Vorrang des geradeaus fahrenden Radverkehrs vermuten. Abbiegende müssen gem. § 9 (3) warten. Würde dort § 10 trumpfen, müsste das auch an solchen oder solchen Stellen gelten, wo Radverkehr geradeaus von einem baulichen Radweg in die Fahrbahn einfährt. |
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31.08.2022, 12:42
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 449 Beigetreten: 14.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79059 |
Würde dort § 10 trumpfen, müsste das auch an solchen oder solchen Stellen gelten, wo Radverkehr geradeaus von einem baulichen Radweg in die Fahrbahn einfährt. Wobei, ist doch nicht dasselbe. In den verlinkten Beispielen fährt der Radverkehr in dieselbe Fahrbahn ein, von der die anderen, nachrangigen Fahrzeuge nach rechts abbiegen. Im diskutierten Hamburger Fall fährt der Radverkehr auf die Nebenfahrbahn (oder was es nun auch immer ist) ein und die Abbiegenden kommen von einer anderen Fahrbahn oder sogar Straße. Allerdings fährt der Radverkehr ja schon "neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung", wie es in § 9 (3) heißt. Wirklich eine reichlich ungünstige Gestaltung. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2024 - 12:24 |