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> Antrag auf wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach 18 Jahren ohne MPU?
Rudi_Fludi
Beitrag 31.07.2022, 20:29
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Zusammen,

ich bin neu hier und habe im Forum keinen gleichen Fall gefunden.

Ich habe meinen Führerschein 2004 verloren, 11 Monate Fahrverbot und ich hätte sicher eine MPU machen müssen.

Ich habe seit dem nie einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt, die Verjährung müsste ja nach 18 Jahren durch sein.

Im KFB ist kein Eintrag und im privaten Führungszeugnis auch nicht. Ich wurde aber 2014 zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt (kein Verkehrsdelikt).

Nun bin ich mir nicht sicher ob die Verurteilung im behördlichen Führungszeugnis Ausführung 0 steht (ist zwingend erforderlich beim Antrag) und dadurch auch die Straftat im Straßenverkehr von 2004 zu sehen ist.

Ich war auch schon in den letzten Jahren bei zwei verschiedenen Anwälten für Verkehrsrecht, wobei diese auch nicht so richtig sicher waren. Der eine meinte wegen den 90 Tagessätzen 10 Jahren Tilgungsfrist, also Löschung 2024.

Nun meine Fragen:

Steht etwas in dem behördlichen Führungszeugnis Ausführung 0?

Man kann das behördliche Führungszeugnis ja nur beantragen wenn man einen Antrag auf Wiedererteilung stellt. Aber ich kann das Führungszeugnis doch vorher einsehen und vernichten lassen falls es negative Eintragungen hat, oder?

Wenn ich das Führungszeugnis nicht einreiche verfällt doch wohl der Antrag automatisch, oder?
Ich habe Angst das die 15 Jahre wieder von neuem beginnen wenn ich einen Antrag stelle und der negativ ausfällt. Man kann doch davon zurücktreten und dann ggf. 2024 einen neuen stellen, oder?

Vielen Dank schon Mal für eure Anworten smile.gif


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netghost78
Beitrag 01.08.2022, 00:19
Beitrag #2


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Wenn du die fehlenden Unterlagen nicht einreichst, dann wird der Antrag negativ beschieden und die Verjährung fängt von vorne an. Wenn du den Antrag zurückziehst, nicht.
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Rudi_Fludi
Beitrag 01.08.2022, 05:46
Beitrag #3


Neuling


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Danke für die schnelle Antwort.

Also lasse ich das Führungszeugnis in jedem Fall zur Führerscheinstelle durch.

Und dann warte ich ab was die Führersteinstelle sagt und wenn das Ergebnis negativ kann ich es dennoch zurück ziehen oder lieber gleich zurückziehen wenn ich bei der Einsicht vom Führungszeugnis einen Eintrag sehe?
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Jens
Beitrag 01.08.2022, 06:43
Beitrag #4


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Wenn die TF aus 2004 noch im Bundeszentralregister eingetragen wäre, dann würde sie auch im privaten Führungszeugnis stehen. Denn die Ausnahme, dass Verurteilungen bis maximal 90 Tagessätzen nicht dort aufgeführt werden gilt nur wenn keine weitere Strafe eingetragen ist.

Verurteilungen bis maximal 90 Tagessätze haben im Bundeszentralregister eine Tilgungsfrist von fünf Jahren. Die TF aus 2004 war dort also schon getilgt, bevor du die Straftat 2014 begangen hast.


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Gast_Panzerkroete_*
Beitrag 01.08.2022, 11:07
Beitrag #5





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Man kann das Führungszeugnis Belegart 0 auch erst zum Amtsgericht schicken lassen, bevor es zur Behörde weiter geleitet wird. Das muss man aber bei der Antragsstellung deutlich sagen (und notfalls auch auf §30 Abs. 5 BZRG verweisen, viele Sachbearbeiter wissen das nicht!).

Da kann man es dann einsehen und falls einem der Inhalt nicht passt, kann man es vernichten lassen. So erfährt die Behörde nichts und notfalls kann man den Antrag dann ohne Weiteres zurückziehen.

Aber, wie gesagt, da sollte eigentlich nichts mehr drin stehen.
Welche Tat war das denn? Irgendein Gewaltdelikt? Denn sonst geben Straftaten keinen Anlass zur MPU.
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Rudi_Fludi
Beitrag 01.08.2022, 11:29
Beitrag #6


Neuling


Gruppe: Neuling
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Danke für die Antworten.

Es war eine Körperverletzung und ich wurde zu 120 Tagessätzen verurteilt.

Soweit ich gelesen habe müsste die Tilgung im Bundeszentralregister 10 Jahre dauern, oder?

Wie gesagt im normalen Führungszeugnis sind keine Eintragungen, aber vll im behördlichen...?

Ich habe auf einer Webseite für Verkehrsrecht gelesen das im behördlichen das selbe steht wie im Privaten plus Gewerbeentscheidungen, aber leider gibt es im Netz viele wiedersprüchliche Aussagen und selbst die Anwälte für Verkehrsrecht bei denen ich war sind sich so scheint es mir nicht wirklich sicher.

Ich habe jetzt erstmal einen Antrag auf Einsicht ins BZR gestellt.
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Gast_Panzerkroete_*
Beitrag 01.08.2022, 12:05
Beitrag #7





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Ja, Tilgungsfrist wären zehn Jahre. Das ist aber die Tilgung im Bundeszentralregister (BZR)!

Das BZR sieht aber die Fahrerlaubnisbehörde nicht, sondern nur die Einträge im Führungszeugnis für Behörden. Darin ist die Tat aber getilgt, da hier nur eine Dreijahresfrist gilt.
Im behördlichen FZ stehen auch nicht viel Andere Dinge drin als im "Normalen", nur ein paar zusätzliche Verwaltungsentscheidungen, aber keine anderen Straftaten.

Das Führungszeugnis Belegart 0 sollte also sauber sein, aber wenn du für dich ganz sicher gehen willst, kannst du es dir selbst ansehen. Ist hier aber eh alles eine ziemlich akademische Diskussion, da es wegen einer einfachen KV (ohne Bezugnahme zum Straßenverkehr) grundsätzlich keine MPU gibt.
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Jens
Beitrag 01.08.2022, 21:31
Beitrag #8


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Zitat (Rudi_Fludi @ 01.08.2022, 12:29) *
Soweit ich gelesen habe müsste die Tilgung im Bundeszentralregister 10 Jahre dauern, oder?

Lies mal §46 BZRG, da steht es drin. Bei Geldstrafen bis 90 Tagessätze beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre. Erst bei mehr als 90 Tagessätzen sind es 10 Jahre.

Zitat (Panzerkroete @ 01.08.2022, 13:05) *
Ist hier aber eh alles eine ziemlich akademische Diskussion, da es wegen einer einfachen KV (ohne Bezugnahme zum Straßenverkehr) grundsätzlich keine MPU gibt.

Darum geht es ja nicht. @Rudi_Fludi hat Angst, dass die Eintragung der Körperverletzung im BZR die Tilgung der 2004er-Trunkenheitsfahrt aus dem BZR hemmt und die Führerscheinstelle dann eine Alkohol-MPU anordnet. Kann aber wie gesagt nicht sein, da die 2004er-Tat nach fünf Jahren aus dem BZR getilgt wurde.


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Rudi_Fludi
Beitrag 02.08.2022, 06:03
Beitrag #9


Neuling


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Vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten.

Ich werde dann mal einen Antrag auf Neuerteilung stellen und mir aber zur Sicherheit nochmal vorher das Führungszeugnis beim Amtsgericht anschauen.
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