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> Parken *in* einer "Feuergasse
NichtJurist
Beitrag 18.10.2021, 00:31
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

nachdem ich nun schon seit Jahren hier interessiert mitlese, habe ich heute selbst mal eine Frage, auf die ihr hoffentlich eine Antwort habt. wink.gif

Und zwar wird dem berühmt berüchtigten Bekannten "Parken in einer amtlich gekennzeichneten Feuergasse" vorgeworfen, wofür er ein Verwarnungsgeld von 35 Euro zahlen soll.
Nehmen wir mal an, der - natürlich rein fiktive - Vorfall hat sich in Baden-Württemberg ereignet.

Die Situation vor Ort:
- ein geschotterter Wanderparkplatz, umgeben von Bäumen, auf dem es keinerlei Markierungen gibt
- die Fahrzege stehen i. d. R. am linken Rand des Parkplatzes, quer zur Fahrtrichtung
- am Anfang des Parkplatzes, kurz hinter der Einfahrt, steht am rechten Rand ein Haltverbotsschild (Zeichen 283) mit einem Zusatzschild "Feuergasse" (weisse Schrift auf rotem Hintergrund)
- das Zusatzschild trägt kein Amtssiegel und auch keine sonstige Angabe z. B. bzgl. der anordnenden Behörde
- etwa 30 m hinter dem Haltverbotsschild gibt es im rechten Rand eine ca. 3 PKW-Längen lange Einbuchtung zwischen den Bäumen, in der regelmässig Fahrzeuge stehen (parallel zur Fahrtrichtung)
- diese Fahrzeuge parken dort zwischen den Bäumen, rechts von der Flucht, in der das Haltverbotsschild steht, und ohne dass dadurch die Durchfahrt in Richtung Wald verengt wird
- der Abstand zwischen den links (quer zur Fahrtrichtung) parkenden Fahrzeugen und den rechts (parallel zur Fahrtrichtung) stehenden Fahrzeugen beträgt etwa 5 Meter:

CODE
Wald
----- ---
PKW |Bäume
PKW |
PKW P| Fahrzeug zwischen Bäumen
PKW K|
PKW W|
PKW P| Fahrzeug zwischen Bäumen
PKW K|
PKW W|
PKW |
PKW |
PKW |
PKW |
PKW X| Zeichen 283
----- ---
Strasse


Angenommen, der Bekannte hat oben rechts parallel zur Fahrtrichtung geparkt und ebenda erwähnte Verwarnung erhalten.

Er sieht in seinem Parken aber keinen Verstoss und akzeptiert die ergangene Verwarnung daher nicht, weil ...
- er "rechts" vom Haltverbotsschild gestanden hat, wo das Schild (ohne Zusatzzeichen "auch auf dem Seitenstreifen") seiner Meinung nach gar nicht gilt und
- eine in "amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten" evtl. geltende Erweiterung des Haltverbots hier nicht zieht, weil eine amtliche Kennzeichnung (Siegel oder Angabe der Behörde) gar nicht vorhanden ist und
- z. B. das OLG Hamm ihm anscheinend auch recht gibt (siehe http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Feuerwehrzufahrt06.php)

Die Bussgeldstelle besteht jedoch auf dem Verwarnungsgeld und vertritt die Ansicht, dass a) das Parken in dieser "Feuergasse" auch neben der Fahrbahn verboten ist (wegen Raum zum Abstellen von Einsatzfahrzeugen), b) eine "amtliche Kennzeichnung" (Siegel oder Angabe der Behörde) nicht erforderlich ist, weil das Schild ohnehin von der Strassenverkehrsbehörde aufgestellt und dadurch automatisch amtlich ist, und es c) in der STVO keine verbindliche Definition für das den Geltungsbereich erweiternde Zusatzschild "Feuergasse" gibt, so dass die Behörde das eh machen kann, wie sie will.

Frage: Wie sehr ihr das? Hat der Bekannte sich korrekt verhalten oder befindet sich die Bussgeldstelle wirklich im Recht?

Vielen Dank schon mal im Voraus!
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MrMurphy
Beitrag 18.10.2021, 05:50
Beitrag #2


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Ich sehe die Bußgeldstelle im Recht. Die Geschichte hört sich an, als ob dein Bekannter dort durchaus bewußt falsch geparkt hat, dann aber von der Kostenhöhe unangenehm überrascht wurde. Das Schild hat er ja gesehen.

Ein Siegel ist genau so wenig erforderlich wie die Mütze auf dem Kopf eines Polizeibeamten bei einer Kontrolle. Wenn ein Schild aufgestellt ist gilt es, egal ob mit oder ohne Siegel. Zumal ein ursprünglich vorhandenes Siegel auch nachträglich abgekratzt worden sein kann.

Eine Verschwenkung der Fahrbahn eröffnet keinen Parkstreifen. Der rechte Fahrbahnrand bleibt trotzdem rechts.
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Explosiv
Beitrag 18.10.2021, 06:26
Beitrag #3


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Nicht auf Mr. Murphy hören, der schreckt gerade Neulinge gerne ab.

Bilder der Situation wären schön gewesen, bei einer rein fiktiven Angelegenheit aber schwierig.
So ist es wichtig zu wissen, ob der Streifen zwischen den Bäumen von der Fahrbahn erkennbar abgetrennt ist. Etwa durch Wechsel des Belages oder Fahrbahnmarkierungen.
Die Situation hängt davon ab, ob der Bereich zwischen den Bäumen erkennbar ein Seitenstreifen ist oder doch zur Fahrbahn gehört. Es könnte ja auch eine Ausweichbucht sein, damit breite Forstmaschinen im Gegenverkehr passieren können. So ein Rückezug ist breit.


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Der_Veranstalter
Beitrag 18.10.2021, 08:33
Beitrag #4


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Also ich bitte höflich um Entschuldigung für meine blöde Frage, aber ich bin nun seit 34 Jahren Feuerwehrangehöriger, war viele Jahre Kreisbrandmeister etc., aber ich habe noch nie in meinem Leben ein Schild "Feuergasse" gesehen. Ist das eine regionale Eigenheit? Wenn das wirklich draufsteht - müsste nicht irgendwo in einem StV-wasauchimmer dieses Schild aufgeführt sein um "Gültigkeit" zu erlangen?


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Explosiv
Beitrag 18.10.2021, 08:57
Beitrag #5


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Vielleicht steht dazu was im örtlichen Waldgesetz.
Eine Feuergasse ist vielleicht die Straßenausführung einer Feuerschneise, um Waldstücke brandtechnisch voneinander zu trennen.
Da wäre es in der Tat kontraproduktiv, dort Brandlasten in Form von KFZ abzustellen.
Dass man am anderen Rand der Feuergasse einen Wandererparkplatz angelegt hat, passt dann aber auch nicht so richtig.


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janr
Beitrag 18.10.2021, 09:12
Beitrag #6


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Ohne Bilder ist die Situation nicht zu bewerten.
Daher sind meine Gedanken zu der Situation ein wenig pauschal.

So wie ich das verstehe handelt es sich um einen Parkplatz. Für Wanderer am Waldrand.
Grad in den letzten Jahren ist durch die Trockenheit die Gefahr von Waldbränden gestiegen so daß die Behörde sicherlich einen guten Grund hat Aufstellflächen und Zufahrten für die Feuerwehr reservieren zu wollen.
Dies sollte natürlich nicht nach MSDWGI geschehen, damit man dies auch rechtssicher verfolgen kann.

Geht dies vor Gericht könnte ein Richter sich immer noch für das Bußgeld entscheiden.
Finde ich nicht gut, aber er ist frei in seiner Entscheidung und wägt noch andere Punkte ab.
Von daher könnte es einfacher sein wenn man sich nicht mehr an den Fahrer erinnert. Dann geht das in die Kostentragungspflicht des Halters und kostet 23,50.

Zurück zum Parkplatz.
Dieser hat keine Fahrbahn somit gibt es keine Vorschrift längs in Fahrtrichtung am Fahrbahnrand zu parken, aber auch keine Fläche auf die sich ein Haltverbot beziehen kann.
Gilt es ja nur für die Fahrbahn.

Feuergassen gibt es im StVO-Bereich nicht.
Es sind Zufahrten und die Flächen vor den Zufahrten einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt die in der StVO festgelegt sind.
Zufahrten sind die Flächen abseits der Fahrbahn bis zum Grundstück, also der eigentlichen Einfahrt.

Daß ein Schild von einer Behörde aufgestellt amtlich ist, ist ja klar. Die StVO sowie die dazugehörige DIN schreibt eine amtliche Kennzeichnung vor die natürlich was anderes sein muß, ansonsten muß man fragen warum es in der StVO einen Unterschied zu "normalen" VZ vorgeschrieben ist.
Leider wird das nicht überall so gesehen und so gibt es immer wieder Gegenden wo man auf ein Siegel verzichtet.
Bei mir in der Gegend bekommen von der FW geprüfte Zufahrten und Aufstellflächen eben von der FW ein Siegel auf dem Schild.
Das hat vor allem den Grund, daß die Durchfahrtsbreiten und -höhen sowie die Belastungsfähigkeit des Untergrundes den Anforderungen nach DIN entsprechen muß.

Was hilft es, wenn die FW-FZe stecken bleiben oder die Drehleier umkippt.

Es mag sicherlich so sein, daß die Behörde mit der FW zusammen diesen Parkplatz in Augenschein genommen hat um gut zu einem Brand zu kommen und um gut FW-FZe dort abstellen zu können, aber m.E. ist auf einem Parkplatz ein HV nicht hilfreich und schon gar nicht mit einem ZZ mit der Aufschrift "Feuergasse"
Man kann (bezug nehmend auf "Sackgasse") annehmen, daß eine Feuergasse eine Straße ist. Eine Straße wo die FW entlang fahren will um zu einer FW-Zufahrt zu kommen.
Aber ein Parkplatz ist keine Straße und hat wie erwähnt keine Fahrbahn.

Ich stelle mir noch die Frage wenn tatsächlich eine Gasse freigehalten werden soll, also nix zum hinstlelen sondern zum "in den Wald fahren können" dann sind ja die Bäume schon im Weg.
Da würden die PKWs zwischen den Bäumen gar nicht stören.

Will man aber die Flächen haben um FW-FZe ab zu stellen, dann muß man dies anders verdeutlichen.
Es hat ja nicht jeder eine Glaskugel im Auto dabei.

Soweit zu meinen Gedanken nach der Beschreibung.
Mit Bildern lässt sich das viel besser beurteilen. Bisher pflichte ich deinen Punkten (a, b und c) bei und bin der selben Meinung.
Aber wenn die Behörde sich querstellt und den Fahrer kennt und es dann noch vor den Richter geht könnte es teuerer werden als die 35 €
Wenn man den Fahrer nicht kennt fällt es auf die Kostentragungspflicht zurück und kostet nur 23,50.

Da aber der Fall wohl "fiktiv" ist würde es gut sein mit der Verwaltung in kontakt zu treten um ggf diese Schilder-Kombi weg zu klagen, damit eine bessere Beschilderung dort aufgestellt wird.
Wie diese dann am Ende besser aussieht können wir ja hier gerne weiter diskutieren.


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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NichtJurist
Beitrag 20.10.2021, 00:03
Beitrag #7


Neuling


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Zitat (janr @ 18.10.2021, 10:12) *
So wie ich das verstehe handelt es sich um einen Parkplatz. Für Wanderer am Waldrand.

Korrekt.

Zitat (janr @ 18.10.2021, 10:12) *
Dieser hat keine Fahrbahn somit gibt es keine Vorschrift längs in Fahrtrichtung am Fahrbahnrand zu parken, aber auch keine Fläche auf die sich ein Haltverbot beziehen kann.
Gilt es ja nur für die Fahrbahn.

Interessanter Ansatz.

Zitat (janr @ 18.10.2021, 10:12) *
Daß ein Schild von einer Behörde aufgestellt amtlich ist, ist ja klar. Die StVO sowie die dazugehörige DIN schreibt eine amtliche Kennzeichnung vor die natürlich was anderes sein muß, ansonsten muß man fragen warum es in der StVO einen Unterschied zu "normalen" VZ vorgeschrieben ist.

Soviel zum Thema "gesunder Menschenverstand" - aber den kann man ja leider nicht überall unterstellen.

Zitat (janr @ 18.10.2021, 10:12) *
Ich stelle mir noch die Frage wenn tatsächlich eine Gasse freigehalten werden soll, also nix zum hinstlelen sondern zum "in den Wald fahren können" dann sind ja die Bäume schon im Weg.
Da würden die PKWs zwischen den Bäumen gar nicht stören.

Ja, so dachte ich auch.

Zitat (janr @ 18.10.2021, 10:12) *
Soweit zu meinen Gedanken nach der Beschreibung.
Mit Bildern lässt sich das viel besser beurteilen.

Wenn es welche gäbe, würden die dem entsprechen, was ich oben per ASCII-Grafik darzustellen versucht habe.

Zitat (janr @ 18.10.2021, 10:12) *
Bisher pflichte ich deinen Punkten (a, b und c) bei und bin der selben Meinung.
Aber wenn die Behörde sich querstellt und den Fahrer kennt und es dann noch vor den Richter geht könnte es teuerer werden als die 35 €

Dass ein Richter frei in seiner Entscheidung wäre, ist eh klar - aber wie sieht es mit dem zitierten Entscheid des OLG Hamm aus? Erhöht die nicht die Chancen auf eine Einstellung?
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janr
Beitrag 20.10.2021, 11:54
Beitrag #8


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OLG Hamm hat manchmal seltsame Urteile, aber hier denke ich, war es i.O.
Es passt nur nicht denn eine Zufahrt ist die (manchmal längliche) Fläche zwischen Einfahrt und Fahrbahn. Oft der Gehweg zwischen Fahrbahn und Gründstück
Da darf man vor der Zufahrt (auf der Fahrbahn davor) in der Zufahrt nicht parken, aber parkt man daneben auf dem Gehweg ist es "nur" Gehwegparken.

In wie weit man das auf einen Wanderparkplatz übertragen kann .... eine Skizze ist mir da zu wenig. wavey.gif


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 19.04.2024 - 16:17