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> Elektrokleinstfahrzeuge auf nicht benutzungspflichten Geh- und Radwegen
WurstCase
Beitrag 14.10.2021, 21:30
Beitrag #1


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Die eKFV sieht in § 10 vor, dass EKF igO nur auf baulich angelegten Radwegen fahren dürfen, sofern vorhanden. Darunter auch "auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung)". So weit so gut. Was aber, wenn es sich um einen gemeinsamen Geh- und Radweg handelt, der nicht durch Zeichen 240 sondern etwa durch ein entsprechendes Piktogramm auf dem Boden gekennzeichnet ist? Ohne den geklammerten Hinweis auf Vz. 240 wäre es klar, so jedoch präzisiert diese Angabe das Vorangegangene.

Auf Meinungen bin ich gespannt biggrin.gif
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janr
Beitrag 14.10.2021, 22:27
Beitrag #2


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Piktogramme auf Straßenflächen sind Asphaltkunst. Lt §39 nur ein Hinweis auf ein Blechschild.

Ich hätte gerne ein Bild der Situation.


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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WurstCase
Beitrag 15.10.2021, 00:58
Beitrag #3


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Auf dieser Seite gibt es ein beispielhaftes Foto von dem, was ich meine.

Schon richtig, ein Verkehrszeichen mit direkter Regelungswirkung (wie das Vz. 240) ist das nicht. Dennoch wird so mittlerweile vielerorts recht eindeutig klar gemacht, dass es sich um einen gemeinsamen Geh- und Radweg handelt, der jedoch (mangels Vz. 240) nicht benutzungspflichtig ist (zumindest nicht für den Radverkehr). Dies sollte zumindest insoweit belastbar sein, als dass man Radfahrenden nicht vorwerfen kann, illegal auf einem reinen Gehweg zu fahren, von dem man ganz ohne jede Kennzeichnung ja ausgehen müsste.

Mancherorts gibt es auch allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" an rechten Nebenanlagen. Während dies für linksseitige Wege explizit so vorgesehen ist, um dort Radverkehr zu erlauben, ist hierbei allerdings die Frage, ob es an rechtsseitigen Wegen a) überhaupt eine Wirkung entfalten kann, b) analog zu Vz. 239 + Zz. "Radverkehr frei" zu verstehen ist oder c) ebenfalls einen gemeinsamen Geh- und Radweg (ohne Schrittgeschwindigkeitszwang für Radverkehr) kennzeichnen kann.
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janr
Beitrag 15.10.2021, 06:44
Beitrag #4


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Für den Elektrokleinstfahrzeug-Führer gilt hier klar der §10 der eKFV.
Ich seh dort nirgends eine Ausnahme Gehwege befahren zu dürfen auch wenn sie (auf seltsame Weise) für Radler frei gegeben sind.

Lediglich nicht benutzungspflichtige, also "andere", Radwege die baulich gestaltet sind dürfen benutzt werden.
Ist das ein gemeinsamer Geh-& Radweg, dann nur mit Z240.


Dieses Konstrukt wo sich ein Bund-Länder-Fachausschuss einigte hat m.M.n. keine rechtliche Relevanz weil das im Gesetz nicht verankert ist.
Außerdem halte ich das für Murks, auch wenn er bundesweit anerkannt ist.

Sorry, aber Radler gehören auf die Fahrbahn. Dort ist es sicherer.
Wenn es auf der Fahrbahn wirklich zu gefährlich ist, dann hat man dem Radler Flächen zur Verfügung zu stellen wo er sicherer unterwegs ist und dies dann verpflichtend denn Gefahren sieht manoft nicht.
Da muß aber m.E. die Grenze hoch gesteckt sein, denn grad beim Abbiegen gibt es für Radler eine große Gefahr. Also wenn andere VT abbiegen und den Radler nicht beachten oder gar schlecht sehen können.

Mit Z240 gibt es ja nicht nur die Pflicht auf dem Gehweg zu fahren sondern auch die Pflicht auf Fußgänger zu achten.
Wo ist dies denn mit dem Piktogramm geregelt? So wie ich das seh nirgends.
Wenn die Gefahrenlage so gering ist, daß gemeinsamer Geh- & Radwege nicht benutzungspflichtig ist, dann bleibt die Gefahr durch Abbieger gegenüber dem Radler vergleichsweise hoch.
Man schafft Gefahrenlagen für Radler anstelle sie zu minimieren.
Zudem steigt die Gefahrenlage für Fußgänger durch Radler obwohl der Radler auf der Fahrbahn offensichtlich gut aufgehoben ist.
Sonst gäbe es für ein Blech-240er ja einen Grund und die Sachlage wäre geklärt und der Radler hat mit Z240 auch klar Regeln.


Mein Fazit: Es gibt zwar nicht immer "Schwarz und Weiß" aber bei der Benutzungspflicht für Radler eben schon.
Entweder ist es auf der Fahrbahn zu gefährlich, dann ist ein Blauschild Pflicht und verpflichtend.
Ist die Gefahrenlage nicht vorhanden, dann gibt es auch keinen Grund (aber viele dagegen) auf einem Gehweg das Radeln zu erlauben.

Will man Elektrokleinstfahrzeugen dort das Befahren erlauben, also auf den seltsamen nicht benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh-&Radweg, dann muß dies in der eKFV auch geändert werden.
Bis dahin darf er dort nicht fahren.


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Tinu
Beitrag 15.10.2021, 07:02
Beitrag #5


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Zitat (WurstCase @ 14.10.2021, 22:30) *
"auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung)".

Halte ich für ein Beispiel unausgereifter Formulierung in der eKFV, weil inzwischen niemand mehr einen Überblick über das Flickwerk der Radverkehrregelungen mehr hat. Weil man die Piktogrammlösung offenbar übersehen hat, ist nun unklar, ob "gemeinsame Geh- und Radwege" entscheidend sein soll oder "Zeichen 240". Deine Frage ist also völlig offen und man kann nur spekulieren, was wohl gemeint sein könnte und wie Gerichte das im Zweifelsfall auslegen werden.

Persönlich würde ich im Sinne der Regelung zur weiteren Auslegung tendieren, weil auch ansonsten sowohl benutzungspflichtige gemeinsame Geh-/Radwege, als auch nicht benutzungspflichtige reine Radwege eingeschlossen werden. Warum sollte diese Variante also ausgenommen werden?


@janr: ich teile teilweise deine Kritik an den Regelungen, hier geht es aber erstmal nur um den Status quo. Offenbar wird die Piktogramm-Lösung vom BMVI als durch §39(7) gedeckt gesehen: Siehe letzten Absatz im Artikel.


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Söne spitze Steine
Beitrag 15.10.2021, 09:55
Beitrag #6


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Heißt das, daß ein gemeinsamer nicht benutzungspflichtiger Geh- und Radweg dann auch für Fußgänger nicht benutzungspflichtig ist?

Was ist diese Fläche dann: Gehweg oder Fahrbahn?


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Tinu
Beitrag 15.10.2021, 11:10
Beitrag #7


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Nein, für Fußgänger sind Gehwege immer benutzungspflichtig. Dazu braucht es nicht einmal ein VZ (und ein gemeinsamer Geh-/Radweg ist immer – auch – Gehweg). Die Benutzungspflichtigkeit adressiert also immer ausschließlich die Radfahrer, weil sie für Fußgänger (und E-Roller) gar nicht zur Diskussion steht.

Dass die Frage überhaupt aufkommt, ist ein weiterer Beleg für das Flickwerk der Regelungen. VZ 239 dient ja nur der Klarstellung eines Gehwegs, der bereits von sich aus immer benutzungspflichtig ist, während VZ 237 im Unterschied dazu nicht einen Radweg kennzeichnet, sondern seine Benutzungspflicht anordnet! Das kombinierte VZ 240 funktioniert damit einigermaßen, weil für beide Verkehrsarten die Benutzungspflicht gilt. Es gibt aber kein (kombiniertes) VZ, welches die hier diskutierte Mischnutzung anordnet (ich vermute, dass man solche Sonderkonstruktionen für schlicht unnötig hielt). Eine Klarstellung mittels Piktogrammen ist damit zwar möglich, wirft aber zu recht Fragen auf, weil man sich für jede Verkehrsart gesondert (und mit unterschiedlichem Ergebnis!) die Semantik ableiten muss – und dazu muss man nicht einmal die E-Roller bemühen, die die Regelung nur noch weiter verkomplizieren.


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janr
Beitrag 15.10.2021, 11:37
Beitrag #8


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Zitat (Tinu @ 15.10.2021, 08:02) *
... Offenbar wird die Piktogramm-Lösung vom BMVI als durch §39(7) gedeckt gesehen ...
Ist doch falsch.
Abs 7 ist ja nur die Definition der Sinnbilder die auf anderen Verkehrszeichen angebracht sein können.
Der Asphalt ist schon mal kein Verkehrszeichen. rolleyes.gif

Was ist denn der Sinn Radfahrern das Befahren eines Gehwegs zu erlauben, wenn es auf der Fahrbahn keine besonderen Gefahren gibt?
Da wird der Radler und die Fußgänger gefährdet.
Vor allem weil es zu dieser Sinnbild-Malerei keine Regeln gibt wie z.B. zum Zeichen 240.
Es ist ja nicht mal geregelt, daß man sich mit dem Sinnbild auch so zu verhalten hat wie es beim VZ240 wäre.

Und wenn man beobachtet wie schnell die E-Tret-Rollerchen sind ... so haben die dort nix verloren wo sich Fußgänger frei bewegen dürfen.
Daher finde ich den §10 der eKfzV schon ausreichend geregelt.

Irgendwo gibt es ja noch den Richterspruch, daß man als Fußgänger nicht damit rechnen muß, daß auf einem Radweg neben dem Gehweg schneller als 20 km/h gefahren wird.
Mit was hab ich denn als Fußgänger auf einem Gehweg zu rechnen wo sich KFZ und FZ mit bewegen dürfen?
Konsequenter weise geringere Geschwindigkeiten.

Und im Grunde ist es doch egal auf was man sich da geeinigt hat.
Im Gesetz ist es nicht verankert und Rechtsprechung gibt es noch nichts dazu ergo regelt es nix.

Bin mal gespannt auf die Urteile (wenn sie denn kommen) im Bezug "Wie kann da ein Radler herkommen" wenn es kein Schild gibt und so auch der Autler nicht wissen kann, daß da ein Radler her kommt
und auch zu "Der Radler hat mich (Füßling) über den Haufen gefahren".


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Tinu
Beitrag 15.10.2021, 11:57
Beitrag #9


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Zitat (janr @ 15.10.2021, 12:37) *
Ist doch falsch.
Abs 7 ist ja nur die Definition der Sinnbilder die auf anderen Verkehrszeichen angebracht sein können.
Der Asphalt ist schon mal kein Verkehrszeichen. rolleyes.gif
Du hast vollkommen recht – aber das musst du dem BMVI sagen. wavey.gif

Zitat
Was ist denn der Sinn Radfahrern das Befahren eines Gehwegs zu erlauben, wenn es auf der Fahrbahn keine besonderen Gefahren gibt?
Auch bei der Sinnfrage bin ich weitestgehend bei dir, aber die ändert ja nichts am status quo.

Zitat
Bin mal gespannt auf die Urteile (wenn sie denn kommen)
Dito. Aber was ist da wohl zu erwarten, wenn das BMVI bereits vorab seine Auslegung kund tut und man zusäzlich MSDWGI ins Spiel bringt?


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WurstCase
Beitrag 15.10.2021, 13:51
Beitrag #10


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Sowohl bezüglich der Meinung (mehr ist es ja eigentlich nicht) des BMVI stimme ich dem Tenor zu. Auch wegen eures Hinweises darauf, dass es für das Piktogramm keine Regeln gibt, wie für Vz. 240. In diesem Zusammenhang von "rechtssicher" zu sprechen mutet schon etwas gewagt an. Einzig, dass ein Gericht wohl einen Radler nicht wegen unerlaubten Fahrens auf Gehwegen verknacken würde, halte ich für mehr oder weniger sicher, wenn auf dem Weg ein dickes Fahrrad-Piktogramm prangt. Das wäre ja ähnlich, als wenn man eine Strafe dafür bekommt, auf dem Gehweg gefahren zu sein, obwohl auf beiden Seiten Vz. 240 stand (formell wäre die Beschilderung ja dann wegen Widerspruch und Nichtbefolgbarkeit nichtig, so dass auf der Fahrbahn gefahren werden müsste).
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Mueck
Beitrag 15.10.2021, 18:28
Beitrag #11


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Zitat (janr @ 15.10.2021, 07:44) *
Für den Elektrokleinstfahrzeug-Führer gilt hier klar der §10 der eKFV.
Ich seh dort nirgends eine Ausnahme Gehwege befahren zu dürfen auch wenn sie (auf seltsame Weise) für Radler frei gegeben sind.
Die StVO kennt nur eine Möglichkeit, GEHwege für Radler freizugeben:
Gehwegschild mit Zusatzschild "Schleichradler frei" oder so ähnlich wink.gif
Das ist dann originär ein GEHweg mit anderen Regeln als ein gemeinsamer Geh- und Radweg ggü. Fußgängern

Zitat (janr @ 15.10.2021, 07:44) *
Lediglich nicht benutzungspflichtige, also "andere", Radwege die baulich gestaltet sind dürfen benutzt werden.
Ist das ein gemeinsamer Geh-& Radweg, dann nur mit Z240.

Dieses Konstrukt wo sich ein Bund-Länder-Fachausschuss einigte hat m.M.n. keine rechtliche Relevanz weil das im Gesetz nicht verankert ist.
Irrtum.
Die Lösung ist durchaus in der StVO verankert, nämlich in § 2 (4) Satz 3 (und 4)
Zitat
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. ...
Nur links ist ein Blech-Vz zwingend nötig, rechts nicht.

Man muss den Radweg nur als solchen erkennen, wie man ihn erkennt, ist nicht genauer definiert. Da es aber diese Möglichkeit von Radwegen ohne Vz gibt ohne genauere Definition, kann man es einem Radfahrer nicht zur Last legen, wenn er anhand von Indizien, die den Willen der Verkehrsbehörde erkennen lassen, dass sie dort einen Radweg annehmen, einen solchen auch erkennt und ihn nach § 2 (4) S. 3 auch nutzt.

Und Piktogramme fallen nicht einfach so vom Himmel, da kann man schon annehmen, dass diese dem Willen einer SVB entspringen, wenn sie nicht gar zu laienhaft hingemalt sind. Genauso eindeutig wäre ein "Radfahrer frei" ohne Vz drüber und rechtsseitig, obwohl so nur links vorgesehen, da dies genauso einen Willen der SVB erkennen lässt. Genauso sehe ich es bei einem hier im VP schon gesehenen schwarz-weißem quadratischen Zz mit 240-Symbolik drauf.
Oder Radwegschild mit "Radfahrer frei" drunter ... whistling.gif

Grenzwertiger, aber m.E. immer noch von § 2 (4) S. 3 gedeckt, wären auf Bordsteinwege zulaufende Radfurten, weil es die nur bei Radwegen geben darf nach VwV-StVO und somit auch einen Willen einer SVB erkennen lassen. Radfahrerstreuscheiben könnte man auch so interpretieren.
Jede Art der Trennung für "241er ohne 241" natürlich auch, aber hier geht's ja um "240er ohne 240".

Zitat (janr @ 15.10.2021, 07:44) *
Außerdem halte ich das für Murks, auch wenn er bundesweit anerkannt ist.

Sorry, aber Radler gehören auf die Fahrbahn. Dort ist es sicherer.
Da sind wir uns durchaus einig.

Zitat (janr @ 15.10.2021, 07:44) *
Mit Z240 gibt es ja nicht nur die Pflicht auf dem Gehweg zu fahren sondern auch die Pflicht auf Fußgänger zu achten.
Wo ist dies denn mit dem Piktogramm geregelt? So wie ich das seh nirgends.
U.U. könnte man da wirklich eine Regelungslücke erkennen ...
Die Regeln für "Gehweg, Schleichradler frei" und "gemeinsamer Geh- und Radweg mit Vz 240" unterscheiden sich ja durchaus.
Erstere sollte man nicht auf Satz-3-Radwege übertragen können, da diese Regeln nur an dieser Schildkombi und am Status "Gehweg" hängen, ohne diese beiden Sachen kann man evtl. die 240er Regeln übertragen, ggfs. auch unter Zuhilfenahme von § 1 und Analogie, schärfere Regeln sicher nicht, schwächere Regeln ... Vielleicht mit gutem Anwalt ... whistling.gif Aber § 1 und § 3 mit angepasster Geschwindigkeit und wo standen noch mal die Rücksicht auf Schwächere ... Da sind schon noch genug Grenzen gegen die völlig freie Fahrt für freie Radler ...

Zitat (janr @ 15.10.2021, 07:44) *
Will man Elektrokleinstfahrzeugen dort das Befahren erlauben, also auf den seltsamen nicht benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh-&Radweg, dann muß dies in der eKFV auch geändert werden.
Bis dahin darf er dort nicht fahren.
Der vollständige Satz aus § 10 eKFV lautet
Zitat
(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren.
"darunter auch" eröffnet m.E. eine nachfolgende, nicht abschließende Aufzählung von Radinfrastruktur.
Der eigentliche regelnde Satz lautet im Kern "dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege ... befahren" und baulich angelegt sind die "240er ohne 240" ja trotzdem ...

Zitat (Tinu @ 15.10.2021, 08:02) *
Zitat (WurstCase @ 14.10.2021, 22:30) *
"auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung)".

Halte ich für ein Beispiel unausgereifter Formulierung in der eKFV, weil inzwischen niemand mehr einen Überblick über das Flickwerk der Radverkehrregelungen mehr hat. Weil man die Piktogrammlösung offenbar übersehen hat, ist nun unklar, ob "gemeinsame Geh- und Radwege" entscheidend sein soll oder "Zeichen 240". Deine Frage ist also völlig offen und man kann nur spekulieren, was wohl gemeint sein könnte und wie Gerichte das im Zweifelsfall auslegen werden.
Deine Zweifel entstanden m.E. nur durch unvollständiges Zitat ...


Zitat (janr @ 15.10.2021, 12:37) *
Zitat (Tinu @ 15.10.2021, 08:02) *
... Offenbar wird die Piktogramm-Lösung vom BMVI als durch §39(7) gedeckt gesehen ...
Ist doch falsch.
Abs 7 ist ja nur die Definition der Sinnbilder die auf anderen Verkehrszeichen angebracht sein können.
Der Asphalt ist schon mal kein Verkehrszeichen. rolleyes.gif
(7) ist a auch die falsche Basis, "Radwege ohne Vz" führt § 2 ein und mangels genauer Definition "geht fast alles"

Zitat (janr @ 15.10.2021, 12:37) *
Irgendwo gibt es ja noch den Richterspruch, daß man als Fußgänger nicht damit rechnen muß, daß auf einem Radweg neben dem Gehweg schneller als 20 km/h gefahren wird.
In Zeiten von Pedelecs dürfte so ein Urteil nicht mehr haltbar sein ... jeder Fußgänger sollte es inzwischen wissen, dass man damit ohne Probleme 25,x erreicht ...

Zitat (janr @ 15.10.2021, 12:37) *
Mit was hab ich denn als Fußgänger auf einem Gehweg zu rechnen wo sich KFZ und FZ mit bewegen dürfen?
Konsequenter weise geringere Geschwindigkeiten.
Es ist aber kein reiner Gehweg, sondern nach § 2 ein (Auch-)Radweg
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Tinu
Beitrag 16.10.2021, 06:38
Beitrag #12


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Zitat (Mueck @ 15.10.2021, 19:28) *
Deine Zweifel entstanden m.E. nur durch unvollständiges Zitat ...

Mit dem vollständigen Zitat sieht's tatsächlich anders aus. Allerdings bleibt die entscheidende Passage ("gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung)") für mich diskussionswürdig: die Parenthese dient doch der näheren Bestimmung der vorausgehenden Phrase (quasi lokale Nominaldefinition). Damit wird also klargestellt, dass (zumindest in diesem Kontext) mit "gemeinsamen Geh- und Radwegen" solche mit VZ 240 gemeint sind und damit andere – wahrscheinlich unbeabsichtigt – ausgeschlossen werden. Diese einschränkende Klarstellung wirkt also eher kontraproduktiv.


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rapit
Beitrag 24.10.2021, 11:53
Beitrag #13


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Zitat (janr @ 15.10.2021, 07:44) *
Lediglich nicht benutzungspflichtige, also "andere", Radwege die baulich gestaltet sind dürfen benutzt werden.
Ist das ein gemeinsamer Geh-& Radweg, dann nur mit Z240.

Nach dem Wortlaut der StVO gibt es auch "andere Radwege" "ohne Vz 240". Die kann man m.E. nur mit Piktogramm auf dem Boden kennzeichnen.


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mir
Beitrag 25.10.2021, 19:22
Beitrag #14


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Früher waren ja mal alle Radwege benutzungspflichtig, ob mit oder ohne blaues Schild. Da hieß es dann einfach, dass der Radweg das ist, was der berüchtigte verständige Dritte oder so als Radweg oder so erkenne, und das sich das oft aus der ortsüblichen Gestaltung ergebe.

Man kann sich ja ggf. auf unvermeidbaren Irrtum berufen, wenn man den ortsüblich gestalteten Radweg nicht als solchen erkennt, weil man ortsfremd ist und sich nicht mit den straßenbaulichen Traditionen der Eingeborenen auskennt smile.gif


P.S: ist eigentlich die Umgestaltung eines Straßenteils so, dass er als Radweg erkennbar wird, ein Verwaltungsakt? think.gif


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rapit
Beitrag 25.10.2021, 20:39
Beitrag #15


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Die Frage kann in der Praxis dahingestellt bleiben und ist allenfalls akademischer Natur, weil ein nichtbenutzungspflichtiger Radweg ja keine Pflichten auferlegt. Und wie ein Dreirad fahrendes VP-Mitglied in Bezug auf Scmutzstreifen mal erfahren musste, es daher mangels Beschwer keinen Rechtsschutz gegen sowas gibt.


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Mueck
Beitrag 25.10.2021, 22:07
Beitrag #16


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Zitat (rapit @ 24.10.2021, 12:53) *
Nach dem Wortlaut der StVO gibt es auch "andere Radwege" "ohne Vz 240". Die kann man m.E. nur mit Piktogramm auf dem Boden kennzeichnen.
... oder alleinstehende "Radfahrer frei" oder (ich meine, dafür gab's im VP auch schon mal Praxisbsp.) oder auf Bordsteinradwege zuführende Radfurten oder Radstreuscheiben oder ... "Im Zweifel für den Angenagten" muss man die fehlende Definition weit auslegen ..-

Zitat (mir @ 25.10.2021, 20:22) *
Früher waren ja mal alle Radwege benutzungspflichtig, ob mit oder ohne blaues Schild. Da hieß es dann einfach, dass der Radweg das ist, was der berüchtigte verständige Dritte oder so als Radweg oder so erkenne, und das sich das oft aus der ortsüblichen Gestaltung ergebe.
Eben.

Zitat (mir @ 25.10.2021, 20:22) *
Man kann sich ja ggf. auf unvermeidbaren Irrtum berufen, wenn man den ortsüblich gestalteten Radweg nicht als solchen erkennt, weil man ortsfremd ist und sich nicht mit den straßenbaulichen Traditionen der Eingeborenen auskennt smile.gif
Für Radler ist's ja eh egal, da nicht mehr b-pflichtig.
Für Radler ist nur noch die Frage interessant, ob ein Radweg, der mit B-Pflicht anfängt und wo das Schild an der nächsten Kreuzung nicht wiederholt wird, noch b-pflichtig ist.
Für E-Gedönsfahrer sieht es ja womöglich wieder anders aus ...

Zitat (mir @ 25.10.2021, 20:22) *
P.S: ist eigentlich die Umgestaltung eines Straßenteils so, dass er als Radweg erkennbar wird, ein Verwaltungsakt? think.gif
Als ich mich irgendwann glaub letztes Jahr ins Thema "Widmungen" eingelesen habe, gab es auch Urteile zu straßenteilbezogenen Widmungen, idR aus Bebauungsplänen oder Planfeststellungen heraus. Das waren aber nur Beifänge, daher nicht tiefer eingestiegen bzgl. genereller Widmungsfragen zu Straßenteilen auch für Straßen ohne B-Plan o.ä.
Eine solche Widmung wäre natürlich ein Verwaltungsakt, aber ich vermute, dass das nicht für alle Straßen so ist ...

Zitat (rapit @ 25.10.2021, 21:39) *
Die Frage kann in der Praxis dahingestellt bleiben und ist allenfalls akademischer Natur, weil ein nichtbenutzungspflichtiger Radweg ja keine Pflichten auferlegt.
Für Radler nicht, für E-Gedöns-Fahrer sieht's anders aus ... thread.gif

Zitat (rapit @ 25.10.2021, 21:39) *
Und wie ein Dreirad fahrendes VP-Mitglied in Bezug auf Scmutzstreifen mal erfahren musste, es daher mangels Beschwer keinen Rechtsschutz gegen sowas gibt.
Kann man nicht auch Schmutzstreifen für E-Gedönse b-pflichtig machen? Dann könnte derjenige sich ja dort mal so'n Teil leihen ... whistling.gif
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mir
Beitrag 25.10.2021, 23:23
Beitrag #17


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Zitat (rapit @ 25.10.2021, 21:39) *
weil ein nichtbenutzungspflichtiger Radweg ja keine Pflichten auferlegt.


dry.gif blink.gif als Fußgänger darf ich da nicht rauf, auch ohne mich auf diese neumodischen Pseudo-Kfz einzulassen. Also bin ich beschwert. Mal abgesehen davon, das ist doch hier der akademische Schreibklub für Verkehrsrechtszeug, oder bin ich irgendwo falsch abgebogen? unsure.gif


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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rapit
Beitrag 26.10.2021, 07:34
Beitrag #18


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Zitat (mir @ 26.10.2021, 00:23) *
blink.gif als Fußgänger darf ich da nicht rauf, auch ohne mich auf diese neumodischen Pseudo-Kfz einzulassen.

Auf einen ohne Vz 240 schon.

Viel interessanter ist es aber, Kleinstfahrzeug Fahrende zu vergraulen, indem man laaangsam in Fahrtrichtung schlendert. Denn die müssen ja beim "Überholen eines Wer zu Fuß geht" anderthalb Meter Abstand halten. Also runter vom ohne-240-Hochbord.
Ach so, die dürfen ja nicht runter.
Blöd. whistling.gif laugh2.gif


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Tinu
Beitrag 26.10.2021, 09:17
Beitrag #19


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Zitat (rapit @ 26.10.2021, 08:34) *
Zitat (mir @ 26.10.2021, 00:23) *
blink.gif als Fußgänger darf ich da nicht rauf, auch ohne mich auf diese neumodischen Pseudo-Kfz einzulassen.

Auf einen ohne Vz 240 schon.

Wieso das denn? Es ist doch immer noch der parallele Gehweg benutzungspflichtig. Oder sprechen wir jetzt von unterschiedlichen Szenarien?

Ach, du meinst einen gemeinsamen Geh-/Radweg!


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Gruß
Martin
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mir
Beitrag 26.10.2021, 11:08
Beitrag #20


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Ich nicht. Ich meine einen nicht durch Schild, sondern durch ortsübliche Gestaltung gekennzeichneten Radweg. Die sind hier Standard (ist schließlich billiger), und wer sich da als Fußgänger hintraut, wird schnell merken, dass er in fremdem Revier wildert.

Gemeinsame Geh-/Radwege gehen eigentlich nur durch Beschilderung.


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