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> Fahrbahnsanierung, abgefräste Asphaltschicht, Baustellensicherung
Söne spitze Steine
Beitrag 25.09.2021, 14:35
Beitrag #1


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Gegeben sei eine Anwohnerstraße (ohne Gehweg), deren Deckschicht saniert werden soll. Die „Sicherung“ der Baustelle ist ein Zeichen 250, einmal linksseitig, von der anderen Seite her rechtsseitig. Nach Abfräsen beträgt der Höhenunterschied zwischen abgefrästem und normalen Straßenbelag, inklusive einiger nun hervorstehender Kanaldeckel, zwischen 4 und 6 cm.

In der Praxis wird Z 250 weder beachtet, noch dürfte es aufgrund des Anwohnerverkehrs (Zufahrt zu privaten Grundstücken) zulässig bzw. angeordnet sein.

Weder Z123 (Baustelle), noch Z112 (unebene Fahrbahn) ist angeordnet/aufgestellt.

Wie wird diese Baustelle (Fahrbahn) ordnungsgemäß abgesichert? Ab welchem Höhenunterschied müßte eine Fahrbahn/ein Weg gesperrt werden?

Wenn ich es heute noch schaffe, folgen noch Fotos.


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ks-film
Beitrag 25.09.2021, 14:42
Beitrag #2


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Was ich mich frage ist, ob die Fahrbahn einer Straße ohne Geh- und Radwege selbst auch als "Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer" (gem. RSA) gelten.

Wenn ja gilt Folgendes:
Zitat (RSA 2.4.3)
(1) Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen mindestens durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) zu sichern.

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Doc aus Bückeburg
Beitrag 25.09.2021, 15:29
Beitrag #3


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Zitat (RSA 2.4.3)
(1) ... sind gegenüber den Arbeitsbereichen mindestens durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) zu sichern.
Ehrlich?
Muss die Absperrschranke wirklich nur 100 mm (= 10 cm) hoch sein?
Dann sollte man diese Absperrschranken aber mit mindestens 1000 mm hohen Absperrschranken sichern, bevor da noch jemand drüber stolpert... narr.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Mueck
Beitrag 25.09.2021, 15:30
Beitrag #4


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Zitat (Söne spitze Steine @ 25.09.2021, 15:35) *
Weder Z123 (Baustelle), noch Z112 (unebene Fahrbahn) ist angeordnet/aufgestellt.
Wofür?
Fahren darf da ja eh keiner, es fehlt also an den Adressaten für solche Schilder theoretisch ... thread.gif
Und uneben? 4-6 cm sind der ganz normale Alltag für Radweg- und Gehwegnutzer und gilt für diese VT als "annähernd glatt" ... rolleyes.gif

Zitat (ks-film @ 25.09.2021, 15:42) *
Was ich mich frage ist, ob die Fahrbahn einer Straße ohne Geh- und Radwege selbst auch als "Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer" (gem. RSA) gelten.

Wenn ja gilt Folgendes:
Zitat (RSA 2.4.3)
(1) Fußgänger- und Radfahrverkehrsflächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen mindestens durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) zu sichern.

Ich hoffe mal, beim Neuasphaltieren gibt's eine bessere Absicherung, der frische Asphalt ist sonst so ... ähm ... anhänglich, und die verbotene Nutzung so beeindrückend, aber vorher ... think.gif
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Söne spitze Steine
Beitrag 26.09.2021, 03:39
Beitrag #5


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Zufahrt von oben (Samstagmittag war das Z250 aber noch nicht verdreht).
Man kommt z.B. mit dem Rad den Hang runtergeschossen und hat dann unvermittelt die Fräskanten vor der Nase. Allgemeines Tempolimit igO = 50 km/h.
Der Parkplatz ist von einem Sportverein in der Nähe.


Zufahrt von unten. Das Z250 steht noch. Ob jemand die Absperrungen beiseitegeschoben hat, kann ich nicht sagen. Allerdings müssen Anwohner auch rausfahren können…


Schöne Fräskante, wo Fußgänger laufen…

… weil man sich dabei schön den Fuß umknicken kann. Teilweise kann ich meine Spiegelreflex drin verstecken.



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Buchholzer
Beitrag 26.09.2021, 06:24
Beitrag #6


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Warum müssen die Anwohner rausfahren können?
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meisterLars
Beitrag 26.09.2021, 06:37
Beitrag #7


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Geil. Typisch deutsch.

Die Straße soll saniert werden, aber möglichst ohne jedwede Einschränkungen für Anwohner.

Trotzdem hat die böse Baufirma Z250 aufgestellt. Mit dem Ergebnis, dass (wie allgemein bei Baustellenbeschilderungen) diese Schilder niemanden interessieren und Absperraungen beseite geschobe werden.

Zu den Fräskanten: Läßt sich kaum vermeiden. Der geneigte Fußgänger darf aber auch gerne mal gucken, wo er beim Gehen seine Füße hinsetzt.

Im Prinzip ist hier ganz viel Mimimi zu hören...
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Goetz
Beitrag 27.09.2021, 08:00
Beitrag #8


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Die Anwohner müssen ???
Als "unsere" Straße neu gebaut wurde (incl. Gas, Wasser, Abwasser, ELT und Telefon), war sie wochenlang absolut micht befahrbar. Das standen auch 250er Schilder. Es gab nur einen provisorischen Fußweg. Die KFZ mussten außerhalb geparkt werden.
Haben aber alle Anwohner überlebt whistling.gif
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blackdodge
Beitrag 27.09.2021, 09:02
Beitrag #9


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Zitat (Söne spitze Steine @ 26.09.2021, 04:39) *
Man kommt z.B. mit dem Rad den Hang runtergeschossen und hat dann unvermittelt die Fräskanten vor der Nase.




und das ist auch schon ein Fehler. Auch für Radfahrer gilt die Sichtfahrregel ............. whistling.gif


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columbo
Beitrag 27.09.2021, 12:39
Beitrag #10


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Zitat (meisterLars @ 26.09.2021, 07:37) *
Zu den Fräskanten: Läßt sich kaum vermeiden. Der geneigte Fußgänger darf aber auch gerne mal gucken, wo er beim Gehen seine Füße hinsetzt.


Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch für Fußwege, und die dürfen auch von älteren, unsicheren oder gebrechlichen Personen benutzt werden.
Interessiert zwar in der Praxis niemanden, aber wenn Omilein hinfällt und sich die Haxen bricht, ist die Stadt in der Haftung.

Zitat (blackdodge @ 27.09.2021, 10:02) *
Zitat (Söne spitze Steine @ 26.09.2021, 04:39) *
Man kommt z.B. mit dem Rad den Hang runtergeschossen und hat dann unvermittelt die Fräskanten vor der Nase.




und das ist auch schon ein Fehler. Auch für Radfahrer gilt die Sichtfahrregel ............. whistling.gif


Aber auch als Radfahrer gilt: Die Fahrbahn nach Problemstellen absuchen fällt normalerweise nicht unter das Sichtfahrgebot. Es sei denn, es wäre rechtzeitig zu erkennen, dass es da baustellenbedingte Probleme geben kann.
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Explosiv
Beitrag 27.09.2021, 15:09
Beitrag #11


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Ich sach mal so:
wenn die Fahrbahn wegen Verschleiß oder Ähnlichem schadhaft ist, kann die Stadt/Baulastträger das nicht immer sofort wissen und reagieren.
Wenn die Fahrbahn aber wegen Arbeiten daran mit Vorsicht zu genießen ist, gibt es einen Verursacher. Und der hat dafür zu sorgen, dass man die Gefahrstelle rechtzeitig erkennen kann.
Ansonsten kann man mit dem Hinweis auf das Sichtfahrgebot jegliche Sicherungsmaßnahmen einstellen.


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janr
Beitrag 27.09.2021, 15:17
Beitrag #12


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Zitat (Goetz @ 27.09.2021, 09:00) *
... Haben aber alle Anwohner überlebt whistling.gif
Es geht nicht ums "überleben" sondern um die Rechte.

Aus unserem GG lässt sich ableiten, daß man zu seinem Grund und Boden kommen/fahren können muß, daher ist die Benutzung eines GEhwegs z.B. bis zu einem gewissen grad erlaubt auch wenn das keine Fahrbahn ist.

Jetzt adhoc fallen mit die Artikel dazu nicht ein. blushing.gif


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Andreas0815
Beitrag 27.09.2021, 15:25
Beitrag #13


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Zitat (janr @ 27.09.2021, 16:17) *
Aus unserem GG lässt sich ableiten, daß man zu seinem Grund und Boden kommen/fahren können muß, daher ist die Benutzung eines GEhwegs z.B. bis zu einem gewissen grad erlaubt auch wenn das keine Fahrbahn ist.


Bist Du auch sicher das das mit einem Fahrzeug womöglich sogar KFZ möglich sein muss?


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janr
Beitrag 27.09.2021, 15:29
Beitrag #14


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Ja, sonst wäre der Gehweg ja bereits die unüberwindbare Hürde.


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Explosiv
Beitrag 27.09.2021, 15:33
Beitrag #15


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wallbash.gif


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janr
Beitrag 27.09.2021, 15:50
Beitrag #16


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Wieso gleich mit dem Kopf durch die Wand?

Die Begründung GG hab ich hier im VP gelernt.
Ist also nicht von mir sondern vom VP wavey.gif


Mal eben Tante Kugel gefragt

Zitat daraus:
Zitat
Die Sperrung einer Zufahrtsstraße berührt den Anliegergebrauch eines Grundstückes. Das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Grundgesetz) gewährleistet das Recht, sein Eigentum im Rahmen der Gesetze zu benutzen. Zur Benutzung eines Grundstücks gehört auch eine angemessene Zufahrt.


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Buchholzer
Beitrag 27.09.2021, 16:14
Beitrag #17


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Angemessen bedeutet nicht dauerhaft und uneingeschränkt…
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janr
Beitrag 27.09.2021, 16:20
Beitrag #18


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Angemessen bedeutet nicht "wochenlange Sperrung"

Ich kenn das übrigens gar nicht, daß eine Straße wochenlang gesperrt ist und hier wird viel aufgerissen, wegen Kabel, Gas, Fernwärme, Glasfaser, Wasser usw ...
Also ständig.
Da werden Straßen zu Einbahnstraßen umgewidmet, Parkverbote und Gitter aufgestellt und für Überfahrten Metallplatten über den tiefen Graben verlegt.
Fahrbahnoberflächen werden 50/50 hergeirchtet und da dauert es auch nicht wochenlang, daß man nicht mehr in seine Garage kommt.
Es ist also grundsätzlich möglich sich dabei an Recht und Gesetz zu halten.


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Explosiv
Beitrag 27.09.2021, 16:21
Beitrag #19


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Na, da wünsche ich der Gemeinde, in der janr lebt, viel Spaß bei der nächsten Kanalerneuerung. Dauert gerne Monate, in denen gar kein Fahrverkehr möglich ist.
Bis da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte endgültig entschieden hat, ob die Gemeinde das darf oder ob die grundgesetzlich verankerten Rechte des janr dagegen stehen, kann einige Zeit vergehen.
wavey.gif


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janr
Beitrag 27.09.2021, 16:42
Beitrag #20


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Du hast mitbekommen, daß das Grundrecht im GG steht und hier im VP genannt wrid?

Du hast mitbekommen, daß man für eine Kanalsanierung nicht wochenlang eine Straße komplett sperren muß?

Ich wohne hier in München seit 2003 in der selben Wohnung.
Es wurden in der Zeit Kanalistation, Kabel, Gas, Glasfaser, Telefon und Fernwärme verlegt.
War die Straße gesperrt? Nein, beidseitig befahrbar. Gab es einen Mangel an Parkplätzen. Ja, und das kann man schon mal hinnehmen.
Wurden Einfahrten nicht nutzbar? Ja, maximal für ein paar Stunden. Auf keinen Fall für einen Arbeits-Tag.

Jetzt wird vor der Wohnung meiner Tante gerade unter der Fahrbahn Fernwärme erneuert.
Einfahrten bleiben alle uneingeschränkt nutzbar und z.T. werden auch die schrägen Parktaschen nutzbar gelassen, aber die Straße ist jetzt mal eben eine Einbahnstraße.

Was du da hast mit wochenlange Sperrungen wegen irgendwelcher Arbeiten im Straßenraum ... rolleyes.gif
Vllt sind aber bei dir in der Gegend die Firmen nicht auf dem neuesten Stand wie man sowas macht. whistling.gif


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Andreas0815
Beitrag 27.09.2021, 17:45
Beitrag #21


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Vielleicht sehen auch einfach die Straßen und die sonstigen Gegebenheiten anders aus als in München in der Stadt wo man im Allgmeinen noch 255 Straßen zum Ausweichen hat.

Übrigens, aus Deinem eigenen Link:

Zitat
Er ist damit auch mit dem Risiko belastet, dass die ihn erschließende Straße repariert oder gelegentlich erneuert werden muss.

Solange durch die konkrete Art der Planung und Abwicklung eine vernünftige Erneuerung der Straße betrieben wird, realisiert sich dieses Erneuerungsrisiko. Dies hat der Anlieger grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (Verwaltungsgericht Ansbach, Beschl. v. 14.11.2006 – AN 10 E 06.03617).


Zu gut deutsch: In BAyern, wenn es nicht anders geht, hat der Eigentümer eben Pech, er profitiert ja auch davon.



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janr
Beitrag 27.09.2021, 18:11
Beitrag #22


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Glaubst du das wirklich?
Warum sollten in München die Straßen bautechnisch anders aufgebaut sein wie bei jemanden der wochenlang diese Straße nicht benutzen darf?

Im Grunde müßten die viel mehr befahrenden Straßen noch besser, intensiver, stabiler und aufwendiger gebaut sein, was trotzdem schneller geht?
Dann müßten die Baufirmen außerhalb Münchens, Dachau, Plauen, Nürnberg usw ... wo ich schon war, in ihrer Art und weise zu Bauen, dümmer sein.
Was ich nicht glauben kann.

Zwischen den Kreuzungen hat man keine 255 Möglichkeiten drum rum zu fahren und trotzdem zu seinem Grund zu kommen.
Übrigens: Wenn die FW wo nciht hinkommt ... was ist mit der?


Zu deinem Nachtrag: Klar hat der Anlieger die Unannehmigkeiten hin zu nehmen, aber nicht das "nicht mehr hinkommen".
Den Rest schon.
Außerdem ging es da um Entschädigung wegen Baulärm etc ... halt um Entschädigung und nicht um "nicht mehr Heim kommen können"


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Beitrag 27.09.2021, 21:21
Beitrag #23


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Stell Dir ne Anliegerstraße in einer Breite von 6m vor. Etwa in der Mitte liegt der Kanal für Grauwasser in über 3m Tiefe. Und der wird nicht nur erneuert, es wird auf Trennkanal Regenwasser und Grauwasser umgebaut. Der Graben wird fast 3m breit. Frontal davor steht der Bagger und gräbt jeden Tag eine Rohrlänge von etwa 6 m Graben. Die Straße ist 300 m lang, Aufenthalte gibt es, wenn Gullis und Wartungsschächte eingebaut werden müssen.
In der ganzen Zeit ist kein Fahrverkehr mit zweispurigen Fahrzeugen möglich, außer vielleicht Handkarren. Und nein, die decken nicht jeden Tag nach Feierabend den Graben mit Blechen ab und fahren den Bagger und was sie sonst noch alles brauchen auf die Seite, um die Anwohner passieren zu lassen.
Viel Spaß vor Gericht.
Und selbst wenn der Kanal nur 1:1 erneuert wird, hat man in einer solchen Straße mit Fahrverkehr Feierabend.

Wer es schon mal gesehen und erlebt hat, weiß, was ich meine.
Und janr wird es eh nicht glauben. wavey.gif

Ich kenne sogar einen Straßenabschnitt, in dem die Saarbrücker ihre damals neue Stadtbahn gebaut hatten mit Schienen mitten auf die Fahrbahn. Da war über 2 Jahre so gut wie kein Fahrverkehr möglich. Höchstens einseitig im Einbahnverkehr. Da waren die Grundstücke auf der anderen Straßenseite dann überhaupt nicht erreichbar mit Fahrzeugen. Ich habe mir in der Zeit einen anderen Arbeitsweg gewählt, weil das so bescheiden war. Das eine oder andere Geschäft ging wohl vor die Hunde. Keine Ahnung, ob da geklagt wurde. Jedenfalls wurde gebaut und gesperrt.


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janr
Beitrag 27.09.2021, 22:05
Beitrag #24


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Zitat (Explosiv @ 27.09.2021, 22:21) *
... Viel Spaß vor Gericht.
...
Und janr wird es eh nicht glauben. wavey.gif ...
Du redest immer vom Gericht.
Es bleibt doch dabei, daß man das Recht auf seiner Seite hat und daß bei den allermeisten Bauvorhaben es sogar eingehalten wird.
Warum? Weil es geht.

Und warum soll ich dir glauben schenken, wenn ich im Jahr mehrfach an verschiedenen Baustellen im Straßenraum vorbeikomme wo es so gehandhabt wird.
Ich seh doch was los ist und was geht.

Klar mag es extreme Einzelfall-Beispiele geben wo es nicht geht.
Das bestreitet doch niemand.

Dennoch darf man Anlieger nicht ohne weiteres aus Bequemlichkeit aussperren.
Mit Rücksprache schon. Also wenn da keiner was dagegen hat.

Es bleibt bei der rechtlichen Betrachtung (und das macht das VP aus), daß man grundsätzlich das Recht hat zu seinem Grundstück zu kommen.
Und ich sehe ständig, daß es baulich im Grunde immer möglich ist.

Was willst du also? Einfach nur daherblubbern: "Ich bin dagegen"?
Kannst da der Meinung sein, daß Bauarbeiter immer ständig überall alle Zufahrten sperren können auch wenn sie es nicht bräuchten.
Ich seh was geht und bleibe daher bei Recht und Gesetz.


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Beitrag 28.09.2021, 04:10
Beitrag #25


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Das mit dem Recht auf Erreichbarkeit des Grundstücks aus Art. 14 GG habe ich auch schon gelesen. Da stellt sich dann gleich die Frage, wieso zwischen Abfräsen der alten Fahrbahndecke und Asphaltieren der neuen gleich wochenlang nichts passiert – und derweil die ganze Strecke offiziell schön mit 250 gesperrt ist. Am Samstagabend habe ich noch 15 abgestellte Fahrzeuge im „Baustellenbereich“ gezählt.

Kurz vor der Baustelle geht es ordentlich bergab, weshalb da ein Junge mit seinem Tretroller angeschossen kam (das 250 gilt für ihn nicht, da Tretroller kein Fahrzeug i.S.d. StVO), bei der ersten Fräskante der Roller hängenblieb und sich der Junge drei Mal überschlug. Ein Glück nix gebrochen, aber einen Haufen Schürfwunden, durchlöcherte Klamotten und einen riesigen Schreck. Da könnte ich wie ein HB-Männchen an die Decke gehen.


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Andreas0815
Beitrag 28.09.2021, 08:01
Beitrag #26


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Zitat (janr @ 27.09.2021, 23:05) *
Dennoch darf man Anlieger nicht ohne weiteres aus Bequemlichkeit aussperren.
Mit Rücksprache schon. Also wenn da keiner was dagegen hat.

Das stimmt halt nicht. Wenn die Baumaßnahme ordentlich geplant ist, siehe Dein eigener Link, braucht es keine Rücksprachen, dann ist das hinzunehmen.

Und mit "nicht München" meinte ich Fälle auf dem Land, wo es eben oft nur eine Zufahrt gibt.
Bei uns ist beispielsweise eher die Maßgabe, Baumaßnahmen möglichst kurz zu halten( was bei einer kompletten Strassenerneuerung aber trotzdem 2 Wochen sein können).Mir persönlich ist das so rum auch viel lieber, als 6 Monate Baustelle mit wechselseitiger Sperrung, weil unbedingt offen bleiben muss.
Das hängt aber natürlich vom Ort der Baustelle ab, und was noch dahinter ist.


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janr
Beitrag 28.09.2021, 09:48
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Zitat (Andreas0815 @ 28.09.2021, 09:01) *
... dann ist das hinzunehmen. ...
Wo liest du raus, daß es hinzunehmen ist, über mehrere Wochen nicht zu seinem Grundstück zu kommen nur weil es "ordentlich geplant ist"?
Eine Planung gibt es doch immer und "ordentlich". Ich les da raus, daß man Einschränkungen hin zu nehmen hat. Aber seinen Grund nicht mehr nutzen zu können ...

Zitat (Andreas0815 @ 28.09.2021, 09:01) *
... Und mit "nicht München" meinte ich Fälle auf dem Land, wo es eben oft nur eine Zufahrt gibt. ...
Da mußt du bitte noch mal genauer werden, denn "auf dem Land" ist da nicht viel anders.
Wenn in der Stadt eine Straße aufgerissen wurde, weil z.B. Fernwärme verlegt wird (ist nicht viel anders) dann kommt man bei 250er-Sperrung auch nicht zu seinem Grund, zu seiner Garage etc... denn daß große längliche Loch im Straßenraum ist ja oft mehrere zig Meter lang. Da hilft es nicht, daß man von der "anderen Seite" in die Straße kommt. Ein Teil ist da immer Baustelle.
Hier werden halt so große Stahlplatten über den Graben verlegt um zu seinem Grundstück zu kommen, auch für die FW.

Eine Straße hat ja wie die Wurst immer zwei Enden. Eine Baustelle mit Graben wegen Rohre usw ... hat immer eine Länge.
Vorne knabbern sie sich weiter, hinten wird wieder zugeschüttet. Das ist dann durchaus 50 m lang oder länger (auch kürzer).
Da kommt man dann von beiden Seiten an die Baustelle aber im Baustellenbereich wird darauf geachtet, daß man dennoch zum Grundstück kommt.

Zitat (Andreas0815 @ 28.09.2021, 09:01) *
... Bei uns ist beispielsweise eher die Maßgabe, Baumaßnahmen möglichst kurz zu halten ...
Ist das nicht immer so?

Zitat (Andreas0815 @ 28.09.2021, 09:01) *
... Mir persönlich ist das so rum auch viel lieber, als 6 Monate Baustelle mit wechselseitiger Sperrung, weil unbedingt offen bleiben muss. ...
Versteh ich das richtig? Dir ist es lieber wochenlang nicht zu deinem Grundstück zu kommen als daß man das Halbseitig macht?
Wir reden hier im Grunde (um beim Thema zu bleiben) von einer Abfräsung der obersten Asphaltschicht. Es geht doch um die Kante.
Da kenn ich sogar viele Baustellen wo man dennoch fahren kann. Ist so eine Kante bis 10 cm ja kein großes Hindernis. Ein Bordstein ist höher.
Kennst du nicht die Asphaltnähte in der Mitte? Die zeigen, daß man halbseitig neu Asphaltiert.

Und ja, es gibt besondere Situationen die aber nciht die Regel sind. wavey.gif


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Andreas0815
Beitrag 28.09.2021, 10:21
Beitrag #28


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Zitat (janr @ 28.09.2021, 10:48) *
Zitat (Andreas0815 @ 28.09.2021, 09:01) *
... dann ist das hinzunehmen. ...
Wo liest du raus, daß es hinzunehmen ist, über mehrere Wochen nicht zu seinem Grundstück zu kommen nur weil es "ordentlich geplant ist"?
Eine Planung gibt es doch immer und "ordentlich". Ich les da raus, daß man Einschränkungen hin zu nehmen hat. Aber seinen Grund nicht mehr nutzen zu können ...

Zitat
Solange durch die konkrete Art der Planung und Abwicklung eine vernünftige Erneuerung der Straße betrieben wird, realisiert sich dieses Erneuerungsrisiko. Dies hat der Anlieger grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (Verwaltungsgericht Ansbach, Beschl. v. 14.11.2006 – AN 10 E 06.03617).



Zitat
Eine Straße hat ja wie die Wurst immer zwei Enden. Eine Baustelle mit Graben wegen Rohre usw ... hat immer eine Länge.
Vorne knabbern sie sich weiter, hinten wird wieder zugeschüttet. Das ist dann durchaus 50 m lang oder länger (auch kürzer).
Da kommt man dann von beiden Seiten an die Baustelle aber im Baustellenbereich wird darauf geachtet, daß man dennoch zum Grundstück kommt.
Nö. Viele Straßen haben nur ein Ende. Von dem man aus Zufahrt hat.

Zitat (Andreas0815 @ 28.09.2021, 09:01) *
... Bei uns ist beispielsweise eher die Maßgabe, Baumaßnahmen möglichst kurz zu halten ...
Zitat
Ist das nicht immer so?
Nein. Beispiel Neustadt /Weinstraße B39: Hier wurde alles mögliche gemacht, Radweg zugebaut, Bach befestigt, Kanalisation neu gemacht, etc.
Das hätte man in 4 Wochen machen können, wenn man die Straße komplett dichtgemacht hätte.
Das geht aber nicht weil sonst alle Orte dahinter im Tal abgeschnitten sind.
Also hat es mehr als 12 Monate gedauert, weil immer nur halbseitig gearbeitet werden konnte. Das hängt davon ab, wie man die Prioritäten setzt.


Und nicht zum Grundstück kommen: Zu Fuß geht fast immer, muss man halt mal 200m oder 1 km weiter parken.


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rapit
Beitrag 28.09.2021, 12:57
Beitrag #29


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@janr: Ich plane, demnächst evtl umzuziehen. Wie meinst Du, sind meine Chancen, auf eine Autofähre und auf eine Erlaubnis zu klagen, dass ich mein Auto auf meinem Grundstück parken und bis dahin fahren darf? whistling.gif
Denn immerhin, ich habe gehört, die Polizei soll ein Auto haben, dann will ich auch, wegen Art. 14 GG. narr.gif

Obwohl, vielleicht ziehe ich nach etwas weiter südlich.


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Q-Treiberin
Beitrag 28.09.2021, 15:58
Beitrag #30


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Zitat (janr @ 28.09.2021, 10:48) *
Wo liest du raus, daß es hinzunehmen ist, über mehrere Wochen nicht mit seinem Fahrzeug zu seinem Grundstück zu kommen nur weil es "ordentlich geplant ist"?
Das steht in dem Bestseller „gesunder Menschenverstand, hilfreich eingesetzt“… thread.gif
Und eine kleine Ergänzung hab ich eingefügt um es Dir leichter zu machen das Buch ggf. zu verstehen…..


@rapit, bei dem Gerichtsprozess wäre ich gerne dabei…. laugh2.gif


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Mueck
Beitrag 28.09.2021, 20:10
Beitrag #31


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Zitat (rapit @ 28.09.2021, 13:57) *
Wie meinst Du, sind meine Chancen, auf eine Autofähre
Also ich war da ja schon paar mal, lag ja mal quasi vor der Haustür, aber eine Autofähre wäre mir da noch nicht aufgefallen ... whistling.gif
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Buchholzer
Beitrag 28.09.2021, 20:47
Beitrag #32


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Aber die muss doch gemäß GG-Auslegung von JanR da hin. Alternativ halt Tunnel oder Damm damit die Grundstücksbesitzer mit dem Auto zu ihren Grundstücken kommen..
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