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> Zeichen 315 -> abgeschleppt, Sie parkten nicht auf dem Gehweg. Ihr Fahrzeug war auf dem Gehweg.
wins
Beitrag 18.05.2022, 18:01
Beitrag #1


Neuling


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Moin,

muss 161,50 EUR wegen einer Abschleppmaßnahme zahlen.

Erklärung wie folgt:

Eine Überwachungskraft hat festgestellt, dass durch das Abstellen des Fahrzeugs die öffentliche Sicherheit gestört wurde. Zur Behebung dieser Störung der öffentlichen Sicherheit wurde eine Umsetzungsmaßnahme eingeleitet und ein Abschleppfahrzeug bestellt.

Diesem Verwaltungsakt ging folgende Ordnungswidrigkeit voraus:

Sie parkten bei zulässigem Gehwegparken (Zeichen 315) nicht auf dem rechten Gehweg und behinderten (Garagenzufahrt verstellt) dadurch Andere. § 12 Abs. 4a, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 52a.1 BKat; § 19 OWiG

Ihr Fahrzeug war auf dem Gehweg abgestellt. Das Parken auf Gehwegen ist, sofern keine andere verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt, z. B. durch Zeichen 315, nicht erlaubt. Gehwege sind solche öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn auf Grund Ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich erkennbar sind (Rz. 12 zu $ 25 StVO Straßenverkehrsrecht Henschel/König/Dauer 41.Auflage). In Ihrem Fall ist der Bereich durch Bordstein eindeutig von der Fahrbahn getrennt.

Aufgrund der Schwere des Verkehrsverstoßes lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, die ein Eingreifen erforderlich machte.

Als angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr wurde das Abschleppen des Fahrzeugs im Rahmen einer Ersatzvornahme veranlasst. Andere Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr, die Sie weniger belastet hätten, wurden nach Mitteilung des Mitarbeiters aufgrund nicht ausreichender Erfolgsaussichten nicht gesehen. Von der Androhung der Ersatzvornahme konnte nach den $$ 236 Abs. 1 und 238 Abs. 1 des LVWG abgesehen werden. Der für das verbotswidrige Abstellen des Kraftfahrzeugs Verantwortliche war mit zumutbarem Aufwand nicht zu benachrichtigen.


Fotosatz wie folgt: https://ibb.co/12k0vC6

Nun kenne ich mich mit den ganzen Paragraphen der StVO und anderen relevanten Gesetzestextes nicht aus.

Wie ist eure Meinung dazu?

Die Fragen und Gedanken, die ich mir dazu gemacht habe:

1) Ja, ich kann verstehen, dass man sagt, dass ich nicht gem. Parkzeichen 315 auf dem rechten Gehweg parke. Ich parke mit meinen rechten Reifen nicht mal vollständig auf dem Bordstein des Gehwegs - und zwar absichtlich. Klar hätte ich die Fahrräder so verschieben können, dass ich ebenfalls das Auto 20-30 cm weiter nach rechts verschiebe, aber die Fahrräder so stark einzuengen finde ich blöd. Der Fahrer des Fahrzeugs vor mir hat ähnlich gedacht, dieses steht wegen der Fahradständer ebenfalls nicht mit dem ganzen Reifen auf dem Gehweg. Aber die entscheidende Frage: Wäre dann Parkzeichen 315 erfüllt gewesen?

2) Daher verstehe ich die Erklärung der Ordnungswidrigkeit (erstes Zitat in blau markiert) nicht ganz, dass ich DURCH Nichtberücksichtigung Zeichens 315 andere Teilnehmer behindere. Ich würde eine Begründung verstehen, dass ich auf einer Garagenauffahrt stehe und somit diese blockiere. Falls dies wirklich so gemeint ist, finde ich dies unglücklich formuliert. Es ist sinnvoller jemanden darauf aufmerksam zu machen, was er konkret falsch gemacht hat, als darauf zu verweisen, dass er nicht das Richtige gemacht hat. Die Google-Ergebnisse zu den Stichworten "Parken Einfahrt Abstand"-verkomplizieren meine Gedanken.

2.1) Ich frage mich im gleichen Kontext, ob Zeichen 315 mit einem absoluten Parkverbot vor Fahrradständern einhergeht (, da der gesunde Menschenverstand einem sagt, dass es hier schlicht nicht möglich ist, überhaupt auf dem Gehweg zu parken). Heißt also: Hätte ich irgendwo in der Straße Zeichen 315 richtig befolgt, hätte ich auch nicht die Ausfahrt versperrt).

3) Interessante Nebennotiz: Keine Teilnehmer hatten an diesem Tag ein Problem die Einfahrt ein- oder auszufahren. Dies soll mein Verkehrsverstoß nicht schönreden. Ich wundere mich nur, dass ich nie Autos sehe, die abgeschleppt werden, die dort Tag und Nacht parken. Ebenfalls bekommen die Teilnehmer, die in Höhe der Fahrradständer parken auch keine Knolle für Nichtbeachten von Zeichen 315 (,falls mein Gedanke in 2.1 zur Anwendung kommt).

4) Der Anlass hat mich dazu bewegt Quellen bezüglich Zeichen 315 zu lesen und zu verstehen. Die genannten Fragen sind jedoch offen geblieben. Verkompliziert haben sich meine Gedanken heute ein weiteres Mal. Nun ist nämlich der Leistungsbescheid eingetrudelt und dort steht (2. Zitat in blau), dass ich auf dem Gehweg stehe, und dies nicht erlaubt sei. Ja, was denn nun? Nun könne man argumentieren, dass die Person bei der Bußgeldstelle, die mein Aktenzeichen betreut, versehentlich auf den falschen Textbaustein geklickt hat und dieser als nicht-relevante nette Nebennotiz zu betrachten ist, oder, dass diese Person auch nicht mehr ganz durchblickt. To be or not to be - that is the question! Steht das Fahrzeug auf dem Gehweg oder steht es nicht auf ihm?

5) Nun gut, Kopfzerbrechen ergibt auch keinen Sinn, § 1 Abs. 2 ist doch leicht formuliert und leicht verständlich für jedermann. Wahrscheinlich bin ich, um alles darüber hinaus, nämlich die Ordnungsamtvorgänge, Erklärungen, Leistungsbescheide, Bußgeldbescheide und Gesetzestexte in konsistenter Logik zu verstehen, einfach zu blöde.

Ich verstehe Folgendes: Was wäre, wenn ich einen Notdienst behindert hätte? Und ich somit die öffentliche Sicherheit gefährdet habe? Das ist vollkommen in Ordnung für mich, die Knolle habe ich schon vor Monaten bezahlt, den Punkt kassiert, und die 161,50 EUR bezahle ich auch mit Freude!

In diesem Sinne wavey.gif

Beste Grüße

Wins

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 18.05.2022, 21:50
Bearbeitungsgrund: Die Farbe "blau" ist der Moderation vorbehalten, daher wurde die Farbe entfernt.
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mir
Beitrag 18.05.2022, 22:16
Beitrag #2


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In der Tat darf man dort nicht parken - auf der Fahrbahn ist es nach § 12 Abs. 4a StVO verboten, auf dem Gehweg geht es wegen der Fahrräder nicht.

Darauf trifft im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog die TBNR 112484 oder 112685 zu, die dann auf den Bußgeldkatalog zu BKatV Nr. 52a verweisen. Diese Nummer im BKatV setzt aber voraus, dass ein Radweg ausgeschildert ist, und das ist nicht der Fall. Herzlichen Glückwunsch, Du hast einen Fehler im Tatbestandkatalog gefunden!

Bei Dir passt im BKatV die 54 oder 54.1 (letzteres bei Behinderung), und das ist erheblich billiger: 10 bzw. 15 €.

Schlage doch vor, dass sie das intern prüfen, weil hier der Tatbestand des BKatV-Nr. 52 nicht zutrifft, sondern Nr. 54. Leider sind Behörden nicht besonders gut darin, sowas wirklich nachzuprüfen, viel Glück ...

An den Kosten fürs Abschleppen ändert das aber nichts.

Wegen der Behinderung:

Du müsstest konkret jemanden behindert haben, damit der Tatbestand der Behinderung erfüllt ist. Das muss aber nicht unbedingt jemand aus der Garagenausfahrt sein, es könnte auch ein Radfahrer sein, der nun sein Fahrrad um Dein Auto drumherum tragen musste, um mit seinem abgestellten Fahrrad auf die Fahrbahn zu gelangen, oder umgekehrt, der dort sein Rad abgestellt hat. Das ist bereits eine Behinderung.


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Küstengold
Beitrag 19.05.2022, 07:03
Beitrag #3


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Zitat (wins @ 18.05.2022, 19:01) *
Klar hätte ich die Fahrräder so verschieben können...

Nein, hättest du nicht. Wie kommt man auf die Idee und will fremdes Eigentum verschieben? Warum Fahrräder? Würdest du andere Dinge wie Anhänger/Motorräder auch verschieben? Sowas geht gar nicht!
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mir
Beitrag 19.05.2022, 07:42
Beitrag #4


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@wins:

@Küstengold ist einer der etwas eigenartigeren Bewohner dieses Forums. Nur dass Du Dich nicht wunderst.


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Küstengold
Beitrag 19.05.2022, 07:58
Beitrag #5


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Jaja, du findest es wahrscheinlich richtig?
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rapit
Beitrag 19.05.2022, 08:01
Beitrag #6


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@mir: Diesmal hat er in der Sache aber nicht ganz unrecht rolleyes.gif


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mir
Beitrag 19.05.2022, 08:03
Beitrag #7


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Und im Ton?


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rapit
Beitrag 19.05.2022, 08:10
Beitrag #8


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Ich schrieb "in der Sache". Über seine Art und Weise brauchen wir nicht zu diskutieren. Ich bin schon älter, und von so weit unten kommt man mit "Rücken" so schlecht hoch... dry.gif


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Explosiv
Beitrag 19.05.2022, 08:35
Beitrag #9


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Die Frage ist, ob das Umsetzen verhältnismäßig war.
Hier habe ich Zweifel.
Zumindest geht das aus der Begründung nicht hervor, warum es nötig war.
Die Zufahrt zur Einfahrt des Hauses ist ausreichend frei.
Der Radständer ist von der Fahrbahn nicht frei zugänglich, jedoch kann über die direkt benachbarte Einfahrt die Fahrbahn mühelos erreicht werden.
Ich sehe also einen Parkverstoß, aber keine Begründung für das Umsetzen.

Falls die Restfahrbahnbreite zu eng, also unter 3,05m war, so geht das zumindest nicht aus der Begründung und den Fotos hervor.

Aber Vorsicht beim Einspruch. Die Behörde kann die passende Begründung auch nachliefern.


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Küstengold
Beitrag 19.05.2022, 11:22
Beitrag #10


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Zitat (mir @ 19.05.2022, 09:03) *
Und im Ton?

laugh2.gif
Der Ton war vernünftig. Du solltest mich nicht erleben, wenn jemand man Rad/Anhänger/Motorrad umparkt. Dann gehe ich nämlich davon aus, dass man es klauen will und dann verteidige mein Eigentum .
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mir
Beitrag 19.05.2022, 11:24
Beitrag #11


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Zum Beitrag von @explosiv:

Meines Wissens genügt hier schon die Störung der öffentlichen Ordnung und die negative Vorbildwirkung, die das Abschleppen rechtfertigen, wenn keine milderen Maßnahmen geeignet sind, diese zu beseitigen. Abschleppen ist ja kein so intensiver Eingriff in die Grundrechte.

Die unten verlinkte Seite enthält eine ganz brauchbare Diskussion darüber, wann abgeschleppt werden darf:

https://www.rechtsanwalt-bach.de/verkehrsre...leppmassnahmen/


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janr
Beitrag 19.05.2022, 14:27
Beitrag #12


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Bei einem 315er ist ja die Aufstellart vorgeschrieben und wenn man dieser nicht entspricht, dann parkt man falsch.
Da sind wir alle einer Meinung.

Daß ein FZ auch wegen der negativen Vorbildwirkung abgeschleppt werden kann, da bin ich auch mit dabei.

Nur die Behinderung bei der Ausfahrt ... da hab ich bedenken, denn im Grunde steht das FZ genau so wie man an Ausfahrten parken darf.
Selbst wenn hier das Parken nach 315 möglich ist, würde er genau so weit zur Ausfahrt parken.

Es mag ja sein, daß ein Radler behindert wurde, aber es steht doch "Garagenzufahrt verstellt" und dies ist mit Sicherheit nicht der Fall.

Die Frage ist jetzt was man machen kann, daß es günstiger wird.
Da wird es nicht viel geben. think.gif


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blackdodge
Beitrag 19.05.2022, 16:55
Beitrag #13


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ich sags mal so, der Grundtatbestand des Parkens auf der Fahrbahn und nicht auf dem Gehweg entsprechend der Beschilderung, ist verwirklicht. Da kommt er nicht weg, davon. Das einzige was wegzubekommen ist, ist die Behinderung durch Zustellen der Ausfahrt.
Nun müsste man noch wissen, wie breit die Restfahrbahnbreite war. um die Behinderung komplett sicher wegzubekommen.

Ob dann das Umsetzen zulässig war müssten andere prüfen.


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janr
Beitrag 19.05.2022, 17:05
Beitrag #14


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Auf den Bildern steht ein anderes FZ links von der Ausfahrt wie verlangt mit zwei Rädern auf dem Gehweg und dabei grad so eine Reifenbreite weniger auf der Fahrbahn als der TE.
Dabei aber genau so knirsch an der Ausfahrt wie der TE auch.

Daher ist das Vorgehen des OA mit Sicherheit größtenteils richtig aber es fehlt an Augenmaß.


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Explosiv
Beitrag 20.05.2022, 08:12
Beitrag #15


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Ich schrub doch, die gegebenen Gründe sind nicht stichhaltig, aber die Behörde kann bei Einspruch auch zutreffende Gründe nachliefern. Negative Vorbildwirkung ist eine davon. Mit dem Argument kann man fast alles abschleppen.


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mir
Beitrag 20.05.2022, 08:41
Beitrag #16


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Nicht fast alles, nur wo gar nicht gehalten werden darf. Das wird z.B. schwierig bei Anwohnerparkplätzen oder bei eingeschränktem Haltverbot - denn hier entsteht durch ein haltendes Fahrzeug erst mal keine negative Vorbildwirkung.


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thetdk
Beitrag 20.05.2022, 10:46
Beitrag #17


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Ist denn irgendwie vorgegeben, wie weit man bei Zeichen 315 auf dem Gehweg stehen muss? Besonders weit scheinen die anderen ja auch nicht zu stehen.
Und der TE steht auf dem ersten Bild zumindest hinten eine Reifenbreite auf dem Bordstein, und auf dem zweiten Bild vorne vielleicht auch ein paar cm.
Das ist zwar haarspalterei, aber zumindest diskussionswürdig.

Ich würde hier fast vermuten das es tatsächlich mehr um die Einfahrt geht.
Vielleicht hat die Stadt die Fahrradbügel dort aufgestellt, um mehr Rangier-Raum für die Einfahrt zu schaffen, und geht jetzt daher von einer Behinderung aus. (ohne das sie es ggf. richtig gekennzeichnet hat was sie erreichen will)

Gibt es im weiteren oder vorherigen Verlauf Bodenmarkierungen die das Parken auf dem Gehweg steuern sollen?

es grüßt

thetdk


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janr
Beitrag 20.05.2022, 10:54
Beitrag #18


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Also mir ist erst nach deinem Hinweis aufgefallen, daß das Hinterrad auf dem Gehweg steht.

Augenscheinlich steht der Vordermann auch nicht weiter auf dem Gehweg. Und dort stehen wohl auch Fahrräder.

Es gibt keine Vorschrift wie weit man auf einem Gehweg beim halb-Hüfigen Parken stehen muß.

Im Grunde zwei Räder auf dem Hochbord und die anderen zwei Räder auf der FB.
Eben so wie der Vordermann.


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Explosiv
Beitrag 20.05.2022, 11:00
Beitrag #19


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Aber bestimmt nicht in Bereichen, in denen der Gehweg für andere Dinge vorgesehen ist als für das Beparken. Im vorliegenden falle sind dort Einrichtungen für das Fahrradparken installiert, was die gleichzeitige Nutzung zum Parken ausschließt. Auch, wenn die Fahrräder und die Einrichtungen dafür einen handtuchbreiten Streifen nicht ausnutzen. Dieser dient eher als Sicherheitsstreifen zum Fahrverkehr. Das Handling der Räder beim Parken wird zumindest erschwert und behindert, zumal der Falschparker bestimmt nicht auf Schadenersatz für Kratzer oder Beulen verzichten möchte. Sollten welche durch das Handling dicht bis press an seinem Fahrzeug entstehen.

Daher ist die Verwarnung sicher gerechtfertigt. Das Abschleppen oder Umsetzen eher nicht, obwohl ich dafür bin.


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rapit
Beitrag 20.05.2022, 13:22
Beitrag #20


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Und wer sagt, dass man da halbhüftig parken soll, und nicht ganz auf dem Gehweg? Habe ich das überlesen? Steht das irgendwo?


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thetdk
Beitrag 20.05.2022, 13:29
Beitrag #21


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In der Bildergalerie die der TE verlinkt hat ist auch das Zeichen photographiert worden. Das ist eindeutig halbhüftig.
So sind auch die anderen Fahrzeuge auf den Bildern geparkt, diese sind nur eben 10cm oder so weiter auf dem Gehweg aufgeschultert als der TE.

es grüßt

thetdk


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KJK
Beitrag 20.05.2022, 13:33
Beitrag #22


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Zitat (rapit @ 20.05.2022, 14:22) *
Und wer sagt, dass man da halbhüftig parken soll, und nicht ganz auf dem Gehweg? Habe ich das überlesen? Steht das irgendwo?
Zitat (wins @ 18.05.2022, 19:01) *
Fotosatz wie folgt: https://ibb.co/12k0vC6
4. Bild

Edit: Naja, 2.Platz ist auch noch ganz gut... whistling.gif


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Bis zum 24.02.2022 dachte ich, Trump sei der größte lebende Idiot. Dann hat Putin (wo ist der Kotz-Smiley, wenn man ihn braucht?) ihn schlagartig von diesem Platz verdrängt.

Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt.
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rapit
Beitrag 20.05.2022, 14:40
Beitrag #23


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Ach, ... whistling.gif


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amfa
Beitrag 20.05.2022, 15:17
Beitrag #24


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Zitat (janr @ 19.05.2022, 14:27) *
Nur die Behinderung bei der Ausfahrt ... da hab ich bedenken, denn im Grunde steht das FZ genau so wie man an Ausfahrten parken darf.
Selbst wenn hier das Parken nach 315 möglich ist, würde er genau so weit zur Ausfahrt parken.

Man könnte argumentieren, dass hier ein Gehwegparker die Ausfahrt aus der Garage weniger behindert weil auf der Fahrbahn dadurch mehr Platz zum rangieren ist.
Allerdings würde ich das nur bei kompletten Gehwegparken sehen, da man bei halbhüftigem Parken ja auch nur gerade so mit 2 Reifen auf dem Gehweg stehen könnte.


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rapit
Beitrag 20.05.2022, 15:50
Beitrag #25


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Es gibt gar kein Recht, ohne Behinderung aus einer Garagenausfahrt fahren zu können. Statt dessen wird 3-4 Mal Rangieren für zumutbar und in Ordnung erachtet.


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janr
Beitrag 21.05.2022, 10:03
Beitrag #26


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Ebent. Nachdem das FZ links der Ausfahrt im Grunde genau so steht wie der TE kann ich keine besondere Behinderungssituation erkennen.
Nur weil das Vorderrad nicht auf dem Hochbord steht wurde abgeschleppt. Da hätte man mehr Augenmaß zeigen müssen.


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