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> Befahren des Radwegs mit Kfz
Liegeratte
Beitrag 12.10.2021, 08:12
Beitrag #1


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Hallo,

im gegenwärtigen Bußgeldkatalog finde ich:

2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt 10 €

Das vorschriftswidrige Befahren des Radwegs scheint "kostenlos" zu sein. Oder übersehe ich etwas?

LG
Liegeratte

PS: Die gegenwärtige Novelle fängt erst mit Punkt 9 an.
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MrMurphy
Beitrag 12.10.2021, 08:56
Beitrag #2


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Zitat
Oder übersehe ich etwas?


Ja.

Entscheidend für eine Bestrafung ist nicht der Bußgeldkatalog, sondern das Gesetz.

Grundsatz: Wenn im Bußgeldkatalog für ein Vergehen keine Strafe vorgesehen ist, entscheidet die Behörde selbst über die Strafhöhe und orientiert sich dabei an ähnlichen, gleichwertigen Vergehen.
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Hoheneicherstation
Beitrag 12.10.2021, 09:19
Beitrag #3


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Auszug aus dem Bußgeldkatalog zum Fahren auf dem Gehweg
Tat­be­stand Ver­warnungs­geld
Geh­weg vor­schrifts­wid­rig be­fah­ren
10 €
... mit Be­hin­de­rung 15 €
... mit Ge­fähr­dung 20 €
... mit Sach­be­schä­di­gung 25 €

Geplante Änderungen durch die StVO-Novelle:
Tat­be­stand Buß­geld
Geh­weg vor­schrifts­wid­rig be­fah­ren
55 €
... mit Be­hin­de­rung 70 €
... mit Ge­fähr­dung 80 €
... mit Sach­be­schä­di­gung 100 €
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.10.2021, 10:40
Beitrag #4





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Der TE fragte aber nach dem Befahren eines Radwegs durch ein Kfz. Da kommen die TBNR 141154 ff. in Frage: "Sie benutzten als Nichtberechtigter einen Sonderweg".
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Hoheneicherstation
Beitrag 12.10.2021, 13:36
Beitrag #5


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Stimmt ...

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Liegeratte
Beitrag 13.10.2021, 08:15
Beitrag #6


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Zitat (Liegeratte @ 12.10.2021, 09:12) *
Oder übersehe ich etwas?


Ja, ich übersah etwas.

Die Sache fällt nicht unter 2-7.2.3 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge sondern in 136-156 Vorschriftzeichen:

• 140: Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1) vorschriftswidrig benutzt 15 €
• 140.1 - mit Behinderung 20 €

Mit der Novelle 2021:
Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237), einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße (Zeichen
244.1) oder Fahrradzone (Zeichen 244.3) benutzt. Die Höhe der Verwarnungen bleibt.

Grüße
L.
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Explosiv
Beitrag 13.10.2021, 09:05
Beitrag #7


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Damit sind stehende Hindernisse teurer als sich bewegende. Krass.


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mir
Beitrag 13.10.2021, 09:44
Beitrag #8


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Die herumfahrenden sind ja schnell weg. Aber das ganze Gefüge der Regelsätze ist inzwischen nicht mehr sachlich nachvollziehbar.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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helmet lampshade
Beitrag 13.10.2021, 13:45
Beitrag #9


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Zitat (Explosiv @ 13.10.2021, 09:05) *
Damit sind stehende Hindernisse teurer als sich bewegende. Krass.

Das stehende Hindernis verbleibt ja für eine Weile auf dem Sonderweg

PS: Haben die erhöhten Regelsätze eigentlich einen Einfluss auf den Ermessensspielraum der Polizeibeamten und Ordnungsamtsmitarbeiter?
Durch zu viel Toleranz geht Staat und Gemeinden ja richtig Geld verloren. Andererseits wird durch zu starkes Durchgreifen die "Kuh geschlachtet" so dass eine finanzielle Argumentation nicht unbedingt zum gewünschten Ergebnis führt
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BePo
Beitrag 14.10.2021, 06:59
Beitrag #10


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Zitat (helmet lampshade @ 13.10.2021, 14:45) *
PS: Haben die erhöhten Regelsätze eigentlich einen Einfluss auf den Ermessensspielraum der Polizeibeamten...


In Hessen ist generell so, dass lediglich im Rahmen des Opportunitätsprinzips nach pflichtgemäßen Ermessen entschieden werden kann, ob eingegriffen wird oder nicht.
Ansonsten sind die Landespolizisten aufgrund eines Erlasses der Landesregierung aufgefordert die im Bußgeldkatalog vorgeschriebenen Bußgelder zu verhängen.
Dort gibt es demnach kein Ermessen für die Beamten.

Wie das in anderen Bundesländern aussieht weiß ich nicht.


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BePo

Man kann einen Menschen einen Lügner, Betrüger, Schurken nennen, er wird es hinnehmen - wenn man ihn aber einen schlechten Autofahrer nennt, wird er rabiat."

(Tony Curtis †29.08.2010)
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mir
Beitrag 14.10.2021, 10:08
Beitrag #11


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Die Regelsätze gelten bei gewöhnlichen Tatumständen. Für ungewöhnliche Tatumstände ist die BKatV gar nicht anwendbar. Ob gewöhnliche Tatumstände vorliegen, müssen die Polizisten schon noch selber entscheiden, oder hat die Landesregierung auch entschieden, dass immer gewöhnliche Tatumstände vorliegen?



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Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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BePo
Beitrag 14.10.2021, 10:48
Beitrag #12


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Sollten außergewöhnliche Tatumstände vorliegen, sind diese der zentralen Bußgeldstelle mitzuteilen und diese entscheidet dann über ggfs. vorzunehmende Anpassungen.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.10.2021, 10:56
Beitrag #13





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Zitat (helmet lampshade @ 13.10.2021, 14:45) *
Haben die erhöhten Regelsätze eigentlich einen Einfluss auf den Ermessensspielraum der Polizeibeamten und Ordnungsamtsmitarbeiter?

Einen direkten formellen Zusammenhang zwischen den Regelsätzen einerseits und dem Ausüben des Ermessens andererseits gibt es nicht. Indirekt entsteht ein Zusammenhang aber dadurch, dass ja die Erhöhung der Regelsätze bestimmte Ziele verfolgt und diese Ziele auch noch andere Folgen haben.

In Baden-Württemberg gibt es beispielsweise seit letztem Jahr einen Erlass, der das Ermessen bei der Ahndung des verbotenen Parkens auf Rad- oder Gehwegen praktisch gegen Null tendieren lässt.

Vorausgegangen war eine Kleine Anfrage im Landtag, die zur Erkenntnis führte, dass einige Land- und Stadtkreise das Gehwegparken an bestimmten Stellen und unter bestimmten Voraussetzungen dulden. Mit dem Erlass wurden diese Duldungen für unzulässig und ermessensfehlerhaft erklärt.

Erlass des baden-württembergischen Verkehrsministeriums

In der Praxis hat es aber teilweise nicht zu Änderungen der Duldung geführt, sondern nur dazu, dass man nicht mehr offen von einer Duldung spricht, sondern andere Gründe vorschiebt, z.B. Personalmangel. Eine Kommune, die das Gehwegparken wegen Personalmangels nicht ahndet, handelt ja nicht ermessensfehlerhaft ...
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Explosiv
Beitrag 14.10.2021, 17:02
Beitrag #14


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Tinu
Beitrag 14.10.2021, 17:46
Beitrag #15


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... und was genau ist der juristische Unterschied zu einer Duldung? Da kann es ja nicht allein darauf ankommen, wie man es benennt, sondern es muss objektive Kriterien geben, welche Handlungen, bzw. Unterlassungen vorliegen.


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Gruß
Martin
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mir
Beitrag 15.10.2021, 20:37
Beitrag #16


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Zitat (Georg_g @ 14.10.2021, 11:56) *
Vorausgegangen war eine Kleine Anfrage im Landtag, die zur Erkenntnis führte, dass einige Land- und Stadtkreise das Gehwegparken an bestimmten Stellen und unter bestimmten Voraussetzungen dulden. Mit dem Erlass wurden diese Duldungen für unzulässig und ermessensfehlerhaft erklärt.


Das klingt jetzt so, als ob die Landesregierung ein bestimmtes Verhalten für ermessensfehlerhaft festlegen könnte oder auch für nicht ermessensfehlerhaft. Das kann sie freilich nicht. Deswegen haben die das auch anders formuliert, nämlich so:

Zitat
Pauschale Vorgaben, bestimmte Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel das Gehwegparken, das auch für Motorräder untersagt ist) nicht zu verfolgen, oder Verkehrsdelikte in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßenabschnitte nicht zu ahnden, haben einen Ermessensausfall und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge und stehen mit den Pflichten der Verfolgungsbehörden nicht im Einklang.


Und das ist nun wirklich ein Gemeinplatz. Schade, dass man das den Juristen in den Kommunalverwaltungen explizit hinschreiben muss.

Das reduziert auch nicht

Zitat
das Ermessen bei der Ahndung des verbotenen Parkens auf Rad- oder Gehwegen praktisch gegen Null


Vielmehr verdeutlicht der Erlass, dass sich das Ermessen auf die Tatumstände im Einzelfall richten muss. Wenn in der BKatV schon ein Regelsatz für Parken auf dem Gehweg ohne Behinderung vorgesehen ist, kann also die Verwaltung nicht entscheiden, dass pauschal Parken auf dem Gehweg ohne Behinderung nicht zu verfolgen sei, weil ja keine Behinderung vorliegt. Eigentlich logisch, oder?

Ein paar mögliche Gründe für Ermessensentscheidungen werden auch gleich mitgeliefert (etwa leichte oder grobe Fahrlässigkeit).

Ähnliches auch für den Hinweis, dass Anzeigen von Privatpersonen nicht pauschal ignoriert werden können.

Der Erlass rückt eigentlich nur zurecht, was ohnehin selbstverständlich sein sollte.

Vielleicht sollte man mal eine ähnliche Anfrage in Bayern anregen ...


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Explosiv
Beitrag 17.10.2021, 08:56
Beitrag #17


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Eine kluge Stadtverwaltung regelt das sowieso über den Personalschlüssel.
Die O-Ämter werden personell so knapp aufgestellt, dass es gerade ausreicht, die Parkraumbewirtschaftungszonen einigermaßen regelmäßig zu überwachen. Für sonstige Citilagen bleiben gelegentliche Bestreifungen, und für Vororte und zugehörige Orte ist nix mehr übrig. Sieht man schön am Parkverhalten der Anwohner.

Die rechtsfreien Räume sind nicht im Internet, wo sie unwissende Politiker gerne verorten, sondern im öffentlichen Verkehrsraum überall dort, wo keine Parkraumbewirtschaftung oder Citilage vorliegt.
Da braucht man keine Duldung für.


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Beitrag 17.10.2021, 14:07
Beitrag #18


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Da gibt es auch die Passage im Erlass, dass es nicht zulässig ist, Anzeigen von Privatpersonen grundsätzlich nicht zu verfolgen.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 19.04.2024 - 05:58